Urteil des LG Landau vom 04.06.2009

LG Landau: räumung, herausgabe, hauptsache, ermessen, mietvertrag, wohnraum, form, erlass, wohnungsmarkt, quelle

Mietrecht, Zivilverfahrensrecht
LG
Landau in der Pfalz
04.06.2009
1 T 47/09
Stammdaten:
Landgericht Landau in der Pfalz
1. Zivilkammer
04.06.09
1 T 47 09 /
Beschluss
In Sachen
D.O.
- Kläger und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigter:RechtsanwaltC. M.,
gegen
1. J.G.
2. S.C.
- Beklagte und Beschwerdegegner -
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:RechtsanwälteS.
hat die 1. Zivilkammer des LandgerichtsLandau in der Pfalz durch den Richter am AmtsgerichtS. als
Einzelrichter am 04.06.2009
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.04.2009 wird der Streitwert in
Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 25.08.2008 in der Verfassung
des (teilweise) Nichtabhilfebeschlusses vom 27.04.2009 abgeändert und der Gebührenstreitwert auf
18.395,00 EUR
festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Mit der am 13. August 2008 eingereichten Klage begehrte der Kläger als Vermieter von den beklagten
Mietern neben der Räumung und Herausgabe der vermieteten Räume (Klageantrag 1) die Zahlung von
Mietrückständen in Höhe von 1.235,00 EUR ( Klageantrag 2), die Zahlung einer monatlichen
Nutzungsentschädigung beginnend ab dem 01.09.2008 in Höhe von 730,00 EUR bis zur Räumung und
Herausgabe der Mietsache (Klageantrag 3) sowie die Zahlung außergerichtlicher
Rechtsverfolgungskosten (Klageantrag 4). In der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2009 erklärten die
Parteien hinsichtlich des Klageantrags 2 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt,
erklärte der Kläger hinsichtlich des Klageantrages 3 für den Zeitraum 01.09.2008 - 28.02.2009 den
Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und stellte den Klageantrag zu 3 mit der Maßgabe, dass die
Zahlungen ab 01.03.2009 geltend gemacht werden.
Das Amtsgericht Landau in der Pfalz verurteilte die Beklagten mit Urteil vom 01.04.2009,
1. als Gesamtschuldner das Anwesen T. in R. zu räumen und in einem vertragsgemäßen Zustand an den
Kläger herauszugeben,
2. als Gesamtschuldner beginnend am 01.03.2009 an den Kläger bis jeweils spätestens den 3. Werktag
eines Monats im Voraus eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 730,00 EUR bis zur
Räumung und Herausgabe des vorgenannten Anwesens zu zahlen, wobei für die Zeit vom 01.09.2008 bis
zum 01.02.2009 festgestellt wurde, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat sowie
3. als Gesamtschuldner an den Kläger die vorgenannten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu
zahlen.
Bereits mit Beschluss vom 25.08.2008 hatte das Amtsgericht den Streitwert auf 13.835,00 EUR festgesetzt.
Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 06.04.2009 Beschwerde
eingelegt und beantragt, den Streitwert auf insgesamt 18.869,24 EUR festzusetzen, wobei er der Ansicht
ist, dass für den Klageantrag 1 (Räumung und Herausgabe) 12 x 700,00 EUR = 8.400,00 EUR, für den
Klageantrag zu 2 (Zahlungsantrag) der Zahlungsbetrag in Höhe von 1.235,00 EUR und für den
Klageantrag zu 3 (Antrag auf künftige Nutzungsentschädigung) der Jahresbetrag der monatlichen
Kaltmiete in Höhe von 700,00 EUR zuzüglich der monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von
69,52 EUR festzusetzen seien.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.04.2009 insoweit abgeholfen, als es den
Streitwert für den Klageantrag 1 wie beantragt auf 8.400,00 EUR und den Streitwert für den Klageantrag
zu Ziffer 2 wie beantragt auf 1.235,00 EUR festgesetzt hat. Hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 3 hat
es den Streitwert auf sechs Monatsmieten á 730,00 EUR, mithin auf 4.380,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen
hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorgelegt.
Die Beschwerde ist im Hinblick auf § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft, da der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig,
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG.
Die Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Wert des Klageantrages zu Ziffer 3 beläuft sich auf
8.760,00 EUR und entspricht damit dem Jahresbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung in
Höhe von 730,00 EUR.
Damit folgt das Beschwerdegericht dem Beschwerdeführer insoweit, als er hinsichtlich der Klage auf
Nutzungsentschädigung bis zur Räumung den Ansatz von nur sechs Monatsmieten für zu gering erachtet.
Der Gebührenstreitwert einer Klage auf künftige Nutzungsentschädigung für Wohnraum nach beendetem
Mietvertrag bis zum unbekannten Zeitpunkt der Räumung ist nach § 3 ZPO zu bestimmen. Gemäß § 3 ZPO
ist der Streitwert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des
Einzelfalles zu bestimmen. Dies muss in einfach gelagerten Fällen wie dem vorliegenden dazu führen,
den Gebührenstreitwert auf den zwölffachen Betrag der monatlichen Nutzungsentschädigung
festzusetzen, da angesichts der Lage auf dem Wohnungsmarkt und der Zeit, die zwischen Einreichung
einer Räumungsklage und Erlass des Räumungsurteils liegen, nicht mehr davon ausgegangen werden
kann, dass zwischen der Einreichung einer Räumungsklage und der Räumung dieser Wohnung
regelmäßig fünf bis sechs Monate liegen (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss v. 28.04.2007, Az. XII W
35/07 m.w.N. zitiert nach Juris). Für die Berechnung ist dabei der Betrag der geforderten monatlichen
Nutzungsentschädigung zugrunde zu legen (Kammergericht Berlin aaO. m.w.N.). Nachdem der Kläger
eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 730,00 EUR geltend gemacht hat, war deshalb der
entsprechende Jahresbetrag von 8.760,00 EUR für die Klage auf Nutzungsentschädigung festzusetzen.
Erfolglos bleibt deshalb die Beschwerde insoweit als der Beschwerdeführer eine 730 € übersteigende
Bruttomiete in Höhe von 769,52 EUR seiner Streitwertberechnung zugrunde legt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.