Urteil des LG Mainz vom 30.09.2004

LG Mainz: fahrzeug, avb, versicherungsnehmer, beförderung, transportversicherung, verwahrung, versicherungsschutz, lagerung, versicherungsvertrag, entwendung

Versicherungsrecht
LG
Mainz
30.09.2004
4 O 88/04
Die Autoversicherung (AVB Autoinhalt 1999) stellt ihrem Wesen nach eine Transport- , nicht eine Lagerversicherung dar;
hieran ändert auch eine nicht ganz unmissverständlich formulierte Nachtzeitklausel nichts.
Geschäftsnummer:
4 0 88/04
Verkündet am: 30.9.04
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Rechtskräftig: 05.12.2005
In dem Rechtsstreit
E. H., in Sch.,
Kläger,
-Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. u. Koll., in M.
gegen
A. Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden Dr. C.- M. D., in K.,
Beklagte,
-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G., in F.
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz auf die mündliche Verhandlung vom 12.8.2004 durch den Vorsitzenden
Richter am Landgericht S. sowie die Richter am Landgericht S. und Dr. M.
für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger macht Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend.
Der Zedent M. H. ist Versicherungsnehmer der Beklagten. Für ihn bestand seit dem 5.8.2002 eine
Autoinhaltsversicherung. Auf den Versicherungsschein nebst Vertragsbedingungen wird Bezug genommen (Bl. 16 bis 28
GA). Der Zedent der mit Abtretungsvertrag vom 13.3.2004 (Bl. 15 GA) seine möglichen Ansprüche gegen die Beklagte an
den Kläger abgetreten hat, lagerte in seinem Lieferwagen Marke Renault mit dem amtlichen Kennzeichen MZ-.....
Spezialwerkzeug zur Montage und Reparatur von Großbacköfen. Dies tat er stets. So auch am ersten
Januarwochenende 2004 als er zur Geburtstagsfeier seiner Mutter nach Oberammergau fuhr.
Der Kläger trägt vor:
Das Fahrzeug des Zedenten M. H., sei in der Zeit zwischen dem 3.1.2004 und dem 5.1.2004 während der Abwesenheit
des Zedenten aufgebrochen worden und die darin enthaltenen Gegenstände seien entwendet worden. Der Wert der
entwendeten Ersatzteile habe 43.477,40 € betragen. Der Wert der entwendeten Werkzeuge sei mit 1.000,-- € zu
beziffern.
Dieser Schaden sei durch die Versicherung zu regulieren. Darüber hinaus sei die Versicherung verpflichtet, den
Schaden zu ersetzen, der durch die Verweigerung der Regulierung dem Versicherungsnehmer entstanden sei und in der
Zukunft noch entstehen werde.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 44.477,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit
dem 20.2.2004 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtlichen materiellen Schäden zu ersetzen, die Herrn M. H., in
Sch. durch die Nichtzahlung der Versicherungssumme aus der Autoinhaltsversicherung seit dem 7.2.2004 entstanden
seien und noch entstehen werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag stünden dem Kläger bereits deswegen nicht zu, weil der mit M. H.
abgeschlossene Versicherungsvertrag eine Transport- und keine Lagerversicherung sei. Unstreitig sei die angebliche
Entwendung der Ersatzteile und Werkzeuge während einer Lagerung im Fahrzeug und nicht während eines Transportes
entstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist unbegründet.
Bereits unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens steht dem Kläger gegen die Beklagte der geltend gemachte
Anspruch auf Versicherungsleistung nicht zu. Der Schadensfall, dessen Regulierung der Kläger aufgrund abgetretenen
Rechts von der Beklagten verlangt, unterfällt nicht dem durch den Versicherungsnehmer M. H. bei der Beklagten
versicherten Risiko.
Bei der seit dem 5.8.2002 bestehenden Autoinhaltsversicherung handelt es sich ihrem Wesen nach um eine
Transportversicherung (OLG Koblenz VersR 1988, 1061). Für diesen Versicherungstyp gelten die §§ 129 ff. VVG. Nach §
134 VVG erstreckt sich die Versicherung von Gütern auf die ganze Dauer der versicherten Reise. Damit unterscheidet
sich die Transportversicherung von der Lagerversicherung durch das Merkmal der Reise.
Die Versicherungsbedingungen (AVB Autoinhalt 1999), die Bestandteil des zwischen dem Zedenten und der Beklagten
geschlossenen Versicherungsvertrages geworden sind, bestimmen demgemäß unter 1.1, dass versichert sind die in dem
Versicherungsschein genannten und für eigene Zwecke des Versicherungsnehmers beförderten Güter einschließlich
ihrer Verpackung während der Beförderung … .
Die behauptete Entwendung des Fahrzeuginhaltes erfolgte indessen nach eigenem Sachvortrag des Klägers während
der Lagerung in dem Fahrzeug des Zedenten M. H. (Klageschrift Seite 5 = Bl. 6 GA). Das Fahrzeug wurde ohne jeden
Bezug zu einem bestimmten Transport am 3.1.2004 gegen 10.00 Uhr auf dem Firmengelände des Zedenten abgestellt,
während dieser nach Oberammergau verreiste. Für diesen Zeitraum bestand Versicherungsschutz nach dem in Rede
stehenden Vertrag nicht.
Die Autoinhaltversicherung -als Transportversicherung- deckt zwar nicht nur Schäden am versicherten Gut ab, die
während der eigentlichen Fahrt entstehen. Auch solche Schäden, die während kurzzeitigen Aufenthalten während des
Transportes (Beförderung) entstehen, sind abgedeckt und darüber hinaus sogar Schäden, die bei einer einstweiligen
Verwahrung der transportierten Güter verursacht werden, selbst wenn diese Verwahrung einige Zeit dauert (Pröls/Martin,
VVG, 27. Aufl., § 134 Rn. 2). Versichert sind also beispielsweise auch Schäden am versicherten Gut, die während einer
im Verlaufe der Transportfahrt notwendigen Übernachtung und dem damit verbundenen Abstellen des Fahrzeuges
entstehen (OLG Saarbrücken, ZfSch 1997, 346 ff.). Um eine derartige Unterbrechung des Transportablaufes handelte es
sich jedoch bei dem Abstellen des sozusagen als mobile Lagerstätte dienenden Fahrzeugs des Zedenten M. H. in dem
Zeitraum, in dem der Einbruchdiebstahl stattgefunden haben soll, nicht.
Auch die in den so genannten geschriebenen Bedingungen enthaltene Nachtzeitklausel ändert nicht den
grundsätzlichen Charakter des Versicherungsvertrages, der zwischen dem Zedenten und der Beklagten geschlossen
wurde. Dieser bleibt trotz der zusätzlichen Klausel eine Transportversicherung. Denn die Nachtzeitklausel stellt lediglich
eine Erweiterung des Versicherungsschutzes im Hinblick auf die entsprechende Ausschlussklausel 3.3 der AVB
Autoinhalt 1999 dar. Für den Versicherungsnehmer ist trotz der von dem Kläger zur Begründung seines
Rechtsstandpunktes herangezogenen Formulierung: „In Abänderung von Ziff. 3.3 der AVB Autoinhalt 1999 besteht
Versicherungsschutz für die Gefahren gemäß Ziff. 2.1.3 und Ziff. 2.1.4, wenn das abgeschlossene Fahrzeug in der Zeit
von 22.00 bis 6.00 Uhr
- während einer Beförderung unbeaufsichtigt abgestellt wird oder
- unbeaufsichtigt auf einem umzäunten Hof abgestellt wird, der gegen das unbefugte Betreten dritter Personen
ausreichend gesichert ist und geeignet ist, solche Personen abzuhalten“
erkennbar, dass ein unmittelbarer Zusammenhang der Verwahrung der Güter im Fahrzeug mit einem bestimmten
Transport bestehen muss.
Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte lediglich bei der ersten Alternative der Nachtzeitklausel den Begriff
„Beförderung“ verwendet, lässt sich nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass die Nichtverwendung desselben Begriffes
bei der zweiten Alternative zu einer Lagerversicherung führen soll. Davon kann ein verständiger Versicherungsnehmer
nicht ausgehen.
Dies gilt umso mehr als Klausel 3 der geschriebenen Bedingungen die unmittelbar nach der „Nachtzeitklausel“
abgedruckt ist, wiederum darauf hinweist, dass die Versicherung beginnt, sobald die Güter zum Transport … von der
Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden.
Auch soweit der Kläger meint, die beiden Alternativen der „Nachtzeitklausel“ machten keinen Sinn, wenn nicht die zweite
Alternative dahingehend ausgelegt werde, dass sie generell Versicherungsschutz für die in dem Fahrzeug eingelagerten
Güter gewähre, ist dieser Ansicht nicht beizutreten. Die Gestaltung der Klausel ist vielmehr so zu verstehen, dass
hierdurch gewährleistet werden soll, dass der auf die Nachtzeit erweiterte Versicherungsschutz nicht nur kürzere
Unterbrechungen während der Fahrt erfasst, sondern auch bei einer einstweiligen Verwahrung der transportierten Güter
vor Antritt einer konkreten Fahrt oder bei einem nicht nur kurzzeitigen Aufenthalt, wie z.B. an der Baustelle bei
mehrtägigen Einsätzen, Gültigkeit hat.
Die Regelung lässt sich bei Betrachtung des Gesamtklauselwerkes der AVB Autoinhalt 1999 und der zusätzlich
geschriebenen Bedingungen nicht so verstehen, dass die Versicherung auf die Lagerung von Sachen im Fahrzeug völlig
unabhängig von einer Transportfahrt zu einem bestimmten Empfänger des Transportgutes erweitert werden soll.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 27.8.2004, welcher neuen Sachvortrag enthält, ist für die
Entscheidung nicht zu berücksichtigen (§ 296a ZPO). Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt er
keinen Anlass. Denn die Frage, ob Transport- oder Lagerversicherungsschutz aufgrund des Versicherungsvertrages
besteht, war schon nach Vorliegen der Klageerwiderung Kernpunkt des vorliegenden Rechtsstreits und ist nicht etwa ein
rechtlicher Gesichtspunkt, den die Kammer erst in der mündlichen Verhandlung ins Spiel gebracht hätte. Folglich hätte
die „nachgeschobene“ Behauptung des Klägers, es sei durch den Versicherungsagenten mündlich eine Zusage
gemacht worden, die über den schriftlichen Vertragsinhalt noch hinaus gehe, spätestens im Rahmen der Replik des
Klägers vorgebracht werden müssen.
VRLG S. RinLG S. RLG Dr. M.