Urteil des LG Landau vom 25.05.2005

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Kostenrecht
LG
Landau in der Pfalz
25.05.2005
2 OH 1/05
Zur Frage, ob ein Blatt eines Gutachtens mit mehreren Lichtbildausdrucken als ein Ausdruck im Sinne des
§ 12 Abs.1 S.2 Ziff.2 JVEG anzusehen ist oder die Anzahl der Bilder für die Aufwandserstattung
maßgebend ist.
Stammdaten:
Landgericht Landau in der Pfalz
2. Zivilkammer
25.05.2004
2 OH 1/05
2 OH 1/05
Landgericht Landau in der Pfalz
BESCHLUSS
In Sachen
B. T. ./. F. H.
Rae H Rae K
Die dem Sachverständigen N.S. zustehende Entschädigung wird
auf
€ 2.699,49
festgesetzt.
Die Beschwerde wird zugelassen, soweit eine Entschädigung für Fotoausdrucke zugestanden ist.
Gründe:
Durch Beschluss vom 07. Februar 2005 ist der Sachverständige N.S. mit der Erstattung eines Gutachtens
zu fraglichen Baumängeln beauftragt worden. Unter dem Datum des l3. April 2005 hat er ein schriftliches
Gutachten verfasst.
Am 19.05.05 hat der Sachverständige Kosten von € 2.748,21 in Rechnung gestellt. Diese wurde drei
Punkte betreffend beanstandet: …, der Berechnung der Fotoausdrucke und …. Nach einer Stellungnahme
des Sachverständigen und der Vertreterin der Landeskasse sind Kosten von € 2.415,18 festgesetzt und
dem Sachverständigen ausgezahlt worden.
Der Sachverständige, der seinen ursprünglichen Honoraranspruch weiter verfolgt und auch die
Bezirksrevisorin, die die Kürzungen verteidigt, haben gerichtliche Festsetzung beantragt.
Der zulässige Antrag auf, gerichtliche Festsetzung (§ 4 Abs.1, 6, 7 JVEG) der dem Sachverständigen S. zu
gewährenden Entschädigung führt zur Erhöhung der festzusetzenden Entschädigung im
ausgesprochenen Umfang.
Der vom Gericht beauftragte Sachverständige ist nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -
entschädigungsgesetzes (JVEG) für die von ihm erbrachten Leistungen zu entschädigen. Dabei ist hier
gemessen an Antrag und bereits erfolgter Honorarbewilligung lediglich noch über …, eine weitere
Vergütung der Kosten der Farbbilder sowie … zu befinden.
Kosten der Farbbilder:
Für die Fotoausdrucke sind dem Sachverständigen netto insgesamt € 182,00 zu vergüten.
Nach § 12 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 JVEG sind für die im Gutachten enthaltenen bzw. zu dessen Vorbereitung
gefertigten und an die Stelle von Lichtbildern tretenden Farbausdrucke für den ersten Ausdruck € 2,00 und
die übrigen Ausdrucke € 0,50 zu erstatten. Diese Formulierung lässt nach der Einschätzung des Gerichts
die Frage unbeantwortet, ob ein Blatt mit mehreren Lichtbildausdrucken als ein Ausdruck im Sinne dieser
Bestimmung anzusehen ist oder die Anzahl der Fotos für die Aufwandserstattung maßgebend ist.
Das Gericht folgt für den vorliegenden Fall der Berechnung des Gutachters: Kostenersatz ist im Streitfall
für jedes Foto zu leisten. Wie beispielsweise die Bestimmung des § 12 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3 JVEG zeigt,
wonach für den Umfang der Aufwandserstattung betreffend das schriftliche Gutachten die Zahl der
Anschläge maßgebend ist, wollte der Gesetzgeber eine möglichst aufwandsgerechte Erstattungsregelung
schaffen. Unter Berücksichtigung der Kosten eines Fotodrucks muss deshalb jedenfalls dann die Anzahl,
der Bilder entscheidend sein, wenn diese in angemessener Größe ausgedruckt werden. Dies ist hier mit
einer Größe von 12,9 x 9,7 geschehen.
Damit sind dem Sachverständigen weitere € 245,10, zuzüglich der Umsatzsteuer also € 284,31,
auszuzahlen.
Wegen der für die gerichtliche Praxis grundsätzlichen Bedeutung der Frage, in welchem Umfang Kosten
für Farbfotoausdrucke zu ersetzen sind und weil im Übrigen der Beschwerdewert nicht erreicht ist, war die
Beschwerde zuzulassen § 4 Abs. 3 JVEG.
Landau in der Pfalz, den 25. Mai 2005
2. Zivilkammer - Der Einzelrichter
gez. Dr. K.
Vorsitzender Richter am Landgericht