Urteil des LG Limburg vom 11.03.2004

LG Limburg: psychotherapeutische behandlung, tod, schmerzensgeld, schweres verschulden, betriebsgefahr, bahnhof, nettoeinkommen, gepäck, ermessen, mitverschulden

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Gericht:
OLG Frankfurt 26.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 U 28/98
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 831 BGB, §
844 BGB, § 847 Abs 1 BGB, §
1 HaftPflG
(Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen bei
tödlichem Bahnunfall einer US-Bürgerin in der
Bundesrepublik: Voraussetzungen eines ersatzfähigen
Schockschadens und Höhe des Schmerzensgeldanspruchs
für den Ehemann und die Kinder; Ersatzfähigkeit des
Unterhaltsausfallschadens)
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 28.10.1998 verkündete Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2-4 0 253/97 — abgeändert.
Die Beklagte wird. verurteilt, an den Kläger zu 1) 5.736,36. US $ sowie ein
Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,-- €‚ an die Kläger zu 2) und 3) jeweils ein
Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,-- € und an den Kläger zu 4) ein
Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites fallen den Klägern zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Kläger begehren von der Beklagten Ersatz ihres materiellen und immateriellen
Schadens nach dem Tod der Ehefrau bzw. Mutter.
Der Kläger zu 1) und seine Ehefrau befanden sich im Juni 1993 anläßlich ihrer
Silberhochzeit auf einer Urlaubsreise in Deutschland. Am …..1993 fuhren sie mit
dem Eilzug … von O1 in Richtung O2. Zugführer des Eilzuges war der Zeuge Z1
Lokführer der Zeuge Z2. Wegen eines Lokschadens, der im Bahnhof O4 behoben
wurde, hatte der Eilzug bereits Verspätung, als er in den Bahnhof O3 einfuhr. Die
Eheleute A die in O3 aussteigen wollten, um dort Bekannte zu besuchen, saßen zu
dieser Zeit in einem 1.-Klasse-Abteil des zu dieser Zeit aus zwei Loks und vier
Waggons bestehenden Zuges. Der planmäßige Aufenthalt in O3 sollte eine Minute
betragen. Nachdem der Zug angehalten hatte, versuchte die Ehefrau des Klägers
zu 1) zunächst vergeblich, die von ihrem Abteil aus nächstgelegene Waggontür zu
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zu 1) zunächst vergeblich, die von ihrem Abteil aus nächstgelegene Waggontür zu
öffnen. Inzwischen kam der Zeuge Z3 hinzu, der aber selbst bis O2 weiterfahren
wollte, um den Eheleuten A beim Aussteigen zu helfen. Er ging daher zur nächsten
Waggontür, öffnete diese und stieg aus. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der
Zug zu diesem Zeitpunkt bereits wieder abfahrbereit war. Aus der geöffneten
Waggontür stieg nach dem Zeugen Z3 zunächst der Kläger zu 1) aus, wobei der
Zeuge Z3 auf dem Bahrsteig stehend das Gepäck der Eheleute A entgegennahm.
Dann stieg auch die Ehefrau des Klägers zu 1) aus dem Zug aus. Dabei - der
genaue Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig - kam sie zu Fall, weil sie durch
die noch geöffnete Tür des bereits wieder angefahrenen Zuges umgestoßen
wurde. Sie stürzte vom Bahnsteig auf die Gleise, wo sie von dem Zug überrollt
wurde die dabei erlittenen Verletzungen waren so schwer, dass Frau A noch an der
Unfallstelle verstarb. Ein gegen den Zugführer Z1 eingeleitetes Strafverfahren
(Az.: 4 Js-79496/93) wurde von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
Limburg mit Verfügung vom 01.11.1995 gemäß § 153 Abs. 1 S.2 StPO eingestellt.
Die Kläger haben behauptet, die Tür des Waggons, in dem der Kläger und seine
Ehefrau gesessen hatten, sei zum Unfallzeitpunkt defekt gewesen. Der Zugführer
Z1 habe dies zuvor seiner Dienststelle gemeldet; auch der Bahnbedienstete B
habe dies bestätigt. Vor der Abfahrt des Zuges seien weder die Präsenz des
Zugführers am Bahnsteig noch ein akustisches oder visuelles Abfahrsignal
wahrzunehmen gewesen. Der Vorgang des Aussteigens des Zeugen Z3 und der
Eheleute A habe sich über ca. 20 Sekunden erstreckt. Als Frau A sich angeschickt
habe, aus dem Zug auszusteigen, habe dieser noch gestanden. Erst als sie sich
bereits auf dem Trittbrett befunden und den Bahnsteig habe betreten wollen, sei
der Zug plötzlich und mit erheblicher Geschwindigkeit angefahren.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die ihr obliegenden
Verkehrssicherungspflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt. So sei sie verpflichtet
gewesen, den Waggon mit der defekten Tür aus dem Verkehr zu ziehen oder
jedenfalls dafür Sorge zu tragen, dass die defekte Tür nicht benutzt wird,
gegebenenfalls durch einen entsprechenden Hinweis. Ferner sei es geboten
gewesen, den Bahnsteig so zu gestalten, dass eine Person nicht durch eine
körperbreite Lücke zwischen Bahnsteig und Waggon auf den Gleiskörper geraten
könne.
Darüber hinaus hätte sich der Zugführer Z1 nach den für ihn maßgeblichen
Dienstvorschriften bis unmittelbar vor der Abfahrt des Zuges auf dem Bahnsteig
aufhalten müssen, um die Abfahrt des Zuges ausreichend kontrollieren zu können.
Zumindest hätte er bei einem vorzeitigen Einsteigen den Außenbereich des Zuges
durch einen Blick aus dem Fenster bis zur Abfahrt überwachen müssen. Der
Lokführer sei ebenfalls verpflichtet gewesen, ich vor der Abfahrt des Zuges durch
einen Blick aus dem Fenster zu vergewissern, dass sämtliche Türen geschlossen
waren und keine Reisenden mehr aus- oder einzusteigen versuchten.
Der Kläger zu 1) hat von den Beklagten Ersatz der Kosten für die Überführung und
Beerdigung seiner Ehefrau, Erstattung von Anwalts- und Krankenhauskosten,
ferner der Kosten für seine eigene psychotherapeutische Behandlung sowie einiger
weiterer Beträge, insgesamt 12.934,06 US $ verlangt. Wegen der diesbezüglichen
Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 17.06.1997 (Bl. 1 ff, 16 Bd. I d.A.)
verwiesen. Weiterhin hat er wegen des schweren Schocks, den er beim Anblick des
Geschehens erlitten habe, die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes,
mindestens 50.000- DM, begehrt. Schließlich hat er wegen entgangenen
Unterhalts und des Verlustes seiner Ehefrau Schadensersatz in Form einer
einmaligen Abfindung verlangt, wobei nach seiner Auffassung für deren
Bemessung das Recht des Staates Georgia heranzuziehen sei. Insoweit hat er
insgesamt die Zahlung eines Betrag von 1.950.881,78 US $ begehrt. Hilfsweise
haben die Kläger Unterhaltsansprüche geltend gemacht. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 17.06.1997 (Bl. 1 ff, 17 ff Bd. Id.A.) sowie
auf die der Klageschrift beigefügten Berechnungen (BI, 28 ff Bd. I d.A.) Bezug
genommen.
Die Kläger zu 2) bis 4) haben die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen des
Schocks, den sie bei der Nachricht vom Tode ihrer Mutter erlitten hätten, verlangt,
und zwar die Kläger zu 2) und 3) jeweils in Höhe von 10.000,- DM und der Kläger zu
4) in Höhe von 15.000,- DM.
Die Kläger haben beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 1. 1.950.881,78 US $ nebst
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I. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 1. 1.950.881,78 US $ nebst
7,334 % Zinsen ab Klageerhebung sowie 7,5 % Zinsen aus 2.040.835,62 DM vom
03.02. 1997 bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu zahlen; 2. ein
angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts
gestellt wird, jedoch mindestens 50.000,- DM betragen sollte, zu zahlen; 3. weitere
12.934,06 US $ zu zahlen;
II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) ein angemessenes
Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch
mindestens 10.000,- DM betragen sollte, zu zahlen;
III. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) ein angemessenes
Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch
mindestens 10.000,- DM betragen sollte, zu zahlen;
IV. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 4) ein angemessenes
Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch
mindestens 15.000,- DM betragen sollte, zu zahlen.
Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu I 1. haben die
Kläger beantragt,
1. a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) eine monatliche
Geldrente in Höhe von 2,365,54 US $ vom 01.07.1997 bis zum 31.12.1997, in
Höhe von 2.737,65 US $ vom 01.01.1998 bis zum 31.12.1998, in Höhe von
3.088,01 US $ beginnend am 01.01.1999 zahlbar jeweils vierteljährlich im voraus
zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis zum 31.12.2009 zu
zahlen;
b) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) die rückständige Geldrente
vom 20.06.1993 bis zum 30.06.1997 in Höhe von 89.266,57 US $ nebst 7,5 %
Zinsen seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) eine rückständige Geldrente
vom 20.06.1993 bis zum 31.12.1996 in Höhe von 64.075,83 US $ nebst 7,5 %
Zinsen seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals zu zahlen;
3.a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) eine monatliche Geldrente
in Höhe von 1.993,91 US $ vom 01.07.1997 bis zum 31.12.1997, in Höhe von
2.28013 US $ vom 01.01.1998 bis zum 31.12.1998, in Höhe von 2.548,31 US $
beginnend am 01.01.1999 zahlbar jeweils vierteljährlich im voraus zum 01.01.,
01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis zum 31.12.2001 zu zahlen;
b) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) die rückständige Geldrente
vom 20.06.1993 bis zum 30.06.1997 in Höhe von 76.039,27 US $ nebst 7,5 %
Zinsen seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals zu zahlen;
c) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 3) jeden
weiteren über die Anträge zu Ziffer 3. a) und b) hinausgehenden
Unterhaltsschaden aus dem Unfall vom 19.06.1993 zu ersetzen;
4. a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 4) eine monatliche
Geldrente in Höhe von 1.993,91 US $ vom 01.07.1997 bis zum 31.12.1997, in
Höhe von 2.280,13 US $ beginnend am 01.01.1998 zahlbar jeweils vierteljährlich
im voraus zum 01.01., 01.04. 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis zum
30.09.1998 zu zahlen;
b) die Beklagte‘ zu verurteilen, an den Kläger zu 4) die rückständige Geldrente
vom 20.06.1993 bis zum 30.06.1997 in Höhe von 76.039,27 US $ nebst 7,5 %
Zinsen seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals zu zahlen;
c) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 4) jeden
weiteren über die Anträge zu Ziffer 4. a) und b) hinausgehenden
Unterhaltsschaden aus dem Unfall vom 19.06.1993 zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, nach der Einfahrt des Zuges in den Bahnhof von O3 sei der
Zugführer Z1 aus dem dritten der vier Waggons ausgestiegen und habe das Ein-
Zugführer Z1 aus dem dritten der vier Waggons ausgestiegen und habe das Ein-
und Aussteigen von insgesamt ca. 20 Fahrgästen überwacht, wobei er sich etwa in
der Mitte des dritten Waggons aufgehalten habe. Dann sei er zur ersten Tür des
letzten Waggons gegangen, wo er einer älteren Dame mit Gepäck beim
Aussteigen behilflich gewesen sei. Nachdem sich der Zugführer vergewissert habe,
dass sich keine weiteren Fahrgäste angeschickt hätten, ein- oder auszusteigen,
habe er am Schaffner-Tastschalter an der ersten Tür des letzten Waggons die
automatische Türschließeinrichtung betätigt. Anschließend habe er sich durch
einen Blick entlang des Zuges in Richtung Lokomotive vergewissert, dass alle
Türen geschlossen gewesen seien. Entsprechend den Fahrdienstvorschriften habe
er einen lauten Warnpfiff ertönen lassen, dem Lokführer das optische Fahrsignal
Zp9 (grüne Kelle) gegeben und sei in den Zug eingestiegen. Zu diesem Zeitpunkt
hätten sich die Eheleute A noch im Zug befunden. Das akustische Abfahrtsignal
aus der Pfeife des Zugführers, ein etwa eine halbe bis eine Sekunde dauernder
Pfiff, sei auch im Innern des Zuges deutlich wahrnehmbar gewesen. Der Lokführer
Z2 habe unterdessen bei Erhalt des Abfahrtsignals gesehen, dass alle Zugtüren —
bis auf die des Zugführers — geschlossen gewesen seien. Darauf hin sei er an
seinen Platz gegangen und habe den Zug in Fahrt gesetzt. Zwischen dem
Einsteigen des Zugführers und der Abfahrt des Zuges seien nur wenige Sekunden,
keinesfalls aber mindestens 20 Sekunden vergangen. Nachdem der Zugführer in
den Zug eingestiegen sei, habe er erneut die automatische Türschließeinrichtung
betätigt und mit der Kontrolle der Fahrausweise im letzten Waggon begonnen. Die
Beklagte hat weiterhin behauptet, der Zug sei bereits angefahren, als der Kläger
zu 1) aus dem Waggon ausgestiegen sei. Als seine Ehefrau sich angeschickt habe,
den Zug zu verlassen, habe er sich schon einige Sekunden in Fahrt befunden. Die
Beklagte hat die Auffassung vertreten, sowohl der Lok- als auch der Zugführer
hätten die ihnen nach der Dienstvorschrift obliegenden Pflichten ordnungsgemäß
befolgt und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um ein sicheres Ein- und
Aussteigen der Fahrgäste zu gewährleisten. Die Eheleute A hätten sich fehlerhaft
verhalten, als sie nach Ertönen des Abfahrtsignals noch den Versuch
unternommen hätten, den Zug zu verlassen. Dabei habe die Ehefrau des Klägers
zu 1) in besonderem Maße geben die zu beachtende Sorgfalt verstoßen, indem sie
versucht habe, aus dem bereits fahrenden Zug auszusteigen. Wegen des weiteren
Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze der Kläger vom
17.06.1997 (81. 11 ff Bd. I d.A.), 16.12.1997 (Bl. 294 ff Bd. II dA.), 19.10.1998 (Bl.
398 ff Bd. II d.A.) und 23.10.1998 (Bl. 423 ff Bd. II d.A.) sowie auf die Schriftsätze
der Beklagten vom 23.10.1997 (81. 237 ff Bd. II d.A.), 2101.1998 (81. 308 ff Bd. II
d.A.) und vom 14.10.1998 (81. 382 ff Bd. 11 d.A.), jeweils nebst Anlagen Bezug,
genommen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme zum Unfallhergang durch
Vernehmung der Zeugen Z1, Z3, Z4, Z5, Z2 und Z6— wegen des Inhalts der
Aussagen wird auf die Sitzungsprotokolle vom 06.05.1998 (Bl. 349 ff Bd. II d.A.)
und 23.09.1998 (Bl. 380 ff Bd. II d.A.) verwiesen — und Beiziehung der
Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Limburg (4 J5
7949.6/9 3) die Klage abgewiesen. Nach der Beweisaufnahme stehe nicht fest,
dass der Zug angefahren sei, ohne abfahrbereit gewesen zu sein, insbesondere
ohne dass Achtungspfiff und Abfahrauftrag erteilt worden seien. Die Zeugen Z1,
Z5, Z2 und Z6 hätten bestätigt, dass die Vorgaben in § 23 (5) und (6) der
Fahrdienstvorschriften (Feststellung der Abfahrbereitschaft, Achtungspfiff und
Abfahrauftrag) eingehalten worden seien. Dem stünden die Aussagen der Zeugen
Z3, Z4 und Z6 nicht entgegen, da sie sich lediglich nicht an einen Pfiff hätten
erinnern können, so dass sie ihn möglicherweise nur nicht wahrgenommen hätten.
Allerdings hat das Landgericht eine Pflichtverletzung des Zugführers Z1 insoweit
bejaht, als dieser die Aufsicht am Zug entgegen § 7 (8) der Dienstvorschrift nicht
vollständig wahrgenommen habe. Nach dem Einstieg habe er sich nämlich nicht
noch durch einen Blick aus dem Fenster vergewissert, dass bis zur tatsächlichen
Abfahrt niemand mehr ein- oder auszusteigen versucht. Gleichwohl scheide eine
Haftung der Beklagten wegen eines weit überwiegenden Mitverschuldens der
Ehefrau des Klägers zu 1) aus. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass sie
versucht habe, aus dem Zug auszusteigen, als dieser sich bereits in Bewegung
gesetzt hatte. Die Zeugen Z6 und Z4 hätten dies glaubhaft bestätigt. Auch der
Zeuge Z3 habe bekundet, dass der Zug schon gefahren sei, als ihm die Ehefrau
des Klägers zu 1) vom Trittbrett entgegengekommen sei. Nach der Aussage des
Zeugen Z6 sei sogar davon auszugehen, dass sich der Zug bereits in Bewegung
befunden habe, als der Kläger zu 1) ausgestiegen sei. Damit habe die Ehefrau des
Klägers zu 1) in so erheblicher Weise gegen die ihr obliegenden eigenen
Sorgfaltspflichten verstoßen, dass eine Mithaftung der Beklagten nicht in Betracht
komme, zumal das Verschulden des Zugführers Z1 gering zu bewerten sei und
weitere gefahrerhöhende Umstände zu ihren Lasten nicht zu berücksichtigen
seien. Der Umstand, dass die Zugtüren erst bei einer bestimmten Geschwindigkeit
seien. Der Umstand, dass die Zugtüren erst bei einer bestimmten Geschwindigkeit
automatisch verschlossen würden, sei nicht vorwerfbar, wenn die Beklagte wie hier
durch andere organisatorische. Maßnahmen eine ausreichende Sicherheit beim
Ein- und Aussteigen gewährleiste. Ebenfalls begründe der Abstand zwischen
Bahnsteig und Zugwaggons keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht;
maßgeblich sei allein, ob aufgrund der baulichen Gegebenheiten ein gefahrloses
Aussteigen über die Waggontreppe möglich sei. Dies sei hier aber der Fall
gewesen. Schließlich könne es dahingestellt bleiben, ob die Tür des Waggons, in
dem sich die Eheleute A befunden hätten, defekt gewesen sei. Eine mögliche
Pflicht der Beklagten, Waggons mit defekten Türen nicht einzusetzen, habe nicht
die Zweckrichtung, Reisende davor zu schützen, andere Türen benutzen zu
müssen. Gegen dieses am 03.11.1998 zugestellte Urteil haben die Kläger am
01.12.1998 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 04.02.1999
verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Die Kläger wenden sich gegen
die Annahme des Landgerichts, das Mitverschulden der getöteten Ehefrau sei so
schwerwiegend, dass daneben die Haftung der Beklagten nach dem
Haftpflichtgesetz zurücktreten könne. Das Landgericht habe insbesondere
gefahrerhöhende Umstände zu Lasten der Beklagten nicht berücksichtigt bzw. die
insoweit erhobenen Beweise unzureichend gewürdigt und auch zu Unrecht ein
Mitverschulden der getöteten Ehefrau bejaht. Nach der Beweisaufnahme stehe
jedenfalls fest, dass der Zeuge Z1 seine Aufsichtspflichten verletzt habe, in dem
er den Zug nicht bis zur tatsächlichen Abfahrt, beobachtet habe. Demgegenüber
sei nach den sich widersprechenden Zeugenaussagen nicht nachgewiesen, dass
der Zeuge Z1 den Warnpfiff habe ertönen lassen. Auch sei die Annahme, der Zug
sei „nicht ungewöhnlich lange Zeit“ nach dem Einstieg des Zugführers
angefahren, nicht zutreffend; der unstreitige Geschehensablauf spreche dagegen.
Da sich der gesamte Vorfall nach dem Einsteigen des Zugführers ereignet haben
müsse .- bis zu diesem Zeitpunkt habe sich nach dessen Angaben niemand auf
dem Bahnsteig befunden und seien die Türen geschlossen gewesen — könne das
nicht nur wenige Sekunden gedauert haben. Zudem habe das Landgericht die
Aussage des Lokführers Z2 nicht ausreichend gewürdigt. Wenn er bis zur Abfahrt
aus dem Zug geschaut hätte, hätte er das Aussteigen von Personen sehen
müssen, da der Zeuge Z3 und der Kläger zu 1) vor der Abfahrt ausgestiegen
seien. Ferner sei in der Entscheidung nicht berücksichtigt worden, dass eine der
Türen in den Waggons 2 und 3 defekt gewesen sein müsse, entweder die im
Waggon 3, da sie sich nicht habe öffnen lassen, oder die in Waggon 2 hinsichtlich
des automatischen Schließmechanismus. Wenn der Zeuge Z1, wie von ihm
angegeben, eine Verriegelung der Türen veranlasst habe, müsse offensichtlich ein
Defekt vorgelegen haben, da sich eine der Türen habe öffnen lassen. Jedenfalls sei
der Beklagten in diesem Zusammenhang vorzuwerfen, Waggons eingesetzt zu
haben, die nicht dem Stand der Technik entsprochen hätten; schon damals habe
es Waggons mit Türverrieglungsmechanismen gegeben, die nach der Aktivierung
sofort und zuverlässig gewirkt hätten. Schließlich habe die Beklagte ihre
Verkehrssicherungspflichten auch insoweit verletzt, als der Abstand zwischen
Bahnsteig und Zug zu groß bemessen sei. Könne man somit einerseits die
Betriebsgefahr erhöhende Umstände feststellen, sei andererseits ein
Mitverschulden der Ehefrau des Klägers zu 1) gerade nicht bewiesen. Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass sie aus dem bereits
fahrenden Zug ausgestiegen sei. Die Aussage des Zeugen sei widersprüchlich und
nicht glaubhaft und aus der Aussage des Zeugen Z3. lasse sich ein
Mitverschulden ebenfalls nicht ableiten. Die Ehefrau des Klägers zu 1) habe sich
zumindest schon auf der untersten Stufe des Trittbrettes befunden und sei dort
vom Anfahren überrascht worden. Ein Wiedereinsteigen sei in dieser Situation
ebenso gefährlich gewesen. Letztlich sei auch die vorgenommene Bewertung der
Mithaftungsanteile unzutreffend. Dem grob-fahrlässigen Verhalten des Lok- und
des Zugführers bei der Überwachung der Abfahrt — die Abgabe eines Warnpfiffes
sei ebenfalls nicht erwiesen — und der der Beklagten vorzuwerfenden Verletzung
von Verkehrssicherungspflichten stehe ein geringfügiges Verschulden der Ehefrau
des Klägers zu 1) gegenüber, welches im Rahmen der Abwägung der
beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge allenfalls mit 25 % in
Ansatz zu bringen sei. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Beklagte neben
den geltend gemachten Beerdigungskosten auch eine Entschädigung für den
Verlust der Ehefrau und Mutter und die Zahlung eines angemessenen
Schmerzensgeldes schulde. Die Frage der zu zahlenden Entschädigung richte sich
gemäß Art. 38 EGBGB a.F., von dessen Fortgeltung analog Art. 220 EGBGB
auszugehen sei, nach dem Recht des Herkunftslandes des Verletzten, d.h. nach
dem Recht des Staates Georgia. Nach den dort maßgeblichen Vorschriften habe
der überlebende Ehegatte im Fall eines tödlichen Unfalls aber keinen
Unterhaltsanspruch gegen den Schädiger, vielmehr schulde dieser den
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Unterhaltsanspruch gegen den Schädiger, vielmehr schulde dieser den
Angehörigen Schadensersatz in Form einer einmaligen Entschädigung. Diese sei
so zu bemessen, dass sie den gesamten “Wert des Lebens“ des Verstorbenen
erfasse. Dieser Wert setze sich aus zwei Komponenten zusammen: Zum einen
gehe es um den Ausgleich des reinen wirtschaftlichen Verlustes dergestalt, kein
weiteres Einkommen erzielen zu können, und zum anderen um den Ausgleich des
immateriellen Wertes, insbesondere des Wertes der Mithilfe im Haushalt und
sonstiger Fähigkeiten. Zur Höhe des entgangenen Einkommens stützen sich die
Kläger auf eine eidesstattliche Versicherung des früheren Arbeitgebers der
Verstorbenen, des Zeugen Z7 für den diese in den Jahren 1987 bis zu ihrem Tod
als Immobilienmaklerin tätig war. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf
die beglaubigte Übersetzung dieser Erklärung (Bl. 780 ff, Bd. IV d.A,) Bezug
genommen. Auf dieser Grundlage errechnen sich die Kläger allein als
wirtschaftlichen Wert des Lebens von Frau A einen Betrag von 1 424299 US $.
Ergänzend wird insoweit auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 15.12.1999 (Bl.
604 ff Bd. III d.A.) Bezug genommen. Bezüglich der Entwicklung der
Einkommensverhältnisse behaupten die Kläger nach der Vernehmung des Zeugen
Z7 ergänzend, die Ehefrau des Klägers zu 1) hätte im Jahre 1993 weitere 19
Immobiliengeschäfte angebahnt, die wegen ihres Todes von einer anderen
Maklerin (C) und dem Zeugen Z7 übernommen und abgeschlossen worden seien,
und aus denen sie Provisionen in Höhe von 40.000;- US $ erlangt hätte. Ferner sei
ein Teil der Umsätze, die auf die ersten fünf Monate des Jahres 1993
zurückzuführen seien, erst nach dem Tod von Frau A ausgezahlt und deshalb nicht
mehr dem Einkommen der Verstorbenen zugerechnet worden. Damit erkläre sich
der Umstand, dass in der Steuererklärung für das Jahr 1993 für die ersten fünf
Monate lediglich ein Gewinn von 2.602 US $ ausgewiesen sei. Darüber hinaus
könne nach Auffassung der Kläger zur Schätzung der Einkommensentwicklung bei
der Verstorbenen auch auf die Entwicklung ihrer Kollegin C abgestellt werden.
Diese habe etwa zeitgleich mit der Verstorbenen ihre Tätigkeit begonnen und sei
für dieselbe Gesellschaft tätig gewesen. Sie habe dieselben Fortbildungskurse
besucht und ab 1993 wie die Verstorbene unter dem 100 %-Konzept gearbeitet,
d.h. die Provision aus den vermittelten Geschäften in vollem Umfang erhalten,
dafür aber eine monatliche Kostenpauschale an den Arbeitgeber gezahlt. Zu
Lebzeiten habe die Verstorbene die Einkünfte von Frau C noch übertroffen. Wegen
der Einzelheiten der von Frau C erzielten Einkünfte für die Jahre 1988 bis 2003 wird
auf die mit Schriftsatz vom 22.09.2003 überreichte Aufstellung (Bl. 991 - 993 Bd. V
d. A.) Bezug genommen. Schließlich spreche auch die allgemeine
Einkommensentwicklung der Immobilienmakler in Georgia für die Richtigkeit der
hier prognostizierten Einkommensverhältnisse. So habe etwa im Jahre 2002 eine
Immobilie in Georgia durchschnittlich 179.345.- US $ gekostet. Gehe man von
einer Provision von 6 % aus, ergebe sich bei unterstellten fünf Verkäufen abzüglich
Kosten ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 53.803,50 US $. Die
Schätzung des Zeugen Z7 liege noch weit unter dieser Berechnung. Zur
Begründung des geltend gemachten Schmerzensgeldes haben die Kläger auf
folgende, unstreitig gebliebene Umstände hingewiesen: Der Kläger zu 1) habe
angesichts des Unfalls und des Todes seiner Frau) den er aus einer Entfernung von
wenigen Metern habe mit ansehen müssen, einen schweren Schock erlitten, der
eine erhebliche seelische Belastung zur Folge gehabt habe. Er habe wegen
emotionaler Probleme seinen Arbeitsplatz verloren und in einer untergeordneten
Position arbeiten müssen. Er sei in der Folgezeit auch alkoholabhängig geworden.
Die Kläger zu 2) - 4) hätten bei der Nachricht vom Tod ihrer Mutter in einem
fremden Land ebenfalls einen schweren Schock erlitten. Der Schmerz über den
Verlust sei besonders ausgeprägt gewesen) da ihre Mutter erst kurz vor ihrem Tod
angefangen habe zu arbeiten; zuvor habe sie als Hausfrau und Mutter ihren
Kindern als Bezugsperson zur Verfügung gestanden. Vor allem der Kläger zu 4)
habe besonders unter dem plötzlichen Tod gelitten; er habe im September 1993
einen Nervenzusammenbruch erlitten, der eine kurze stationäre
Krankenhausbehandlung erforderlich gemacht habe. Die Kläger hätten nach dem
Tode der Ehefrau und Mutter. zudem gemeinsam regelmäßig an
familienpsychologischen Betreuungsmaßnahmen teilgenommen, um den Tod der
Ehefrau und Mutter zu bewältigen, Der Kläger zu 4) sei in der Folgezeit drogen-
und alkoholabhängig geworden und habe bis 1998 an entsprechenden
Therapiemaßnahmen teilgenommen. Er habe bis heute schwerwiegende
psychologische Probleme.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des am 28.10.1998 verkündeten landgerichtlichen Urteils
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I. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1)
1. 1.463.161,34 US $ nebst 7,334 % Zinsen ab Klageerhebung sowie 7,5 %
Zinsen aus 2.040.835,62 DM vom 03.02.1997 bis zum Zeitpunkt der
Klageerhebung zu zahlen;
2. ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des
Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 50.000,- DM betragen sollte, zu zahlen;
3. weitere 12.934,06 US $ zuzahlen;
II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) ein angemessenes
Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch
mindestens 10.000,- DM betragen sollte, zu zahlen;
III. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) ein angemessenes
Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch
mindestens 10.000,- DM betragen sollte, zu zahlen;
IV. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 4) ein angemessenes
Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch
mindestens 15.000,- DM betragen sollte, zu zahlen.
Den hilfsweise zum Klageantrag
I 1. geltend gemachten Unterhaltsanspruch haben die Kläger mit Schriftsatz
vom 22.09.2003 neu berechnet. Diesbezüglich wird auf die dem Schriftsatz
beigefügten Unterlagen (Bl. 994 ff Bd. V d.A. verwiesen). Insoweit beantragen die
Kläger nunmehr 1. a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) eine
monatliche Geldrente in Höhe von 3.088,01 US $ beginnend am 01.10.2003
zahlbar jeweils vierteljährlich im voraus zum 01.01., 01,04., 01.07. und 01.10. eines
jeden Jahres bis zum 31.12.2009 zu zahlen; b) die Beklagte zu verurteilen, an den
Kläger zu 1) die rückständige Geldrente vom 20.06.1993 bis zum 30.09.2001 in
Höhe von 343.493,41 US $ nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus
4.131,66 US $ seit dem jeweils zweiten Tag des 3. und 4. Quartals des Jahres
1993, aus.4.496,04 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals des
Jahres 1994, aus 4.860,39 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals
des Jahres 1995, aus 5.280,27 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden
Quartals des Jahres 1996, aus 7.096,62 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines
jeden Quartals des Jahres 1997, aus 8.212,95 US $ seit dem jeweils zweiten Tag
eines jeden Quartals des Jahres 1998, aus 9.264,03 US $ seit dem jeweils zweiten
Tag eines jeden Quartals des Jahres 1999, aus 9.937,11 US $ seit dem jeweils
zweiten Tag eines jeden Quartals des Jahres 2000, aus 12.603,69 US $ seit dem
jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals des Jahres 2001 bis einschließlich des
dritten Quartals des Jahres 2003 zu zahlen;
2. a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) eine rückständige
Geldrente vom 0.06.1993 in Höhe von 64.087,92 US $ nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz aus 3.967,68 US $ seit dem jeweils zweiten Tag des 3. und 4.
Quartals des Jahres 1993, aus 4.303,20 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines
jeden Quartals des Jahres 1994, aus 4.638,69,04 US, $ seit dem jeweils zweiten
Tag eines jeden Quartals des Jahres 1995, aus 5.093,25 US $ seit dem jeweils
zweiten Tag eines jeden Quartals des Jahres 1996 zu zahlen; b) festzustellen, dass
die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2) jeden weiteren über den Antrag zu
2. a) hinausgehenden Unterhaltsschaden zu ersetzen;
3. a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) eine rückständige
Geldrente in Höhe von 176.630,52 US $ nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
aus 3.967,68 US $ seit dem jeweils zweiten Tag des 3. und 4. Quartals des Jahres
1993, aus 4.303,20 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals des
Jahres 1994, aus 4.638,69 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals
des Jahres1995, aus 5.093,25 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden
Quartals des Jahres 1 996, aus 5.981,73 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines
jeden Quartals des Jahres 1997, aus 6.840,39 US $ seit dem jeweils zweiten Tag
eine jeden Quartals des Jahres 1998, aus 7.644,93 US $ seit dem jeweils zweiten
Tag eines jeden Quartals des Jahres 1999, aus 7.671,60 US $ seit dem jeweils
zweiten Tag eines jeden Quartals des Jahres 2000 zu zahlen; b) festzustellen dass
die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 3) jeden weiteren über den Antrag zu
Ziffer 3. a) hinausgehenden Unterhaltsschaden zu ersetzen;
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4. a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 4) eine rückständige
Geldrente in Höhe von 276.596,10 US $ nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
aus 3.967,68 US $ seit dem jeweils zweiten Tag des 3. und 4. Quartals des Jahres
1993, aus 4.303,20 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals des
Jahres 1994, aus 4.638,69 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals
des Jahres 1995, aus 5.093,25 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines jeden
Quartals des Jahres 1996, aus 5.981,73 US $ seit dem jeweils zweiten Tag eines
jeden Quartals des Jahres 1997, aus 6.840,39 US $ seit dem jeweils zweiten Tag
eines jeden Quartals des Jahres 1998, aus 7.644,93 US $ seit dem jeweils zweiten
Tag eines jeden Quartals des Jahres 1999, aus 7.671,60 US $ seit dem jeweils
zweiten Ta eines jeden Quartals des Jahres 2000 sowie aus 9.087,78 US $ seit dem
jeweils zweiten Tag eines jeden Quartals der Jahre 2001 bis einschließlich des
dritten Quartals 2003 zu zahlen; b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
dem Kläger zu 4) jeden weiteren über den Antrag zu Ziffer 4. a) hinausgehenden
Unterhaltsschaden zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Haftung dem Grunde nach verteidigt sie die angefochtene
Entscheidung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend
weist sie darauf hin, dass sich die Pflichtverletzung des Zeugen Z1 den Zug nicht
bis zur tatsächlichen Abfahrt beobachtet zu haben, für den Unfall nicht ausgewirkt
habe, da die Eheleute A bei bereits fahrendem Zug ausgestiegen seien. Zudem
habe der Lokführer den Zug bis zur Abfahrt beobachtet. Nach der
Beweisaufnahme müsse man davon ausgehen, dass ein Warnpfiff erfolgt sei.
Keiner der Zeugen habe gegenteiliges bekundet, den Zeugen Z3, Z4 und Z6 sei
ein Pfiff lediglich nicht mehr erinnerlich gewesen. Eine
Verkehrssicherungspflichtverletzung sei der Beklagten ebenfalls nicht vorzuwerfen.
Der Waggon, aus dem die A, ausgestiegen seien, habe ohnehin nicht über eine
automatische Türschließeinrichtung verfügt; im Übrigen lasse sich auch eine
solche Tür mit entsprechender Kraftentfaltung öffnen. Darüber hinaus bestünde
auch keine Verpflichtung, sämtliche Waggons zum gleichen Zeitpunkt auf dem
neuesten technischen Stand vorzuhalten. Dies könne nur gefordert werden, wenn
mit der Nutzung eines bestimmten Waggontyps erkennbare Gefahren
einhergingen. Dies sei hier aber nicht der Fall. Der Umstand, dass zwischen dem
Bahnsteig und dem Waggon ein Abstand von 60 cm bestanden habe, sei ebenfalls
nicht gefahrerhöhend zu bewerten, da über die Waggontreppe und durch die in
den Dienstvorschriften angeordneten Überwachungsmaßnahmen vor der Abfahrt
ein sicheres Aussteigen aus dem Zug gewährleistet sei. Hinsichtlich des geltend
gemachten Schadensersatzes für den Verlust des Lebens der Frau A vertritt die
Beklagte die Auffassung, dass eine solche Berechnung nach dem anzuwendenden
deutschen Recht nicht zulässig sei. Nach amerikanischem Recht sei allein die für
einen Ersatzanspruch nach § 844 BGB maßgebende Frage zu beurteilen, ob die
Getötete den Klägern zu Lebzeiten unterhaltsverpflichtet gewesen sei. Wenn eine
solche Verpflichtung nicht bestanden habe, sei für die Berechnung deutsches
Recht anwendbar. Zu den einzelnen Schadenspositionen trägt die Beklagte wie
folgt vor:
Das Vorbringen der Kläger rechtfertige nicht die Zuerkennung eines
Schmerzensgeldes, da die hohen Anspruchsvoraussetzungen für eine solche
Entschädigung im Falle der Tötung eines nahen Angehörigen nicht erfüllt seien. Im
Rahmen der geltend gemachten Beerdigungskosten seien Anwaltskosten,
Krankenhauskosten, Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung, Kosten für
die Übersetzung von Vernehmungsprotokollen und Telefonkosten nicht
erstattungsfähig. Ein Zusammenhang mit dem Unfall sei insoweit auch nicht
dargetan worden. Bezüglich des mit den Hilfsanträgen geltend gemachten
Unterhaltsschadens wendet die Beklagte ein, dass schon das Einkommen der
Ehefrau als Grundlage alle Berechnungen nicht hinreichend dargelegt worden sei.
Die der Berechnung zugrunde gelegten Beträge, insbesondere die Angaben des
früheren Arbeitgebers entbehrten jeglicher objektiven Grundlage. Aus der
Steuererklärung für das Jahr 1993 gehe lediglich hervor, dass die Ehefrau des
Klägers zu 1) in den ersten fünf Monaten des Jahres 1993 einen Gewinn von 2.602-
US $ erzielt habe; auf das Jahr gerechnet ergebe das einen Betrag von 6.244,80
US $. Ferner seien bei der Berechnung weder die Beträge berücksichtigt, die die
Getötete für ihre eigene Lebensführung benötigt habe, noch dass bei einem so
hohen Einkommen ein Teil für die Vermögensbildung verwendet werde. Wegen der
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hohen Einkommen ein Teil für die Vermögensbildung verwendet werde. Wegen der
weiteren diesbezüglichen Einwände wird auf den Schriftsatz vom 15.08.2001 (Bl.
739 ff Bd. lV d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte ist darüber hinaus der
Auffassung, dass auch die Einkommensverhältnisse einer Kollegin der Getöteten
keine Rückschlüsse auf deren Einkommensentwicklung zuließen. Ausweislich der
vorlegten Bestätigung habe Frau C schon in den Jahren 1989 bis 1993 das vier- bis
zehnfache des Einkommens der Getöteten gehabt. Diese völlig unterschiedliche
Entwicklung biete deshalb keine Grundlage für eine Schadensschätzung.
Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens sei die Wahrscheinlichkeit eines künftigen
Unterhaltsschadens nicht hinreichend dargetan. Wegen des weiteren Vorbringens
der Parteien in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 22.01.1999
(Bl. 492 ff Bd. III d.A.), 15.12.1999 (Bl. 604 ff Bd. III d.A.), 22.03.2000 (Bl. 681 ff Bd.
III d.A.), 16.08.2001 (Bl. 734 ff Bd. IV d.A.), 30.04.2003 (Bl. 922 ff Bd. V d.A.),
22.09.2003 (BI. 974 ff Bd. V d.A,)., 10.02.2004 (Bl. 1088 ff Bd. VI d.A.) und
11.02.2004 (Bl. 1063 ff Bd. VI d.A.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom
09.04.1999 (Bl. 535 ff Bd. 111 d.A.), 22,02.2000 (Bl. 651 ff Bd. III d.A.), 11.07.2001
(Bl. 723 ff Bd. IV d.A.), 15.08,2001 (Bl. 739 ff Bd. IV d.A.), 09.05.2003 (Bl. 926 ff Bd.
V d.A.), 21.10.2003 (Bl. 1032 ff Bd. V d.A.) und 05.02.2004 (Bl. 1038 ff Bd. V d.A.),
jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen. Das Gericht hat zur Frage, ob den
Klägern gegenüber der Getöteten zu deren Lebzeiten nach dem Recht des
Staates Georgia! USA Unterhaltsansprüche zustanden, die ihnen durch deren Tod
entgangen sind, Beweis erhoben durch Einholung eines Rechtsgutachtens des …-
lnstitutes. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 07.06.2001 (Bl. 716
ff Bd. IV d.A.) verwiesen. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben zur Höhe der
Einkommensentwicklung der Getöteten durch Vernehmung des Zeugen Z7 im
Wege der Rechtshilfe. Zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme wird auf die
Übersetzung des Vernehmungsprotokolls vom 14.11.2002 verwiesen.
Die gemäß § 516, 518 Abs. 1, 2 ZPO a.F. form- und fristgerecht eingelegte und
darüber hinaus gemäß § 519 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. innerhalb der verlängerten
Begründungsfrist rechtzeitig begründete Berufung ist zulässig, hat in der Sache
jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Kläger haben
gegenüber der Beklagten als Bahnbetriebsunternehmerin dem Grunde nach einen
Anspruch auf Ersatz des ihnen durch den Tod der Ehefrau und Mütter
entstandenen materiellen und immateriellen Schadens gemäß § 1, 5 HPflG, 823,
831,844, 847 BGB a.F.
Nach den Vorschriften des HPflG haftet der Betriebsunternehmer, wenn beim
Betrieb einer Eisenbahn ein Mensch getötet oder verletzt wird. Die Ehefrau des
Klägers zu 1) und Mutter der Kläger zu 2) bis 4) geriet beim Aussteigen aus einem
Zug auf die Gleise und wurde dort von dem Zug überrollt. Für diesen in einem
engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb
stehenden Unfall muss die Beklagte als Betreiberin einstehen. Die grundsätzlich
verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten ist weder gemäß § 1 Abs. 2
HPflG ausgeschlossen, da der Unfall nicht auf höherer Gewalt beruht, sondern sich
vielmehr die typische haftungsbegründende Gefahr, die mit dem Betrieb einer
Schienenbahn verbunden ist, realisiert hat, noch ist gemäß § 4 HPflG, 254 BGB ein
so überwiegendes Mitverschulden der Getöteten anzunehmen, dass daneben die
Betriebsgefahr des Zuges zurücktreten könnte. Zu Lasten der Beklagten geht
nämlich nicht nur die von ihr zu vertretende Betriebsgefahr des Zuges. Diese ist
vielmehr durch das schuldhafte Verhalten des Zugpersonals erheblich erhöht, weil
die Abfahrt des Zuges nicht ordnungsgemäß beaufsichtigt worden ist. Gemäß § 47
Abs. 5 der Fahrdienstvorschrift der Beklagten (DSS 408) muss das Zugpersonal
die Vorgänge am Zug beobachten. „ Wenn es erkennt, dass die Voraussetzungen
für die Abfährt nicht erfüllt sind, ist sie zu verhindern.“ Zu Recht wird in dem im
Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten des D vom 26.09.1994 darauf
hingewiesen, dass es gängige Praxis ist, dass der Zugführer bis zum Augenblick
des Anfahrens und damit der tatsächlichen Bewegung dös Zuges diesen
beobachtet und dann durch die noch geöffnete Tür in den Zug einsteigt. Zwischen
den Parteien ist unstreitig, dass der Zugführer Z1 den Zug nicht von außen
beobachtet hat, bis dieser sich tatsächlich in Bewegung setzte. Entgegen der von
der Beklagten auch in der Berufungsinstanz vertretenen Ansicht kann eine den
Vorschriften entsprechende Beobachtung des Zuges nicht auf die Aussage des
Lokführers Z2 gestützt werden. Dieser hat im Rahmen der erstinstanzlichen
Beweisaufnahme ausgesagt, er habe aus dem Fenster seiner Lok gesehen, bis der
Zug angefahren sei und erst dann den Kopf aus dem Fenster genommen.
Entgegen den Angriffen der Kläger in der Berufungsschrift hat das Landgericht
diese Darstellung des Zeugen Z2 nicht falsch gewürdigt. Das Landgericht ist
nämlich in seiner Beweiswürdigung auf diesen Teil der Aussage des Zeugen Z2
nämlich in seiner Beweiswürdigung auf diesen Teil der Aussage des Zeugen Z2
nicht eingegangen, sondern hat die Auffassung vertreten, der Zeuge Z1 habe den
Zug von der Abfertigung bis zur tatsächlichen Abfahrt beaufsichtigen und sich
vergewissern müssen, dass bis zur Anfahrt des Zuges niemand mehr ein- oder
auszusteigen versuchte. Die Kammer hat aber das Verschulden des Zugführers
Z1 deshalb als gering angesehen, weil die Gefahr, dass Reisende trotz der bereits
geschlossenen Zugtüren die Abfertigung des Zuges und seine Abfahrbereitschaft
verkennen könnten, nur in bestimmten, hier nicht gegebenen Fällen vorliege. Es
habe sich um eine ganz normale Abfahrt gehandelt und zwischen Abfertigung des
Zuges und der Abgabe des Achtungspfiffes und der Abfahrt sei keine längere Zeit
vergangen. Das Landgericht hat damit der Aussage des Zeugen Z2 er habe als
Lokführer den Zug bis zur tatsächlichen Abfahrt beobachtet, offensichtlich keinen
Glauben geschenkt, diese Aussage jedenfalls nicht zugunsten der Beklagten
verwertet. Dies ist nach Auffassung des Senates zu Recht nicht geschehen, weil
die Darstellung des Zeugen Z2 nicht zutreffen kann. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme im Übrigen ist nämlich davon auszugehen, dass jedenfalls der
Zeuge Z3 zu einem Zeitpunkt ausgestiegen ist, als sich der Zug noch nicht in
Bewegung gesetzt hatte. Dies folgt aus der Aussage dieses Zeugen, der dem
Kläger zu 1) und dessen Ehefrau behilflich war. Seine Angaben werden auch durch
die Aussage des völlig unbeteiligten Zeugen Z4 bestätigt. Es mag sein, dass der
Zeuge Z3 im letzten Augenblick vor der Abfahrt ausgestiegen ist, in Bewegung hat
sich der Zug zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht befunden. Diese
Schlussfolgerung steht auch in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen Z2
in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Diese erheblich zeitnäher
erfolgte Darstellung des Zeugen geht dahin, er habe gesehen, dass der Zugführer
in den Wagen eingestiegen sei. Danach habe er sich auf seinen Platz gesetzt und
sich auf den Fahrweg konzentriert. Von einer Beobachtung des Zuges bis zur
tatsächlichen Abfahrt ist in dieser Schilderung keine Rede. Dass er sich dann fünf
Jahre später an mehr Details erinnern können will, erscheint nicht nachvollziehbar,
so dass seiner Aussage für die streitige Beweisfrage keine Bedeutung zukommt.
Der sich auf die Ausführungen im Gutachten des D vom 26.09.1994 stützende
Einwand der Beklagten, der Unfall hätte wahrscheinlich weder durch einen Warnruf
noch durch rechtzeitige Betätigung der Notbremse verhindert werden können,
wenn der Zugführer Z1 seiner Beobachtungspflicht nachgekommen wäre, ist für
die Frage der Erhöhung der Betriebsgefahr nicht relevant. Insoweit kommt es nicht
auf den Nachweis der Kausalität einer Pflichtverletzung an, sondern auf die
tatsächliche Gefahrerhöhung durch die Verletzung einer Pflicht, die zur
Verhinderung gerade eines solchen Unfalls dient, zu dem es hier gekommen ist.
Darüber hinaus war die Betriebsgefahr im vorliegenden Fall auch deshalb erhöht,
weil der Zug unstreitig aufgrund eines vorangegangenen Lokschadens eine
erhebliche Verspätung hatte. Dies führt nicht nur dazu, dass die Verspätung durch
zügige Fahrt und Weiterfahrt auf Bahnhöfen aufgeholt werden muss, sondern
bedingt unter anderem auch, dass den Reisenden die jeweilige Ankunftszeit auf
ihren Bestimmungsbahnhöfen aus dem Fahrplan nicht bekannt sein kann und es
deshalb zu Problemen bei der rechtzeitigen Vorbereitung des Aussteigens
kommen kann (vgl. BGH, VersR 1955, 749). In einer solchen Situation unterliegt
auch die grundsätzliche Verpflichtung des Reisenden, rechtzeitig seine
Vorbereitungen zu treffen, um schnellstmöglich aussteigen zu können, einer
anderen Bewertung, d.h. es kann hier dem Reisenden nicht zum Vorwurf gemacht
werden, sich möglicherweise zu spät auf das Aussteigen vorbereitet und damit
eine ihn gefährdende Situation mit herbeigeführt zu haben. Schließlich ergibt sich
nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand ein weiterer gefahrerhöhender
Umstand daraus, dass die Tür, aus der der Ausstieg erfolgte, defekt bzw.
zumindest der Schließmechanismus nicht aktiviert war. Nach Angaben der
Beklagten gab es für alle Türen eine Verriegelungseinrichtung, die ein Öffnen bei
Erreichen einer Geschwindigkeit von 5-10 km/h unmöglich machte. Auf diese
Schließeinrichtung kommt es aber nicht an, weil der Zug bis zum Öffnen der Tür
durch den Zeugen Z3 diese Geschwindigkeit noch nicht erreicht hatte. Der Zug
war aber mit einem weiteren Schließsystem ausgestattet, durch das die Türen des
ersten, zweiten und vierten Waggons vor der Abfahrt durch Betätigung einer
Schließanlage durch den Zugführer geschlossen werden konnten. Da der Kläger
und seine Ehefrau in einem Abteil der 1. Klasse saßen, müssen sie in dem dritten
Waggon gesessen haben, wie sich aus der vorgelegten Wagenliste ergibt; das ist
zwischen den Parteien im Laufe des Verfahrens auch unstreitig geworden. Dieser
Waggon enthielt eine solche Schließeinrichtung nicht, so dass die Tür an sich vor
der Abfahrt hätte aufgehen müssen, Durch den Zeugen Z3 konnte aber eine Tür
in einem anderen, dem zweiten Waggon, geöffnet werden, die durch Betätigung
einer Schließanlage durch den Zugführer bereits vor der Abfahrt des Zuges zu
verriegeln war. Der Grund dafür, dass der Zeuge Z3 die Tür eines BN-Waggons
verriegeln war. Der Grund dafür, dass der Zeuge Z3 die Tür eines BN-Waggons
öffnen konnte, kann nur darin liegen, dass entweder der Zugführer Z1 entgegen
seiner Aussage diese Schließanlage nicht betätigt hatte, dass diese Tür defekt war
oder seit der Betätigung der Schließanlage mehrere Sekunden vergangen waren,
weil die elektro-pneumatische Türschließanlage den Schließdruck längstens etwa
15 Sekunden aufrechterhält, wie die Beklagte vorgetragen hat. Bei allen drei
Varianten läge eine Lücke des Sicherungssystems bzw. ein Fehlverhalten vor,
welches sich gefahrerhöhend ausgewirkt hat. Soweit die Beklagte behauptet hat,
es könne nicht zwingend auf einen Defekt geschlossen werden, weil die Tür sich
habe öffnen lassen, da der Schließdruck nach einigen Sekunden nachlasse und
Erwachsene die Tür ohne größere Kraftanstrengung öffnen könnten, ist dies für die
rechtliche Bewertung irrelevant. Diese Möglichkeit wird schon in dem bereits
zitierten Gutachten des D nicht aufgeführt. Dem Gutachten zufolge muss die
Schließeinrichtung funktioniert haben, falls sie nicht defekt war oder der Zeuge K4
sie nicht oder zu einer anderen Zeit betätigt hat, als seiner Aussage zu
entnehmen ist. Im Übrigen gilt es in diesem Zusammenhang folgendes zu
berücksichtigen: Sinn einer Schließeinrichtung, wie die Beklagte sie beschrieben
hat, kann nur sein, die Zeit zwischen der Abfertigung des Zuges Und dem
Erreichen der Geschwindigkeit von 5 - 10 km/h, nach der eine weitere
Verriegelungseinrichtung aktiviert wird, zu überbrücken und zu verhindern, dass in
dieser kritischen Zeit noch Reisende ein- oder aussteigen. Wenn dies aber so ist,
darf die Anlage nicht so gestaltet sein, dass der Schließdruck noch vor Erreichen
der entsprechenden Geschwindigkeit in einem Umfang nachlässt, der es erlaubt,
die Türen in diesem kritischen Zeitraum noch. zu öffnen, oder die Beklagte muss
ihre Zugführer verpflichten, den Schließmechanismus ggf. ein zweites Mal zu
betätigen. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass hier entweder der Zeuge
Z1 die Schließanlage nicht bzw. nicht zum richtigen Zeitpunkt betätigt hat, die Tür
tatsächlich einen Defekt aufwies oder das System insgesamt unzureichend war.
Jedenfalls ist die Beklagte im Ergebnis dafür verantwortlich, dass der
Schließmechanismus, mit dem die Tür versehen war, im entscheidenden
Zeitpunkt nicht funktionierte. Vor diesem Hintergrund bedurfte die zwischen den
Parteien streitige Frage, ob die Tür, aus der der Kläger und seine Ehefrau zunächst
aussteigen wollten, defekt war, keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung, da dieser
Umstand in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen die Betriebsgefahr nicht
noch weiter erhöhen konnte. Weitere die Betriebsgefahr zu Lasten der Beklagten
erhöhende Umstände sind indes nicht festzustellen. Soweit die Kläger behauptet
haben, der Zugführer habe den Achtungspfiff nicht gegeben, ist dies nach der
erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht festzustellen. Angesichts
der divergierenden Aussagen der gehörten Zeugen ist zumindest von einem non
liquet auszugehen, was zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen
Kläger geht, ihnen obliegt nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für die
Umstände, aus denen sie eine Erhöhung der Betriebsgefahr ableiten. Jedenfalls
findet ihre Behauptung allein in den Aussagen der Zeugen Z3, Z4 und Z6 keine
hinreichende Stütze, da diese Zeugen sich lediglich nicht an einen Pfiff erinnern
konnten. Danach ist aber nicht auszuschließen, dass der Zeuge Z1 wie von ihm
angegeben und den Zeugen Z5 und Z2 bestätigt, tatsächlich den Achtungspfiff
gegeben hat und die anderen Zeugen diesen lediglich nicht wahrgenommen
haben oder sich nicht mehr an die Wahrnehmung erinnern können. Schließlich
wirkt es sich zu Lasten der Beklagten auch nicht aus, dass der Abstand zwischen
dem Bahnsteig und den Waggons auf dem Bahnhof in O3. ca. 60 cm betrug und
damit breit genug war, dass ein menschlicher Körper durch die Lücke auf den
Gleiskörper fallen konnte. Eine die Betriebsgefahr zusätzlich erhöhende Verletzung
von Verkehrssicherungspflichten ist, hierin nicht zu sehen. Die allgemeine
Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht
auf dem Gedanken, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen
Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen hat. Da aber eine
Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, muss nicht für
alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintrittes Vorsorge
getroffen werden. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen erforderlich, die nach
den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich
Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei
bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger
Benutzung drohen; haftungsbegründend wird eine Gefahr erst, wenn sich für einen
sachkundigen Betrachter die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter
anderer verletzt werden können (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 63. Aufl., § 823 Rz. 58
m.w.N.). Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann vorliegend eine Verletzung von
Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf die‘ baulichen Gegebenheiten des
Bahnhofs in O3 nicht bejaht werden. Auf die Vorschriften der Hessischen
Bauordnung bezüglich der Öffnungen in Geländern und Brüstungen können sich
Bauordnung bezüglich der Öffnungen in Geländern und Brüstungen können sich
die Kläger nicht berufen, da diese Vorschriften weder unmittelbar noch
entsprechend angewendet werden können; der Betrieb einer Bahn kann bereits
nicht mit den Gegebenheiten von Gebäuden verglichen werden. Zudem würde die
Anwendung dieser Vorschriften einen Bahnbetrieb völlig unmöglich machen.
Weitere Vorschriften über den einzuhaltenden Abstand sind nicht ersichtlich,
insbesondere ergibt sich eine Regelung hinsichtlich des seitlichen Abstandes nicht
aus § 13 Abs. 1 EBO. Im Übrigen sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
nur diejenigen Vorkehrungen erforderlich, die nach den Sicherheitserwartungen
des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind,
Gefahren von Dritten abzuwenden. Dabei bleibt es dem Pflichtigen überlassen,
welche geeigneten Maßnahmen er insoweit ergreift. Im vorliegenden Fall geht es
allein darum, den Gefahren, die für die Reisenden mit dem Ein- und Aussteigen
verbunden sind, auf angemessene Weise zu begegnen. Das Landgericht hat in
diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass es vornehmlich darauf
ankommt, den Abstand zwischen der Bahnsteigkante und den Stufen des
Waggons so zu gestalten, dass. ein, gefahrloses Ein- und Aussteigen gewährleistet
ist (vgl. insoweit auch Filthaut, Die neuere Rechtsprechung zur Bahnhaftung, NZV
1998, 271 ff, 273 m.w.N.). Darüber hinaus stellen die maßgeblichen
Dienstvorschriften in ausreichendem Maße sicher, dass während des Haltens auf
einem Bahnhof niemand auf das Gleisbett gelangt und dort bei Abfahrt des Zuges
in Gefahr gerät. Schließlich kann bei dieser Bewertung nicht unberücksichtigt
bleiben, dass auch bei einer Verringerung dieses Abstandes, die nur mit einem
erheblichen baulichen Aufwand zu erreichen wäre, eine Gefährdung von Reisenden,
so wie sie sich hier verwirklicht hat, wohl nicht ausgeschlossen werden könnte. Da
die Lücke zwischen Zug und Bahnsteig nicht gänzlich zu schließen sein wird,
bestünde immer die Gefahr, dass Personen, die in diesem Bereich durch einen
anfahrenden Zug zu Fall gebracht werden, vom Zug erfasst und zumindest
mitgeschleift würden. Die Beklagte haftet indes nicht in vollem Umfang für den
entstandenen Schaden; der durch schuldhaftes Verhalten wesentlich erhöhten
Betriebsgefahr zu Lasten der Beklagten steht nämlich ein erhebliches eigenes
Verschulden der Ehefrau des Klägers zu 1) gegenüber, das sich die Kläger gemäß
§ 4 HPflG, 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd entgegenhalten lassen müssen.
Allerdings wiegt dieses Mitverschulden wiederum auch nicht so schwer, dass
daneben die Haftung der Beklagten gänzlich zurücktreten könnte. Zwar wird in der
Rechtsprechung das Aussteigen aus einem fahrenden Zug als schwerwiegende
Verletzung der eigenen Sorgfalt angesehen, die auch in Fällen einer erhöhten
Betriebsgefahr zu einer vollen Entlastung des Bahnbetreibers führen kann (vgl.
BGH, VersR 1959, 632; OLG Düsseldorf, VersR 1981, 486; OLG Hamm, NJW-RR
1993, 1180). Indes tritt die Betriebsgefahr auch in Fällen grober Fahrlässigkeit
nicht grundsätzlich zurück, vielmehr bedarf es immer einer Abwägung der
Umstände des Einzelfalles (vgl. Filthaut, HPflG, 4. Aufl., § 4 Rz. 30, 39). Nach
Auffassung des Senates gebieten es die Besonderheiten des vorliegenden Falles,
die beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile gleich zu gewichten,
so dass die Beklagte eine 50-prozentige Haftung trifft. Aufgrund der in erster
Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest,
dass die Ehefrau des Klägers zu 1) den Zug erst verlassen hat, als dieser sich
bereits in Bewegung gesetzt hatte und bereits eine Strecke von mindestens 3 m
gefahren war. Der Vortrag in der Klageschrift, Frau A sei beim Betreten des
Bahnsteiges durch das plötzliche Anfahren des Zuges von der geöffneten Tür zu
Fall gebracht worden, ist durch die Beweisaufnahme widerlegt worden.
Maßgebliche Bedeutung für die Überzeugungsbildung des Senates war dabei der
Aussage des Zeugen Z4 beizumessen, weil dieser Zeuge als einziger in keiner
Weise selbst in das Geschehen involviert war und den gesamten Vorfall aus einem
Fenster vom Bahnhof aus beobachtet hat. Der Zeuge hat bekundet, es habe
bereits ein Ein- und Aussteigen der Fahrgäste stattgefunden und einige Reisende
seien bereits in den Bahnhof gekommen, als er bemerkt habe, dass sich noch eine
männliche Person auf dem Bahnsteig befunden habe und einer anderen
männlichen Person aus dem Zug Gepäck abgenommen habe. Er habe den
Eindruck gehabt, dass die drei Personen, d.h. außer den beiden Männern noch
eine Frau, mit dem Aussteigen recht spät dran gewesen seien. Der Mann, der das
Gepäck aus dem Zug herausgegeben habe, sei zunächst noch im Zug gewesen,
aber dann ebenfalls ausgestiegen. So weit er sich erinnern könne, habe der Zug
zu diesem Zeitpunkt noch gestanden. Als der Mann, der zuletzt ausgestiegen war,
auf dem Bahnsteig gestanden habe, habe sich der Zug allerdings in Bewegung
gesetzt. Der zuerst ausgestiegene Mann habe sich umgedreht, um der Frau beim
Aussteigen zu helfen. Dabei sei der Zug schon langsam angefahren. Ob sich die
Frau noch im Zug oder schon auf dem Trittbrett befunden habe, könne er nicht
sagen. Ihm selbst sei die Situation sehr gefährlich erschienen und er wäre seinen
sagen. Ihm selbst sei die Situation sehr gefährlich erschienen und er wäre seinen
Angaben zufolge nicht mehr ausgestiegen. Dann habe die Waggontür die Frau
umgeworfen und sie sei zwischen Bahnsteig und Zug gerollt. Diese Darstellung
wird auch von dem Zeugen Z3 bestätigt. Dessen Aussage zufolge hat der Zug
jedenfalls noch gestanden, als er selbst ausgestiegen sei und die Koffer abgestellt
habe. Als er sich wieder dem Zug zugewandt habe, habe er gesehen, wie die
Ehefrau des Klägers zu 1) ausgestiegen sei; sie sei ihm vom Trittbrett
entgegengekommen. In diesem Moment sei der Zug aber schon angefahren. Er
sei davon ausgegangen, dass der Zug nicht so schnell abfahren werde, weil er ja
selbst noch habe einsteigen wollen. Als er die Frau gesehen und bemerkt habe,
dass der Zug anfuhr, habe er noch überlegt, wie sie beide aneinander
vorbeikämen und er in den Zug zurück gelange. Er habe dabei schon mit dem
fahrenden Zug einige Schritte, etwa 2-3 m bzw. 2-3 Schritte mitgehen müssen.
Dann habe er von der Zugtür einen Schlag erhalten und sei hingefallen. Dabei sei
er auf gleicher Höhe mit der Ehefrau des Klägers gewesen. Mit dieser sei er zwar
nicht zusammengestoßen, es sei aber zu einer leichten Berührung gekommen, als
er versucht habe, an ihr vorbeizukommen. Schon aufgrund dieser Aussagen, an
deren Glaubhaftigkeit keine Zweifel bestehen, ist mithin davon auszugehen, dass
sich der Zug bereits in Bewegung gesetzt hatte, als die Ehefrau des Klägers zu 1)
noch versuchte, auszusteigen. Dabei hatte sich der Zug auch bereits einige Meter
bewegt, so dass Frau A sich auch nicht gerade auf dem untersten Trittbrett
befunden haben und im Begriff gewesen sein kann, unmittelbar den Bahnsteig zu
betreten, als der Zug anfuhr. Vor diesem Hintergrund kommt es auf eine
Würdigung der Aussagen der Zeugen Z5 und Z6 letztlich nicht an. Nach der
Aussage des zuletzt genannten Zeugen soll bereits der Kläger durch den
anfahrenden Zug zu Fall gekommen und der Zeuge Z3 sogar 15 —20 m neben
dem Zug hergelaufen sein. Unter Berücksichtigung alter Umstände kann die von
der Ehefrau des Klägers zu verantwortende Selbstgefährdung gleichwohl aber
insgesamt nicht als grob bewertet werden. Sie hat zwar durch diese
Verhaltensweise auch unter Berücksichtigung aller entlastenden Tatsachen die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und das
außer Acht gelassen, was sich jedem in dieser Situation regelrecht aufdrängen
musste (vgl. zum Begriff der groben Fahrlässigkeit: Palandt, a.a.O., § 277 Rz, 2
m.w.N.); sie hat gegen eine elementare Grundregel bei der Benutzung einer
Schienenbahn verstoßen, so dass ihr Verhalten zumindest aus objektiver Sicht als
grob fahrlässig bezeichnet werden muss. Für den Begriff der groben Fahrlässigkeit
gilt allerdings nicht nur ein objektiver, nur an den Verhaltensanforderungen des
Verkehrs orientierter Maßstab; vielmehr sind auch subjektive in der Person des
Handelnden liegende Gründe bei einer Gesamtbewertung zu berücksichtigen (vgl.
bereits BGH, VersR 1967, 907). Den Handelnden muss auch in subjektiver Hinsicht
ein schweres Verschulden treffen (vgl. BGH, NJW 1988, 1265; 2001, 2092). Wegen
dieses Aneinandergreifens objektiver und subjektiver Gesichtspunkte kann der
Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens nicht generell, sondern nur unter Abwägung
der Umstände des Einzelfalls begründet werden (vgl. BGH, a.a.O.). Zugunsten der
Ehefrau des Klägers ist zunächst zu berücksichtigen, dass sie sich nach dem
vergeblichen Versuch, die Tür ihres Abteils zu öffnen, bereits in einer gewissen
Aufregung befunden haben muss und ihr Ehemann sich mit dem Gepäck bereits
auf dem Bahnsteig befand, als sie sich entschloss, ebenfalls noch auszusteigen. In
dieser Situation, in der sie vor der Wahl stand, allein und ohne Gepäck in einem
fremden Land bis zum nächsten Bahnhof weiterfahren zu müssen oder das Risiko
einzugehen, trotz des bereits angefahrenen Zuges noch den Ausstieg zu
versuchen, ist es jedenfalls nachvollziehbar, wenn sie unter Außerachtlassung der
damit verbundenen Gefahren letztere Alternative wählte. Bei der Bewertung der
subjektiven Vorwerfbarkeit ihres Verhaltens kann auch nicht unberücksichtigt
bleiben, dass der Zeuge Z3, der dem Kläger zu 1) und seiner Ehefrau behilflich
war, seinerseits wieder in den Zug einsteigen wollte und ihm die Ehefrau des
Klägers zu 1) hierbei im Weg war. Der Zeuge hätte nicht auf ein Aussteigen der
Eheleute A drängen dürfen, sondern beide dazu bewegen müssen, im Zug zu
bleiben. Aufgrund der Aussagen des Zeugen Z3 ergibt sich aber, dass er - sicher
motiviert durch Hilfsbereitschaft gegenüber ausländischen Besuchern - bereits
gegenüber dem Kläger zu 1) einen gewissen Druck zum Aussteigen ausgeübt hat.
Dies ergibt sich insbesondere aus seiner Aussage im Ermittlungsverfahren, die
allerdings in einem gewissen Widerspruch zu seiner gerichtlichen Aussage steht,
es habe keine Hektik beim Aussteigen geherrscht. Dem Zeugen muss es
jedenfalls sehr bewusst gewesen sein, dass besondere Eile angebracht war, weil er
hinsichtlich des ihm nachfolgenden Klägers zu 1) bekundete: „Ich fasste das
Gepäck des Mannes und ihn irgendwie an und half ihm so aus dem Zug. Der Mann
musste das Gepäck. nicht loslassen, er konnte mit meiner Hilfe aussteigen.
Nachdem aber ihr Ehemann und das Gepäck auf dem Bahnsteig standen und der
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Nachdem aber ihr Ehemann und das Gepäck auf dem Bahnsteig standen und der
hilfreiche Zeuge Z3 heben dem Zug herlief und wieder einsteigen wollte, war für
die Ehefrau des Klägers eine Zwangssituation entstanden, in der ihr Entschluss,
doch noch auszusteigen, objektiv gesehen die verkehrserforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maße verletzte in subjektiver Hinsicht aber nicht als.
besonders schweres Verschulden eingeordnet werden kann. Gleichwohl hat die
Ehefrau des Klägers ungeachtet der Einstufung des Grades der Fahrlässigkeit den
Unfall in ganz erheblichem Umfang mitverschuldet. Im Rahmen der Abwägung
nach § 4 HPflG, 254 Abs. 1 BGB kann allerdings nicht zu Lasten der Kläger
festgestellt werden, dass der Kläger zu 1) und seine Ehefrau nicht rechtzeitig
genug vor dem Aussteigen die erforderlichen Vorbereitungen getroffen haben.
Zwar sind die Fahrgäste in der Regel verpflichtet, rechtzeitig die zum Aussteigen
erforderlichen Vorbereitungen treffen, wenn sie wissen, dass der Zug nur kurze
Zeit halten wird. Dazu gehört es auch, sich rechtzeitig zu einer Tür zu begeben,
um, sobald der Zug hält, schnellstmöglich aussteigen zu können (vgl. BGH, VersR
1 955, 749). Im vorliegenden Fall steht jedoch schon nicht fest, dass den
Eheleuten bekannt war, dass es sich lediglich um einen kleinen Bahnhof handelte
und dementsprechend der Aufenthalt sehr kurz sein würde. Zum anderen, hatte
der Zug bereits erhebliche Verspätung, so dass sich die Eheleute nicht allein
anhand des Fahrplans über den Zeitpunkt informieren konnten, zu dem der Zug in
O3 halten würde. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, den Reisenden
rechtzeitig einen Hinweis auf das verspätete Erreichen des Bahnhofes gegeben zu
haben, um ihnen die erforderlichen Vorbereitungen zu ermöglichen. Schließlich
kann auch, wie bereits oben dargelegt, nicht festgestellt werden, dass die Eheleute
im Zuginnern den Warnpfiff des Zugführers oder sonstige Vorbereitungen der
Abfahrt wahrgenommen haben oder hätten wahrnehmen müssen. Bei einer
abschließenden Gesamtschau unter Berücksichtigung der erheblichen
Selbstgefährdung der Ehefrau des Klägers zu 1) und der aus den dargelegten
Gründen erhöhten Betriebsgefahr zu Lasten der Beklagten hält es der Senat für
sachgerecht, die beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gleich
zu gewichten.
II. Auf dieser Haftungsgrundlage war den Klägern der geltend gemachte materielle
und immaterielle Schadenersatz wie folgt zuzusprechen:
1. Der Kläger zu 1) kann von der Beklagten die Zahlung der Hälfte der schlüssig
dargelegten Beerdigungskosten verlangen. Nach § 5 Abs. 2 HPflG, 844 Abs. 1 BGB
hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen,
welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. Die Beklagte hat zwar
zu Recht darauf hingewiesen, der Kläger habe nicht vorgetragen und unter Beweis
gestellt, dass er derjenige sei, dem die Verpflichtung der Beerdigung oblegen
habe. Indes bedurfte es insoweit aber keines weiteren Sachvortrages des Klägers
zu 1), da er mit der Getöteten im Zeitpunkt des Unfalls in ungetrennter ehelicher
Lebensgemeinschaft zusammenlebte und er die geltend gemachten Kosten
unstreitig aufgewendet hat, so dass jedenfalls ein Aufwendungsersatzanspruch
gemäß § 683, 677 BGB besteht (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 63. Aufl., Rz.. 4). Der
Kläger zu 1) hat nach diesen Vorschriften aber lediglich einen Anspruch auf
Zahlung derjenigen Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Beerdigung stehen und nicht auch auf andere Kosten, die lediglich allgemein durch
den Unfall verursacht worden sind, wie insbesondere die Telefonkosten,
Übersetzungskosten, Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung des
Klägers zu 1) und Krankenhaus- und Anwaltskosten (vgl. Palandt, a.a.O.). Damit
verbleiben als ersatzfähige Beerdigungskosten lediglich die Kosten der
Überführung (9.118,16 US $)‚ die Kosten der Grabstätte (1.059,- US $)‘ die Kosten
für einen Grabstein (1.164,45 US $)‚ die Kosten der Postwertzeichen für
Trauerkarten (87,- US $) und die Kosten für die Beerdigungsfeier (44,10 US $). Von
dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 11.472,71 US $ kann der
Kläger entsprechend der zugrunde zu legenden Haftungsquote ( 4 HPflG, 846, 254
Abs. 1 BGB) die Hälfte und damit 5.736,36 US $ verlangen. Die darüber hinaus
geltend gemachten Kosten können zwar grundsätzlich als Schadensposition im
Rahmen einer Haftung nach § 1 HPflG anfallen; die Beklagte hat jedoch einen
Ursachenzusammenhang mit dem Unfall bestritten. Der Kläger zu 1) hat sein
diesbezügliches Vorbringen auch nicht weiter substantiiert, so dass eine
Erstattung dieser Kosten nicht in Betracht kam.
2. Die Kläger können von der Beklagten ferner die Zahlung eines angemessenen
Schmerzensgeldes al Ausgleich für den erlittenen immateriellen Schaden
verlangen (823, 831, 847 BGB a.F.). Solche Ansprüche scheiden entgegen der
Auffassung der Beklagten nicht schon deshalb aus, weil das Recht des Staates
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Auffassung der Beklagten nicht schon deshalb aus, weil das Recht des Staates
Georgia in derartigen Fällen kein Schmerzensgeld vorsieht. Denn darauf kommt es
nicht an, weil sich die Frage der Verpflichtung zur Zahlung von Schmerzensgeld
nach dem Deliktsstatut richtet, das vormals in Art. 38 EGBGB zum Ausdruck
gekommen ist, Diese Vorschrift enthielt zwar an sich lediglich eine Begrenzung der
Deliktshaftung deutscher Staatsangehöriger. Es galt jedoch der allgemeine
Grundsatz, dass die Rechtsfolgen eines Delikts nach dem Recht des Tatortes zu
beurteilen sind (vgl. Palandt-Heldrich, BGB, 57. Aufl., Art 38 EGBGB Rz. 1, 25), was
nunmehr in Art. 40 EGBGB ausdrücklich geregelt wurde. Lediglich bei der Höhe des
Schmerzensgeldes müssen die Verhältnisse des Landes, in dem der Geschädigte
bzw. der Anspruchsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, berücksichtigt
werden (vgl. Palandt, a.a.O., BGHZ 93, 214, 218; 119, 137, 142; OLG München,
VersR 1984, 745). Nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht kommt ein
eigener Schmerzensgeldanspruch der Hinterbliebenen bei der Tötung eines nahen
Angehörigen nur in Betracht, wenn es infolge dieses Ereignisses zu einer eigenen
Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung bei den Hinterbliebenen
gekommen ist. Im Falle der sogenannten Schockschäden geht es um die seelische
Erschütterung, die ein bei einem Unfall selbst nicht körperlich Verletzter durch das
Miterleben des Unfalls, den Anblick der Unfallfolgen oder durch die Nachricht
hiervon erleidet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur
BGH, NJW 1989, 2317 m.w.N.) versagt das geltende Recht Ersatzansprüche für
seelischen Schmerz, soweit dieser nicht Auswirkung der Verletzung des eigenen
Körpers oder der eigenen Gesundheit ist. Empfindungen wie Trauer und Schmerz,
die ein negatives Ereignis als solches auslöst, sind zwar jedenfalls in schweren
Fällen von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet und können für die
körperliche Befindlichkeit durchaus medizinisch relevant sein. Sie schon deshalb
rechtlich als Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anzuerkennen,
widerspräche der Absicht des Gesetzgebers, die Deliktshaftung gerade in § 823
Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch den durch sie geschützten
Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken, insbesondere
Beeinträchtigungen, in denen sich die Schutzgutverletzung eines anderen bei
Dritten auswirkt, soweit diese nicht selbst in ihren Schutzgütern betroffen sind, mit
Ausnahme der § 844, 845 BGB ersatzlos zu lassen. Deshalb kommt eine
Ersatzpflicht für solche psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nur dann in
Betracht, wenn gewichtige psychopathologische Ausfälle von einiger Dauer
eintreten, die weit über das hinausgehen, was nahe Angehörige bei einem
Trauerfall erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleben und die deshalb auch
nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der
Gesundheit betrachtet werden (vgl. BGH, a.a.O., OLG Koblenz, NJW-RR 2001, 318
ff; OLG Hamm, OLGR 2001, 153 ff; OLG Oldenburg, NJW-RR 1999, 820; OLG
Karlsruhe, OLGR 1998, 258).
Die von den Klägern vorgetragenen Beeinträchtigungen erreichen nach Auffassung
des Senates diese Schwelle. Der Kläger zu 1) hat den tragischen Unfalltod seiner
Frau aus nächster Nähe miterlebt und mit ansehen müssen, wie deren Körper vom
anrollenden Zug geradezu in zwei Hälften geteilt wurde. Es ist nachvollziehbar,
dass der dadurch verursachte schwere Schock zu gewichtigen
psychopathologischen Ausfällen geführt hat, die auch nach allgemeiner
Verkehrsauffassung als Verletzung der Gesundheit zu betrachten sind. Der Kläger
zu 1) hat wegen, der fortdauernden psychischen Probleme seinen Arbeitsplatz
verloren und in einer untergeordneten Position arbeiten müssen. Er ist in der
Folgezeit auch alkoholabhängig geworden. Die Kläger zu 2) — 4) haben bei der
Nachricht vom Tod ihrer Mutter in einem fremden Land ebenfalls einen schweren
Schock erlitten. Der Schmerz über den Verlust war besonders ausgeprägt, da ihre
Mutter erst kurz vor ihrem Tod angefangen hatte zu arbeiten; zuvor hatte sie
ganztägig als Hausfrau und Mutter ihren Kindern als Bezugsperson zur Verfügung
gestanden. Vor allem der Kläger zu 4) hat besonders unter dem plötzlichen Tod
gelitten; er erlitt im September 1993 einen Nervenzusammenbruch, der eine
kurze stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich machte. Die Kläger haben
nach dem Tode der Ehefrau und Mutter zudem gemeinsam regelmäßig an
familienpsychologischen Betreuungsmaßnahmen teilgenommen, um den Tod der
Ehefrau und Mutter zu bewältigen. Der Kläger zu 4) ist in der Folgezeit drogen- und
alkoholabhängig geworden und hat bis 1998 an entsprechenden
Therapiemaßnahmen teilgenommen. Er leidet bis heute an schwerwiegenden
psychotraumatischen Beschwerden. Bei der Festsetzung eines angemessenen
Entschädigungsbetrages gilt es zu berücksichtigen, dass ein Schmerzensgeld dem
Geschädigten in erster Linie einen billigen Ausgleich für seine nicht
vermögensrechtlichen Schäden bieten, aber ihm zugleich auch Genugtuung
verschaffen soll (vgl. insoweit schon BGH, VersR 1955, 615; OLG Oldenburg, VersR
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verschaffen soll (vgl. insoweit schon BGH, VersR 1955, 615; OLG Oldenburg, VersR
1992, 197). Im Rahmen der Ausgleichsfunktion ist der Verletzte für die erlittenen
körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen zu entschädigen, wobei Größe,
Heftigkeit und Dauer der Leiden maßgebend zu berücksichtigen sind. Bei der
Bemessung der Höhe der Entschädigung müssen hier zusätzlich noch die
Verhältnisse des Heimatlandes der Anspruchsteller berücksichtigt werden (vgl.
Palandt-Heldrich, Art 38 EGBGB, Rz. 1, 25; BGZ 93, 214, 218; 119, 137, 142; OLG
München, VersR 1984, 745). Nach dem Recht des Staates Georgia stünde den
Klägern zwar kein Schmerzensgeldanspruch zu; sie hätten nach dem Recht ihres
Heimatlandes aber Anspruch auf Ersatz des mit dem Verlust der Ehefrau und
Mutter verbundenen materiellen Schadens in erheblicher Höhe, der die
Ausgleichsfunktion eines Schmerzensgeldes nach deutschem Recht erfüllt. Ferner
gilt es zu beachten; dass bei psychisch verursachten Gesundheitsschäden sich
das Mitverschulden des Getöteten auf den Schmerzensgeldanspruch der
Hinterbliebenen nicht unmittelbar auswirkt, da das Mitverschulden nicht ihnen
selbst zur Last fällt. Da die psychisch verursachten Schäden aber auf der
persönlichen Bindung an den unmittelbar Verletzten beruhen, muss dessen
Verschulden berücksichtigt werden (BGHZ 56, 163, 169; Palandt-Thomas, § 846
Rz, 2).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe hält der Senat vorliegend ein Schmerzensgeld
in nachfolgender Höhe für angemessen: Kläger zu 1): 15.000,- € Kläger zu 2) und
3) je: 2.500,- € Kläger zu 4): 5.000,- €
Dem Kläger zu 1) war gegenüber den Klägern zu 2) bis 4) ein höherer Betrag
zuzusprechen, da er den Tod seiner Frau unmittelbar miterleben musste. Wegen
der dargelegten schwerwiegenderen Auswirkungen im Vergleich zu seinen Brüdern
war das Schmerzensgeld für den Kläger zu 4) höher zu bemessen, als das für die
Kläger zu 2) und 3).
3. Soweit der Kläger zu 1) mit seinem Hauptantrag noch Schadensersatz in Höhe
des vollen Wertes des Lebens seiner verstorbenen Ehefrau begehrt, wie dies nach
dem Recht des Staates Georgia/USA in solchen Fällen vorgesehen ist, war der
Klage und damit der Berufung kein Erfolg beschieden.
Der Kläger zu 1) begründet diesen Anspruch damit, er habe nach deutschem
Recht einen Anspruch gemäß § 5 Abs. 2 HPflG, 844 Abs. 2 BGB auf Ersatz des
Unterhaltsschadens. Die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die Getötete zu
Lebzeiten einem Dritten gegenüber unterhaltspflichtig gewesen ist, richte sich
aber nach dem vom deutschen internationalen Familienrecht bezeichneten
Unterhaltsstatut und damit nach dem Recht des Staates Georgia. Danach habe
der überlebende Ehegatte im Falle eines tödlichen Unfalls aber keinen
Unterhaltsersatzanspruch gegen den Schädiger, sondern
Schadensersatzansprüche, die das Recht des Staates Georgia dem überlebenden
Ehegatten als unmittelbare Folge der Tötung der Ehefrau zu billige. Diese
Rechtsgrundsätze seien hier unmittelbar anzuwenden, weil nur so eine sinnvolle
Anpassung der im jeweiligen Recht vorgesehenen Ausgleichsregelungen erfolgen
könne. Diese Auffassung entspricht indes nicht der geltenden Rechtslage.
Zutreffend an den Ausführungen des Klägers zu 1) ist, dass sich lediglich die
Haftungsfragen allein nach deutschem Recht beurteilen (vgl. Palandt-Heldrich, Art
38 EGBGB, Rz. 23; Münch-Kom.-Kreutzer, Art. 38 EGBGB Rz. 291). Dagegen richtet
sich die Vorfrage, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht, nach
dem Recht des jeweiligen Heimatlandes der Geschädigten (vgl. BGH, VersR 1967,
1154; OLG Celle, VerR 1980, 169; 1967, 164; Palandt-Heldrich, a.a.O. Rz. 26;
Münch-Kom., a.a.O.) und damit hier nach dem Recht des Staates Georgia/USA.
Mit seinem Anspruch auf Ersatz des Wertes des vernichteten Lebens macht der
Kläger zu 1) aber nicht mehr den §§ 5 Abs. 2 HPflG, 844 Abs. 2 BGB vorgesehenen
Unterhaltsschaden geltend, sondern einen Schadensersatzanspruch, der nicht nur
in diesen Anspruchsnormen, sondern auch in der gesamten Systematik des
deutschen Schadensersatzrechts nicht vorgesehen ist. Grundsätzlich wird nämlich
Ersatz nur für den Fall einer selbst erlittenen Körperverletzung gewährt. Die in § 5
HPflG, 844 BGB getroffenen Regelungen bezüglich der Beerdigungskosten und der
Unterhaltsentziehung stellen schon eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar
(vgl. Palandt-Thomas, BGB, 63. Aufl., § 844 Rz. 1). Die Darlegungen des Klägers zu
1) hinsichtlich des Unterhaltsanspruches sind bereits im Ansatz unzutreffend, weil
er darauf abstellt, dass das Recht des Staates Georgia keinen
Unterhaltsersatzanspruch gegen den Schädiger vorsieht. Dies ist indes auch nicht
erforderlich, da der maßgebliche Unterhaltsersatzanspruch im deutschen Recht
begründet ist. Die sich allein nach ausländischem Recht richtende Vorfrage ist, ob
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begründet ist. Die sich allein nach ausländischem Recht richtende Vorfrage ist, ob
den Anspruchstellern ein bereits bestehendes Recht auf Unterhalt entzogen
worden ist. Dies ist nach dem vom Senat eingeholten Rechtsgutachten des …-
Institutes vom 07.06.200 1 indes nicht der Fall. Das Recht des Staates Georgia
kennt keinen Unterhaltsanspruch des Ehemannes oder der Kinder gegen die
Ehefrau während des Bestehens der Ehe. Ein solcher entsteht vielmehr erst
aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung im Rahmen eines familienrechtlichen
Verfahrens. Deshalb richtet sich auch der Unterhaltsanspruch als solcher allein
nach deutschem Recht, wobei es dahin stehen kann, ob dies aus Art 18 Abs. 2 EG
BGB oder Art. 3 Abs. 2 EGBGB i.V.m. Art, 4, 6 des Haager Übereinkommens vom
02.10.1973 (Unterhaltsstatutabkommen) folgt (vgl. dazu: Palandt-Heldrich, 63.
Aufl., Art. 18 EGBGB Rz. 2). Zwar kann es unter Umständen erforderlich sein, im
Rahmen der an sich nach deutschem Recht zu bestimmenden Haftungsnorm eine
Anpassung vorzunehmen, wenn das Recht des fremden Staates, das für die
Vorfrage des Bestehens eines Unterhaltsanspruches gemäß Art. 18 Abs. 1 EGBGB
maßgebend ist, einen derartigen Unterhaltsanspruch verneint, als Ausgleich aber
einen Schadensersatzanspruch anderer Art gewährt (vgl. OLG Celle, VersR 1967,
164; 1980, 169; Münch.-Kom., a.a.O.). Einer derartigen Anpassung, die im
internationalen Privatrecht nur im Falle des Auftretens von Lücken im
ineinandergreifen verschiedener Rechtsordnungen zulässig ist, bedarf es hier
nicht, weil es im Hinblick auf die Geltung des deutschen Unterhaltsrechts an einer
Regelungslücke fehlt (vgl. auch das Gutachten des …-lnstitutes vom 07.06.2001,
S. 2). Der Kläger zu 1) kann sich insoweit auch nicht auf die bereits zitierte
Rechtsprechung des OLG Celle berufen, das es in einem Fall für erforderlich
gehalten hat, eine sinnvolle Anpassung der Vorschriften vorzunehmen, die im
deutschen und englischen Recht den Unterhaltsschaden durch Tötung des
Ernährers der Familie regeln (VersR 1980, 169). in diesem Fall hat das OLG Celle
dem Ehemann und den Kindern einer in Deutschland tödlich verletzten britischen
Staatsangehörigen monatliche Zahlungen zuerkannt, obwohl deren Heimatrecht
einen Unterhaltsanspruch des Ehemannes und der Kinder gegenüber der
alleinverdienenden Ehefrau nicht vorsah. Insoweit gilt es aber zu berücksichtigen,
dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die Regelung in Art. 18 Abs. 2 EGBGB
noch nicht existierte und deshalb eine ausfüllungsbedürftige Normenlücke
gesehen wurde. Wie bereits oben dargelegt, ist es im vorliegenden Fall aber
gerade nicht so, dass sich die Unterhaltsansprüche allein nach ausländischem
Recht richten und kein Anspruch gegeben ist, wenn dieses Recht keinen
Unterhaltsanspruch vorsieht. Auch im Übrigen ist kein Bedürfnis für eine wie auch
immer geartete Anpassung zu erkennen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine auf der
Anwendung deutschen Rechts beruhende Berechnung. des Unterhaltsschadens
eine nicht hinnehmbare Schlechterstellung der Geschädigten darstellen würde. Im
Übrigen entfernt sich der vom Kläger zu 1) geltend gemachte Gesamtanspruch
derart weit von einem Anspruch auf Ausgleich der Entziehung eines
Unterhaltsrechts, dass von einer Anpassung nicht mehr die Rede sein kann.
4. Soweit der Kläger zu 1) mit seinem diesbezüglichen Hauptantrag keinen Erfolg
hat, dringen die Kläger auch mit den für diesen Fall geltend gemachten
Hilfsanträgen auf Ersatz des entgangenen Barunterhaltes nicht durch; auch
insoweit unterliegt die Klage der Abweisung. Die für die Voraussetzungen des
geltend gemachten Barunterhaltsersatzanspruches darlegungs- und
beweispflichtigen Kläger (vgl. Münch.-Kom.-Stein, BGB, 3. Aufl., § 844 Rz. 50
m.w.N.) haben nicht nachgewiesen, dass die Getötete in den Jahren nach 1993 ein
Einkommen erzielt hätte, aus dem sie den Klägern nach Abzug des eigenen
Unterhaltsbedarfs noch Barunterhalt geschuldet hätte. Bei einer
Doppelverdienerehe wie im vorliegenden Fall sind die Ehegatten jeweils einander in
Höhe der Hälfte des nach Abzug des Fixkostenanteils verfügbaren eigenen
Einkommens unterhaltspflichtig. Der Unterhaltsschaden des überlebenden
Ehegatten besteht in dem vom getöteten Ehegatten zu leistenden Barunterhalt
zuzüglich der auf den Getöteten entfallenden fixen Kosten und abzüglich des vom
Überlebenden ersparten Unterhaltsbeitrages an den Getöteten, der die Hälfte des
nach Abzug des Fixkostenanteils verfügbaren Einkommens des Überlebenden
ausmacht (vgl. zur Berechnung im Einzelnen: BGH, NJW 1984, 979, 980; VersR
1984, 81; NJW-RR 1987, 538; NJW 1988, 2365; OLG Brandenburg, NZV 2001, 213 ff;
Eckelmann/Nehls/Schäfer, NJW 1984, 945 ff). Maßgebend für die Frage eines
Unterhaltsersatzanspruches und Ausgangspunkt für eine Berechnung ist das
gemäß § 287 ZPO zu schätzende hypothetische zukünftige Nettoeinkommen der
Verstorbenen, welches sie erzielt haben würde, wenn sich der Unfall nicht ereignet
hätte. Diese Vorschrift erleichtert der klagenden Partei nicht nur die
Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast (BGH, NJW 1987, 210; 1992, 202,
203). Steht der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach fest und bedarf es
203). Steht der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach fest und bedarf es
lediglich der Ausfüllung zur Höhe, muss der Tatrichter auch bei Lücken oder
sonstigen Unklarheiten im Vortrag immer hach pflichtgemäßem Ermessen
beurteilen, ob nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestanspruches möglich it.
(vgl. BGH, MDR 2000, 817 f). Ungeachtet dieser Darlegungs- und
Beweiserleichterungen ist eine Schätzung aber unzulässig, wenn sie mangels
greifbarer, vom Geschädigten vorzutragender Anhaltspunkte „völlig in der Luft
hängen würde“. Es sind daher in jedem Fall ausreichende Anknüpfungstatsachen
für eine Schätzung vorzutragen und ggf. nachzuweisen (vgl. Zöller-Greger, ZPO,
24. Aufl., § 287 Rz. 2, 4, 5). Für die Unterhaltsberechnungen kann vorliegend
lediglich von dem Nettoeinkommen ausgegangen werden, welches die Ehefrau des
Klägers zu 1) ausweislich der vorgelegten Steuererklärung für das Jahr 1993
tatsächlich in den ersten fünf Monaten dieses Jahres erzielt hat, nämlich einen
Betrag von 2.602,- US $‚ was einem monatlichen Einkommen von 520,49 US $
entspricht. Ein höheres Einkommen bzw. eine Steigerung in dem von den Klägern
unter Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung des Zeugen Z7
behaupteten Umfang kann den Berechnungen nicht zugrunde gelegt werden. Die
Kläger haben ihre diesbezüglichen Behauptungen, die einer Schätzung nach § 287
ZPO als Anknüpfungstatsachen hätten dienen können, nicht bewiesen. Es kann
nicht mit der für die Überzeugungsbildung des Senates erforderlichen Gewissheit
davon ausgegangen werden, dass die Getötete nicht weiterhin lediglich ein
geringfügiges Einkommen erwirtschaftet, sondern diese Tätigkeit ausgebaut und
damit in der Folgezeit ein höheres Einkommen erzielt hätte. Die Aussage des im
Wege der Rechtshilfe vernommenen Zeugen Z7 ist insoweit schon nicht ergiebig.
Er hat zwar seine in der eidesstattlichen Versicherung abgegebenen Erklärungen
und Berechnungen durch Bezugnahme zum Gegenstand seiner Zeugenaussage
gemacht, ohne jedoch Tatsachen bekundet zu haben, die die Angaben zur
Einkommensentwicklung objektivierbar und nachprüfbar erscheinen lassen. Den
Widerspruch zwischen dem in den ersten fünf Monaten des Jahres 1993 tatsächlich
erzielten Einkommen in Höhe von 2.602,- US $ und dem von ihm für dieses Jahr
geschätzten Einkommen von 82.184 US $ hat er nicht nachvollziehbar erklären
können. Der Hinweis auf die Jahreszeit und saisonal bedingte Schwankungen und
die Abhängigkeit des Immobiliengeschäftes in Athens von der personellen
Fluktuation an der dortigen Universität beinhaltet keine plausible Erklärung für die
aufgetretene erhebliche Diskrepanz. Schon im Ausgangspunkt ist fraglich, ob
Studenten regelmäßig oder überhaupt zum typischen Kundenkreis eines
Immobilienmaklers zählen. Dass Studenten Wohnungen kaufen und nach
Beendigung des Studiums wieder verkaufen, dürfte allenfalls ausnahmsweise.
vorkommen. Im Übrigen findet ein Semesterbeginn zweimal im Jahr statt, so dass
derartig krasse Unterschiede zwischen den Einkünften im ersten und zweiten
Halbjahr nicht sehr wahrscheinlich sind. Auch die durch keine schriftlichen
Unterlagen belegte Aussage des Zeugen, die Getötete habe im zweiten oder
dritten Jahr ihrer Beschäftigung Einkünfte im Bereich von 18.000,- US $ erzielt, in
der Zeit davor und danach aber niemals mehr, knüpft an keine bestimmten
Tatsachen an und wird im Übrigen relativiert durch den Hinweis, an die genauen
Beträge könne er sich nicht erinnern. Es erscheint zumindest merkwürdig, dass
der Zeuge angeblich über keine schriftlichen Unterlagen mehr verfügt. Es mag
sein, dass er die Belege für die Firma nicht länger als fünf Jahre aufgehoben hat.
Allerdings müsste er dann im Jahre 1994, als die Auseinandersetzung mit der
Beklagten außergerichtlich begann und er sein „Affidavit“ verfasste, noch über
entsprechende Unterlagen verfügt haben. Warum er diese dann in Kenntnis der
möglichen Bedeutung für das zu erwartende Verfahren vernichtet hat bzw. die
Kläger nicht auf eine Aufbewahrung gedrungen haben, erschließt sich nicht.
Verständlich wäre eine solche Vorgehensweise nur, wenn diesen Unterlagen
gerade keine Rückschlüsse für die behauptete Einkommensentwicklung der
Getöteten zugelassen hätten. Zumindest den Klägern hätte es ein Leichtes sein
müssen, die Einkommensverhältnisse der Getöteten bis zum Jahre 1993 und
damit auch die Richtigkeit des Einkommens von ca. 18.000,- US $ durch Vorlage
von Steuererklärungen oder Kontoauszügen zu belegen. Vor diesem Hintergrund
kann sich eine Schätzung der künftigen Einkommensverhältnisse auch nicht an
diesem Betrag orientieren. Hinsichtlich der Einkommensentwicklung für die
Folgejahre gilt Entsprechendes. Es ist nicht ersichtlich, auf welche nachprüfbaren
Tatsachen der Zeuge seine „Spekulationen auf der Grundlage der bestmöglichen
Informationen“ letztlich stützt. Soweit er sich auf die durchschnittliche
Einkommensentwicklung angeblich vergleichbarer Makler bezieht, ist dies für die
Schätzung der Einkommensentwicklung bei der Getöteten kein geeignetes
Kriterium. Frau A hat bis 1993 selbst in ihrem besten Jahr nur einen Bruchteil (rund
ein Fünftel bis ein Viertel) des Durchschnittsumsatzes der Makler mit gleicher
Berufserfahrung erzielt. Als Grundlage der Projektionen zukünftiger Einnahmen
Berufserfahrung erzielt. Als Grundlage der Projektionen zukünftiger Einnahmen
kommen im Streitfall deshalb nicht die Durchschnittseinnahmen aller Makler,
sondern nur die durchschnittlichen Einkünfte der Getöteten zwischen 1987 und
1993 in Betracht. Da sie den Angaben des Zeugen Z7 zufolge schon 1988 oder
1989 den Höhepunkt ihres wirtschaftlichen Erfolges mit einer Jahreseinnahme von
ca. 18.000,- US $ erreicht hatte und diesen Betrag danach nie wieder erzielt hat,
kann für die Schätzung ihres künftigen Einkommens mangels anderer konkreter
und nachvollziehbarer Angaben nur auf das für 1993 nachgewiesene Einkommen
abgestellt werden. Eine andere Beurteilung kommt auch nicht unter
Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags im Schriftsatz vom 22.09.2003 in
Betracht. Soweit die Kläger nunmehr offensichtlich in Anlehnung an die Aussage
des Zeugen Z7 erstmals vorbringen, die Ehefrau des Klägers zu 1) hätte im Jahre
1993 weitere 19 Immobiliengeschäfte angebahnt, die wegen ihres Todes von einer
anderen Maklerin, Frau C und dem Zeugen Z7 übernommen und abgeschlossen
worden seien, und aus denen sie Provisionen in Höhe von 40.000,- US $ erlangt
hätte, ist dieses Vorbringen schon im Tatsächlichen nicht ausreichend, um für das
Jahr 1993 bzw. die Folgejahre von einem höheren Einkommen als monatlich
520,49 US $ ausgehen zu können. Die Frage einer möglichen Verspätung dieses
Sachvortrages gemäß § 528, Abs. 2 a.F., 296 Abs. 2 ZPO - eine Zurückweisung
nach diesen Vorschriften wäre ohnehin nicht in Betracht gekommen, da eine
Verfahrensverzögerung jedenfalls dann nicht angenommen werden kann, wenn
das Gericht bei sachgerechter Terminsvorbereitung, insbesondere bei zeitlich noch
möglicher Zeugenladung, eine Verzögerung verhindern kann (vgl. Zöller-Greger,
ZPO, 24. Aufl., § 296 Rz. 14 a) - kann daher dahingestellt bleiben. Es erscheint
merkwürdig und lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Sachvortrages
aufkommen, wenn in einem so späten Stadium des Verfahrens plötzlich eine so
konkrete Zahl vorgebracht wird; ohne dass im Einzelnen nachvollzogen werden
kann, woher die Kläger diese Information nunmehr haben. Der Zeuge Z7 hat bei
seiner Vernehmung auf mehrfaches Nachfragen immer wieder bekundet, sich an
Einzelheiten der angeblich angebahnten 19 Transaktionen nicht erinnern zu
können. Er konnte auch keine Angaben zu den erzielten Provisionen machen. Vor
diesem Hintergrund ist es schlechterdings nicht nachvollziehbar, wie der Zeuge,
der nach eigenem Bekunden die maßgeblichen Unterlagen vor vielen Jahren
vernichtet hat, nunmehr Vorgänge bestätigen soll, an die er bislang jedenfalls
keine Erinnerung hatte. Die Kläger haben auch nicht dargetan, aufgrund welcher
Umstände die Erinnerungsfähigkeit des Zeugen zurückgekehrt sein soll.
Einzelheiten der angeblich vermittelten Geschäfte werden nach wie vor nicht
mitgeteilt, so dass auch insoweit nicht nachvollziehbar ist, wie die Kläger auf die
Summe von 40.000,- US $ gekommen sind. Sie haben insbesondere nicht
dargetan, dass sie die entsprechenden Informationen von der Zeugin C erlangt
haben. Zwar wird man an die Substantiierungslast der Darlegungspflichtigen keine
überzogenen Anforderungen stellen dürfen; er ist insbesondere in der Regel nicht
verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen,
sondern es genügt die Wiedergabe der Umstände, aus denen sich die gesetzlichen
Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben (vgl. BGH, NJW 2000, 3286;
Zöller-Greger, a.a.O., § 138 Rz. 8 m.w.N.). Ist aber wie hier zu einem bestimmten
Lebenssachverhalt über Jahre hinweg nichts Konkretes vorgetragen worden und
hat sich eine Beweisaufnahme zu dieser Frage bereits als unergiebig erwiesen,
sind nach Auffassung des Senates höhere Anforderungen an die Darlegungslast
zu stellen. Dazu wäre es im vorliegenden Fall erforderlich gewesen, weitere
Einzelheiten der vermittelten Geschäfte vorzutragen. Zwar dürfte dies angesichts
des Zeitablaufs und der angeblich nicht mehr vorhandenen Unterlagen mit
erheblichen Schwierigkeiten behaftet sein; da die Kläger aber die entgangenen
Provisionen der Ehefrau des Klägers zu 1) für das Jahr 1993 konkret beziffert
haben, müssen sie entweder über eine entsprechende Informationsquelle
verfügen oder die Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt haben. Deshalb war das
Vorbringen diesbezüglich insgesamt als unsubstantiiert zu qualifizieren, so dass
eine weitere Beweisaufnahme nicht in Betracht kam. Selbst wenn man den Vortrag
der Kläger insoweit für ausreichend erachten wollte, würde dies nicht zu einer
anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage führen. Maßgeblich für die Frage
eines Unterhaltsersatzanspruches und Ausgangspunkt für eine Berechnung ist das
Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten. Ungeachtet der Darlegungs- und
Beweiserleichterungen, die einem Geschädigten gemäß. § 287 ZPO bei der
Zukunftsprognose für die Bemessung einer gemäß § 844 Abs. 2 BGB
geschuldeten Unterhaltsrente zukommen, ist eine Schätzung unzulässig, wenn sie
mangels greifbarer, vom Geschädigten vorzutragender Anhaltspunkte „völlig in
der Luft hängen würde“. Es sind daher in jedem Fall ausreichende
Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung vorzutragen. (vgl. Zöller-Greger, a.a.O.,
§ 287. Rz. 2, 4, 5). Die von den Klägern genannte Summe ist ein Bruttobetrag, der
§ 287. Rz. 2, 4, 5). Die von den Klägern genannte Summe ist ein Bruttobetrag, der
als solcher einer Berechnung nicht zugrunde gelegt werden kann. Die Kläger
haben auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan, die es dem Senat
erlauben, von diesem Bruttobetrag auf einen Mindestnettobetrag zurück zu
rechnen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe Steuern auf diesen
Betrag zu entrichten gewesen wären, so dass eine Schätzung ersichtlich ins Blaue
hinein erfolgen würde. Das weitere Vorbringen der Kläger ist ebenfalls nicht
geeignet, zu ihren Gunsten von einem höheren Nettoeinkommen der Ehefrau des
Klägers zu 1) ausgehen zu können. Die Behauptung, ein Teil der
Provisionsumsätze, die auf die ersten fünf Monate des Jahres 1993 zurückzuführen
seien, wären erst nach dem Tod von Frau A ausgezahlt und deshalb nicht mehr als
Einkommen der Verstorbenen angerechnet und versteuert worden, entbehrt
jeglicher weiteren tatsächlichen Grundlage. Wenn der Kläger zu 1) diese
Provisionen als Erbe seiner verstorbenen Frau tatsächlich erlangt hätte, müsste es
ihm doch möglich sein, die Beträge zu beziffern; insoweit müssten auch
Unterlagen vorhanden sein, die der Kläger zu 1) nach dem Tod seiner Frau
sicherlich nicht vernichtet haben würde, wenn es sie tatsächlich gegeben hätte.
Schließlich bieten auch die dargelegten Einkommensverhältnisse einer anderen
Maklerin, die ungefähr zur gleichen Zeit wie die Verstorbene ihre Tätigkeit
aufgenommen haben soll, keine ausreichende Grundlage für das für die
Unterhaltsberechnung zu prognostizierende Einkommen der Verstorbenen. Einem
solchen Vergleich lassen sich hier auch unter Berücksichtigung reduzierter
Anforderungen an die Darlegungslast keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen
für eine Schätzung entnehmen, denn es gibt keine ausreichende Gewähr dafür,
dass die Entwicklung der Einkommensverhältnisse bei der Verstorbenen
zumindest vergleichbar gewesen wäre. Die Beklagte hat in diesem
Zusammenhang zu Recht auf einen gravierenden Unterschied in der
Einkommensentwicklung hingewiesen. Obwohl die Verstorbene und die
Vergleichsperson Frau C einen nahezu identischen Aus- und Fortbildungsstand
gehabt haben sollen und die Verstorbene in dem maßgeblichen Zeitraum
zwischen 1987 und 1993 nach der Aussage des Zeugen Z7 unter den mit ihr
vergleichbaren Maklern (dazu soll auch die Zeugin C gehören) die erfolgreichste
gewesen sein soll, hatte die Zeugin C ausweislich der überreichten Aufstellung in
dieser Zeit erheblich (um das vier- bis zehnfach) höhere Provisionseinkünfte.
Warum die Verstorbene daher gerade ab 1993 die Einkommensverhältnisse ihrer
Kollegin erreicht haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Ergeben sich aus diesem
Sachvortrag somit keine ausreichenden Anhaltspunkte, die eine Schätzung der
Einkommensverhältnisse in dem von den Klägern vorgestellten Umfang erlaubten,
bedurfte es auch insoweit keiner weitergehenden Beweisaufnahme. Mithin ist der
Berechnung der Höhe des geschuldeten Unterhalts lediglich ein monatliches
Nettoeinkommen der Getöteten in Höhe von 520,40 US $ zugrunde zu legen. Die
dabei in Betracht kommenden Berechnungsmethoden sind unterschiedlich (vgl.
die Nachweise auf Seite 38 Abs. 2). Als gemeinsame Grundlage lässt sich
allerdings feststellen, dass nach Ermittlung des Nettoeinkommens beider Eheleute
zunächst die „fixen“, d.h. keiner Person zuzuordnenden Kosten, die unabhängig
vom Wegfall eines Familienmitgliedes weiterlaufen, ausgesondert werden müssen.
Das verbleibende Einkommen ist sodann auf die Getötete und die Hinterbliebenen
nach Quoten zu verteilen. Schließlich sind die fixen Kosten, die zuvor
herausgerechnet wurden, ebenfalls nach Quoten wieder auf die Hinterbliebenen zu
verteilen (vgl. den Kurzüberblick bei Palandt.-Thomas, a.a.O., § 844 Rz. 8). Diesen
Grundsätzen folgen auch die Berechnungen der Kläger, wobei allerdings die für die
Kinder eingesetzten Quoten von 19 % am verteilbaren Familieneinkommen zu
hoch und damit die Quoten der Eltern zu niedrig angesetzt sein dürften.
Üblicherweise wird der Anteil der Eltern höher gerechnet, etwa mit 30 %. Die
bereits zitierte Entscheidung des OLG Brandenburg (NZV 2001, 213 ff) geht bei
einer Familie mit zwei Kindern von einer Quotelung von 35 % für jeden Elternteil
und 15 % für jedes der beiden Kinder aus. Aber auch unabhängig von der
Bemessung der Quote und der Einzelheiten der Berechnung ist den Klägern durch
den Tod der Mutter bzw. Ehefrau kein Barunterhaltsschaden, der hier allein geltend
gemacht wird - die Kläger haben darauf ausdrücklich in dem Schriftsatz vom
10.02.2004 noch einmal hingewiesen -‚ entstanden. Selbst wenn man für die
Unterhaltsberechnung von der von den Klägern zugrunde gelegten - zu geringen -
Quote von 21,5 % an dem verteilbaren Familiennettoeinkommen ausgeht, ergibt
sich ein eigener Unterhaltsbedarf der Getöteten, der über ihrem der Berechnung
zugrunde zu legenden Nettoeinkommen von 520,40 US $ liegt. Bei der
Feststellung des Unterhaltsausfalles ist aus dem Nettoeinkommen grundsätzlich
der Betrag herauszurechnen, den der getötete Unterhaltsverpflichtete für sich
selbst in Zukunft verbraucht hätte und der deshalb nicht Bestandteil des
Schadensersatzes sein kann. Dabei geht es nicht um die Frage der
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Schadensersatzes sein kann. Dabei geht es nicht um die Frage der
Vorteilsausgleichung, die lediglich gegenüber dem Ehemann, nicht aber
gegenüber den Kindern stattfinden würde. Entscheidend ist, ob nach Abzug des
eigenen Barunterhaltes am Familienvermögen noch ein Betrag verbleibt, der von
der Getöteten erwirtschaftet worden wäre und der allein durch seinen Wegfall einen
Schaden darstellen könnte (vgl. Eckelmann, a.a.O.). Insoweit gilt folgende
Berechnung: Nettoeinkommen Kläger zu 1) (39.658,- US $: 12 =) 3.304,84 US $
Nettoeinkommen Ehefrau 520,40 US $ 3.825,24 US $ abzüglich fixe Kosten (vgl.
nachfolgende Berechnung) 1 .285,79 US $ 2.539,45 US $
Ausgehend von einer Eigenbedarfsquote der Getöteten von 21,5 % errechnet sich
ein eigener Barunterhaltsbedarf in Höhe von 545,98 US $‚ so dass die Getötete
keinen Barunterhaltsbeitrag zu leisten verpflichtet war. Hinsichtlich der in die
Berechnung eingesetzten Fixkosten gilt Folgendes: Die Aufstellung der Kläger kann
nicht in vollem Umfang anerkannt werden. Als fixe Kosten der Haushalts- oder
Lebensführung können Aufwendungen dann berücksichtigt werden, wenn sie vom
Getöteten im Fall seines Fortlebens unterhaltsrechtlich geschuldet worden wären
und weitgehend unabhängig vom Wegfall des getöteten Familienmitgliedes als
feste Kosten des Haushalts weiterlaufen (vgl. SGH, NZV 1998, 149; OLG
Brandenburg, a.a.O.). Zu den fixen Kosten zählen insbesondere, die laufenden
Ausgaben für die Wohnung und deren Unterhaltung einschließlich Heizung, Gas,
Strom, Wasser, Ausgaben für Rundfunk, Fernsehen pp (OLG Brandenburg, a.a.O.).
In der Aufstellung der Kläger ist neben diesen Kosten auch ein persönlicher
Unterhaltsbedarf einzelner Familienmitglieder enthalten. Hierunter fallen
insbesondere die Kosten für Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Bildung,
Unterhaltung, Ausbildung und Hobbys. Deshalb müssen die Positionen
Schulverpflegung, College A, Unterkunft A, Studienmaterialien, College B und
Schwimmunterricht als Fixkosten unberücksichtigt bleiben. Entfallen muss auch die
Position Miete, weil diese unstreitig nicht angefallen ist und die der Miete
entsprechenden Kosten für ein Eigenheim, wie es von den Klägern bewohnt wird,
nur dann geltend gemacht werden können, wenn entsprechende
Hypothekenzinsen gezahlt werden. Hierzu haben die Kläger aber auch nach
entsprechendem, Hinweis durch die Beklagte nichts vorgetragen. Dies
berücksichtigend ergibt sich ein Fixkostenbetrag von jährlich 15.429,52 US $ und
damit monatlich 1.285,79 US $. Bestand danach keine Barunterhaltsverpflichtung
der Getöteten, konnte dem Feststellungsbegehren der Kläger zu 2) bis 4) schon
deshalb kein Erfolg beschieden sein. Auf die Frage, ob nach dem Vorbringen der
Kläger der Eintritt eines künftigen Unterhaltsschadens überhaupt als hinreichend
wahrscheinlich anzunehmen ist, kam es daher nicht an. Nach alldem konnte die
Berufung nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO; da das
Unterliegen der Beklagten nur geringfügig war und die Rechtsverteidigung der
Beklagten insoweit keine besonderen Kosten verursacht hat, haben die Kläger die
gesamten Kosten des Rechtsstreites zu tragen (zur sinngemäßen Anwendung des
§ 92 Abs. 2 zugunsten der beklagten Partei vgl. Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl., § 92
Rz. 11). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.
10, 711, ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§§ 543 Abs.1 Ziffer 1, Abs. 2 Ziffer 1, 2 ZPO n.F.; 26
Ziffer 7 EGZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.