Urteil des LG Mainz vom 21.01.2005

LG Mainz: treu und glauben, juristische person, auskunftserteilung, vertreter, herausgabe, vertretungsmacht, form, original, erfüllung, zuwendung

Auftragsrecht
Bürgerliches Recht
LG
Mainz
21.01.2005
9 O 4/04
Zur Frage, ob verdeckte Ablösezahlungen als Spenden anzusehen sind
Geschäftsnummer:
9 0 4/04
Urteil teilweise abgeändert -
Urteil OLG Koblenz 14.10.05 - 8 U 209/05
Verkündet am: 21.1.05
L., Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Turn- und Sportgemeinde 1892 e.V. H., vertr.d.d. Vorstand Herrn M. H., in M.,
Kläger,
- Prozessbevollmächtigter
gegen
K. S., in S.,
Beklagter,
- Prozessbevollmächtigte
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. F. als Einzelrichter auf
die mündliche Verhandlung vom 8.12.2004
für R e c h t erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.791,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus 1.891,78 € vom 16.8.2001 bis zum 31.12.2001 und aus 3.791,78 € seit dem 1.1.2003 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, ob er eine Originalspendenbestätigung des Klägers
hinsichtlich der Zahlung vom 27.12.2000 über 4.000,-- DM erhalten hat und ob er diese beim Finanzamt bei seiner
Steuererklärung für das entsprechende Veranlagungsjahr eingereicht hat.
Der Beklagte wird verurteilt, die Originalspendenbestätigung vom 27.12.2000 an den Kläger herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 65% dem Beklagten und zu 35% dem Kläger auferlegt.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur, wenn er zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des durch das Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der
Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger ist ein Sportverein, der u.a. auch eine Fußballabteilung unterhält. Der Beklagte war im Zeitraum von
Dezember 1999 bis Dezember 2001 1. Vorsitzender des Klägers. Im Sommer 2001 verließen drei Fußballspieler den
Kläger und wechselten zum SVW M.. Für die Erteilung der vorzeitigen Spielerlaubnis von gewechselten Spielern ist es
unter den Vereinen üblich, dass der Verein, zu dem die Spieler wechseln, eine so genannte Ablösezahlung an den
abgebenden Verein entrichtet.
Es flossen Zahlungen in Höhe von 3.700,-- DM und in Höhe von 1.900,-- € in bar an den Beklagten. Der Kläger stellte
durch zwei Überweisungen des Beklagten von dessen Privatkonto Zahlungseingänge in dieser Höhe fest. Als
Verwendungszweck gab der Beklagte für die jeweils überwiesene Summe „Spende“ an, sodass die Zahlungen auch in
dem nicht wirtschaftlichen Teil der Bücher des Klägers verbucht wurden. Außerdem ließ sich der Beklagte für den
gezahlten Betrag in Höhe von 3.700,-- DM eine Spendenquittung ausstellen.
In einem Schreiben des Beklagten an den Kläger wies dieser die überwiesenen Beträge jedoch dann als die vom SVW
M. für die drei gewechselten Spieler gezahlten Ablösesummen aus (vgl. Bl. 11 und 12 GA). Auch bezeichnete der
Beklagte das von ihm überwiesene Geld gegenüber anderen Personen seines Vereins als die vom SVW M. gezahlten
Ablösesummen.
Der Beklagte ließ sich ferner eine weitere Spendenquittung über einen Betrag in Höhe von 4.000,-- DM ausstellen (Bl. 59
GA). Dieses Geld wurde aber nicht von ihm an den Kläger gezahlt.
Für den Kläger besteht die Gefahr, dass der Beklagte die auf ihn ausgestellten Spendenquittungen im Rahmen seines
Steuerausgleichs beim Finanzamt einreicht. Falls die geleisteten Zahlungen jedoch nicht als Spenden angesehen
werden können oder auf die dem Beklagten ausgestellten Spendenquittungen über 4.000,-- DM keine Zahlung des
Beklagten in dieser Höhe an den Kläger ging, ist die rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit aller in den drei
letzten Jahren geleisteten Spenden durch das zuständige Finanzamt zu besorgen. Dies hätte zur Folge, dass erhebliche
steuerliche Nachzahlungsansprüche des Finanzamtes und Regressansprüche aller übrigen Spender auf den Kläger
zukommen könnten.
Der Kläger macht geltend,
dass die vom Beklagten erhaltenen Beträge in Höhe von 3.700,-- DM und in Höhe von 1.900,-- € Ablösesummen für die
drei von ihm zum SVW M. gewechselten Spieler gewesen seien. Diese Ablösesummen habe der Beklagte aber nicht an
ihn, den Kläger, weitergeleitet. Bei den vom Beklagten getätigten Überweisungen handele es sich vielmehr um Spenden
des Beklagten von dessen Privatkonto. Dies komme durch den auf den Überweisungsträgern angegebenen
Verwendungszweck „Spende“ zum Ausdruck und werde zudem durch die dem Beklagten ausgestellte Spendenquittung
für den Betrag in Höhe von 3.700,-- DM bestätigt. Ferner seien Ablösezahlungen anderer Vereine, anders als Spenden,
keine steuerbegünstigten Zuwendungen, wodurch eindeutig geklärt sei, dass die vom Beklagten überwiesenen Beträge
nicht die Ablösezahlungen des SVW M. sein könnten.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 3.791,78 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.891,78 ab dem 15.8.2001 bis zum 31.12.2001 und aus € 3.791,78 seit
dem 31.12.2001.
Sodann hat der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 5.836,95 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 2.045,17 ab dem 27.12.2000 bis zum 15.8.2001, aus € 3.936,95 vom
16.8.2001 bis zum 31.12.2001 und aus € 5.836,95 seit dem 1.1.2003.
Zuletzt beantragt der Kläger,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 5.836,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus € 2.045,17 vom 27.12.2000 bis zum 15.8.2001, aus € 3.936,95 vom 16.8.2001 bis zum 31.12.2002 und
aus € 5.836,95 seit dem 1.1.2003 zu zahlen,
hilfsweise wird beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, ob er Original-Spendebestätigungen des Klägers hinsichtlich
der Zahlungen vom 27.10.2000, vom 7.11.2001 und vom 12.4.2002 erhalten hat und ob er diese beim Finanzamt bei
seinen Steuererklärungen für die entsprechenden Veranlagungsjahre eingereicht hat,
hilfsweise wird weiter beantragt,
den Beklagten zur Herausgabe der Original-Spendenbestätigungen gemäß dem Klageantrag zu 2 zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor,
dass von dem SVW M., zu dem die drei Spieler des Klägers gewechselt seien, keine Ablösesumme an den Kläger
gezahlt worden sei. Vielmehr habe der Vertreter des SVW M. bei den Wechselgesprächen erklärt, dass aufgrund der
Finanzsituation keine Ablöse gezahlt werden könne. Es hätten deshalb Freunde des SVW M. beschlossen, den
Ablösebetrag als „Spende“ aufzubringen. Er, der Beklagte, der -insoweit unstreitig- dieses Geld über den Vertreter des
SVW M. erhalten habe, habe dieses dann auch als „Spende“ dem Kläger zugeführt. Eine andere Möglichkeit, das Geld
dem Kläger zukommen zu lassen, habe es nicht gegeben, da die Zahlung der Freunde des SVW M. ohne jeden Beleg
erfolgt sei, jedoch das Geld dem Kläger hätte zugeführt werden müssen. Der Kläger habe folglich den ihm zustehenden
Betrag erhalten.
Im Schriftsatz vom 7.12.2004, im Termin am 8.12.2004 überreicht, trägt der Beklagte vor, dass die 4.000,-- DM dem
Kläger dadurch zugeflossen seien, als er, der Beklagte, für den Verein in nicht unerheblichem Umfang Büromaterialien,
Papier, Druckerpatronen etc. erworben habe und einen Erstattungsanspruch an den Verein habe (Beweis: Zeugnis Sp.).
Der Kläger trägt weiter vor,
dass es nicht richtig sei, dass die gezahlten Beträge lediglich Spenden der Freunde des SVW M. gewesen seien. Dafür
spreche, dass der Vertreter des SVW M., der dem Beklagten das Geld übergeben habe, keine Spendenquittung erhalten
habe. Auch befinde sich kein entsprechender Hinweis in den Geschäftsunterlagen.
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze und Schriftstücke, die zwischen den Parteien gewechselt und zum Gegenstand der
Hauptverhandlung gemacht wurden, Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
Dem Kläger steht ein Anspruch gemäß §§ 27 Abs. 2, 667 BGB auf Zahlung von 3.791,78 € gegen den Beklagten zu.
Der Beklagte hat von dem SVW M. Ablösezahlungen in Höhe von insgesamt 3.791,78 € für die drei vom Kläger zu
diesem Verein gewechselten Spieler erhalten. Die Behauptung des Beklagten, die Zahlungen seien lediglich Spenden
von Freunden des SVW M. gewesen, kann insoweit nicht überzeugen. Denn der Beklagte hatte selbst in seinem
Schreiben an den Kläger vom 28.3.2003 und gegenüber anderen Personen seines Vereins von an ihn gezahlte
Ablösesummen gesprochen. Die Tatsache, dass die Beträge möglicherweise nicht von dem SVW M. selbst stammen,
sondern von Freunden dieses Vereins gezahlt wurden, ist insoweit unbeachtlich. Denn es kann diesbezüglich auch eine
Leistung Dritter gemäß § 267 BGB vorgelegen haben, die über den Vertreter des SVW M. an den Kläger floss. Es kann
ferner nicht davon ausgegangen werden, dass die Freunde des SVW M. dem Kläger einen Geldbetrag der besagten
Höhe ohne jegliche Motivation und Zweck als Spende zukommen lassen wollten. Vielmehr erfolgte ihre Zahlung im
Hinblick auf den vom SVW M. möglicherweise nicht selbst zu beschaffenden Ablösebetrag für die gewechselten Spieler,
um diese zum Einsatz bringen zu können. Dies ergibt sich weiterhin aus der Tatsache, dass keine Spendenquittungen für
den SVW M. bzw. dessen Freunde ausgestellt wurden. Im übrigen hat der Beklagte auch nicht deutlich gemacht auf
seiner Überweisung, dass es sich nicht um seine Spende, sondern um eine solche Dritter handelt.
Der Beklagte hat die Ablösesumme auch in seiner Eigenschaft als Vorstand des Klägers und aufgrund der
Geschäftsbesorgung für den Kläger erlangt. Dabei ist die Tatsache, dass der Beklagte bei Erhalt der zweiten Zahlung
nicht mehr gewählter Vorstandsvorsitzender des Klägers war, unbeachtlich. Denn für diesen Fall greifen die Grundsätze
des so genannten fehlerhaft bestellten Vorstandes bzw. des faktischen Organhandelns ein. Die Nichtigkeit des
Bestellungsaktes des Vorstandes, die im vorliegenden Fall vom Amtsgericht Mainz durch dessen Beschluss vom
12.3.2003 für die „Wahl“ des Vorstands des Klägers festgestellt wurde, nach Aufnahme der Vorstandstätigkeit mit Wissen
und Wollen der Mitglieder des Bestellungsorgans kann grundsätzlich nur für die Zukunft durch Widerruf geltend gemacht
werden. Für die Vergangenheit muss die Bestellung jedoch als fehlerfrei gelten (BGHZ 47, 341, 343). Insoweit müssen
aus Gründen des Verkehrsschutzes dieselben Grundsätze wie bei der Behandlung von fehlerhaften Gesellschafts- und
Arbeitsverhältnissen gelten.
Auch für den Fall, dass der Beklagte einen Ablösevertrag mit dem SVW M. nach dem Ablauf seiner Amtszeit schloss,
ergibt sich die Vertretungsmacht des Beklagten zum Abschluss eines solchen Vertrages aus den Grundsätzen der
Rechtsscheinvollmacht, der so genannten Anscheinsvollmacht. Selbst wenn hier gemäß § 11 Ziff. 2 der Vereinssatzung
des Klägers kein Mehrheitsbeschluss des Vorstandes hinsichtlich der Schließung des Ablösevertrags vorlag, so kannten
doch die übrigen Mitglieder des Vorstandes das Handeln des Beklagten und duldeten es. Auch vertraute der SVW M. auf
die Vertretungsmacht des Beklagten. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beschränkung der Vertretungsmacht des
Vorstandes des Klägers möglicherweise ordnungsgemäß nach §§ 68, 70 BGB im Vereinsregister eingetragen ist.
Entscheidend ist allein, ob der Vertragspartner ohne Fahrlässigkeit auf den vom Verein gesetzten Rechtsschein vertraut
hat. Dies ist hier der Fall, da der SVW M. in die interne Beschlussfassung des Klägers keinen Einblick hatte.
Der Anspruch auf Herausgabe der erhaltenen Ablösesummen ist auch nicht durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB
erloschen. In den zwei Überweisungen des Beklagten an den Kläger ist kein Bewirken der Leistung zu sehen.
Willenserklärungen sind, bei einem Abweichen von dem wirklichen Willen des Erklärenden gemäß § 133 BGB vom
tatsächlich Erklärten, aus der Sicht des Empfängers so auszulegen, wie er diese nach Treu und Glauben verstehen
durfte. Allein die Tatsache, dass die Höhe der erhaltenen Ablösezahlungen mit der Höhe des vom Beklagten als Spende
an den Kläger gezahlten Betrages identisch ist, kann aus Sicht des Klägers nicht als ausreichendes Indiz dafür
angesehen werden, dass der Beklagte die für den Spielerwechsel erhaltenen Summen an den Kläger zahlen wollte.
Zwar kommt es bei der Auslegung von Erklärungen auch auf Umstände an, die außerhalb der Erklärung selbst liegen,
doch konnte hier der Kläger aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung der Beträge auf den Überweisungsträgern als
Spenden und insbesondere der vom Beklagten unwidersprochenen Spendenquittung davon ausgehen, dass es sich um
Spenden des Beklagten an den Kläger handelte, die auch entsprechend verbucht wurden. Ebenfalls kommt es für diese
Beurteilung auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung des Beklagten an, sodass sich nicht aus dem Schreiben des
Klägers an den Beklagten vom 28.3.2003 ein anderes ergeben kann. Demzufolge kann die „Spende“ des Beklagten
auch nicht als Scheingeschäft angesehen werden gemäß § 117 BGB.
Eine Erfüllung kommt auch deswegen nicht in Betracht, weil ein Verstoß gegen § 181 BGB deswegen vorläge, weil auf
beiden Seiten des Geschäfts der Beklagte fungierte, aber dem Kläger nicht nur ein rechtlicher Vorteil zufloss. Denn dies
ergibt sich daraus, dass nach dem objektiven (§ 133 BGB) vorliegenden Erklärungsbild davon auszugehen ist, dass dem
Verein sowohl die Ablösesummen als auch eine Spende des Beklagten zufließen sollte.
II.
Dem Kläger steht indes kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 2.045,17 € zu.
Eine Spende an eine juristische Person, die satzungsmäßig gemeinnützige und ideelle Zwecke verfolgt, ist eine
Schenkung gemäß § 516 BGB. Denkbar ist zwar, dass ein Schenkungsvertrag zwischen dem Beklagten und dem Kläger
hinsichtlich der Zuwendung von 2.045,17 € aufgrund der dem Beklagten ausgestellten Spendenquittung über 4.000,--
DM vorliegt. Jedoch ist dieses mögliche Schenkungsversprechen des Beklagten wegen Nichteinhaltens der gesetzlich
vorgeschriebenen Form nach §§ 516, 518, 125 BGB unwirksam. Es liegt auch kein Bewirken der versprochenen
2.045,17 € durch den Beklagten und somit auch keine Heilung des formunwirksamen Vertrages vor. Denn allein der
Umstand, dass dem Beklagten eine Spendenquittung über diesen Betrag ausgestellt wurde, kann nicht als Bewirken der
Leistung durch den Beklagten angesehen werden. Dies ist erst eingetreten, wenn der Beklagte den Betrag an den Kläger
auch tatsächlich ausgezahlt oder überwiesen hätte, was unstreitig hier nicht der Fall ist.
III.
Allerdings ist die Klage insoweit im Hilfsantrag erfolgreich, weil die vom Kläger gesetzte Bedingung aufgrund der
Abweisung des als Hauptantrag gestellten Zahlungsbegehrens gegen den Beklagten in Höhe von 2.045,17 €
eingetreten ist und der zulässige Hilfsantrag in Form der begehrten Auskunftserteilung auch begründet ist.
Der Kläger hat nämlich gemäß §§ 27 Abs. 3, 666, 259 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Auskunftserteilung
gegen den Beklagten, ob er über den Betrag von 4.000,-- DM, gezahlt am 27.12.2000, eine Originalspendenbestätigung
erhalten hat und ob er diese bei seinem Steuerausgleich für das entsprechende Veranlagungsjahr bei dem Finanzamt
eingereicht hat. Der Beklagte war bis zum 12.2.2003 wenigstens faktischer Vorstand des Klägers. Ihn traf deshalb die
Pflicht, nach den §§ 27 Abs. 3, 666, 259 Abs. 1 BGB Rechenschaft über die laufenden Verwaltung abzulegen. Dies
stellte, neben dem organschaftlichen Bestellungsverhältnis, auch ein Schuldverhältnis zwischen Kläger und Beklagten
dar. Dazu gehört auch die Pflicht, Rechenschaft über die Rechtmäßigkeit ausgestellter Spendenbestätigungen
abzulegen und ob diese möglicherweise beim Finanzamt eingereicht wurden, weil durch das Einreichen dem Verein ein
beträchtlicher Schaden drohen könnte. Diese Pflicht der Auskunftserteilung ist nicht dadurch erloschen, dass der
Beklagte als Vorstand des Klägers ausschied. Es ist seit langem anerkannt, dass es im Rahmen eines
Schuldverhältnisses nachwirkende Schutz- und Treuepflichten mit dem in § 241 Abs. 2 BGB bezeichneten Inhalt gibt. Es
ist für den Beklagten auch möglich und zumutbar, die entsprechende Auskunft zu erteilen; für den Kläger ist diese
Auskunft wichtig, da ihm ansonsten ein beträchtlicher Schaden drohen könnte.
Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Auskunftserteilung über den Erhalt und Gebrauch der
Originalspendenbestätigung hinsichtlich der Zahlung vom 27.12.2000 in Höhe von 4.000,-- DM ergibt sich ferner aus
dem mitgliedschaftlichen Treueverhältnis zwischen Kläger und Beklagten. Der Beklagte ist immer noch Mitglied des
Klägers. Es trifft ihn die Pflicht zu loyalem Verhalten gegenüber diesem. Dazu gehört auch die Pflicht alles zu
unterlassen, was den Vereinszweck gefährden könnte. Die Einreichung der möglicherweise erhaltenen
Originalspendenbestätigung und der sich möglicherweise daraus ergebenden Konsequenzen, würde wegen der damit
eintretenden finanziellen Belastung für den Kläger dazu führen, dass für diesen dessen Zweckverfolgung gefährdet wäre.
Da der Beklagte keine entsprechende Spende dem Kläger tatsächlich gezahlt hatte, hat der Kläger gegenüber dem
Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der Originalspendenbestätigung vom 27.12.2000 (§§ 812, 810 BGB).
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §“ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Dr. F., VRLG
Ausgefertigt:
L., Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle