Urteil des LG Landau vom 12.09.2002
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Jugendstrafrecht
Strafrecht
Strafverfahrensrecht
LG
Landau in der Pfalz
12.09.2002
2 Qs 19/02
Die Wiederaufnahme des Verfahrens bei irrtümlichem Erlass eines Strafbefehls gegen einen
Jugendlichen ist (nur) zulässig, wenn sich feststellen lässt, dass das Gericht von einer fehlerhaften
Tatsachengrundlage ausgegangen ist.
Der Beschluss des Amtsgerichts Landau vom 11. Juni 2002 wird aufgehoben.
Die Wiederaufnahme des durch Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21. Februar
2002, rechtskräftig seit 16. März 2002, abgeschlossenen Verfahrens wird angeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen
des Beschuldigten fallen der Landeskasse zur Last.
G r ü n d e
I.
Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat mit Strafbefehl vom 21.02.2002 gegen den Angeklagten
eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verhängt, weil er "im Sommer 2001 in Sinsheim als
Heranwachsender, auf den allgemeines Strafrecht Anwendung findet, Betäubungsmittel besessen ... und
Betäubungsmittel unerlaubt abgegeben habe, indem er im Juli oder August 2001 auf einer Party im
Anwesen der Familie C. in Sinsheim insgesamt drei Ecstasy-Tabletten mit sich geführt und sie an F., S.und
einen Unbekannten namens Sl.weitergegeben habe".
Der Strafbefehl ist seit 16. März 2002 rechtskräftig.
Die Staatsanwaltschaft hat bei dem nach § 140 a GVG zuständigen Amtsgericht Landau beantragt, die
Wiederaufnahme des Verfahrens anzuordnen, da bei dem Strafbefehl versehentlich außer Acht geblieben
sei, dass der Beschuldigte zur Tatzeit Jugendlicher gewesen sei.
Mit Beschluss vom 11. Juni 2002 hat das Amtsgericht - Jugendgericht - Landau die Wiederaufnahme des
Verfahrens abgelehnt. Die Tatsache, dass der Verurteilte zum Zeitpunkt der strafbaren Handlung noch
Jugendlicher gewesen sei, ergebe sich bereits aus der Anzeige. Dieser Umstand sei somit von
vorneherein bekannt gewesen und stelle daher keine neue Tatsache im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO da.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 18. Juni 2002 beim Amtsgericht eingegangene sofortige
Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei anzuordnen, denn es sei
eine neue Tatsache im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, wenn das ermittelte jugendliche Alter vom Gericht
nicht beachtet worden sei.
II.
Das Rechtsmittel ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und ist auch in der Sache begründet.
Nach § 373 a Abs. 2 i. V. m. § 359 Nr. 5 StPO ist die Wiederaufnahme des Verfahrens anzuordnen, wenn
neue Tatsachen beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die
Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere
Bestrafung zu begründen geeignet sind.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Wird die Unzulässigkeit des Strafbefehlsverfahrens (§ 79 Abs. 1 JGG) versehentlich nicht beachtet,
begründet die Entdeckung des Fehlers allerdings die Wiederaufnahme nicht, weil es sich um die
Entdeckung eines Rechtsfehlers, nicht um eine neue Tatsache handelt. Ist dem gegenüber das Alter zum
Tatzeitpunkt falsch festgestellt, handelt es sich bei der richtigen Alterseinreihung um eine neue Tatsache
im Sinne § 359 Abs. 5 StPO, die die Wiederaufnahme des Verfahrens begründen kann (Kreisgericht
Saalfeld NStE Nr. 19 zu § 359 StPO m. w. N.; Eisenberg, JGG, 9. Aflg., § 79 Rdn. 6). In gleicher Weise
kommt das Vorliegen einer neuen Tatsache in Betracht, wenn sich die Unzulässigkeit des
Strafbefehlsverfahren daraus ergibt, dass die Tatzeit fehlerhaft angenommen und deshalb der Angeklagte
als Heranwachsender statt als Jugendlicher abgeurteilt worden ist.
Allerdings kann die Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann angeordnet werden, wenn die
bekanntgewordene Tatsache tatsächlich neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO ist.
Bei einer Entscheidung durch Urteil ist anerkannt, dass es für die Neuheit von Tatsachen und
Beweismitteln allein darauf ankommt, ob bei der Urteilsfindung vom Gericht berücksichtigt worden sind,
ohne Rücksicht darauf aus welchem Grund die entsprechende Tatsache unbeachtet geblieben sind
(vergleiche im einzelnen Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, 45. Aflg. § 359 Rdn. 30 mit
Rechtsprechungsnachweisen; HK-Krehl § 359 StPO, Rdn. 9). Deshalb können auch solche Tatsachen
neu sein, die sich aus den Akten ergeben und in der Hauptverhandlung hätten zur Sprache gebracht
werden können (LR- Gössel, StPO, 25. Aflg., § 359 Rdn. 84; KK Schmidt, StPO, 4. Aflg., § 359 Rdn. 24).
Eine derartige Fokusierung auf die Urteilsberatung und diese dokumentierenden schriftlichen
Urteilsgründe ist im Strafbefehlsverfahren nicht möglich. Vielmehr ist bei der Beurteilung, ob eine
Tatsache neu ist, auf die Aktenlage abzustellen (vgl. BVerfG NJW 1993, 2735; BGHSt 7, 64, 66; LR-
Gössel, § 359 Rdn. 80; Hilger/Rieß, NStZ 1985, 204, 206 FN 294). Dem liegt die Erwägung zugrunde,
dass bei der Entscheidung über den Strafbefehlsantrag der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis genommen
worden ist. Dies entspricht der umfassenden Kognitionspflicht, aber auch der Verpflichtung zur Wahrung
des rechtlichen Gehörs (§ 103 Abs. 1 GG). Zur Feststellung, dass entgegen dieser Vermutung
aktenkundige Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind, die Tatsachengrundlage, die der Rechtsfindung
zugrunde lag also fehlerhaft war, bedarf es besonderer Anhaltspunkte.
Diese Anhaltspunkte sind vorliegend gegeben.
Denn der Strafbefehl bezeichnet ausdrücklich den Zeitraum Juli oder August 2001 als Tatzeitraum. Davon
ausgehend war die Einordnung, dass der am 11.03.1983 geborene Angeklagte Heranwachsender, und
damit das Strafbefehlsverfahren zulässig war (§ 79 Abs. 1 i. V. m. § 109 Abs. 2 JGG) als zutreffend. Es
steht damit fest, dass das Amtsgericht Ludwigshafen - entgegen den Angaben in den Akten - von der
Tatzeit im Jahr 2001 bei der Entscheidungsfindung ausgegangen ist. Die - zutreffende - Tatzeit im
Zeitraum Juli/August 2000 ist damit neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Diese neue Tatsache ist auch geeignet, eine günstigere Beurteilung nach einem günstigeren Strafgesetz
herbeizuführen. Die Anwendung des JGG ist im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO als milderes Strafgesetz zu
bewerten (OLG Hamm, NJW 1952.1150; KK-Krehl, StPO § 359 Rdn 26).
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist deshalb für zulässig zu
erklären.
Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft kann sogleich die Wiederaufnahme des Verfahrens
angeordnet werden. Additions- und Probationsverfahren können ausnahmsweise verbunden werden,
wenn eine Beweiserhebung nach § 369 StPO entbehrlich ist (Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, § 370
Rdn. 2 mit weiteren Nachweisen). So liegt es hier.
Denn aus dem Akteninhalt ergibt sich eindeutig, dass die angenommen Tatzeit Juli/August 2001
unzutreffend ist; die bereits im Jahr 2000 umfangreich geführten Ermittlungen bezeichnen sämtlich den
entsprechenden Vorjahreszeitraum als Tatzeitraum. Gemäß § 370 Abs. 2 StPO kann deshalb sogleich die
Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund des zulässigen Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft
angeordnet werden. Eine Aufhebung des Strafbefehls des Amtsgerichts Ludwigshafen, wie von der
Staatsanwaltschaft beantragt worden ist, kommt nicht in Betracht. Der Strafbefehl hat vielmehr die
Bedeutung eines Eröffnungsbeschlusses in der neuen Hauptverhandlung,durch das nach § 140 a GVG
berufene Gericht. Dieses hat darüber zu entscheiden, ob der Strafbefehl aufrecht erhalten oder unter
seiner Aufhebung anderweitig in der Sache zu entscheiden ist (vgl. Kleinknecht/ Meyer-Goßner, § 373 a
StPO Rdn. 4 m. w. N.).