Urteil des LG Limburg vom 19.02.2010

LG Limburg: lokal, polizei, parkplatz, taxi, gewalt, hausrecht, trennung, körperverletzung, schlägerei, angriff

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Gericht:
LG Limburg 4.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 O 381/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 826 BGB, §
280 BGB, § 278 BGB
Haftung des Diskothekenbetreibers bzw. des beauftragten
Sicherheitsdienstes hinsichtlich einer körperlichen
Auseinandersetzung auf dem Parkplatz vor der Diskothek
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen
Kosten des Streitverkündeten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 120 % des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn
nicht er oder die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt in … die Diskothek ... Der Kläger war dort vom Abend des
24.10.2008 bis in den Morgen des 25.10.2008 Gast. Gegen 4.00 Uhr morgens kam
es im Raucherbereich vor der sogenannten … Bar zu einer körperlichen
Auseinandersetzung, an der der Kläger und unbekannt gebliebene weitere
Personen beteiligt waren. Das Sicherheitspersonal griff ein und verwies alle
Beteiligten des Lokals. Zunächst wurde der Kläger nach draußen begleitet. Er ging
mit einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes nach draußen, ohne etwas zu
sagen. Die anderen Beteiligten wurden in den Vorraum vor die Kassen gebracht.
Im Anschluss daran setzte sich die Auseinandersetzung vor dem Lokal fort. Der
Sicherheitsdienst griff ein. Die Polizei wurde gerufen. Es bestand Veranlassung, im
Hinblick auf den Gesundheitszustand des Klägers und eines Bekannten von ihm
einen Rettungswagen zu rufen. Die anderen Beteiligten entfernten sich von der
Örtlichkeit und konnten nicht ermittelt werden. Der Einsatz der Polizei wird von
dem bearbeiteten Beamten PK … wie folgt umschrieben:
Eine Gruppe von fünf bis sechs Personen schlagen im Streit die zwei Geschädigten
zu Boden und treten anschließend auf diese ein. Am 25.8.2008, 4.15 Uhr wurde
die hiesige Dienststelle über Notruf von einer Schlägerei in der Diskothek … in … in
Kenntnis. Die Streife …, POK und … fuhren nach dort. Bei Eintreffen am Tatort lag
eine verletzte Person mit blutender Kopfwunde am Boden vor dem Eingang, ein
weiterer Geschädigter stand mit Platzwunde am Kopf daneben.
Der Kläger behauptet, er sei von einer Person im Lokal bewusst angerempelt
worden. Diese habe mit ihm eine körperliche Auseinandersetzung gesucht. Dieser
habe sich zu ihm umgedreht, sei auf ihn zugegangen und habe gesagt: „Was ist
los?“ und habe ihm sofort mehrfach ins Gesicht geschlagen, ohne dass von ihm
zuvor Aggression oder Gegenwehr ausgegangen sei. Noch während er
zusammengeschlagen worden sei, sei eine weitere Person hinzugekommen und
habe ebenfalls auf ihn eingeschlagen. Er sei durch die Schläge beider Personen in
eine Ecke gedrängt worden. Er habe seine Hände abwehrend nach oben gehalten,
um Schläge abzuwehren. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er eine tiefgreifende
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um Schläge abzuwehren. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er eine tiefgreifende
Verletzung noch nicht erlitten, wenngleich er durch die erhaltenen Schläge
benommen gewesen sei.
Das Sicherheitspersonal der Beklagten habe eingegriffen und habe die Angreifer
von ihm abgehalten und zunächst festgehalten. Die Security habe ihn sofort nach
draußen begleitet. Er habe gar nicht recht gewusst, wie ihm geschehen sei. Zu
diesem Zeitpunkt sei er von den zuvor erhaltenen Schlägen noch benommen
gewesen. Der Sicherheitsdienstmitarbeiter habe ihn auf dem zur … gehörenden
Parkplatz unmittelbar vor dem Ausgangsbereich abgesetzt. Andere
Sicherheitsdienstmitarbeiter hätten seine beiden Angreifer im Eingangsbereich vor
den Kassen losgelassen. Die Angreifen, vom Sicherheitspersonal entlassen, seien
sofort wieder auf ihn zugestürmt und hätten begonnen, ihren Angriff fortzusetzen.
Bei dem Angriff vor der Gaststätte habe er die Verletzung erlitten.
Die Beklagte sei aus folgenden Gründen für die Vorgänge auf dem Parkplatz
verantwortlich:
Das Sicherheitspersonal habe sich darauf beschränkt, die zu seinem Nachteil
begonnene und lediglich unterbrochene Körperverletzung schlicht aus der Lokalität
herauszuverlagern. Er sei auf dem Parkplatz quasi „ausgesetzt“ und sich selbst
überlassen worden. Das Sicherheitspersonal habe es jedenfalls billigend in Kauf
genommen, dass sich die bereits in der … begonnene körperlicher
Auseinandersetzung vor dem Lokal fortsetze. Dabei wäre absehbar gewesen, dass
er deutlich unterlegen gewesen sei, wie sich anhand der Zahl der Angreifer gezeigt
habe. Das Sicherheitspersonal habe damit rechnen können und sicher davon
ausgehen müssen, dass die sich ihm gegenüber bereits als gewaltbereit gezeigte
Schlägergruppe unmittelbar nach der Entlassung erneut aggressiv und schlagend
ihm gegenüber zeigen würde. Man habe sozusagen die Löwen auf ihn losgelassen.
Mit einer Fortsetzung der Auseinandersetzung vor dem Lokal sei zu rechnen
gewesen, da in dem Nachtlokal am Wochenende regelmäßig körperliche
Auseinandersetzungen, insbesondere wie im hier vorliegenden Fall, erfolgen
würden. Den Presseberichten der Polizeidirektion … alleine aus dem Zeitraum vom
16.1.2005 bis 28.1.2007 ließen sich neun gleichgelagerte Vorfälle entnehmen, in
denen allesamt außerhalb der Diskothek … weiter geprügelt worden sei, wie die
Pressemitteilungen Anlagen KV 9, Bl. 110 – 121 d. A., zeigen würden.
Aus den in den Pressemitteilungen vom 26.11.2005 und 6.1.2005 Anlagen K 7 und
K 8, Bl. 107 – 109 d. A., geschilderten Vorfällen ergebe sich, dass sich die Beklagte
nicht nach § 831 BGB entlasten könne. Außerdem sei sie gemäß § 278 BGB für
den Sicherheitsdienst verantwortlich.
Wegen des Vortrages des Klägers zu den erlittenen Verletzungen wird auf die
Ausführungen unter III. der Klageschrift, Bl. 7 – 9 d. A., nebst den Anlagen K 2 – K 4
verwiesen.
Das Rechtschutzinteresse für den Feststellungsantrag liege vor, da die
Behandlung des abgebrochenen Zahnes zwischenzeitlich zwar abgeschlossen sei,
weitergehende zahnärztliche Nachsorge und Zahnprothetik zu befürchten sei. Die
weitergehende Entwicklung und Abheilung der hier gegenständlichen Verletzungen
sei derzeit nicht absehbar, da er vor allem unter körperlicher Belastung wie
beispielsweise bei Fußballspielen in einer Amateurmannschaft Schwindelanfälle
auftreten würden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
a) ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2008 in einer
Größenordnung von 2.250,00 EUR zu zahlen,
b) weitere 25,56 EUR Auslagenpauschale nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2008 sowie
c) unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 4.000,00 EUR für das
Feststellungsbegehren, da vorprozessual Abheilung der Einblutung ins Auge noch
nicht abzusehen gewesen sei, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 693,18
EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
22.11.2008 zu zahlen.
Die Beklagte und deren Streithelfer beantragen,
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die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, Zwischenfälle wie den hier vorliegenden habe es
zuvor nicht gegeben. Es werde nicht außerhalb der Diskothek weitergeprügelt.
Üblicherweise gingen die verwiesenen Personen zu ihren Fahrzeugen oder blieben
in Nähe der Security stehen, um, wenn sie alkoholisiert seien, sich ein Taxi zu
holen oder sich abholen zu lassen. Der Kläger könne ja nicht so tun, als sei er an
dem gesamten Vorgang in keinster Weise beteiligt oder nur Opfer. Er hätte in
Nähe des Schutzbereichs der Security bleiben können. Wenn er Hilfe bedurft hätte,
hätte er die Security an der Tür darauf hinweisen können, dass ein Krankenwagen
oder gar die Polizei geholt werde. Der Umgang mit der Polizei sei bei diesem
Vorgehen auch durchaus üblich.
Unabhängig von der Frage, ob die vom Kläger vorgetragenen Verletzungen im
Zusammenhang mit den Vorfällen in und vor der … entstanden seien, sei nicht
abgegrenzt, was durch die Vorgänge in der Diskothek und was durch die Vorgänge
vor der Diskothek entstanden sind.
Sie könne ferner ggf. Abtretung von Ersatzansprüchen gegen die tatsächlichen
Täter verlangen.
Der Streithelfer der Beklagten macht geltend, die Situation sei beruhigt und
geklärt gewesen. Es habe für das Sicherheitspersonal keine Veranlassung
gegeben, weiter auf die Personen acht zu geben. Dem Kläger sei angeboten
worden, ein Taxi und/oder die Polizei zu holen. Seine Sicherheitsdienstmitarbeiter
seien recht bald in die Lokalität zurückgegangen, da sie dort ihrer eigentlichen
Aufgabe hätten nachkommen wollen. Der Kläger trage selber vor, dass das
Sicherheitspersonal, als es die erneute körperliche Auseinandersetzung
wahrgenommen habe, mit Zivilcourage erneut eingegriffen habe.
Eine Ablichtung der Ermittlungsakte … der Staatsanwaltschaft bei dem ... lag vor
(Bl. 42 – 48 d. A.). Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die
Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Beklagte haftet weder nach den Vorschriften über
die unerlaubten Handlungen (§§ 823 Abs. 1, 826 BGB) noch wegen Verletzung
vertraglicher Verpflichtungen aufgrund des Gaststättenvertrages (§§ 280, 278
BGB) für die Vorgänge vor der Diskothek.
Der Sicherheitsdienst in einer Diskothek hat keine polizeilichen Funktionen. Er
nimmt namens des Berechtigten das Hausrecht wahr. Er mag zu Gunsten Dritter
im Wege der Notwehr (§§ 227 BGB, 32 StGB) gelegentlich auch körperliche Gewalt
anwenden dürfen. Er kann im Extremfall auch das vorläufige Festnahmerecht
ausüben (§ 127 Abs. 1 StPO), das jedermann zusteht. Soweit es um den Schutz
der eigenen Person geht, steht jedem Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes
ebenfalls das Notwehrrecht zu. Eine Verpflichtung zum Einschreiten bei Straftaten
auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz besteht im Rahmen der Vorschriften
über die unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB). Um all diese Fragen geht es
hier nicht. Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass die
Sicherheitsdienstmitarbeiter zugesehen haben, wie der Kläger vor dem Lokal
angegriffen wurde. Es geht hier um die Frage, wie die Mitarbeiter des
Sicherheitsdienstes in einer Diskothek das Hausrecht des Betreibers wahrnehmen
müssen.
Der Sicherheitsdienst einer Diskothek ist nicht dazu berufen, wenn es zu
körperlichen Auseinandersetzungen in der Diskothek kommt, die Vorgänge zu
bewerten und sozusagen den Schuldigen zu ermitteln und nur diesen des Lokals
zu verweisen. Übt er das Hausrecht aus, dann kommt grundsätzlich in Betracht,
dass er es auf eine Art und Weise wahrnimmt, dass der des Lokals verwiesene
Gast keinen Gefahren ausgesetzt wird, mit denen zu rechnen ist. Dies kann sich
durchaus entsprechend der Rechtsaufassung des Klägers als vertragliche
Nebenpflicht aus dem Gaststättenvertrag ergeben. Der Kläger hat aber keine
genügenden Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass hier eine
Fortsetzung des in der Diskothek begonnenen Streites vor dem Eingang zu
erwarten war.
Nach der Darstellung des Klägers war es eine Auseinandersetzung zwischen drei
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Nach der Darstellung des Klägers war es eine Auseinandersetzung zwischen drei
Gästen. Er wurde nach seiner Darstellung von zwei Personen geschlagen und
bedrängt und hate jedenfalls die Hänge nach oben gehoben. Es mag durchaus
sein, dass der Kläger damit nur Schläge abwehren wollte. Ein Dritter kann aber die
Sachlage nicht ohne weiteres durchschauen
. Ist eine solche Situation zunächst durch Trennung der Beteiligten in der
Diskothek bereinigt (hier bedarf keiner Entscheidung, wie zu beurteilen ist, wenn
bei einer Auseinandersetzung irgendwelche Gegenstände als Hilfsmittel benutzt
werden) dann muss nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände damit gerechnet
werden, dass sich der Streit sofort vor dem Lokal fortsetzt. Solche fehlen hier.
Die Darstellung auf der S. 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 10.11.2009, es sei
zu entsprechenden neun gleichgelagerten Vorfällen gekommen, in denen allesamt
außerhalb der Diskothek weiter geprügelt worden sei, deckt sich nicht mit dem
Inhalt der Presseberichte.
15.1.2005:
Ein Türsteher der Diskothek … in … drückte einen 20 Jahre alten Mann mit einem
Schlagstock gegen den Kehlkopf, so dass er kurze Zeit Atemnot hatte.
19.2.2005:
Körperverletzung im Toilettenbereich der Diskothek.
11.9.2005:
Zwei 15- und 16-Jährige verließen gegen 2.15 Uhr die Diskothek … und wollten zu
ihren Rollern gehen, die sie im hinteren Bereich des Parkplatzes abgestellt hatten.
Dort kamen zwei männliche Personen auf sie zu, von denen eine erheblich unter
Alkoholeinfluss stand. Dieser beschimpfte die beiden und schlug im Laufe dieses
Vorfalles dem 15-Jährigen mit der Faust ins Gesicht.
3.10.2005:
Nach den Angaben des Anzeigeerstatters kam es zu Streitigkeiten über die
Reihenfolge beim Anstehen am Imbisstand vor der Diskothek. In deren Verlauf
versetzte der Kontrahent dem anderen einen Faustschlag auf die Nase und fuhr
mit seinem PKW fort.
11.12.2005:
Ein junger Mann wurde in einer Imbissbude auf dem Gelände der Diskothek von
einem anderen ins Gesicht geschlagen, der sich durch die fröhliche und
ausgelassene Stimmung in der Imbissbude beleidigt fühlte und nach
vorangegangenen verbalen Beleidigungen mit der Faust zuschlug.
31.12.2005:
Ein 19-Jähriger hielt sich um 5.30 Uhr vor der Diskothek am dortigen Imbisstand
auf. Es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Beide wurden durch
Freunde getrennt.
23.4.2006:
Im Rahmen einer Auseinandersetzung wegen eines Rauchverbotes kam es zu
einer Schlägerei zwischen mehreren Gästen des vor der Diskothek stehenden
Imbissbetriebes.
28.1.2007:
Zwei junge Männer gerieten gegen 1.30 Uhr an der Imbissbude der Diskothek mit
einer Gruppe junger Türken in Streit. Es kam zu einem Kopfstoß und einem Schlag
mit der Faust ins Gesicht. Die Täter entfernten sich anschließend.
Keinem dieser Vorfälle liegen vergleichbare Sachverhalte zugrunde. Gewisse
Ähnlichkeiten mag es mit einem Vorfall vom 22.8.2005 geben:
Zwei 19-jährige Frauen wurden bereits auf der Tanzfläche von sechs Frauen
„angemacht“ und angerempelt. Daraufhin wurden zwei Remplerinnen aus dem
Lokal verwiesen. Beim Verlassen der Diskothek gegen 3.30 Uhr (wie lange nach
dem eigentlichen Vorfall?) lauerten die sechs Verursacherinnen schon auf die
beiden, verfolgten sie bis zu deren Auto und griffen sie sodann an.
Auch aus diesem Vorfall lässt sich nicht ohne Weiteres schließen, dass 3 Jahre
später zu erwarten war, dass sich eine körperliche Auseinandersetzung in der
Diskothek unmittelbar danach vor der Tür bereits fortsetzen werde. Vor dem
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Diskothek unmittelbar danach vor der Tür bereits fortsetzen werde. Vor dem
Eingangsbereich einer Diskothek sind erfahrungsgemäß Leute. Durch Trennung
der Beteiligten ist auch schon eine gewisse Beruhigung eingetreten. Es muss auch
erwartet werden, dass der Bereich vor der Diskothek einer Videoüberwachung
unterliegt, und dies den Gästen bekannt ist. Es kann kein Erfahrungssatz des
Inhaltes aufgestellt werden, dass mit einer Fortsetzung eines in der Diskothek
begonnenen Streites unmittelbar draußen generell zu rechnen ist.
Besondere Umstände, aufgrund derer dies hier zu erwarten war, liegen nicht vor.
Es kann von dem von einem solchen Hausverbot oder Lokalverweisung
Betroffenen grundsätzlich erwartet werden, wenn er sich subjektiv weiterhin
bedroht fühlt, dies zu artikulieren. Der Sicherheitsdienst ist dann nicht berechtigt,
ihn irgendwie mit Gewalt ins Freie zu befördern. Er wird die Polizei holen. Würde er -
unzulässiger Weise- unter Anwendung von körperlicher Gewalt einen Gast nach
einer körperlichen Auseinandersetzung ins Freie befördern, dann könnte sich die
Haftungsfrage anders stellen als hier.
Im Übrigen zeigt auch die Schilderung des Vorfalles vom 22.8.2005, mit welchen
Verfahrensweisen zu rechnen ist, wenn eine Situation nicht durch den
Trennungsvorgang befriedet ist (Auflauern in gewisser Entfernung vom Eingang).
Er zeigt auch, dass es nicht der Stein der Weisen sein muss, Beteiligte an einer
Auseinandersetzung über verschiedene Notausgänge des Lokals zu verweisen.
Es bedarf auch keiner Stellungnahme, welche Verpflichtungen Mitarbeiter eines
Sicherheitsdienstes treffen, wenn bei einem Lokalverweis eine verletzte oder sonst
irgendwie beeinträchtigte Person betroffen ist. Solche Umstände hat der Kläger
nicht vorgetragen. Er hat angegeben, er sei nicht alkoholisiert gewesen. Seiner
Darstellung kann auch nicht entnommen werden, dass ihm irgendwelche
Verletzungsfolgen anzumerken gewesen waren. In kritischen Fällen mag der
Sicherheitsdienst durchaus verpflichtet sein, sich angemessene Zeit zumindest im
Bereich vor den Kassen aufzuhalten, bis der weitere Ablauf, wie der Betreffende
das Gelände verlassen kann, geklärt ist. Es kommt dann generell durchaus in
Betracht, dass der Sicherheitsdienst konkret fragen muss, ob die Weiterfahrt
gesichert ist, ob ein Taxi gerufen oder ob die Polizei benachrichtigt werden soll.
Insbesondere auch bei alkoholisierten Personen können die Anforderungen
insoweit durchaus höher angesetzt werden. Die Erzielung von Einnahmen beruht ja
im großen Teil auf dem Ausschank der alkoholischen Getränke. Es ist daher
gerechtfertigt, dass den Betreiber einer solchen Einrichtung auch erhöhte
Sorgfaltspflichten im Umgang mit alkoholisierten Personen treffen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 101, 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.