Urteil des LG Limburg vom 30.05.2007

LG Limburg: versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, steuerrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, dokumentation, quelle, zivilprozessrecht, verfassungsrecht

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Gericht:
LG Limburg 2.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 O 170/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 404a ZPO, § 407a Abs 2 S 2
ZPO
Gerichtliche Leitung des Bausachverständigen: Anordnung
einer Bauteilöffnung
Tenor
Der Antrag der Kläger, dem Sachverständigen die Vornahme der Bauteilöffnung
aufzugeben, wird zurückgewiesen.
Den Klägern wird aufgegeben, für die vom Sachverständigen für erforderlich
erachtete Öffnung von Bauteilen in einem von dem Sachverständigen
anzuberaumenden Ortstermin Sorge zu tragen und ihre Bereitschaft dazu dem
Gericht vorab bis zum 29.6.2007 mitzuteilen.
Gründe
Eine Öffnung von Bauteilen kann dem Sachverständigen gegen seinen Willen im
Rahmen der gerichtlichen Leitung der Sachverständigentätigkeit gemäß § 404 a
ZPO nicht aufgegeben werden. Die Bauteilöffnung stellt lediglich eine
handwerkliche Vorbereitungstätigkeit für die von dem Sachverständigen
vorzunehmende Begutachtung dar und ist damit nicht Gegenstand der gemäß §
404 a ZPO gegebenen Befugnis des Gerichts, die Tätigkeit des Sachverständigen
zu leiten und ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen zu erteilen. Die
Vorschrift des § 407 a Abs. 2 S. 2 ZPO, die dem Sachverständigen die
Hinzuziehung von Hilfskräften gestattet, erweitert nach Wortlaut und Systematik
den Pflichtenkreis des Sachverständigen nicht. Anstelle weiterer Ausführungen wird
auf die Entscheidung OLG Frankfurt, 15 W 87/03 (OLGR 2004, S. 145 ff.) Bezug
genommen.
Mangels Verpflichtung des Sachverständigen zur Bauteilöffnung ist die
Bauteilöffnung den Klägern als beweisbelasteter Partei aufzugeben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.