Urteil des LG Limburg vom 04.05.2007

LG Limburg: eltern, klageerweiterung, drittschuldner, realisierung, akte, erlass, kopie, mietzins, zustellung, einspruch

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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 U 267/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 611 BGB, § 675 Abs 1 BGB, §
280 BGB, § 287 ZPO, § 139
ZPO
Anwaltshaftung: Abhängigkeit des Haftpflichtprozesses
wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Rechtsanwalts in
einer Mietsache vom Ausgang eines anderen, vom ihm
geführten Verfahrens
Leitsatz
Im Rechtsmittelverfahren unter dem Aktenzeichen IX ZR 102/07 hat der
Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.09.2009 die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der
Lahn vom 17.11.2006 wird auf Kosten des Berufungsklägers zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von den in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälten
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung eines Anwaltsvertrages, unter dem
zunächst der Beklagte zu 1) und später der Beklagte zu 2) aufgefordert waren,
Ansprüche des Klägers gegen seine Mieterin durchzusetzen.
Am 18.05.1998 hatte der Kläger mit Frau A einen Gewerberaummietvertrag im
Hause B-Straße ... in O1 für den Zeitraum vom 07.07.1998 bis 31.07.2002
geschlossen. Es war ein monatlicher Mietzins von 5.138,-- DM zuzüglich einer
Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 170,-- DM vereinbart. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die in Kopie zu den Akten
gereichte Urkunde (Bl. 10 ff. d.A.) Bezug genommen.
Nachdem die Mieterin, Frau A, ihren Mietzahlungsverpflichtungen nicht nachkam,
wurde das Mietverhältnis mit Schreiben des Beklagten zu 1) vom 08.04.1999
außerordentlich gekündigt.
Die Mieterin räumte den Mietgegenstand Anfang Mai 1999. Der Kläger bemühte
sich um eine Weitervermietung, zu der es gegen einen verringerten Mietzins zum
1.7.2001 kam.
Mit Schreiben vom 30.10.2000 (Bl. 17 d.A.) übermittelte der Kläger dem Beklagten
zu 1), der zwischenzeitlich eine Sozietät mit dem Beklagten zu 2) gebildet hatte,
eine Zusammenstellung der offenen Forderungen gegenüber Frau A bis
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eine Zusammenstellung der offenen Forderungen gegenüber Frau A bis
31.10.2000 und forderte den Beklagten zu 1) auf, alle notwendigen wirksamen
Rechtsmittel einzulegen um die Forderung zu realisieren. Wegen der Einzelheiten
wird auf das in Kopie zu den Akten gereichte Schriftstück (Bl. 17 d.A.) Bezug
genommen.
Bereits mit Schreiben des Landgerichts Limburg vom 24.2.2000 an den Beklagten
zu 1) war diesem im Rahmen einer anderen Zwangsvollstreckungssache gegen
Frau A mitgeteilt worden, dass diese die eidesstattliche Versicherung abgegeben
hatte.
Mit Schriftsatz vom 09.11.2000 reichte der Beklagte zu 1) sodann Klage gegen
Frau A vor dem Landgericht Limburg a. d. Lahn unter dem Aktenzeichen 4 O 51/01
ein. Mit Dieser Klage wurden offene Mietzinsansprüche/Ansprüche auf
Nutzungsentschädigung bis Oktober 2000 in Höhe von 89.142,66 DM (45.777,92
EUR) sowie Schadensersatz in Form entstandener Rechtsanwaltkosten in Höhe
von 1.529,81 DM (782,18 EUR) geltend gemacht.
In der Zwischenzeit hatte die dortige Beklagte, Frau A, ihren ursprünglichen
Namen C wieder angenommen. Am 27.02.2000 schrieb der Beklagte zu 1) die
Beklagte des Verfahrens Aktenzeichen 4 O 51/01 unter diesem Nachnamen an (Bl.
21 d.A.). Eine entsprechende Benachrichtigung über die Namensänderung an das
Landgericht Limburg erfolgte jedoch nicht. Die Klageschrift vom 09.11.2000 wurde
Frau A ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 34 der beigezogenen Akte Az. 4 O
51/01) am 15.02.2001 unter der Anschrift D-Straße ... in O1 zugestellt. Daraufhin
erging am 06.03.2001 ein Versäumnisurteil gegen Frau A, das unter demselben
Namen und Adresse zugestellt wurde. Gegen dieses Versäumnisurteil legte Frau C
(vormals A) Einspruch ein. Nachdem das Landgericht den Einspruch wegen
Versäumung der Einspruchsfrist durch Beschluss vom 24.07.2001 als unzulässig
zurückgewiesen hatte, führte das durchgeführte Beschwerdeverfahren vor dem
Oberlandesgericht mit Beschluss vom 25.10.2001 (Bl. 22 ff. d.A.) mit der
Feststellung der Unwirksamkeit der Zustellung des Versäumnisurteils aufgrund der
unzutreffenden Namensangabe zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses.
Im Rahmen des sodann in mündlicher Verhandlung durchgeführten Verfahrens
zum Az. 4 O 51/01 kam es zu zwei Beweisaufnahmeterminen, gem.
Beweisbeschluss, Bl. 174 der beigezogenen Akte des LG Limburg, in denen vier
Zeugen und am 25.02.2003 auch der Kläger im Wege der Parteivernehmung
gehört wurde. Beweisgegenstand war unter anderem die Frage, ob sich durch eine
einverständliche Mietvertragsaufhebung und Räumung des Mietgegenstandes alle
Ansprüche des Klägers erledigt hatten.
Mit Schreiben vom 26.07.2002 (Bl. 99 d.A.) wandte sich der Beklagte zu 2) an den
Kläger und regte eine Besprechung im Hinblick auf eine mögliche Klageerweiterung
an. Wegen der Einzelheiten wird auf das in Kopie zu den Akten gereichte Schreiben
Bezug genommen.
Mit weiterem Schreiben vom 12.08.2002 erinnerte der Beklagte zu 2) den Kläger
an die Beantwortung seines Schreibens vom 26.07.2002. Am 02.10.2002
übersandte der Beklagte zu 2) schließlich unter Beifügung eines Anschreibens vom
gleichen Tage den Entwurf eines Klageerweiterungsschriftsatzes, der die
Geltendmachung der bis zum 31.07.2002 aufgelaufenen
Nutzungsentschädigungsansprüche des Klägers beinhaltete. Wegen der
Einzelheiten des Schreibens des Beklagten zu 2) sowie des
Klageerweiterungsschriftsatzes wird auf die Anlage K 6 (Bl. 26 – 28 d.A.) Bezug
genommen.
Mit Schreiben vom 15.10.2002 (Bl. 29 d.A.) forderte der Beklagte zu 2) den Kläger
unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 8.10.2002 zur Abrechnung der
Nebenkosten auf.
Mit Schreiben vom 16.10.2002 (Bl. 102 d.A.) übersandte der Kläger daraufhin die
Abrechnung von Nebenkosten und bat darum, die Originale an die Beklagte
weiterzuleiten.
Zur Einreichung des Klageerweiterungsschriftsatzes kam es jedoch zunächst nicht.
Vielmehr kam es nach Durchführung der Beweisaufnahme am 08.04.2003 zum
Erlass eines Urteils, mit dem der Klageforderung im Wesentlichen stattgegeben
wurde. Insgesamt wurde dem Kläger ein Betrag von 48.945,45 EUR (inklusive
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wurde. Insgesamt wurde dem Kläger ein Betrag von 48.945,45 EUR (inklusive
Zinsen bis zum 05.12.2000) zugesprochen.
Mit Schreiben vom 14.04.2003 (Bl. 38 ff. d.A.) teilte der Beklagte zu 2) dem Kläger
die erfolgte Zustellung des Urteils mit und schlug vor, Vollstreckungsmaßnahmen
im Hinblick auf die noch laufende Berufungsfrist zunächst zurückzustellen. Wegen
der Einzelheiten wird auf das in Kopie zu den Akten gereichte Schreiben Bezug
genommen.
Die mit Schriftsatz vom 08.05.2003 (Bl. 229 der Akte Az. 4 O 51/01) gegen dieses
Urteil eingereichte Berufung wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom
09.09.2003 (Bl. 260 der beigezogenen Akte) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 09.09.2003 (Bl. 40 d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen
wird, teilte der Beklagte zu 2) dem Kläger mit, dass es zu zeitlichen
Verzögerungen kommen werde, da man vergessen habe, eine vollstreckbare
Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils zu beschaffen. Im September erwirkte
der Beklagte zu 2) dann allerdings aufgrund des Urteils des Landgerichts Limburg
vom 08.04.2003 über die zum damaligen Zeitpunkt aufgelaufene
Gesamtforderung in Höhe von 51.962,63 EUR ein vorläufiges Zahlungsverbot (Bl.
108 d.A.) gegenüber den Eltern der Frau C.
Die Eltern der Frau C waren dadurch Drittschuldner geworden, dass Frau C mit
notariellem Vertrag vom 12.03.1997 einen Pflichtteilsverzicht erklärt hatte und ihr
im Gegenzug 800.000,-- DM, zahlbar in zehn Jahresraten, beginnend mit dem
30.09.1997, zu zahlen waren.
Dieser Pflichtteilsverzichtsvertrag war vor dem Notar E, der gemeinsam mit dem
Beklagten zu 2) in der Sozietät verbunden war, die sodann mit dem Beklagte zu 1)
fusionierte, geschlossen worden. Kenntnis von diesem Vertrag hatte der Beklagte
zu 1) bereits seit dem 9.3.2000 im Rahmen einer anderen
Zwangsvollstreckungssache.
Am 09.10.2003 leisteten die Eltern der Frau C eine Zahlung in Höhe einer nach
dem Pflichtteilsverzichtsvertrag fälligen Jahresrate von 40.903,-- EUR an den
Beklagten zu 2).
Am 02.12.2003 wurde auf Antrag des Beklagten zu 2) vom 24.10.2003 zur
Vollstreckung der Ansprüche aus dem Urteil Az. 4 O 51/01 ein Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss (Bl.55 d.A.) wegen der Ansprüche der Frau C gegenüber
ihren Eltern über eine Gesamtforderung in Höhe von 52.188,98 EUR erlassen.
Mit Schreiben vom 27.11.2003 (Bl. 115 d.A.) fragte der Beklagte zu 2) beim Kläger
nach, ob die noch offene Restforderung nunmehr im Mahnbescheidswege geltend
gemacht werden solle. Eine nochmalige Nachfrage erfolgte mit Schreiben vom
12.12.2003 (Bl. 116 d.A.).
Der Kläger beauftragte den Beklagten zu 2) daraufhin fernmündlich, den
Mahnbescheid zu beantragen
Mit dem Mahnbescheid wurde ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe
von 31.903,66 EUR für den Zeitraum bis Juli 2002 unter Berücksichtigung des
Umstandes geltend gemacht, dass im Juli 2001 ein Nachmieter zu einem
geringeren Mietzins gefunden worden war. Darüber hinaus wurden offene
Nebenkosten in Höhe von 2.144,88 EUR geltend gemacht.
Am 22.04.2004 beantragte der Beklagte zu 2) aufgrund des im Verfahren 4 O
220/04 ergangenen Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hünfeld vom
25.03.2004 in Höhe von 44.622,87 EUR den Erlass eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss zur Vollstreckung in die Forderungen der Frau Frau C aus
dem Pflichtteilsverzichtsvertrag mit ihren Eltern.
Die in Anspruch genommene Frau C legte fristgemäß Einspruch gegen den
erlassenen Vollstreckungsbescheid ein. Zum Abschluss des Verfahrens kam es
jedoch nicht, nachdem nach Bestimmung eines Termins zur mündlichen
Verhandlung mit Verfügung vom 28.05.2004 Termin auf den 03.09.2004 bestimmt
worden war und am 17.08.2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Frau C eröffnet wurde.
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Mit Schreiben vom 02.12.2004 (Bl. 52, 53 d.A.) teilte der Insolvenzverwalter den
Beklagten mit, dass Zahlungen der Eltern der Frau C an diese im Zeitraum 1997
bis 2001 in Höhe von insgesamt 234.528,73 EUR und im Zeitraum 25.02.2002 bis
30.09.2003 in Höhe von 196.806,-- EUR erfolgt seien.
Unstreitig haben die Beklagten vorgetragen, dass nach Angaben der Eltern der
Frau C diese nach dem 30.9.2003 keinerlei Ansprüche mehr aus dem
Pflichtteilsverzichtsvertrag hatte, da es zur vorzeitigen Auszahlung der Beträge
zugunsten von Gläubigern der Tochter gekommen sei.
Nachdem der Beklagte zu 2) die Eltern der Frau C um Auskunft über die
geleisteten Zahlungen an ihre Tochter ersucht hatte und die Drittschuldner weitere
Zahlungen ablehnten, strengte der Beklagte zu 2) mit Klageschrift vom
11.04.2005 vor dem Landgericht Limburg zum Aktenzeichen 4 O 169/05 eine
Drittschuldnerklage gegen die Eltern der Frau C an. Mit der Klage wurde der im
Urteil des Landgerichts Limburg vom 08.04.2003 titulierte Betrag abzüglich
geleisteter Zahlungen, auch der am 09.10.2003 von den Drittschuldnern
gezahlten 40.903,-- EUR, geltend gemacht.
Nach Rechtshängigkeit dieses Verfahrens konnten am 16.8.2005 265,00 EUR, am
8.9.2005 530,00 EUR sowie am 12.12.2005 717,89 EUR erlangt werden.
Wie sich aus der berechneten Aufstellung des Klägers im vorgenannten Verfahren
Az. 4 O 169/05 (dort Bl. 36 d.A.) sowie dem Streitwertbeschluss des dortigen
Gerichtes (Bl. 48 d.A.) ergibt, belief sich die in diesem Verfahren geltend gemachte
offene Hauptforderung inklusive berücksichtigter Zinsen auf einen Betrag von
16.222,08 EUR. Der Rechtsstreit wurde außergerichtlich vergleichsweise
dahingehend erledigt, dass die Eltern der Frau C an den Kläger weitere 13.000,--
EUR zahlten.
Mit vorliegender Klage verlangt der Kläger nunmehr Schadensersatz von den
Beklagten in Höhe von 44.515,-- EUR. Dabei handelt es sich in der Sache um nicht
realisierte Ansprüche aus dem Titel des Landgerichts Limburg zum Az. 4 O 51/01
samt Zinsen und Kosten sowie der nicht realisierten Restforderung aus dem
Verfahren vor dem Landgericht Limburg zum Az. 4 O 220/04. Zur Berechnung
verweist er auf seine Forderungsaufstellung (Anlage K 19,Bl. 61,62 d.A.).
Der Kläger hat vorgetragen, durch die falsche Parteibezeichnung der Frau C im
Ursprungsverfahren zum Az. 4 O 51/01 sei eine Verfahrensverzögerung von etwa
einem Jahr eingetreten. Auch die Vollstreckungsmaßnahmen aus diesem
erstinstanzlichen Urteil vom 08.04.2003 seien zu spät eingeleitet worden. Ebenfalls
zu spät sei die Restforderung aus dem Mietverhältnis des Klägers mit Frau C für
den Zeitraum bis Juli 2002 geltend gemacht worden. Der Kläger habe bereits mit
seinem Schreiben vom 30.10.2000 an den Beklagten zu 1) verdeutlicht, dass er
alle notwendigen Maßnahmen zur Realisierung seiner Forderung gegenüber der
Frau C wünschte. In diesem Schreiben sei klar zum Ausdruck gekommen, dass alle
Schadensersatzansprüche aus dem aufgekündigten Gewerberaummietverhältnis
zu gegebener Zeit geltend gemacht werden sollten. In der Klageschrift hat der
Kläger zudem vorgetragen, die Antwort auf die Übersendung des
Klageerweiterungsentwurfs vom 02.10.2002 sei seinerseits bereits am 08.10.2002
erfolgt; zum Beweis hat er auf das Schreiben des Beklagten zu 2) vom 15.10.2002
(Bl. 29 d.A.) verwiesen.
Die Beklagten seien aufgrund ihrer Kenntnis von den Ansprüchen der Frau C
gegenüber ihren Eltern sowie den gegenüber Frau C bereits im Jahre 2000
eingeleiteten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu einem Hinweis auf
Dringlichkeit der Rechtsverfolgung verpflichtet gewesen.
Der Kläger behauptet, bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte seine gesamte
Restforderung realisiert werden können. Dies liege auf der Hand, weil sich aus dem
Schreiben des Insolvenzverwalters vom 2.12.2004 (Anlage K 16) ergebe, dass
erhebliche Zahlungen an die Schuldnerin Frau C von Seiten ihrer Eltern geleistet
wurden.
In der mündlichen Verhandlung des Landgerichts am 16.10.2006 wurde der
Klägervertreter seitens des Gerichts darauf hingewiesen, dass die Klage der Höhe
nach rechnerisch nicht nachvollziehbar sei. Es wurde ihm Gelegenheit zur
Erläuterung binnen zwei Wochen gegeben.
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Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.10.2006 seine
Forderungsaufstellung erläutert. In demselben Schriftsatz hat der Kläger
vorgetragen, er habe auf den Entwurf der Beklagten unverzüglich, nämlich bereits
unter dem 08. Oktober reagiert und entsprechende Änderungen bzw.
Ergänzungswünsche mitgeteilt. Auch in diesem Schriftsatz bezieht sich der Kläger
zum Beweis dieses Vortrags auf das Schreiben der Beklagten vom 15.10.2002 (Bl.
29 d.A.).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 44.515,-- EUR
nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 633,10
EUR (hälftige Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen) nebst 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 26.04.2006 gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu
zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, die Höhe der Klageforderung sei nicht schlüssig dargelegt.
Durch die verspätete Vollstreckung aufgrund des Urteils im Verfahren Az. 4 O
51/01 sei dem Kläger kein Schaden entstanden. Der Entschluss zum
Vergleichsabschluss im Verfahren Az. 4 O 169/05 sei ein eigener des Klägers
gewesen.
Bezüglich der Nutzungsentschädigungsforderungen aus dem Mietverhältnis bis Juli
2002 sei die Geltendmachung zukünftigen Schadens nicht möglich gewesen,
zumal - was unstreitig ist - der Kläger sich im Rahmen seiner
Schadensminderungspflicht um die Weitervermietung bemüht hatte.
Es sei der Kläger gewesen, der zunächst auch wegen des Prozessrisikos eine
Klageerweiterung nicht gewünscht habe.
Der Kläger habe vielmehr den Beweisaufnahmetermin vor dem Einzelrichter des
Landgerichts Limburg im Verfahren zum Aktenzeichen 4 O 51/01 abwarten wollen,
da von seiner eigenen Parteivernehmung der Ausgang des Rechtsstreits
entscheidend abhängig gewesen sei (Beweis: Zeugnis des Vorsitzenden Richters;
Beiziehung der Verfahrensakten).
Auch sei der Kläger eine Rückäußerung auf die Schreiben der Beklagten zur
möglichen Klageerweiterung schuldig geblieben und habe zu keinem Zeitpunkt auf
sein Schreiben vom 30.10.2000 verwiesen.
Mit am 17.11.2006 verkündetem Urteil hat das Landgericht Limburg die Klage
abgewiesen.
Hinsichtlich des Vorgehens der Beklagten im Zusammenhang mit der Verfolgung
der Ansprüche, die schließlich vor dem Landgericht Limburg zum Aktenzeichen 4 O
51/01 gegen Frau C im Klagewege geltend gemacht wurden, hat das Landgericht
den Eintritt eines Schadens verneint. Der Kläger habe seine Forderung aus dem
Verfahren vollständig realisieren können, bzw. habe durch Vergleich freiwillig auf
die Realisierung des Restbetrags verzichtet.
Soweit der Kläger seine Hauptforderung aus dem Vollstreckungsbescheid zum
Aktenzeichen 4 O 220/04 nicht realisieren konnte, beruhe dieser Umstand nicht
auf einer Pflichtverletzung der Beklagten.
Dem Schreiben des Klägers vom 30.10.2000 lasse sich kein umfassender Auftrag
zur Geltendmachung auch künftiger Forderungen entnehmen. Unstreitig sei die
ausdrückliche Beauftragung zur Geltendmachung der Restforderung mittels
Mahnbescheid durch den Kläger erst mündlich im Dezember 2003 erfolgt.
Das Landgericht hält auch die Darlegung der Kausalität zwischen einer etwaigen
Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden für nicht ausreichend dargelegt.
Es fehle am Vortrag dazu, inwiefern die Forderung bei dem von Klägerseite
geforderten Verhalten realisierbar gewesen wäre bzw. wann aus Sicht des Klägers
eine Entscheidung des Gerichts über die Klageerweiterung alternativ ergangen
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eine Entscheidung des Gerichts über die Klageerweiterung alternativ ergangen
wäre. Der gesamte Geschehensablauf spreche im Übrigen dafür, dass es die
Entscheidung des Klägers selbst war, mit der Klageerweiterung zuzuwarten,
nachdem er nach mehrmaligen Nachfragen seitens des Beklagten zu 2) dann
mündlich Ende 2003 die Zustimmung zur Klageerweiterung erteilte. Soweit der
Kläger den Beklagten einen Wissensvorsprung im Hinblick auf die
Vermögenssituation der Frau C vorwerfe, sei nicht ausreichend klar geworden, was
genau die Beklagten über diese Vermögenssituation wussten. Allein die Tatsache,
dass ihnen aus einem anderen Mandat eine Vollstreckungsmaßnahme gegenüber
Frau C bekannt war, sage dazu nichts. Dem Kläger selbst habe das allgemeine
Insolvenzrisiko gerade deshalb bekannt sein müssen, weil Frau C ihre
Verbindlichkeiten ihm gegenüber ebenfalls nur unregelmäßig beglich. Auch der
unterlassene Hinweis der Beklagten auf die Ansprüche der Frau C gegenüber ihren
Eltern könne den Beklagten nicht entgegengehalten werden. Überdies sei es
zweifelhaft, ob die Beklagten ihre Kenntnisse vom Inhalt des zwischen der Frau C
und ihren Eltern geschlossenen Pflichtteilsverzichtsvertrages überhaupt hätten
informieren dürfen. Auch der Vorwurf, die Beklagten hätten dem Kläger während
des Berufungsverfahrens nicht zum Zuwarten raten dürfen, trage nicht, da bereits
nicht klar sei, wann der Kläger – einen entsprechenden Hinweis der Beklagten
unterstellt – die Klageerweiterung dann anhängig gemacht hätte und welche
Forderungen dann noch zu realisieren gewesen wären.
Mit Schriftsatz vom 01.12.2006 (Bl. 180 d.A.) hat der Kläger Urteilsberichtigung
beantragt, da das Landgericht den Vortrag des Klägers, dass er auf den
Klageerweiterungsentwurf unverzüglich, nämlich bereits unter dem 08.10.2002
reagiert habe und entsprechende Änderungen bzw. Ergänzungswünsche mitgeteilt
habe, nicht in den Tatbestand aufgenommen wurde. Dieser Zusatz sei dringend
erforderlich, da ansonsten durch die Art der bisherigen Darstellung der Eindruck
erweckt werde, dass der Kläger auf die Schreiben der Beklagten nicht reagiert
habe. Mit Beschlüssen vom 11.12.2006 ist das Landgericht dem
Berichtigungsantrag lediglich im Hinblick auf eine falsche Datumsangabe im Urteil
nachgekommen. Bezüglich der begehrten Ergänzung des Tatbestandes das
Schreiben des Klägers am 08.10.2004 betreffend, hat das Landgericht eine
Berichtigung zurückgewiesen, da es sich um ein nach § 296 a ZPO unbeachtliches
Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung handele, das nicht in den
Tatbestand aufzunehmen sei.
Auf das Urteil des Landgerichts unter Berücksichtigung der
Berichtigungsbeschlüsse vom 11.12.2006 (Bl.186,188 d.A.) wird im Übrigen Bezug
genommen.
Gegen dieses am 17.11.2006 verkündete Urteil, das dem Kläger am 22.11.2006
zugestellt wurde, hat dieser am 18.12.2006 die Berufung eingelegt, die er am
19.01.2007 begründet hat. Der Kläger stützt seine Berufung sowohl auf eine
Rechtsverletzung als auch auf eine unrichtige und unvollständige
Tatsachenfeststellung durch das Gericht.
Soweit das Landgericht einen Schaden im Hinblick auf die mit der Klage zum Az. 4
O 51/01 gegenüber Frau C geltend gemachten Ansprüche verneint habe, da der
Kläger seine Ansprüche in dem späteren Verfahren gegen die Eheleute C zum Az.
4 O 169/05 im Wege des Vergleichs in Höhe von 13.000,-- EUR habe realisieren
können, habe das Landgericht verkannt, dass die Beklagten dem Kläger den
Abschluss des Vergleichs empfohlen hätten und die Durchführung dieses
Verfahrens nur deshalb erforderlich geworden sei, weil aufgrund der früheren
Pflichtverletzungen der Beklagten eine zeitnähere Titelerwirkung vereitelt worden
sei. Der teilweise Forderungsverzicht in dem Verfahren gegen die Eheleute C habe
daher seine Ursache allein in den früheren Pflichtverletzungen der Beklagten.
Bei der Auslegung des Schreibens des Klägers an den Beklagten zu 1) vom
31.10.2000 habe das Landgericht gegen Denkgesetze verstoßen, indem es die
Ambivalenz von Indiztatsachen nicht erkannt habe.
Auch habe das Landgericht unzutreffend festgestellt, dass die ausdrückliche
Beauftragung zur Geltendmachung der Restforderung mittels Mahnbescheid durch
den Kläger erst mündlich im Dezember 2003 erfolgt sei. Schließlich habe der
Kläger unstreitig auf den übermittelten Entwurf eines Klageerweiterungsschriftsatz
mit Schreiben vom 08. Oktober reagiert und entsprechende Änderungen bzw.
Ergänzungswünsche mitgeteilt. Dies sei nicht bestritten worden. Der Kläger legt
nunmehr insoweit erstmalig das erstinstanzlich in Bezug genommene Schreiben
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nunmehr insoweit erstmalig das erstinstanzlich in Bezug genommene Schreiben
vom 08.10.2002 vor (Bl. 232 d.A.), auf dessen Inhalt vollumfänglich Bezug
genommen wird. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht einen entsprechenden
Tatbestandsberichtigungsantrag mit der unzutreffenden Begründung abgelehnt,
dass es sich um ein nach § 296 a ZPO unbeachtliches Vorbringens nach Schluss
der mündlichen Verhandlung gehandelt habe.
Soweit das Landgericht die Darlegungen zur kausalen Schadensherbeiführung für
unzureichend erachtet habe, habe die Klageschrift den Zusatz enthalten, dass das
Gericht um einen richterlichen Hinweis gebeten werde, wenn ergänzender
Sachvortrag für erforderlich gehalten wird. Der Kläger habe daher davon ausgehen
dürfen, dass sein Vortrag die Zahlungen der Eltern der Frau C an diese betreffend
ausreichend gewesen sei, um darzulegen, dass bei zügiger Titelerwirkung und
Vollstreckung die Forderung gegenüber Frau C hätte realisiert werden können. Die
Ansprüche hätten kurzfristig im Urkundenprozess tituliert werden können, was eine
vorläufige Vollstreckbarkeit ermöglicht hätte. Auch sei erstinstanzlich bereits auf
die Möglichkeit der Anspruchssicherung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes
hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags de Berufungsklägers wird auf die
Berufungsbegründungsschrift vom 19.01.2007 sowie dem Schriftsatz vom
13.04.2007 Bezug genommen.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
unter Abänderung des am 17.11.2006 verkündeten, am 22.11.2006
zugestellten Urteils des Landgerichts Limburg a. d. Lahn, Az. 4 O 188/06, die
Beklagten als Gesamtschuldner zur verurteilen, an den Kläger 44.515,-- EUR nebst
5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
sowie
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 633,10
EUR (hälftige Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen) nebst 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 26. April 2006 gemäß Vorbemerkung 3 IV VV RVG zu
zahlen.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Sie vertiefen ihren Vortrag
dahin, dass es der Kläger selbst gewesen sei, der der Klageerweiterung zögerlich
gegenüber gestanden habe. Der zu diesem Zeitpunkt nicht
rechtsschutzversicherte Kläger habe das Prozessrisiko gescheut. Insbesondere sei
zu beachten, dass der Klage erst nach Parteivernehmung des Klägers
stattgegeben werden konnte, weshalb der Ausgang des Rechtsstreits
entscheidend von seiner Aussage abhing. Von sich aus hätten die Beklagten die
Klage nicht erweitern können, da sie keine positive Kenntnis davon hatten, ob sich
an der teilweisen Nachvermietungssituation etwas geändert hatte. Bezüglich des
nunmehr vorgelegten klägerischen Schreibens vom 08.10.2002 wird der Vortrag
als verspätet gerügt. In der Klagebegründung sei zwar ein klägerisches Schreiben
vom 08.10.2002 erwähnt, dessen Inhalt sei jedoch nicht mitgeteilt worden,
geschweige denn sei das Schreiben als Anlage beigefügt gewesen.
Nach wie vor bleibe der Kläger eine Antwort darauf schuldig, wann ein Titel über
alle Ansprüche hätte erwirkt werden können und welche Beträge zu diesem
Zeitpunkt als Auszahlungsanspruch der Schuldnerin C gegen die Drittschuldner
noch zustanden. Schließlich sei die Entscheidung im Ursprungsverfahren am
08.04.2003 verkündet worden, der gesamte Schadensersatzanspruch des Klägers
aber erst mit Ablauf des 31.07.2002 fällig gewesen. Wären also alle Ansprüche ab
dem 01.08.2002 rechtshängig gemacht worden, so hätte es auch keine frühere
Entscheidung gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz
der Berufungsbeklagten vom 27.02.2007 Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie frist- und
formgerecht eingelegt und begründet worden ( §§ 517,519,520 ZPO).
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In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht insgesamt einen Schadensersatzanspruch, gestützt
auf eine Pflichtverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen
Anwaltsvertrages (§§ 611, 675 Abs.1, 280 BGB) verneint.
1. Zutreffend hat das Landgericht zunächst bezüglich der nicht vollständigen
Realisierung der mit der Klage Az. 4 O 51/01 geltend gemachten
Mietzinsrückstände/Nutzungsentschädigung für den Mietvertragszeitraum bis
Oktober 2000 einen kausal auf der Pflichtverletzung (unterlassene Mitteilung der
Namensänderung an das Gericht, verspätete Beantragung einer vollstreckbaren
Ausfertigung) beruhenden Schadenseintritt verneint, so dass es hier auf das
Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale der §§ 611, 675 Abs.1, 280 BGB,
nicht weiter ankommt.
In dem Verfahren der Drittschuldnerklage, Az. 4 O 169/05, hat der Kläger den
abzüglich bereits geleisteter Zahlungen auf den austitulierten Betrag aus dem
Urteil, Az. 4 O 51/01 noch offenen Betrag bei den Drittschuldnern eingeklagt.
Dass der Kläger von diesem offenen Restbetrag von 16.222,08 (incl. Zinsen) im
Rahmen eines in diesem Verfahren geschlossenen Vergleichs nur 13.000 EUR
erhalten hat, kann einen durch eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten kausal
herbeigeführten Schaden nicht begründen.
Die Entscheidung darüber, ob ein Vergleich geschlossen wird, trifft der
Auftraggeber. Dass die Beklagten zum Abschluss des Vergleichs geraten haben,
ist im Hinblick auf den dadurch sofort erlangten Titel bei nur relativ geringem
Abschlag von der geltend gemachten Summe nicht zu beanstanden. Diese
Umstände konnte der kaufmännisch tätige Kläger zudem selbst einschätzen, ohne
dass es zusätzlicher Beratung durch die Beklagten bedurft hätte.
Zutreffend ist das Landgericht daher davon ausgegangen, dass der Kläger
insoweit freiwillig auf die Mehrforderung verzichtet hat.
Dass es zu der Drittschuldnerklage, Az. 4O 169/05 und damit auch zu dem
Vergleich gar nicht gekommen wäre, weil das Verfahren Az. 4 O 51/01 bei
anfänglich zutreffender Namensangabe der Frau C und bei zeitiger Vollstreckung
durch sofortige Beantragung einer vollstreckbaren Ausfertigung zu einer früheren
und vollständigen Realisierung der Ansprüche des Klägers geführt hätte, wie der
Kläger nunmehr in seiner Berufungsbegründung vorträgt, ist nicht näher belegt.
Mit dem Landgericht (Urteil S. 11 oben) ist es zunächst als offen anzusehen, zu
welchem Zeitpunkt das Verfahren bei anfänglich zutreffender Namensangabe zum
Abschluss gekommen wäre. Zwar war ursprünglich ein Termin zur mündlichen
Verhandlung auf den 31.1.2001 bestimmt worden (Bl. 24 d.A.). Die Sache wäre
jedoch keinesfalls in diesem Termin erledigt worden, wie sich aus dem Umstand
zweier stattgefundener Beweisaufnahmetermine ergibt.
Im Hinblick auf die Unwägbarkeiten der Termingestaltung aller Beteiligten kann
dementsprechend jedenfalls keine konkrete Aussage dazu getroffen werden, zu
welchem früheren Zeitpunkt das erstinstanzliche Verfahren beendet gewesen
wäre.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass es bei sofortiger wirksamer Klagezustellung
und Vermeidung des Beschwerdeverfahrens, das ausweislich der beigezogenen
Akten ca. 4 Monate in Anspruch genommen hat, zu einer Beendigung des
Verfahrens zum Az. 4 O 51/01 bereits Ende des Jahres 2002 hätte kommen
können und die Beklagten sogleich eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils
erwirkt hätten, so hat der Anwalt den Mandanten aber nur so zu stellen, wie dieser
stehen würde, wenn der Pflichtverstoß nicht begangen worden wäre, sondern
pflichtgemäß gehandelt worden wäre (BGH NJW 2001, 673).
Dazu ist die Ermittlung des hypothetischen Geschehensablaufs bei
pflichtgemäßem Handeln erforderlich.
Unter Zugrundelegung der bekannten Umstände kann nach dem dabei
anzuwenden Beweismaß des § 287 ZPO (vgl. BGH NJW 1993, 734) aber nicht von
einer überwiegenden, auf gesicherter Grundlage beruhenden Wahrscheinlichkeit
einer Realisierung der klägerischen Ansprüche ausgegangen werden.
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Es ist offen geblieben, ob jedenfalls zu diesem früheren Zeitpunkt die vollständige
Realisierung der Forderungen möglich gewesen wäre. Dies hat auch das
Landgericht zu Recht als nicht ausreichend dargelegt erachtet.
Unstreitig haben die Drittschuldner zwar nach Erlass der Vorpfändung gem. § 845
ZPO im September 2003 den gegenüber der Frau C bestehenden jährlichen
Anspruch aus dem Pflichtteilsverzichtvertrag in Höhe von 40.903,-- EUR gezahlt;
nach Erlass des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses vom 2.12.2003 (Bl. 55
d.A.) wegen der Forderung aus dem Urteil Az. 4 0 51/01 sowie des am 22.4.2004
beantragten Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses (aus dem
Vollstreckungsbescheid zum späteren Verfahren 4 O 220/04) sind aber keine
weiteren freiwilligen Zahlungen der Drittschuldner mehr erfolgt.
Erst nach Zustellung der Drittschuldnerklage am 30.5.2005 (Bl. 43,44 der
beigezogenen Akte) erfolgten Zahlungen in Höhe von 265,00 EUR am 16.8.2005,
530,00 EUR am 8.9.2005 sowie 717,89 EUR am 12.12.2005 und schließlich wurden
im Vergleichswege 13.000 EUR gezahlt. Unstreitig haben die Drittschuldner vor
Einleitung dieses Verfahrens weitere Zahlungen abgelehnt.
Dass dieser Verlauf zu einem früheren Zeitpunkt sich aber anders dargestellt
hätte, insbesondere die Drittschuldner zu einem früheren Zeitpunkt bereitwilliger
Zahlungen geleistet hätten, ist nicht hinreichend wahrscheinlich, so dass davon
ausgegangen werden muss, dass das Verfahren 4 O 169/05 vor dem LG Limburg
sowieso, allenfalls früher, hätte geführt werden müssen.
Dass zu einem früheren Zeitpunkt andere Vollstreckungsgegenstände,
insbesondere Geldguthaben aufgrund erfolgter Zahlungen der Eltern bei der
Schuldnerin zur Verfügung gestanden hätten, ohne dass es des Verfahrens gegen
die Drittschuldner zum Az. 4 O 169/05 bedurft hätte, ist ebenfalls nicht
ausreichend wahrscheinlich.
Auch wenn das Beweismaß gem. § 287 ZPO bezüglich des Vortrags zum
Ursachenzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung des Anwalts und der
Schadensfolge verringert ist, obliegt dieser Beweis aber nach allgemeinen Regeln
demjenigen, der Schadensersatz verlangt, da es sich um eine
anspruchsbegründende Voraussetzung handelt (BGHZ 123,311). Im
Anwaltshaftungsrecht kommt eine dem Arzthaftungsrecht vergleichbare
Beweislastumkehr selbst für den Fall grober Pflichtverletzung nicht in Betracht
(BGHZ 126, 217).
Allein der Verweis auf die Mitteilung des Insolvenzverwalters mit Schreiben vom
2.12.2004 über geleistete Zahlungen der Eltern der Schuldnerin in Höhe von
234.528,73 EUR in den Jahren 1997 bis 2001 sowie 196.806,00 EUR in der Zeit
zwischen dem 25.2.2002 und 30.9.2003 genügt aber auch diesen eingeschränkten
Anforderungen an den nach § 287 ZPO zu führenden Beweis des
Ursachenzusammenhangs nicht.
Zwar spricht dies dafür, dass jedenfalls im hier relevanten Zeitraum ab
Klageeinreichung im Verfahren Az. 4 O 51/01 auch Geldzahlungen an die
Schuldnerin erfolgten. Der Insolvenzverwalter hat jedoch weiter mitgeteilt, dass die
Schuldnerin die Zahlungen für den laufenden Geschäftsbetrieb, den Erwerb neuer
Geschäfte, für Zahlungen im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens, zur Tilgung von
Steuerrückständen, zum Erwerb von Immobilien, bzw. zur teilweise Befriedigung
von Gläubigerforderungen verwendete.
Ob zu einem früheren Zeitpunkt daher solche Geldbeträge für die Vollstreckung
tatsächlich zur Verfügung standen und inwieweit eine solche Vollstreckung dann im
Hinblick auf das Vorhandensein zahlreicher anderer Gläubiger erfolgreich gewesen
wäre, ist nicht hinreichend geklärt.
Hiervon ist auch das Landgericht in seinem Urteil zu Recht ausgegangen, wenn es
ausführt, dass Angaben darüber fehlen, zu welchem früheren Zeitpunkt eine
Entscheidung des Landgerichts ergangen wäre und inwiefern die Forderung zu
diesem Zeitpunkt noch realisierbar gewesen wäre.
Auch zweitinstanzlich wiederholt der Kläger trotz dieser Ausführungen im
erstinstanzlichen Urteil aber lediglich, dass angesichts der Zahlungen der Eltern
der Frau C die Anspruchsrealisierung bei frühzeitiger Vollstreckung „auf der Hand
liege“. Bei den konkreten Umständen der Verwendung der Gelder und zahlreicher
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liege“. Bei den konkreten Umständen der Verwendung der Gelder und zahlreicher
Gläubiger kann davon aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit
ausgegangen werden.
Auch im Rahmen der dem Senat nach § 139 ZPO obliegenden Pflichten kann es
nicht Aufgabe des Senats sein, den insoweit unzureichenden Vortrag, den das
erstinstanzliche Gericht ausdrücklich als solchen beschrieben hat, erneut, ohne
dass zweitinstanzlich weitergehende Ausführungen erfolgt sind, durch konkrete
Hinweise dahin, warum der gehaltene Vortrag im Hinblick auf die den Parteien
bekannten Umstände des konkreten Falls unzureichend ist, zur Schlüssigkeit zu
verhelfen.
2. Soweit der Kläger Schadensersatz wegen nicht realisierter Ansprüche aus dem
Verfahren Az. 4 O 220/04, den Mietvertragszeitraum von November 2000 bis Juli
2002 betreffend, begehrt hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend das
Vorliegen einer Pflichtverletzung der Beklagten verneint.
Zwar muss bei Berücksichtigung des in der Berufungsinstanz nunmehr
vorgelegten Schreibens des Klägers vom 8.10.2000 davon ausgegangen werden,
dass die Klageerweiterung, den restlichen Mietvertragszeitraum betreffend,
Gegenstand des Mandats war; eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt aber auch
unter Zugrundelegung eines solchen Mandatsumfangs nicht vor.
Der Umfang richtet sich nach dem erkennbaren Willen des Auftraggebers (vgl.
Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2.Aufl. Rz.5;
Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Hdb. der Anwaltshaftung, 2.Aufl. Rz.42).
Dem Auftragsschreiben vom 30.10.2000 allein ist dieser Umfang – wie das
Landgericht zutreffend festgestellt hat - nicht zu entnehmen.
Die insoweit sorgfältige tatrichterliche Würdigung des Vertragsinhalts des Mandats,
wie er im Auftragsschreibens vom 30.10.2000 zum Ausdruck kommt, ist rechtlich
nicht zu beanstanden.
Zutreffend hat das Landgericht auch darauf hingewiesen, dass zum gegebenen
Zeitpunkt noch völlig unklar war, in welchem Umfang zukünftige Forderungen
entstehen würden, da der Mietgegenstand im Rahmen der
Schadensminderungspflicht vom Kläger weitervermietet werden sollte. Tatsächlich
kam es auch unstreitig im Juli 2001 zu einer Neuvermietung zu einem verringerten
Mietzins.
Allerdings muss die Berücksichtigung des Schreibens des Klägers vom 8.10.2000
zu einem anderen Ergebnis bezüglich des Mandatsumfangs führen.
Tatsächlich hatte der Kläger bereits in der Klageschrift (dort S.4, Bl. 4 d.A.)
vorgetragen, auf die Übermittlung des Klageerweiterungsschriftsatzes im Entwurf
mit Schreiben vom 8.10.2002 geantwortet zu haben und als Beweis auf das
Schreiben des Beklagten zu 2) vom 15.10.2002 (Bl. 299) verwiesen.
Aus diesem Schreiben ergab und ergibt sich aber lediglich, dass dem Beklagten zu
2) am 8.10.2002 tatsächlich eine Mitteilung gemacht wurde, nicht aber dessen
Inhalt.
Immer noch ohne das Schreiben vom 8.10.2002 zu den Akten zu reichen hat der
Kläger dann allerdings im Schriftsatz vom 16.10.2006 vorgetragen, in diesem
Schreiben entsprechende Änderungswünsche geäußert zu haben. Dies kann auch
so aus dem Antwortschreiben des Beklagten zu 2) geschlossen werden. Dieser
erklärende Vortrag erfolgte allerdings tatsächlich nach Schluss der mündlichen
Verhandlung und war von dem gewährten Schriftsatzrecht zur Darlegung der
Forderungshöhe nicht umfasst.
Erst in der Berufungsinstanz wurde nunmehr das Schreiben vom 8.10.2000
vorgelegt, aus dem der Beklagte zu 2) den Willen des Klägers zur Geltendmachung
dieser Forderung erkennen konnte.
In der Berufungsinstanz ist dieser Vortrag zu berücksichtigen, da es sich einerseits
um ein unstreitig dem Beklagten übermitteltes Schreiben handelt und
andererseits der Vortrag jedenfalls erstinstanzlich in der Klageschrift bereits im
Ansatz vorgetragen war.
Die h.M. lässt generell über den Wortlaut des § 531 Abs.2 ZPO hinaus neue
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Die h.M. lässt generell über den Wortlaut des § 531 Abs.2 ZPO hinaus neue
Angriffs-und Verteidigungsmittel zu, wenn sie unstreitig sind (BGH NJW 2005,291).
Aus dem Schreiben konnte der Beklagte aber ohne weiteres entnehmen, welche
Forderung Gegenstand der Klageerweiterung sein sollte und dass eine solche
jedenfalls grundsätzlich Gegenstand des Mandats war.
Die verzögerte Geltendmachung dieser Restforderungen sowie der Verzicht auf die
Anstrengung eines Urkundsverfahrens kann den Beklagten jedoch nicht als
Pflichtverletzung vorgeworfen werden.
Zwar war die Klageerweiterung vom Mandat umfasst; zu welchem Zeitpunkt sie
gerichtlich geltend gemacht werden sollte hat der Kläger als Mandant aber nicht
zum Ausdruck gebracht; so dass der Beklagte zu 2) jedenfalls nicht angewiesen
war, die Restforderung sofort geltend zu machen.
Insbesondere hat der Kläger (auch im Rahmen der Beweisaufnahme) an dem nicht
erweiterten Klageverfahren aktiv teilgenommen, ohne dass er auf die
Klageerweiterung gedrungen hätte. Schließlich hat er jedenfalls unstreitig im
Dezember 2003 mündlich den Auftrag zur Geltendmachung der Restforderung im
Wege des Mahnbescheids erteilt, ohne dass ersichtlich wäre, dass er von einer
früheren Geltendmachung ausgegangen wäre oder dies je gerügt hätte.
Daher hat der Beklagte zu 2) jedenfalls durch das Abwarten nicht gegen eine
ausdrückliche Weisung zur zeitnahen Geltendmachung verstoßen. Er war lediglich
verpflichtet, seinen Auftrag den allgemeinen Grundsätzen entsprechend so zu
erledigen, dass die Belange des Auftraggebers in jeder Hinsicht beachtet und
Nachteile für ihn möglichst vermieden wurden (BGH NJW 1993, 2676, BGHZ
126,217 m.w.N.).
Im Grundsatz ist der Anwalt damit auch zur Anspruchssicherung, insbesondere bei
drohendem Rechtsverlust, verpflichtet.
Vorliegend waren die Umstände aber nicht dergestalt eindeutig, dass vor
gerichtlicher Entscheidung über die ursprünglich geltende gemachte Forderung im
Verfahren Az. 4 O 51/01 allein die sofortige Klageerweiterung oder die Anstrengung
eines Urkundsverfahren (jedenfalls nach Fälligkeit aller Ansprüche im Juli 2002) die
für den Mandanten in jedem Fall beste Lösung gewesen wäre.
Es kommt daher nicht darauf an, dass die Beklagten nicht bewiesen haben, dass
der Kläger ein Abwarten ausdrücklich wünschte (der insoweit angebotene Beweis
der Vernehmung des Richters und der Beiziehung der Verfahrensakte Az. 4 O
51/01 ist nicht ausreichend, da damit lediglich dargelegt ist, dass das Verfahren
jedenfalls vom Ergebnis einer Beweisaufnahme abhängig war).
Entscheidend ist, dass diese objektiven Umstände jedenfalls dazu führen, dass
das Zuwarten des Anwalts nicht als pflichtwidrig bewertet werden kann.
Anders als der Kläger meint, handelte es sich gerade bei den die Klageerweiterung
bildenden Nutzungsentschädigungsansprüchen nicht um völlig eindeutige
Ansprüche, deren Durchsetzbarkeit ohne Zweifel war.
Vielmehr wurde über deren Berechtigung im Hinblick auf den Vortrag der Frau C zu
einer vereinbarten Vertragsaufhebung gerade gem. Beweisbeschluss des LG
Limburg (Bl.174 der Akte 4 O 51/01) Beweis durch Vernehmung von vier Zeugen
sowie des Klägers als Partei erhoben.
Der Ausgang des Verfahrens war damit gerade und jedenfalls im Hinblick auf die
den Gegenstand der Klageerweiterung bildenden Forderungen auf
Nutzungsentschädigung ungewiss; so dass das Abwarten mit der Geltendmachung
der Klageerweiterung durchaus sachgerecht war.
Daran ändert auch die besondere Kenntnis der Beklagten von dem
Pflichtteilsverzichtsvertrag einerseits und der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung der Schuldnerin andererseits nichts.
Von den zwischenzeitigen Zahlungen der Eltern der Schuldnerin in erheblichem
Umfang hatten die Beklagten keine Kenntnis; vielmehr mussten die Beklagten
nach dem hier maßgeblichen Sach- und Streitstand davon ausgehen, dass die
Beklagte bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte; es aber
Forderungen gegen die Eltern gab. Gerade die Vollstreckung in Forderungen gegen
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Forderungen gegen die Eltern gab. Gerade die Vollstreckung in Forderungen gegen
Dritte birgt aber im Hinblick auf mögliche Einwendungen Unsicherheiten.
Die ihnen bekannten Umstände mussten die Beklagten daher im Hinblick auf den
ungewissen Ausgang des Verfahrens Az. 4 O 51/01 nicht veranlassen, nunmehr
vorsorglich weitere kostenträchtige Maßnahmen zur Verfolgung von Forderungen
einzuleitenden, deren Berechtigung noch ungeklärt war und deren
Durchsetzbarkeit von der Realisierung von Ansprüchen gegen Dritte abhängig war.
Auch waren die Beklagten daher vor Abschluss des Verfahrens Az. 4 O 51/01 nicht
gehalten, Klage im Urkundenprozess zu erheben. Zwar muss der Anwalt eine
Klage im Urkundenprozess dann in Erwägung ziehen, wenn für ihn ein besonderes
Interesse des Mandanten an beschleunigter Erlangung eines vollstreckbaren Titels
ersichtlich wird (vgl. BGHZ 126, 217). Gerade wegen des ungeklärten Ausgangs
der Entscheidung über die Forderungsberechtigung entsprach dies aber vorliegend
bereits wegen der bestehenden Gefahr gem. §§ 600 Abs.2, 302 Abs.4 Satz 3 ZPO
bei Aufhebung des Urteils im Nachverfahren Schadensersatz leisten zu müssen,
nicht dem Interesse des Klägers.
Auch das Abwarten des Ausgangs des Berufungsverfahrens stellt unter diesen
Umständen keine Pflichtverletzung dar, sondern ist in den identischen
Zusammenhang zu stellen.
Unmittelbar nach der mündlichen Beauftragung im Dezember 2003 nach
Abschluss des Verfahrens zum Az. 4 O 51/01 hat der Beklagte zu 2) dann auch
bereits am 24.12.2003 den Mahnbescheidsantrag bezüglich der Restforderungen
gestellt.
Soweit der Kläger die unterlassene Mitteilung der Beklagten von der Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung der Schuldnerin und dem bestehenden
Pflichtteilsverzichtvertrag als Pflichtverletzung rügt, scheitert ein Anspruch aber
wiederum an der Darlegung der anspruchsbegründenden Kausalität einer etwaigen
Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden.
Insoweit bewirken die oben dargestellten Umstände, die der Annahme einer
Pflichtverletzung entgegenstehen, dass von der Kausalität dieser
Aufklärungsunterlassung für den eingetretenen Schaden nicht ausgegangen
werden kann.
Bei entsprechender Mitteilung dieser tatsächlichen Umstände wäre nämlich
gerade nicht allein die Entscheidung der sofortigen Klageerweiterung oder der
Geltendmachung von Ansprüchen im Urkundenverfahren möglich oder sinnvoll
gewesen. Die ist aber Voraussetzung für die Annahme eines Anscheinsbeweises
dahin, dass der Mandant bei zutreffender Aufklärung die von ihm behauptete
Entscheidung getroffen hätte (NJW 1993, 32599).
Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 30.4.2007, mit dem Eingangsstempel
4. Mai 2007, lag dem Senat bei Urteilsverkündung nicht vor; der Senat wurde in
der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai nicht auf dessen Existenz hingewiesen.
Der von den Beklagten herrührende Schriftsatz kann jedoch ohnehin eine
Entscheidung zu Gunsten des Klägers nicht begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff.10; 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§
543 Abs.2 ZPO).
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 45.148,10 EUR festgesetzt (§ 47
GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.