Urteil des LG Mainz vom 27.08.2004

LG Mainz: aktiengesellschaft, eigene aktien, erwerb, kredit, zulage, rückzahlung, stellvertreter, anstellungsvertrag, auflage, eigenkapital

Aktienrecht
Sonstiges
LG
Mainz
27.08.2004
11 Hk.O 16/04
11 Hk.O 16/04
Verbotene Einlagenrückgewähr durch Finanzierung des Aktienerwerbs für Vorstandsmitglieder einer
Aktiengesellschaft
Landgericht Mainz
11 HK.O 16/04
In dem Rechtsstreit
des Rechtsanwalts Dr. K. R., büroansässig B.straße 5 - 7, in M., als Insolvenzverwalter über das Vermögen
der Rh. AG, M. Straße 3, in W.,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R., K. & Partner,
B.straße 5 - 7, in M.,
gegen
K.- P. L., N.str. 14, in Z.,
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. und R.,
H.str. 16, in H.,
hat
die 11. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen -
Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Schäfer als Vorsitzenden auf die mündliche Verhandlung vom
16.7.2004
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.913,56 Euro nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 19.942,25 Euro seit dem 20.12.2000, aus 7.479,15 Euro
seit dem 25.1.2001, aus 8.164,05 Euro seit dem 26.4.2001, aus 8.164,04 Euro seit dem 24.7.2001 und
aus 8.164,06 Euro seit dem 24.10.2001 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger ist mit Beschluss vom 1.3.2002 (Blatt 14 bis 16 d.A.) zum Insolvenzverwalter über das
Vermögen des Möbelhauses Rh. AG bestellt. Der Beklagte war vom 17.7.2000 bis zu seiner Amts-
niederlegung am 23.1.2002 Vorstandsmitglied der Gemeinschuldnerin.
Der Beklagte erwarb im Jahre 2000 durch Kauf bzw. eine Kapitalerhöhung Aktien der Gemeinschuldnerin
im Betrag von 752.500,-- Euro. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm er bei der Sparkasse Worms ein
Darlehen in gleicher Höhe auf.
Gemäß Anstellungsvertrag zahlte die Gemeinschuldnerin dem Beklagten ein monatliches Gehalt von
35.000,-- DM.
Zusätzlich übernahm die Gemeinschuldnerin gemäß § 4 Abs. 3 des Vertrages "den Kapitaldienst der für
die Aktienfinanzierung aufgenommenen Fremdmittel" (vgl. gleichlautender Anstellungsvertrag des
Vorstandskollegen Hesse, Blatt 19 bis 22 d.A.).
Im Dezember 2000 zahlte die Gemeinschuldnerin dem Beklagten zur Finanzierung des Aktiendarlehens
eine Zulage von 39.003,66 DM (Blatt 23 d.A.).
Da sich wegen der Zulage der Steuersatz des Beklagten erhöhte, erhielt er von der Gemeinschuldnerin
auf sein Verlangen mit dem Januargehalt 2001 (Blatt 24 d.A.) einen Ausgleichsbetrag von 14.627,94 DM.
Zum Ausgleich der auf den Kredit gezahlten Kapitaldienste erhielt der Beklagte im April, Juli und Oktober
2001 für das jeweilige Quartal eine Zulage von 15.967,50 DM.
Insgesamt hat der Beklagte für den Kapitaldienst des zur Aktienfinanzierung aufgenommenen Darlehens
Zahlungen von 101.534,10 DM (entspricht 51.913,56 Euro) erhalten:
12.12.2000 (Blatt 23 d.A.) 39.003,66 DM (19.942,25 Euro)
25.01.2001 (Blatt 24 d.A.) 14.627,94 DM ( 7.479,15 Euro)
26.04.2001 (Blatt 26 d.A.) 15.967,50 DM ( 8.164,05 Euro)
24.07.2001 (Blatt 27 d.A.) 15.967,50 DM ( 8.164,05 Euro)
24.10.2001 (Blatt 28 d.A.) 15.967,50 DM ( 8.164,05 Euro)
101.534,10 DM (51.913,56 Euro).
Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass es sich bei den Kapitaldienstleistungen um eine verbotene
Einlagenrückgewähr handelt und hat den Beklagten mit Schreiben vom 22.1.2004 mit Fristsetzung bis
zum 3.2.2004 vergeblich zur Rückzahlung aufgefordert.
Der Kläger trägt vor,
bei den streitigen Zahlungen handele es sich um Rückzahlungen der auf Kredit finanzierten
Aktieneinlagen des Beklagten. Dieser sei daher zum Ausgleich verpflichtet.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor,
eine verbotene Einlagenrückgewähr liege nicht vor. Er habe die Zahlungen auf den Kapitaldienst seines
Darlehens als Gehaltsbestandteil erhalten. Da er die Aktien nicht als Stellvertreter für die
Aktiengesellschaft erworben habe, sei kein Rückzahlungsanspruch gegeben.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage hat in vollem Umfange Erfolg. Der Beklagte ist wegen verbotener Einlagenrückgewähr gemäß
§§ 57 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 und 71 a Abs. 2 Aktiengesetz bzw. §
93 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Aktiengesetz zur Rückzahlung der empfangenen 51.913,56 Euro nebst Zinsen
verpflichtet.
Der Kläger kann als Insolvenzverwalter nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz verlangen, dass die
verbotenerweise an den Beklagten erstatteten Einlagen auf das Grundkapital der Aktiengesellschaft an
die Insolvenzmasse zurückerstattet werden.
Unstreitig sind die 51.913,56 Euro dem Beklagten erstattet worden, nachdem er bereits Aktien auf Kredit
erworben hatte. Die Zahlung des Aktienkaufpreises an die Aktiengesellschaft ist durch die finanzierende
Bank erfolgt, wobei sich der Beklagte verpflichtet hat, der Bank diesen Betrag nebst Zinsen zu erstatten (§
488 Abs. 1 BGB). Die Rückzahlung der Aktieneinlage an die finanzierende Bank steht hierbei einer
Rückzahlung an den Beklagten gleich. Der Beklagte hat den für den Aktienerwerb bzw. die Kapital-
erhöhung aufgewendete Einlage von der Aktiengesellschaft zurückerstattet erhalten.
Zu Unrecht meint der Beklagte, die Übernahme des Kapitaldienstes gemäß § 4 Abs. 3 seines
Vorstandsvertrages sei eine zulässige Gehaltszahlung gewesen. Dem widerspricht allerdings der
unstreitige Wortlaut des Vorstandsvertrages, wonach es sich um eine Zahlung zur Finanzierung des
Aktienerwerbs an der eigenen Gesellschaft handelt.
§ 71 a Abs. 2 Aktiengesetz verbietet als Umgehungsgeschäfte Finanzierungsgeschäfte mit Dritten, soweit
diese berechtigt oder verpflichtet sein sollen, Aktien für Rechnung der Gesellschaft zu erwerben.
Ausnahmen gelten nur für den Erwerb so genannter Belegschaftsaktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 Aktiengesetz in
Verbindung mit § 71 a Abs. 2 Aktiengesetz). Ein zulässiger Erwerb von Belegschaftsaktien liegt jedoch
nicht bei der Finanzierung des Aktienerwerbs für Vorstandsmitglieder vor. Diese gehören nicht zum Kreis
der begünstigten Arbeitnehmer (vgl. Lutter in Kölner Kommentar, 2. Auflage, § 71 Aktiengesetz, Randnr.
42; Oechsler in Münchener Kommentar,2. Auflage § 71 Aktiengesetz, Randnr. 38). Aus § 71 Abs. 1 Nr. 2
Aktiengesetz ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass es der Aktiengesellschaft verboten ist, eigene Aktien
zum Zweck der Überlassung an ihre Vorstandsmitglieder zu erwerben.
Daher ist es nach § 71 a Abs. 2 Aktiengesetz der Gesellschaft als Umgehungsgeschäft verboten, mit
Vorstandsmitgliedern ("Dritten im Sinne der Vorschrift") zu vereinbaren, dass diese berechtigt oder
verpflichtet sind, Aktien für Rechnung der Gesellschaft zu erwerben.
Dieses Verbot erfasst nicht nur den Fall, dass Vorstandsmitglieder die Aktien als mittelbare Stellvertreter
(Beauftragte) der Aktiengesellschaft erwerben. Die Vorschrift verbietet nach ihrem Wortlaut und Sinn des §
71a AktG jedes "Rechtsgeschäft zum Zweck des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft". Deshalb darf die
Aktiengesellschaft auch nicht indirekt für ihre Rechnung den Erwerb von Aktien durch Vorstandsmitglieder
zu deren "eigener Verfügung" finanzieren (Oechsler aaO § 71 a AktG, Rd.Nr. 45) Dass die
Aktiengesellschaft nicht die Kosten für den Erwerb eigener Aktien durch Vorstandsmitglieder übernehmen
darf, ergibt sich aus dem Verweis in § 71 a Abs. 2 Aktiengesetz auf die Erlaubnistatbestände des § 71 Abs.
1 oder 2 Aktiengesetz. Danach darf eine Finanzierung allenfalls für Belegschaftsaktien von Arbeitnehmern
übernommen werden (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 Aktiengesetz). Im Umkehrschluss ist die Übernahme einer
Finanzierungszusage für "Belegschaftsaktien" von Vorstandsmitgliedern unzulässig.
Nach alledem ist der Beklagte gemäß §§ 57 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 1 in Verbindung mit 71 a Abs. 2
Aktiengesetz zur Rückgewähr der streitigen 51.913,56 Euro verpflichtet. Die unzulässige Rückgewähr von
Eigenkapital begründet auch entsprechende Schadensersatzansprüche nach § 93 Abs. 3 Nr. 1
Aktiengesetz gegen den Beklagten. Die Rückgewähr umfasst den Gesamtbetrag der ausgezahlten
Beträge einschließlich der Steueranteile (vgl. BAG NZA 2000, 1004).
Da die unerlaubte Rückgewähr von Eigenkapital deliktische Ansprüche auslöst, sind die Beträge ab
Empfang gemäß §§ 849, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709
ZPO.
Streitwert: 51.913,56 Euro.