Urteil des LG Landau vom 25.10.2005

LG Landau: culpa in contrahendo, treu und glauben, verschulden, betrug, verjährungsfrist, quelle, vollstreckbarkeit, feststellungsklage, vertragsrecht, korrespondenz

Bürgerliches Recht
Vertragsrecht
LG
Landau in der Pfalz
25.10.2005
1 S 62/05
Vertragsähnliche Sonderverbindung bei unberechtigt geltend gemachter Forderung.
Stammdaten:
Landgericht Landau in der Pfalz
1. Zivilkammer
25.10.2005
1 S 62/05
U r t e i l
In dem Rechtsstreit
G.S., Hstr., G.
- Beklagter und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. B.,
gegen
S. W., Hast., H.
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. u. K.,
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz durch den Richter am Landgericht Dr. S., den
Richter am Landgericht B. und den Richter Dr. K.
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2005
f ü r R e c h t e r k a n n t :
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 27.04.2005,
Az. 3 C 1734/04, wird kostenfällig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten um den Ersatz von Rechtsanwaltskosten. Diese sind der Klägerin dadurch
entstanden, dass sie ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten beauftragte, Ansprüche des Beklagten, die
dieser seinerseits mit Anwaltsschreiben vom 06.12.2000 in Höhe von 201.800,-- DM unter Fristsetzung mit
Klageandrohung gegen sie geltend gemacht hatte, zurückzuweisen. Korrespondenz wurde in dieser
Sache bis in das Jahr 2002 zwischen den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Parteien geführt. Eine
gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche, der sich der Beklagte gegenüber der Klägerin berühmte und
weiterhin berühmt, ist bis heute nicht erfolgt und auch für die Zukunft nicht vorgesehen. Auch der Beklagte
sieht seine vermeintlichen Ansprüche als undurchsetzbar an. Mit der am 24.09.2004 anhängig
gewordenen Klage verfolgt die Klägerin den vom Beklagten mit Schreiben vom 19.07.2004 endgültig
zurückgewiesenen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten weiter.
Das Erstgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, der Schadensersatzanspruch in der
geltend gemachten Höhe bestehe aufgrund einer Pflichtverletzung aus einer durch die unberechtigte
Geltendmachung eines verhältnismäßig hohen Zahlungsanspruches durch Anwaltsschreiben mit
Fristsetzung und Klageandrohung entstandenen außervertraglichen, aber vertragsähnlichen Schuldver-
hältnisses.
Hiergegen wendet sich der Beklagte im Wesentlichen mit dem Argument, zwischen den Parteien bestehe
gerade kein Schuldverhältnis bzw. habe die Klägerin dies vehement bestritten. Aus diesem Grunde
könnten auch keine vertraglichen Nebenpflichten oder vorvertraglichen Pflichten verletzt sein. Weiterhin
sei ein Verschulden des Beklagten nicht zu erkennen und im Übrigen die Forderung auch verjährt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 27.04.2005, Az. 3 C 1734/04, aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung der der Klägerin entstandenen Anwaltskosten in
der geltend gemachten Höhe verurteilt. Grundsätzlich ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt,
dass unter gewissen Voraussetzungen die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur
Abwehr von unberechtigt erhobenen Forderungen einen schuldrechtlichen Schadensersatzanspruch aus
culpa in contrahendo oder positiver Forderungsverletzung auslösen können, für den nach heutiger
Gesetzeslage § 280 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage einschlägig wäre (da es sich um einen
Sachverhalt aus dem Jahre 2000 handelt, ist gemäß Art. 229 § 5 EGBGB die Gesetzeslage vor
Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 anwendbar). Dies gilt
insbesondere gerade dann, wenn, wie hier, der unberechtigte Anspruch seinerseits mit
Rechtsanwaltsschreiben (vom 06.12.2000) und unter relativ kurzer Fristsetzung mit Klageandrohung
gegenüber dem Geschädigten geltend gemacht wird (so bereits OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.1969,
Az. 9 U 134/68, Anwaltsblatt 1969, Seite 446; vgl. auch Heinrichs in: Palandt, BGB, 64. Auflage 2005, §
280 Rd-Nr. 32 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Davon, dass diese vom Kläger geltend gemachten
Ansprüche in Höhe von 201.800,-- DM unberechtigt sind, hat die Kammer auszugehen, nachdem der
Beklagte selbst sie nicht weiterverfolgt und auch nicht zu verfolgen beabsichtigt, sie von der Klägerin
weiterhin bestritten werden und der Beklagte auch im vorliegenden Rechtsstreit keinerlei Nachweis für ihr
Bestehen erbracht hat.
Der Einwand des Beklagten, ein Schuldverhältnis zwischen ihm und der Klägerin, auf das sich eine den
Schadensersatzanspruch auslösende Pflichtverletzung seinerseits beziehen könne, bestehe nicht, ändert
hieran nichts. Die Argumentation des Beklagten, die Klägerin leugne gerade das Bestehen eines
entsprechenden Schuldverhältnisses, ist bereits nicht schlüssig, da zutreffenderweise weder die Klägerin
selbst noch das Erstgericht in seiner angefochtenen Entscheidung den geltend gemachten
Schadensersatzanspruch auf eine Verletzung des Schuldverhältnisses, dessen sich der Beklagte als
zwischen ihm und der Klägerin bestehend berühmt, gestützt hat, sondern vielmehr auf eine Beziehung,
die zwischen den Parteien dadurch entstanden ist, dass der Beklagte unberechtigterweise Ansprüche
gegen die Klägerin erhoben hat. Dabei handelt es sich indes um eine, auch durch die höchstrichterliche
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in anderem Zusammenhang anerkannte, quasi deliktische
Sonderverbindung zwischen den Parteien, die an die Stelle eines vertraglichen Schuldverhältnisses
treten und einen entsprechenden Schadensersatzanspruch ähnlich dem aus culpa in contrahendo oder
positiver Forderungsverletzung bzw. inzwischen wohl auch gemäß § 280 Abs. 1 BGB n.F. auslösen kann
(vgl. BGH, Urteil vom 11.06.1996, Az. VI ZR 256/95, zitiert nach JURIS). Von einer solchen
Sonderverbindung als Voraussetzung für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch ist auch schon
deshalb auszugehen, weil für die Kammer kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, weshalb bei
Bestehen der oben genannten und hier vorliegenden Voraussetzungen (unberechtigte anwaltliche
Geltendmachung eines Zahlungsanspruches in erheblicher Höhe unter Fristsetzung mit Klageandrohung)
im Verhältnis zwischen Parteien eines wie auch immer gearteten Vertragsverhältnisses zueinander, eine
solche Geltendmachung von unberechtigten Ansprüchen als vertragliche Nebenpflichtverletzung gewertet
werden können soll (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30.04.1986, Az. VIII ZR 112/85, zitiert nach JURIS), im
Verhältnis zwischen Parteien, die keinerlei vertragliche Beziehung miteinander gehabt haben, jedoch
nicht. Vielmehr muss in einem solchen Fall die Geltendmachung eines schuldrechtlichen
Schadensersatzanspruches erst recht möglich sein, nachdem im ersteren Fall die mit unberechtigten
Ansprüchen konfrontierte Partei durch die Aufnahme der vertraglichen Beziehungen mit der Gegenpartei
zumindest freiwillig und willentlich mit dieser in eine schuldrechtliche Beziehung eingetreten ist, im
letzteren Fall, wie hier die Klägerin, jedoch gerade nicht.
Dies gilt, wie dies bereits durch das Erstgericht zutreffend festgestellt worden ist, insbesondere dann,
wenn auch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage gemäß § 256
ZPO und hier insbesondere für das Bestehen des erforderlichen Feststellungsinteresses vorliegen, die
sich ebenfalls aus den o.g. Umständen ergeben (vgl. auch LG Zweibrücken, Urteil vom 10.02.1998, Az. 3
S 178/97, zitiert nach JURIS).
Das Verschulden des Beklagten ist durch die Pflichtverletzung indiziert. Der Beklagte muss sich hier ein
eventuelles Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Es hätte
ihm oder aber seinem Prozessbevollmächtigten oblegen, vor Geltendmachung von Ansprüchen gegen
die Klägerin deren Berechtigung und Durchsetzbarkeit zu überprüfen. Es liegt auch auf der Hand, dass
die schuldhafte Pflichtverletzung adäquat kausal für den Schaden aufseiten der Klägerin gewesen ist.
Unter den gegebenen Voraussetzungen, insbesondere der Höhe der geltend gemachten Forderung und
der Einschaltung eines Rechtsanwalts durch den Beklagten war es für sie, wie auch das Erstgericht
zutreffend ausgeführt hat, ohne weiteres angezeigt, selbst anwaltlichen Rat zu suchen.
Im Übrigen wäre es dem Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242
BGB verwehrt, der Klägerin das Nichtbestehen eines Schuldverhältnisses anspruchshindernd entgegen-
zuhalten, nachdem er selbst sich mit dem die hier streitgegenständliche Forderung erst adäquat kausal
bedingenden Anwaltsschreiben des Bestehens eines solchen gerade berühmt hat.
Zu Recht hat das Erstgericht auch den - mit der Berufungsbegründung nochmals erhobenen -
Verjährungseinwand nicht durchgreifen lassen. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Anspruch um
einen (quasi-)vertraglichen Schadensersatzanspruch handelt, betrug die regelmäßige Verjährungsfrist
gemäß § 195 BGB a.F. zunächst 30 Jahre, gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB i.V.m. § 199 Abs. 3
BGB n.F. würde der geltend gemachte Anspruch immer noch erst mit Ablauf des Jahres 2012 verjähren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gemäß § 543 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO lässt die Kammer die Revision zu. Die Rechtsache hat grundsätzliche
Bedeutung, da die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage - das Bestehen
einer quasi deliktischen Sonderverbindung im Falle einer unberechtigten Geltendmachung von
Ansprüchen zwischen Parteien, zwischen denen zuvor keinerlei vertragliche Beziehungen bestanden
hatten - soweit für die Kammer ersichtlich bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.