Urteil des LG Limburg vom 26.02.2007

LG Limburg: immobilienfonds, versicherungsnehmer, versicherungsrecht, prospekthaftung, rechtsschutzversicherung, kreditinstitut, anlageberatung, darlehen, fremdfinanzierung, fremdkapital

1
2
3
4
Gericht:
LG Limburg 3.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 S 300/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 1 Buchst d DBuchst aa
ARB 1994, § 3 Abs 1 Buchst d
DBuchst dd ARB 1994
Baurisikoausschluss in der Rechtsschutzversicherung:
Einordnung eines Rechtsstreits um
Prospekthaftungsansprüche gegen eine Bank nach
Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds
Tenor
I. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss
zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO), weil
- die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
- die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und
- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Gründe
Die Berufung ist statthaft (§ 511 ZPO). Sie ist auch zulässig, da sie form- und
fristgerecht eingelegt wurde (§§ 517, 519, 520 ZPO).
Die Kammer schließt sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung an und
nimmt hierauf zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Auf das
Berufungsvorbringen ist allein zu bemerken:
Der Kläger nimmt die L bank Berlin wegen Prospekthaftung auf Schadensersatz in
Anspruch, weil er sich über die tatsächlichen und wirtschaftlichen Hintergründe des
IBV-Fonds, an dem er sich beteiligt hat, getäuscht fühlte. Der IBV-Fonds hat zum
Gesellschaftszweck den Erwerb, die Errichtung, den Betrieb, die Verwaltung und
Vermietung, sowie die Verwertung von wohnwirtschaftlichen und gewerblichen
Immobilien, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
Die streitgegenständliche Ausschlussklausel in § 3 Abs. 1 d ARB 94 beinhaltet zwar
gegenüber der Vorläuferregelung in § 4 Abs. 1 k ARB 75 eine Ausweitung des
Risikoausschlusses dahin, dass nunmehr auch Streitigkeiten im Zusammenhang
mit dem Erwerb des Baugrundstücks sowie der Baufinanzierung ausgeschlossen
werden und kein unmittelbarer, sondern nur noch ein ursächlicher
Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Interessenwahrnehmung sowie der
ausgeschlossenen Tätigkeit bestehen muss. Dennoch lässt sich aus der
differenzierenden Gestaltung der neuen Klausel nicht folgern, dass nunmehr
sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die nur irgendwie mit Erwerb, Errichtung oder
Finanzierung eines Grundstücks bzw. Gebäudes verbunden sind, von der
Ausschlussklausel erfasst werden. Die Klausel verfolgt den auch für den
durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck, die
erfahrungsmäßig besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer
überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten in diesem
Bereich bis hin zu den neu aufgenommenen Finanzierungsvorgängen von der
Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in
Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches
Risiko entstehen kann (BGH Versicherungsrecht 2004, 1596, 1597). Auch das
5
6
7
8
9
Risiko entstehen kann (BGH Versicherungsrecht 2004, 1596, 1597). Auch das
Finanzierungsrisiko sowie Ansprüche wegen Verletzung von Aufklärungspflichten
bezüglich möglicher Risiken im Hinblick auf die Rendite des Anlageobjekts fallen
unter die Ausschlussklausel. Insoweit ist eine Erweiterung des Risikoausschlusses
gegenüber § 4 Abs. 1 k ARB 75 vorgenommen worden, bei dem immer die
Verwirklichung eines typischen Baurisikos verlangt wurde.
Die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 1 d dd. ARB 94 ist hingegen jedoch nicht
einschlägig. Es entspricht bereits dem allgemeinen Sprachverständnis eines
durchschnittlichen Versicherungsnehmers, dass unter Wahrnehmung rechtlicher
Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung eines
Bauvorhabens nur Rechtsgeschäfte zu verstehen sind, bei denen es um die
Aufnahme von Fremdkapital zur Finanzierung eines derartigen Objekts geht. Nicht
erfasst ist dagegen die Verwendung eigener Mittel des Versicherungsnehmers für
das Bauvorhaben, weil es hier dann nur um die eigentlichen Streitigkeiten aus Bau
und Kauf von Immobilien nach § 3 Abs. 1 d aa bis cc gehen kann. Für einen
zusätzlichen Ausschlussgrund der Finanzierung besteht dagegen nur dann Raum,
wenn es gerade um die Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung eines
Bauvorhabens geht und dann Streit mit dem finanzierenden Kreditinstitut etwa
wegen fehlerhafter Anlageberatung besteht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 7.12.2006,
8 U 149/06, zitiert nach Juris). Um eine Fremdfinanzierung geht es hier jedoch
nicht. Sie ist auch nicht Gegenstand eines Schadensersatzanspruchs der Klage bei
dem Landgericht Berlin.
Auch geht es hier nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
ursächlichen Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb oder der Planung
oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf einem bestimmten im
Eigentum oder Besitzes des Versicherungsnehmers stehenden Grundstücks bzw.
eines zukünftig zu erwerbenden Grundstücks (§ 3 Abs. 1 d aa und bb ARB 94).
Ausschlaggebend ist, ob ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer seine
Beteiligung an dem Immobilienfonds als Erwerb eines Grundstücks bzw. der
Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf dem Grundstück
betrachtet. Das ist hier zu verneinen. Die Klägerin hatte sich an einem Fonds
beteiligt, der bundesweit in Großobjekte investiert. In einem solchen Fall handelt es
sich aus Sicht des Versicherungsnehmers um eine reine Kapitalanlage, in für ihn
regelmäßig anonyme Objekte, die er nur vom Papier kennt. Ihm steht nicht vor
Augen, mit minimalsten Anteilen dinglich oder wirtschaftlich an den einzelnen
Anlageobjekten beteiligt zu sein (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.6.2006 I-4 U
183/05, zitiert nach Juris). Wichtig sind für ihn, dem Aktionär vergleichbar, die
Betriebsergebnisse der Geschäftstätigkeit des Fonds insgesamt (BGH NJW 2002,
1642, 1643). Diese Sichtweise findet ihre Bestätigung in der Natur des
Rechtsstreits, für den die Klägerin Deckung beansprucht, denn sie stützt ihre
Schadensersatzansprüche auf Kriterien des Anlagerechts, vor allem
Prospekthaftung (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).
Schließlich ist auch dem Umstand, dass die Beklagte in den ARB 2002/2 unter § 3
Abs. 2 A eine Änderung dahingehend vorgenommen hat, dass nunmehr
ausdrücklich auch die Beteiligung an Kapitalanlagemodellen wie Immobilienfonds
von dem Versicherungsschutz ausgenommen werden, vorgenommen hat, zudem,
dass die streitgegenständliche Klausel von ihrem Wortlaut her nicht eine
eindeutige Auslegung zuließ. Hatte sie die Klausel bis dahin nicht entsprechend
deutlich formuliert, geht dies zu ihren Lasten.
II. Sie werden gebeten, zu prüfen, ob es aus Kostengründen sinnvoll ist, die
Berufung zurückzunehmen. Eventuellem neuem Vortrag setzt die Prozessordnung
sehr enge Grenzen. Gegen die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch
Beschluss ist gemäß § 522 Abs. 3 ZPO kein Rechtsmittel gegeben. Im Falle einer
Berufungsrücknahme sind - abgesehen von den ohnehin anfallenden
Anwaltskosten - nur 2,0 Gerichtsgebühren zu entrichten (KV 1222 Nr. 1 n.F.). Wird
demgegenüber die Berufung förmlich durch Beschluss - der sich im übrigen allein
darauf beschränken könnte, auf diesen Hinweis Bezug zu nehmen -
zurückgewiesen, sind 4,0 Gerichtsgebühren zu entrichten (KV 1220 n.F.).
III. Zur Stellungnahme wird Ihnen eine Frist von 3 Wochen gesetzt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.