Urteil des LG Limburg vom 14.10.2009

LG Limburg: wiedereinsetzung in den vorigen stand, fax, fristwahrung, fristversäumnis, verschulden, gefahr, ausführung, form, abend, berufungskläger

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Gericht:
LG Limburg 3.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 S 89/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, §
520 Abs 1 ZPO
Berufungsbegründungsfrist: Anwaltsverschulden im
Zusammenhang mit der Versäumung der Frist
Orientierungssatz
1. Die einem zuverlässigen Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten erteile
Einzelanweisung, einen fristgebundenen Schriftsatz "vorab per Fax" an das
Rechtsmittelgericht zu senden, entbindet den Rechtsanwalt nicht von einer wirksamen
Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze, da der Weisung nicht zu entnehmen
ist, dass die Aufgabe sofort und vor allen anderen Tätigkeiten durchzuführen ist. 2. In
Fällen derart unzureichender Einzelweisungen muss der Rechtsanwalt entweder durch
konkret auf die Einzelweisung bezogene Maßnahmen oder die allgemeine
Büroorganisation sicherstellen, dass die fristgerechte Übermittlung des Schriftsatzes
nicht vergessen wird.
Tenor
Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers und Berufungsklägers gegen die
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers gegen das am 24. Februar 2009
verkündete Urteil des Amtsgerichts Wetzlar - 31 C 1097/08 - wird verworfen.
Der Kläger und Berufungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens
einschließlich der in diesem Rechtszug entstandenen Kosten des
Nebenintervenienten zu tragen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.375,28 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines (angeblichen) anwaltlichen
Beratungsfehlers im Zusammenhang mit einem vor dem Amtsgericht Bad
Homburg v. d. Höhe durch den Beklagten bzw. dessen damaligen Mitarbeiter, den
in erster Instanz dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetretenen
Nebenintervenienten, für den Kläger geführten Rechtsstreit in Anspruch.
Das Amtsgericht Wetzlar hat die Klage mit Urteil vom 24. Februar 2009 wegen
Verjährung etwaiger klägerischer Ansprüche abgewiesen. Eine vom Beklagten
erhobene Widerklage auf Zahlung von Anwaltshonorar in Höhe von 229,30 € nebst
Zinsen blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. März 2009
zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 14. April 2009 (Eingang bei Gericht per Fax:
14. April 2009) hat der Kläger Berufung eingelegt und diese zunächst nicht
begründet. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2009 (Eingang bei Gericht per Fax: 13. Mai
2009) hat der Klägervertreter um einmonatige Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist gebeten. Daraufhin wurde ihm vom Vorsitzenden der
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Berufungsbegründungsfrist gebeten. Daraufhin wurde ihm vom Vorsitzenden der
Kammer mit Verfügung vom 15. Mai 2009 – zugestellt am 20. Mai 2009 –
mitgeteilt, dass die Berufungsbegründungsfrist am 11. Mai 2009 abgelaufen sei,
weshalb die Verwerfung der Berufung drohe. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme binnen zehn Tagen eingeräumt. Daraufhin hat er mit Schriftsatz
vom 29. Mai 2009 (Eingang bei Gericht per Fax: 29. Mai 2009) die Berufung
begründet und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Der Klägervertreter trägt vor, die Fristversäumnis sei auf ein Verschulden seines
langjährigen, stets beanstandungsfrei arbeitenden und regelmäßig kontrollierten
Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten … zurück zu führen. Der Schriftsatz
mit dem Verlängerungsantrag sei am 11. Mai 2009 gefertigt und ihm – dem
Klägervertreter – in einer Unterschriftenmappe vorgelegt worden. Er habe seinem
Mitarbeiter … dann die konkrete Einzelanweisung erteilt, den Schriftsatz vorab per
Fax an das Landgericht Limburg zu übermitteln. Herr … habe den Schriftsatz der
Unterschriftenmappe entnommen und an seinem Arbeitsplatz links neben sich
gelegt. Er habe sich dann zunächst mit anderen am gleichen Tag zu erledigenden
Arbeiten befasst. Im Laufe des Tages sei der Schriftsatz an das Landgericht unter
einen Aktenstapel geraten, weshalb seine Absendung vergessen worden sei. Das
Ganze sei erst am 13. Mai 2009 aufgefallen, nachdem Herr … seinen Dienst
wieder aufgenommen und den Aktenstapel beiseite geräumt habe.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Wetzlar – 31 C 1097/08 – vom
24. Februar 2009 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.375,28 € nebst 5%
Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den Wiedereinsetzungsantrag bereits für unzulässig, weil verfristet. Darüber
hinaus sei er jedenfalls unbegründet, weil eine Fristverlängerung durch den
Vorsitzenden nicht erfolgt sei.
Der Nebenintervenient stellt bislang keinen konkreten Antrag, tritt aber ebenfalls
sowohl dem Wiedereinsetzungsgesuch als auch der Berufung entgegen.
Der Klägervertreter hat zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgesuchs
eine eidesstattliche Versicherung seines Mitarbeiters … vorgelegt, mit der der
klägerische Vortrag in den wesentlichen Punkten bestätigt wird. Wegen der
Einzelheiten wird auf die eidesstattliche Versicherung vom 29. Mai 2009 (Bl. 208
d.A.) verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu
verwerfen.
Sie ist zwar gemäß § 511 ZPO statthaft und innerhalb der Monatsfrist des § 517
ZPO eingelegt, denn der Tag des Fristablaufs (11. April 2009) fiel auf ein
Wochenende und der nächste Werktag war wegen der Osterfeiertage Dienstag, der
14. April 2009. Es fehlt hier indes an der fristgerechten Begründung der Berufung
(1.). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist ist dem Kläger nicht zu gewähren (2.).
1. Der Kläger hat die fristgerechte Begründung der Berufung versäumt. Nach §
520 Abs. 1 ZPO muss die Berufung begründet werden. Die Frist hierfür beträgt
gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO zwei Monate nach Zustellung des in vollständiger
Form abgefassten Urteils. Das Urteil des Amtsgerichts wurde dem Klägervertreter
am 11. März 2009 zugestellt. Die Zwei-Monatsfrist lief damit am Montag, dem 11.
Mai 2009 ab. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger eine Begründung seiner
Berufung nicht eingereicht. Eine nach § 520 Abs. 2 ZPO grundsätzlich mögliche
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist scheidet hier ohne Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand aus, denn Voraussetzung ist, dass der
Fristverlängerungsantrag vor Fristablauf gestellt wird ( in: Zöller, ZPO, 27.
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Fristverlängerungsantrag vor Fristablauf gestellt wird ( in: Zöller, ZPO, 27.
Aufl. 2009, § 520 Rdnr. 16a). Daran fehlt es hier, denn das
Fristverlängerungsgesuch ging erst am 13. Mai 2009 bei Gericht ein.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist ist dem Kläger nicht zu gewähren.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig, insbesondere
entgegen der Auffassung des Beklagten fristgerecht. Nach § 234 Abs. 1 Satz 1
ZPO muss die Wiedereinsetzung zwar grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen
nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden. Die Erkenntnis, dass die
Berufungsbegründungsfrist versäumt war, hatte der Klägervertreter hier
spätestens am 13. Mai 2009 bzw. hätte sie jedenfalls spätestens zu diesem
Zeitpunkt haben müssen. Die Zwei-Wochen-Frist lief daher spätestens vom 14.
Mai 2009 an (§ 187 Abs. 1 BGB, § 222 ZPO) und war am 29. Mai 2009 – dem
Eingang des Wiedereinsetzungsantrags – bereits abgelaufen. § 234 Abs. 1 Satz 2
ZPO enthält für den Fall der Verhinderung zur Einhaltung einer
Berufungsbegründungsfrist jedoch eine Sonderregelung. Danach beträgt die Frist
zur Antragstellung in solchen Konstellationen einen Monat. Diese Frist war am 29.
Mai 2009 noch nicht abgelaufen, weshalb der Antrag vorliegend rechtzeitig gestellt
ist.
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist allerdings unbegründet. Voraussetzung für die
Wiedereinsetzung ist gemäß § 233 ZPO, dass der Kläger ohne sein Verschulden
gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Daran fehlt es hier,
denn der Kläger hat die Frist aus eigenem Verschulden nicht eingehalten.
Das Wiedereinsetzungsgesuch war allerdings nicht schon deshalb zurückzuweisen,
weil der Schriftsatz des Klägervertreters vom 11. Mai 2009 lediglich ein
Fristverlängerungsgesuch und nicht schon die Berufungsbegründung selbst
enthielt. Die Berufungsbegründungsfrist ist keine Notfrist. Sie kann gemäß § 520
Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen verlängert
werden. Eine Verlängerung nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO schied hier auch bei
fristgerechtem Eingang des Gesuchs aus, denn es fehlt an der dazu erforderlichen
Einwilligung des Gegners. Allerdings wäre die Berufungsbegründungsfrist hier nach
§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO um einen Monat verlängert worden, denn der Kläger
hätte in seinem Antrag mit der vorgetragenen Arbeitsüberlastung erhebliche
Gründe dargelegt, die die Verlängerung gerechtfertigt hätten. Er hätte damit auf
eine positive Bescheidung seines Antrags vertrauen dürfen, zumal es sich um den
ersten Verlängerungsantrag handelte und es regelmäßiger Übung der Kammer
entspricht, in solchen Fällen die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern.
Unschädlich ist, dass das Verlängerungsgesuch erst am letzten Tag der Frist
eingegangen und hierüber erst nach Fristablauf entschieden worden wäre (vgl.
BGH NJW 1982, 1651).
Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch deshalb zurück zu weisen, weil der
Klägervertreter den verspäteten Eingang des Fristverlängerungsgesuchs bei
Gericht verschuldet hat und dies dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen
ist.
Der Rechtsanwalt muss durch organisatorische Vorkehrungen in seiner Kanzlei die
Fristwahrung durch Führen eines Fristenkalenders und Notierung der Frist auf den
Handakten sichern ( in: Zöller, a.a.O., § 233 Rdnr. 23 - Fristenbehandlung -
). Darüber hinaus hat er durch allgemeine Anweisung eine wirksame
Ausgangskontrolle sicher zu stellen. Das kann beispielsweise in der Form
geschehen, dass der Fristenkalender am Abend eines jeden Arbeitstages von
einer damit beauftragten Kraft kontrolliert wird (BGH VersR 1999, 1303, 1304). Auf
die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen einer Kanzlei für die Fristwahrung
kommt es dann nicht entscheidend an, wenn der Anwalt von ihnen abweicht und
statt dessen eine genaue Anweisung für den konkreten Fall erteilt, deren
Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte. Der Rechtsanwalt darf
grundsätzlich darauf vertrauen, dass die einem zuverlässigen Mitarbeiter erteilte
Einzelweisung befolgt wird. In einem solchen Fall ist für die Fristversäumung dann
nicht die Büroorganisation, sondern der Fehler des Mitarbeiters verantwortlich
(BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - V ZB 191/08 -, Rdnr. 6 m.w.N. zur Rspr.). Es
müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen
sein, dass die mündliche Einzelanweisung über die Einhaltung der wichtigen Frist in
Vergessenheit gerät und die rechtzeitige Übermittlung des fristwahrenden
Schriftsatzes unterbleibt. Das kann allenfalls dann entbehrlich sein, wenn die
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Schriftsatzes unterbleibt. Das kann allenfalls dann entbehrlich sein, wenn die
Bürokraft die unmissverständliche Weisung erhalten hat, den Vorgang sogleich
auszuführen. Bei einem zeitlichen Spielraum besteht immer die Gefahr, dass der
Auftrag im Drange der sonstigen Geschäfte vergessen wird. Wenn der
Rechtsanwalt nicht die sofortige Ausführung angeordnet hat, muss er durch
allgemeine Weisung oder durch besonderen Auftrag Vorkehrungen gegen das
Vergessen treffen (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 219/06 -,
Rdnr. 11 f.)
Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Klägervertreter hier das Fristversäumnis
verschuldet. Weder sein Vortrag zur mündlichen Einzelanweisung noch zur
sonstigen Büroorganisation lassen erkennen, dass in seiner Kanzlei eine wirksame
Vorkehrung zur Vermeidung der Fristversäumnis im vorliegenden Fall bestand. Die
an seinen Mitarbeiter … erteilte Einzelanweisung zur Behandlung des Schriftsatzes
vom 11. Mai 2009 entband den Klägervertreter hier nicht von der Pflicht, weitere
Vorkehrungen zur Fristwahrung zu treffen. Die Aufforderung, den Schriftsatz
„vorab per Fax“ an das Landgericht zu faxen, war nicht geeignet, den Mitarbeiter
… unmissverständlich zur sofortigen Ausführung des Auftrages zu veranlassen.
Sie ließ ihm vielmehr einen zeitlichen Spielraum, zumindest bis zum Ende des
Arbeitstages. Mit der hier vorgetragenen Formulierung war eine zeitliche
Komponente, die die besondere Dringlichkeit der Angelegenheit verdeutlichte,
nicht verbunden. Für den Mitarbeiter … war damit lediglich klar, dass der
Schriftsatz nicht bloß im „normalen“ Postlauf, sondern zusätzlich auch per Fax an
das Landgericht Limburg übermittelt werden sollte. Es bestand bei der hier
vorgetragenen mündlichen Einzelanweisung indes keine Veranlassung für ihn, den
Auftrag vorrangig vor allen seinen sonstigen Tätigkeiten durchzuführen. Es ist nicht
ersichtlich, dass die Kanzleiorganisation des Klägervertreters so ausgestaltet wäre,
dass der Auftrag, einen Schriftsatz vorab per Fax zu übermitteln, für die
Mitarbeiter ohne weiteres dahingehend zu verstehen ist, die Angelegenheit sofort
und vor allen anderen Verrichtungen auszuführen. Hier hat sich die Gefahr derart
allgemein gehaltener Einzelanweisungen in geradezu exemplarischer Weise
realisiert. Der Mitarbeiter … hat sich nämlich nach Erteilung der Weisung zunächst
seinen anderen, an diesem Tag zu erledigenden, Aufgaben zugewandt und den
Vorgang darüber vergessen.
Aufgrund der unzureichenden Einzelanweisung kommt es auf die sonstigen
organisatorischen Vorkehrungen zur Fristwahrung in der Kanzlei des
Klägervertreters an. Sein Vortrag hierzu rechtfertigt keine andere Bewertung des
Vorgangs. Danach ist zwar gewährleistet, dass dem jeweiligen Rechtsanwalt eine
Sache grundsätzlich fristgerecht vorgelegt wird, indem die Fristen im
Fristenkalender und auf der Handakte eingetragen und auch entsprechende
Vorfristen notiert werden. Es ist indes nicht ersichtlich, dass nach Bearbeitung
einer Sache in der Kanzlei des Klägervertreters eine weitere Kontrolle z.B. am
Abend des jeweiligen Arbeitstages durch Überprüfung des Fristenkalenders
dahingehend erfolgt, ob das jeweilige Schriftstück tatsächlich fristwahrend
übermittelt worden ist. Das Gegenteil scheint hier der Fall, denn die
Fristversäumung wurde erst durch Auffinden des Schriftsatzes auf dem
Schreibtisch und nicht etwa eine Kontrolle des Fristenkalenders bemerkt. Eine
wirksame Ausgangskontrolle ist jedoch unerlässlich. Da es für eine solche hier
keine Anhaltspunkte gibt, leidet die allgemeine Organisation in der Kanzlei des
Klägervertreters unter einem Mangel der dazu führt, dass das Fristversäumnis
auch unabhängig von der erteilten Einzelanweisung als vom Klägervertreter
verschuldet anzusehen ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des
Nebenintervenienten hat der Kläger zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg
geblieben ist (§§97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.