Urteil des LG Limburg vom 14.05.2007

LG Limburg: sachverständiger, streitverkündung, terrasse, befangenheit, zustellung, behandlung, könig, beauftragter, gefahr, beweisanordnung

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Gericht:
LG Limburg 1.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 O 215/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 72 Abs 2 ZPO, § 73 S 2 ZPO,
§ 414 ZPO
Bauprozess wegen Baumängeln: Streitverkündung des
beklagten Bauunternehmers an den als sachverständiger
Zeuge gehörten Privatsachverständigen des klagenden
Bauherrn
Tenor
Die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes vom 12.3.2007 an den
Dipl.-Ing. H A wird abgelehnt.
Gründe
Die Kläger begehren die Zahlung von Schadenersatz aufgrund mangelhafter
Bauausführung durch den Beklagten.
Die Parteien schlossen am 2.4.2002 einen Bauvertrag, mit welchem der Beklagte
beauftragt wurde, die Rohbauarbeiten des Bauvorhabens der Kläger
"Wohnhausneubau ... in ... H" auszuführen. Der Beklagte erstellte den Rohbau im
Zeitraum von Mai 2002 bis Spätsommer des Jahres 2002.
In der Folgezeit kam es zu erheblichen Wassereinbrüchen im Keller. Diese fanden
ihre Ursache – jedenfalls auch – in mangelhaften Werkleistungen des Beklagten.
Die Parteien streiten nunmehr über verschiedene nach dem Vorbringen der Kläger
noch offenstehende, auf den Wassereinbrüchen beruhende Schadenspositionen.
Im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen beauftragten die Kläger den Dipl.-Ing. H A
mit der Feststellung der Ursachen des Wassereintritts und der Leitung der zur
Sanierung erforderlichen Maßnahmen. Die Trockenlegung und Sanierung des
Rohbaus erfolgte in der Folgezeit nach Maßgabe der Anweisungen des Dipl.-Ing. A
Der Beklagte setzt der Klageforderung insbesondere den Mitverschuldenseinwand
entgegen. Zum einen bringt er vor, der überwiegende Anteil Wassers sei
eingedrungen, da die horizontale Abdichtung der Terrasse nicht vorgenommen
war, wofür die Kläger selbst verantwortlich gewesen seien. Zu dieser Frage hat das
Gericht Beweiserhebung angeordnet mit Beschluss vom 29.1.2007 unter anderem
durch Vernehmung des Dipl.-Ing. A als sachverständigen Zeugen. Wegen der
Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf Bl. 295 – 297 d. A. verwiesen.
Der Beklagte begründet den Mitverschuldenseinwand weiterhin damit, die
Trockenlegungsmaßnahmen seien zu zögerlich angelaufen. Wären diese
nachhaltiger forciert worden, wären verschiedene seitens der Kläger nunmehr
geltend gemachte Mehrkostenpositionen nicht angefallen. Insbesondere sei es
unzureichend gewesen, dass der Dipl.-Ing. A erst am 5.6.2003 empfohlen habe,
mit einer mechanischen Trocknung zu beginnen. Eine solche hätte bereits ab dem
28.4.2003 erfolgen müssen. Auch sei den Klägern vorzuwerfen, dass nicht
jedenfalls unmittelbar nach dem 5.6.2003 mit der mechanischen Trocknung
begonnen wurde, sondern diese erst ab dem 28.7.2003 erfolgte.
Mit Schriftsatz vom 12.3.2007 hat der Beklagte dem Dipl.-Ing. A den Streit
verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten
beizutreten. Er vertritt die Auffassung, für den Fall, dass der Einwand des
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beizutreten. Er vertritt die Auffassung, für den Fall, dass der Einwand des
Beklagten zutreffe und bereits am 28.4.2003 eine mechanische Trocknung hätte
empfohlen werden müssen, zwar möglicherweise der Beklagte gegenüber den
Klägern im Rahmen der Schadenshaftung einzustehen habe, er sich jedoch im
Wege des gesamtschuldnerischen Ausgleiches – zumindest anteilig – gegenüber
dem Streitverkündeten schadlos halten könne. § 72 Abs. 2 ZPO stehe der
Streitverkündung nicht entgegen. Der Dipl.-Ing. A sei kein gerichtlich beauftragter
Sachverständiger, so dass die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorlägen. Er
sei vorliegend als Zeuge und nicht als Sachverständiger zu behandeln, da er nicht
auswechselbar sei. Dies ergebe sich daraus, dass ein gerichtlich beauftragter
Sachverständiger heute die entsprechenden Wahrnehmungen, welche der Dipl.-
Ing. A seinerzeit getroffen habe, nicht mehr feststellen könne, da die Arbeiten vor
Ort fortgeführt worden seien.
Der Beklagte bittet um Zustellung der Streitverkündungsschrift, welcher die Kläger
widersprechen.
Die vom Beklagten begehrte Zustellung der Streitverkündungsschrift war
abzulehnen, da für diese keine rechtliche Grundlage existiert. Eine solche ergibt
sich insbesondere nicht aus § 73 S. 2 ZPO. Dieser ist gemäß § 72 Abs. 2 ZPO nicht
anzuwenden, da der Dipl.-Ing. A als vom Gericht ernannter Sachverständiger im
Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein sachverständiger Zeuge generell als
gerichtlich bestellter Sachverständiger im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Er
ist dies jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – der sachverständige Zeuge
voraussichtlich wie ein Sachverständiger zu behandeln sein wird, die
Beweiserhebung durch Einvernahme des sachverständigen Zeugen seitens des
Gerichts angeordnet ist und bei der Streitverkündung von einer missbräuchlichen
Rechtsausübung auszugehen ist, da dieser kein schützenswertes Interesse
zugrunde liegt.
Der sachverständige Zeuge Dipl.-Ing. A wird voraussichtlich wie ein
Sachverständiger zu behandeln sein.
Bereits aus dem Inhalt des die Einvernahme des Dipl.-Ing. A anordnenden
Beschlusses ergibt sich, dass dieser nicht lediglich zu von ihm wahrgenommenen
Tatsachen zu vernehmen sein wird, sondern auch zu den Wertungen dieser
Tatsachen. In diesen Fällen ist der sachverständige Zeuge wie ein
Sachverständiger zu behandeln (vgl. Eichele in Nomos-Kommentar zur ZPO § 414
Randnr. 3). Gemäß Ziff. I. 2. des Beweisbeschlusses vom 29. Januar 2007 soll der
sachverständige Zeuge Dipl.-Ing. A auf Antrag der Kläger gegenbeweislich
Angaben zu der Behauptung des Beklagten machen, der überwiegende Anteil
Wassers sei eingedrungen, weil die horizontale Abdichtung der Terrasse nicht
vorgenommen war. Hiermit wird vom sachverständigen Zeugen eine Bewertung
des Umstandes der mangelnden horizontalen Abdichtung der Terrasse im Hinblick
auf den letztlich eingetretenen Wasserschaden verlangt, nicht aber lediglich die
Kundgabe vom sachverständigen Zeugen aufgrund seiner Sachkunde
wahrgenommener Tatsachen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der
Sachverständige beim streitgegenständlichen Wassereintritt selbst gar nicht
zugegen war und mithin keine unmittelbaren Beobachtungen dergestalt machen
konnte, an welcher Stelle welche Menge Wassers eindrang. Es wird mithin vom
Sachverständigen die Wertung verlangt werden, ob aufgrund der Beschaffenheit
der horizontalen Abdichtung der Terrasse sowie der mangelhaften Werkleistungen
des Beklagten sich Rückschlüsse darauf ziehen lassen, in welchem Ausmaße an
welcher Stelle Wasser eindrang.
Dem steht nicht das Vorbringen des Beklagten entgegen, maßgeblich für die
Behandlung des sachverständigen Zeugen als Zeuge oder als Sachverständiger
sei, ob er unersetzbar – dann Zeuge – oder ob er auswechselbar – dann
Sachverständiger – sei (so auch Baumbach u. a., ZPO, 64. Aufl. § 414 Rn. 4 m. w.
N.). Mit seinem entsprechenden Vorbringen setzt sich der Beklagte bereits in
Widerspruch zu seinem weiteren Verteidigungsverhalten. So ist mit
Beweisbeschluss vom 29.1.2007 über die streitgegenständliche Behauptung des
Ausmaßes des Wassereintrittes an der Terrasse auf Antrag des beweisbelasteten
Beklagten auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet
worden, beruhend auf einem entsprechenden Beweisangebot des Beklagten.
Wenn es tatsächlich zutreffend wäre, dass ein gerichtlich beauftragter
Sachverständiger die entsprechenden Wahrnehmungen heute nicht mehr
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Sachverständiger die entsprechenden Wahrnehmungen heute nicht mehr
feststellen könne, so wäre das beklagtenseitige Beweisangebot ungeeignet und
zurückzuweisen. Träfe mithin das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom
28.3.2007 zu, so bliebe er für seine streitige Behauptung beweisfällig.
In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass sich auch aus Ziffer
VII. des Beweisbeschlusses vom 29.1.2007 ergibt, dass der sachverständige
Zeuge Dipl.-Ing. A voraussichtlich als Sachverständiger zu behandeln sein wird.
Bereits hiermit hat das Gericht darauf hingewiesen, dass nach der Vernehmung
des sachverständigen Zeugen Dipl.-Ing. A darüber zu befinden sein wird, ob die
Einholung des beklagtenseits beantragten Sachverständigengutachtens notwendig
ist und hieraus weitergehende Erkenntnisse zu erwarten sind, als bereits durch die
Ausführungen des sachverständigen Zeugen A vermittelt werden. Bereits hieraus
ist ersichtlich, dass das Gericht bereits bei der Beweisanordnung davon
ausgegangen ist, dass ggf. bereits die Einvernahme des Dipl.-Ing. A – dessen
Sachkunde auch seitens des Beklagten gerade nicht in Abrede gestellt wird –
hinreichende Kenntnisse wird vermitteln können, um die weitere Einholung eines
Sachverständigengutachtens überflüssig zu machen. Bereits hieraus ergibt sich,
dass das Gericht bereits bei Erlass der Beweisanordnung davon ausgegangen ist,
dass der Dipl.-Ing. A voraussichtlich wie ein Sachverständiger zu behandeln sein
wird.
Dies ergibt sich weiterhin daraus, dass auch für den sachverständigen Zeugen
Dipl.-Ing. A gemäß Ziffer III. des Beweisbeschlusses ein erhöhter
Auslagenvorschuss im Verhältnis zur gleichzeitig angeordneten
Zeugeneinvernahme angeordnet worden ist. Auch dies zeigt bereits, dass davon
auszugehen ist, dass der sachverständige Zeuge Dipl.-Ing. A wie ein
Sachverständiger zu vergüten sein wird.
Darüber hinaus entspricht die Anwendung des durch das am 31.12.2006 in Kraft
getretenen 2. JustizmodernisierungsG eingeführten § 72 Abs. 2 ZPO auf den
vorliegenden Fall auch den durch den Gesetzgeber verfolgten Zielen. Bereits vor
Eintritt dieser Gesetzesänderung vertrat die überwiegende Ansicht in Literatur und
Rechtsprechung die Ansicht, dass eine Streitverkündung gegen einen gerichtlich
bestellten Sachverständigen unzulässig sei (vgl. Böckermann MDR 2002, 1348;
Rickert/König NJW 2005, 1829; OLG Koblenz, Baurecht 2006, 144; BGH NJW 2006,
3214). Der abweichenden Auffassung von Bockholdt in NJW 2006, 129, ist mit der
nunmehr erfolgten Gesetzesänderung der Boden entzogen. Die letztlich erfolgte
Einfügung des neuen § 72 Abs. 2 ZPO sollte die aufgrund einzelner Gegenstimmen
bestehende Rechtsunsicherheit beseitigen, im Ergebnis jedoch der überwiegenden
Ansicht in Literatur und Rechtsprechung folgen; letztlich ging es dem Gesetzgeber
um eine Klarstellung im Sinne der bereits vorher vertretenen herrschenden
Meinung (vgl. BT Drucksache 16/3038 S. 37). Maßgebende Gründe für die
Einführung des neuen § 72 Abs. 2 ZPO waren mithin für den Gesetzgeber die
bereits zuvor für die Annahme einer Unzulässigkeit einer Streitverkündung
gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen herangezogenen
Argumente. Diese treffen vorliegend jedoch auch auf den sachverständigen
Zeugen zu.
So sollte insbesondere dem Umstand entgegengewirkt werden, dass eine
Zustellung der Streitverkündungsschrift bereits eine Gefährdung für einen
ordnungsgemäßen Fortgang des Rechtsstreits heraufbeschworen würde, da der
Sachverständige sich hierdurch veranlasst sehen könnte, dem Rechtsstreit auf
Seiten einer Partei beizutreten, womit er seine Neutralitätspflicht verletzte. Wenn
er auch insoweit nicht gemäß § 41 ZPO von vornherein von Gesetzes wegen durch
seinen Beitritt als Sachverständiger ausgeschlossen wäre (vgl. auch BGH MDR
2006, 887), so wäre er jedoch nunmehr der Ablehnung wegen Besorgnis der
Befangenheit nach § 406 ZPO ausgesetzt und könnte auf diese Weise von einer
Prozesspartei nach Belieben aus dem Rechtsstreit entfernt werden (vgl. BGH NJW
2006, 3214; Böckermann a. a. O. S. 134; Rickert/König a. a. O.). Diese Gefahr
besteht auch beim sachverständigen Zeugen, soweit er – wie vorliegend – dazu zu
hören sein wird, welche sachverständigen Schlussfolgerungen er aus von ihm
aufgrund seiner Sachkunde wahrgenommenen Tatsachen zieht. Zwar sind gemäß
§ 414 ZPO grundsätzlich auf den sachverständigen Zeugen die Vorschriften über
den Zeugenbeweis anzuwenden, so dass der für die Ablehnung eines
Sachverständigen geltende § 406 ZPO zunächst nicht zur Anwendung kommt.
Dem folgend wird auch davon ausgegangen, dass die erfolgreiche Ablehnung
eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit es nicht hindert,
diesen als Zeugen oder sachverständigen Zeugen über Tatsachen zu vernehmen,
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diesen als Zeugen oder sachverständigen Zeugen über Tatsachen zu vernehmen,
welche ihm bei Durchführung des ihm erteilten Auftrages bekannt geworden sind
(vgl. Zöller ZPO, 25. Aufl., § 406 Randnr. 2; Baumbach a. a. O. § 414 Randnr. 4;
BGH MDR 1965, 674; MDR 1974, 382; RGZ 59, 169). Dem gegenüber verbietet
aber die erfolgreiche Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der
Befangenheit, diesen als Zeugen zu den Schlussfolgerungen zu hören, die er aus
den von ihm wahrgenommenen Tatsachen aufgrund seiner Sachkunde gezogen
hat und auf die das Gericht für die Urteilsfindung angewiesen ist (vgl. insbesondere
BGH MDR 1965, 674 und wohl auch BGH MDR 1974, 382). Diese Unterscheidung
der teilweisen Unverwertbarkeit der Angaben eines als Sachverständigen
erfolgreich abgelehnten sachverständigen Zeugen ist auch konsequent im Hinblick
auf die im übrigen für diesen anwendbaren Vorschriften. So werden die §§ 402 ff.
ZPO anwendbar, wenn das Gericht den sachverständigen Zeugen auch zu
Wertungen der von ihm wahrgenommenen Tatsachen vernimmt, da er dann
Sachverständiger wird (vgl. Eichele a. a. O. Randnr. 3).
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass § 406 ZPO erst dann
Anwendung findet, wenn die Bestellung zum Sachverständigen erfolgt ist.
Vorliegend geht es darum, dass im Hinblick auf die vorhersehbare Einvernahme
des Dipl.-Ing. A zu sachverständigen Bewertungen dieser als Sachverständiger zu
behandeln sein wird. Diese Position des Dipl.-Ing. A ist jedoch bereits durch die
seitens des Gerichts angeordnete Beweiserhebung durch dessen Einvernahme als
sachverständigem Zeugen begründet. Jedenfalls durch Erlass des
Beweisbeschlusses vom 29.1.2007 befindet sich der Dipl.-Ing. A mithin in der Lage
eines als Sachverständigen zu behandelnden sachverständigen Zeugen. Hieraus
ergibt sich aber auch die Notwendigkeit von dessen Behandlung als gerichtlich
bestellter Sachverständiger. Es erscheint sachwidrig, von einer Behandlung des
sachverständigen Zeugen erst dann auszugehen, wenn er tatsächlich zu
sachverständigen Bewertungen befragt wurde. Jedenfalls hierdurch wird eine
konkludente Bestellung zum Sachverständigen anzunehmen sein, so dass
spätestens ab diesem Zeitpunkt auch § 406 ZPO anwendbar wäre. Dann führte
aber ein anderer als der hier vertretene Standpunkt dazu, dass gerade die
Befragung des sachverständigen Zeugen zu sachverständigen Bewertungen ihn
der Gefahr der erfolgreichen Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
aussetzte und daran anknüpfende Folge gerade die Unverwertbarkeit der Angaben
des sachverständigen Zeugen zu diesen Fragen wäre. Anders formuliert: gerade
die Erörterung sachverständiger Bewertungen brächte die Gefahr der
Unverwertbarkeit genau der hierbei gemachten Angaben. Dass dies nicht richtig
sein kann, liegt auf der Hand. Konsequenterweise muss deshalb eine Behandlung
des sachverständigen Zeugen als Sachverständiger schon in dem Moment
erfolgen, wenn absehbar, dass diese Situation eintreten kann, was jedenfalls der
Fall ist, wenn eine entsprechende Beweisanordnung getroffen wurde. Diese kann
auch zwanglos als gerichtliche Bestellung i. S. d. § 72 Abs. 2 ZPO angesehen
werden.
Wenn mithin jedenfalls vorliegend der sachverständige Zeuge als gerichtlich
bestellter Sachverständiger anzusehen ist, so sind vorliegend auch die weiteren
Erwägungen für die Einführung des § 72 Abs. 2 ZPO erfüllt, wenn davon
auszugehen ist, dass die Streitverkündung eine missbräuchliche Rechtsausübung
ist, da dieser kein schützenswertes Interesse zugrunde liegt. Hiervon ist
auszugehen, da die vom Beklagten nach seinem Vorbringen begehrte
Streitverkündungswirkung überhaupt nicht herbeigeführt werden kann (zu dieser
Erwägung vgl. insbesondere Rickert/König a. a. O. S. 1830). Die Nichterreichbarkeit
der Interventionswirkung stellt jedoch auch gerade ein für den Gesetzgeber
maßgebliches Moment für die Einführung dieser Vorschrift dar (vgl. BT-Drucksache
16/3038 a. a. O.).
Der Beklagte bringt vor, sachwidrig sei die Empfehlung des Dipl.-Ing. A am
28.4.2003 gewesen, vorab Heizkörper zu installieren und zumindest im
Kellergeschoss die Heizung in Betrieb zu nehmen; er hätte nicht erst am 5.6.2003
die mechanische Trocknung empfehlen dürfen, sondern bereits am 28.4.2003. Der
Beklagte geht davon aus, dass für den Fall, dass dieser Einwand zutreffe, er sich
zumindest anteilig im Rahmen des gesamtschuldnerischen Ausgleichs gegenüber
dem Streitverkündeten schadlos halten könne. Für ein solches Begehren ist die
Streitverkündung im vorliegenden Verfahren jedoch nutzlos. Von der
Streitverkündungswirkung gemäß §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO sind lediglich die die
Entscheidung tragenden Gründe erfasst. Eine im hiesigen Verfahren ergehende
Entscheidung wird jedoch in keinem Falle hinsichtlich des vorgebrachten
Mitverschuldenseinwandes eine dem Beklagten ungünstige Entscheidung
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Mitverschuldenseinwandes eine dem Beklagten ungünstige Entscheidung
erbringen, welche er dem Dipl.-Ing. A in einem etwaigen Folgeprozess wird
vorhalten können.
Insoweit sind lediglich zwei Fallgestaltungen denkbar:
Zum einen ist möglich, dass der Beklagte mit seinem Mitverschuldenseinwand
aufgrund Fehlverhaltens des Dipl.-Ing. A zu Lasten der Kläger durchdringt. Insoweit
würde dann jedoch im hiesigen Verfahren ein den Klägern zurechenbares
Verschulden des Dipl.-Ing. A gemäß § 254 BGB anspruchsmindernd und damit zu
Gunsten des Beklagten berücksichtigt. Die tatsächliche Feststellung eines
schuldhaften Verhaltens des Dipl.-Ing. A – welche der Beklagte ja durch die
Streitverkündung bindend im Verhältnis zu diesem festgestellt haben möchte –
würde mithin dazu führen, dass der Beklagte entsprechend seines Einwandes im
hiesigen Prozess jedenfalls teilweise obsiegte. Er hätte mithin entsprechend der zu
berücksichtigenden Mitverschuldensquote aufgrund Fehlverhaltens des
sachverständigen Zeugen überhaupt keinen Schaden mehr, welchen er im
Rahmen des Gesamtschuldnerausgleiches beim Dipl.-Ing. A geltend machen
könnte.
Als zweite Alternative ist lediglich noch denkbar, dass ein fehlerhaftes Verhalten
des Dipl.-Ing. A den Klägern im hiesigen Verfahren nicht zurechenbar ist. Insoweit
kann auch dahingestellt bleiben, ob nach dem gerichtlichen Hinweis mit Beschluss
vom 29.1.2007 der Vortrag des Beklagten zu einem den Klägern zuzurechnenden
fehlerhaften Verhaltens des Dipl.-Ing. A nunmehr hinreichend ist. Wäre jedenfalls
ein etwaiges fehlerhaftes Verhalten des Dipl.-Ing. A den Klägern nicht zurechenbar,
so scheiterte eine Entscheidungserheblichkeit eines etwaigen Fehlverhaltens des
Dipl.-Ing. A bereits an diesem Umstand, so dass eine entsprechende Überprüfung
von dessen Verhalten im hiesigen Verfahren nicht erfolgte. Eine
Streitverkündungswirkung könnte deshalb auch zur Frage eines etwaigen
fehlerhaften Verhaltens des Dipl.-Ing. A auch nicht eintreten.
Insgesamt scheint auch der Beklagte im Schriftsatz vom 24.4.2007 davon
auszugehen, dass die Möglichkeit eines gesamtschuldnerischen Ausgleiches
gegenüber dem Dipl.-Ing. A lediglich dann erfolgreich erscheint, wenn es
tatsächlich zu unnötigen Verzögerungen hinsichtlich der Sanierungsmaßnahmen
gekommen ist, die an sich der Beklagtenseite nicht zuzurechnen seien und
gleichwohl die Kläger hieran kein Mitverschulden treffe. Eine solche Feststellung
wird jedoch entsprechend obiger Ausführungen im hiesigen Verfahren keinesfalls
ergehen können. Entweder scheitert die Feststellung eines fehlerhaften Verhaltens
des Dipl.-Ing. A daran, dass dieses den Klägern nicht zuzurechnen ist oder dieses
ist festzustellen, wenn es den Klägern zuzurechnen ist, womit aber dann durch die
Feststellung ein entsprechender Schaden des Beklagten entfiele. Eine isolierte
Feststellung lediglich eines Verschuldens des Sachverständigen Dipl.-Ing. A im
Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung wird in keinem Fall erfolgen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.