Urteil des LG Landau vom 28.02.2002

LG Landau: vermieter, sicherungsabtretung, geschäftsführer, zession, haftpflichtversicherer, zusage, mietzins, ersatzfahrzeug, rechtsberatung, gefährdung

Bürgerliches Recht
Rechtsberatung
Unfallschadensabwicklung
LG
Landau in der Pfalz
28.02.2002
1 S 273/01
Tritt ein Unfallgeschädigter Schadensersatzansprücheaus einem Unfall an den Kraftfahrzeugvermieter,
bei dem er für die Zeit des unfallbedingten Ausfall seines Fahrzeuges ein Ersatzfahrzeug anmietet, ab,
und ist diese Abtretung auf den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten beschränkt, so ist diese
Abtretung auch dann nicht wegen Verstoßes gegen Art.1 § 1Abs.1 RBerG nichtig, wenn der
Kraftfahrzeugvermieter dem Unfallgeschädigten die Verfolgung und Durchsetzung des abgetretenen
Anspruchs abnimmt (Abgrenzung zu BGH, Urt.v.26.04.94 - VI ZR 305/93, NJW-RR 1994, 1081)
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgericht Germersheim vom 24.08.2001, 3 C
267/01, teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 1.288,79 DM
(659,00 EUR) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 09.06.1998 seit 19.02.2001 zu
bezahlen.
II. Im übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des
jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe des zu
vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin nimmt die beklagte Versicherung aus abgetretenem Recht auf Zahlung von
Mietwagenkosten in Anspruch.
Der Pkw Mercedes Benz SLK 230 der Fa. W.W. GmbH wurde am 10.01.2001 bei einem Verkehrsunfall
beschädigt, für den die Beklagte als Haftpflichtversichererin des Schädigers unstreitig einzustehen hat.
Der Fahrer der Versicherungsnehmerin der Beklagten, der Fa. G., war aus Unachtsamkeit gegen das
geparkte Fahrzeug der Klägerin gestoßen.
Der Geschäftsführer der Fa. W.W. GmbH mietete bei der Klägerin am 11.01.2001 ein Fahrzeug Mercedes
Benz SLK 230 Kompressor Cabriolet an. Als Mietzins wurde ein Betrag von 594,93 DM pro Tag (Brutto)
inklusive aller gefahrenen Kilometer vereinbart. Die Geschädigte legte in der 5-tägigen Mietzeit mit dem
Fahrzeug 535 km zurück.
Bei Anmietung des Fahrzeugs unterzeichnete der Geschäftsführer der Geschädigten eine
"Sicherungsabtretungserklärung", in welcher der Klägerin die aus dem Verkehrsunfall entstandenen
Schadensersatzansprüche, "und zwar auf Ersatz der Ersatzwagen-Kosten, jedoch nur in Höhe der nach
Sach- und Rechtslage zu erstattenden Ersatzwagen-Kosten zur Sicherung" abgetreten wurden. Die
Parteien streiten u.a. über die Wirksamkeit dieser Abtretungserklärung.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dieser Sicherungs-Abtretungserklärung auf Zahlung des mit der
Geschädigten vereinbarten Nettomietzinses in Höhe von 2.564,35 DM in Anspruch. Die auf ihre Miet-
wagenrechnung entfallende Mehrwertsteuer wurde von der Geschädigten ausgeglichen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen,
die Geschädigte sei auf die Anmietung eines Fahrzeugs angewiesen gewesen.
Sie, die Klägerin, sei berechtigt, aufgrund der Sicherungsabtretung die Ansprüche der Geschädigten in
eigenem Namen geltend zu machen. Diese Sicherungsabtretung sei wirksam.
Die geltend gemachten Mietwagenkosten stellten für die Geschädigte den zu ersetzenden
Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 S.2 BGB dar. Keiner der ortsansässigen regionalen Mitanbieter
stelle ein Fahrzeug der Gruppe 8 zu einem wesentlich günstigeren Tagesnettosatz inklusive sämtlicher
Kilometer zur Verfügung.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.564,35 DM nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG
seit 19.02.2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen,
die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die Klägerin habe mit der Geschädigten ausdrücklich vereinbart,
dass sich diese hinsichtlich der Mietwagenkosten um nichts kümmern und auch persönlich keine
Ansprüche geltend machen müsse. Die Klägerin habe der Geschädigten zugesagt, dies alles für sie zu
erledigen. Die Geschädigte habe unabhängig von der Frage, ob und welche Mietwagenkosten erstattet
würden, damit nichts mehr zu tun haben sollen. Mir der Unterschrift unter der Abtretungserklärung sei der
Vorgang "Mietwagenkosten" für die Geschädigte vollständig abgeschlossen gewesen. Die Abwicklung
und Regulierung habe ab diesem Zeitpunkt der Klägerin oblegen, die für die Geschädigte, ihre Kundin,
auch das Risiko der Beitreibung übernommen habe.
Im übrigen habe die Geschädigte auch gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen. Sie sei
verpflichtet gewesen, Vergleichsangebote einzuholen. Dies habe sie nicht getan. Sie habe durch einfache
Nachschau wesentlich kostengünstigere Anmietungsmöglichkeiten finden können.
Das Amtsgericht hat über die Vereinbarung der Klägerin mit der geschädigten Fa. W. GmbH bei
Anmietung des Fahrzeugs am 10.01.2001 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W.W. und
Gustav H.. Das Amtsgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung
gelangt, die Beteiligten hätten im vorliegenden Fall mit der Abtretung den Zweck verfolgt, dass die
Klägerin der Geschädigten die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche hinsichtlich
der Mietwagenkosten abnehme. Dies ergebe sich insbesondere aus den Angaben des Geschäftsführers
der Geschädigten, der bei seiner Vernehmung bekundet habe, für ihn sei ganz besonders wichtig gewe-
sen, dass er keinen Pfennig zahlen und sich auch um nichts kümmern müsse. Das Amtsgericht meint, in
Anbetracht dessen sei die Sicherungsabtretung nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs (VersR 1994, 950 = NJW-RR 1994, 1081) wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG
nichtig (§ 134 BGB).
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung macht die Klägerin geltend, das Erstgericht habe den
Sachverhalt und die Zeugenaussagen nicht ausreichend objektiv, sondern einseitig zu Gunsten der Be-
klagten festgestellt und gewürdigt. Die Aussage des Zeugen W. sei weder schlüssig noch insgesamt
glaubhaft, so dass zu Gunsten der Klägerin von einem "non liquet" auszugehen sei. Es sei aus Sicht der
Klägerin in Anbetracht der jahrelangen Regulierungspraxis der Beklagten völlig sinnwidrig, dass der
Geschäftsführer der Klägerin bzw. der Zeuge H. dem Zeugen W. die Zusage gemacht haben solle, er
brauche sich um nichts zu kümmern. Sie, die Klägerin, habe keine fremden Rechtsangelegenheiten
besorgt, sondern schlicht eigene Interessen verfolgt. Sie habe die Geschädigte erfolglos zur Zahlung
aufgefordert. Deren Geschäftsführer habe seine fehlende Zahlungswilligkeit in deutlicher Weise zum
Ausdruck gebracht, weshalb die Klägerin gezwungen gewesen sei, von ihrer Sicherungsabtretung
Gebrauch zu machen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung und Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Germersheim vom
07.08.2001 zu verurteilen, an die Klägerin 2.564,35 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. §
1 DÜG seit 19.02.2001 zu zahlen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, die erstinstanzliche Beweiswürdigung sei nicht zu beanstanden. Die Aussage des Zeugen W.
passe exakt in die jahrelange Geschäftspraxis der Klägerin. Darüberhinaus werde weiter an dem Einwand
festgehalten, die Mietwagenrechnung der Klägerin sei überteuert.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung führt in der Sache zu einem teilweisen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend
gemachten Schadensersatzansprüche der Fa. W. GmbH im Grundsatz zu (1.). Diese belaufen sich indes
nur auf einen Nettobetrag von 1.288,79 DM (2.).
1.
Die Klägerin beanstandet im Ergebnis zu Recht, dass das Erstgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, ihr
stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Fa. W. GmbH nicht zu, weil die Abtretung
dieser Schadensersatzansprüche gegen Art.1 § 1 Abs.1 RBerG verstoße und deshalb nichtig sei (§ 134
BGB).
Allerdings wendet sich die Klägerin zu Unrecht gegen die vom Amtsgericht getroffene Feststellung,
wonach die Klägerin der Geschädigten zugesagt hat, ihr die Verfolgung und Durchsetzung ihrer
Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten abzunehmen. Die von der Klägerin gegen
die Verfahrensweise und die Beweiswürdigung des Amtsgerichts geltend gemachten Angriffe sind nicht
begründet. Das muß jedoch nicht vertieft werden.
Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist nämlich auch bei Zugrundelegung der Feststellungen des
Amtsgerichts die streitgegenständliche Abtretung wirksam, da sie nicht gegen den Schutzzweck des
RBerG verstößt. Das RBerG richtet sich ersichtlich nur gegen denjenigen, der die dort beschriebenen
Tätigkeiten ohne die hierzu erforderliche Erlaubnis ausführt. Wird gegen ein Gesetz, das sich nur gegen
einen Partner richtet, verstoßen, so tritt die Nichtigkeit der verbotswidrigen (bzw. hier nicht von einer
Erlaubnis gedeckten Rechtsgeschäfts) nur ausnahmsweise ein, nämlich dann, wenn es mit dem Sinn und
Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Rege-
lung hinzunehmen und bestehen zu lassen (vgl. BGHZ 78, 263, 265; 93, 264, 267).
Das RBerG dient in erster Linie dem Schutz des Rechtssuchenden vor Nachteilen, die ihm aus der
Inanspruchnahme nicht sachkundiger oder unzuverlässiger Rechtsberatung erwachsen können. Neben
dieser verbraucherschützenden Zielstellung ist es das Anliegen des Gesetzgebers, die Anwaltschaft vor
außenstehenden, gebühren- und standesrechtlich ungebundenen Mitbewerbern zu schützen (vgl. hierzu
Prütting/Nerlich, NZV 1995, 1, 2; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 11). Geschützt wird im
Falle der Forderungseinziehung schließlich auch der Schuldner vor seiner Inanspruchnahme durch
Inkassounternehmen, die keiner behördlichen Genehmigung unterliegen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR
2000, 509, 510).
Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass die hier zu beurteilende Abtretung diesen Schutzzwecken
des RBerG widerspricht.
Die vom Amtsgericht herangezogene Entscheidung des BGH (a.a.O.) läßt sich auf die vorliegende
Fallgestaltung nicht übertragen. Vorliegend ist die Abtretung ausdrücklich auf die auf Erstattung der
Ersatzwagen-Kosten gerichteten Schadensersatzansprüche der Geschädigten beschränkt, während in
dem vom BGH entschiedenen Fall sämtliche Schadensersatzansprüche des Geschädigten, allerdings der
Höhe nach beschränkt auf die Mietwagenkosten, abgetreten waren. Der BGH hat in dieser
unbeschränkten Zession eine Gefährdung des Geschädigten erblickt, weil sie dem
Mietwagenunternehmen die Möglichkeit gebe, zur Befriedigung seines Anspruchs gegenüber der
Haftpflichtversicherung des Schädigers auch auf andere Ansprüche des Geschädigten als den Anspruch
auf Erstattung der Mietwagenkosten zurückzugreifen und damit für den Geschädigten Rechtsnachteile
herbeizuführen. Eine derartige Gefährdung der Interessen des Geschädigten ist vorliegend jedoch
ausgeschlossen, da die Klägerin nach dem eindeutigen Wortlaut der von ihr verwendeten "Sicherungs-
Abtretungserklärung" gerade nicht auf sonstige Ansprüche des Geschädigten zugreifen und diesem
dadurch Rechtsnachteile zufügen kann.
Es ist aus Sicht der Kammer nicht erkennbar, dass durch die streitgegenständliche Zession sonstige,
durch das RBerG geschützte Interessen der Geschädigten, der Fa. W. GmbH, beeinträchtigt seien
könnten. Die alleinige Einstandpflicht des Unfallgegners an dem fraglichen Unfallereignis stand von
vornherein außer Frage, da der Versicherungsnehmer der Beklagten gegen das ordnungsgemäß
geparkte Fahrzeug der Geschädigten gefahren ist. Für die Geschädigte stand demnach nicht zu
befürchten, dass die Klägerin in unsachgemäßer Weise Verhandlungen zum Anspruchsgrund führen
könnte. Aus Sicht der Geschädigten stellte sich die Zusage der Klägerin, selbst für die Durchsetzung der
Mietwagenkosten zu sorgen, als im wesentlichen vorteilhaft dar, denn sie brauchte infolge dieser Zusage
keine eigenen Mittel zur Durchsetzung ihrer Forderung aufwenden. Es würde aus Sicht der Kammer dem
Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes zuwiderlaufen, die Abtretung als unwirksam zu bezeichnen
und die Geschädigte damit darauf zu verweisen, selbst ihre Ansprüche auf Mietwagenkostenerstattung
klageweise durchzusetzen.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BGH (NJW
1996, 1958) im Prozess des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer die Marktgepflogen-
heiten der Vermieterbranche (Verlangen nach einem sogenannten Unfallsatztarif) nicht zu Lasten des
Geschädigten berücksichtigt werden dürfen. Der Versicherer des Schädigers ist deshalb gehalten, sich
vom Geschädigten dessen etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter abtreten zu lassen,
wenn er der Auffassung ist, die vom Vermieter geforderten "Unfallersatztarife" seien unangemessen hoch.
Es kommt dann also doch zu einem Rechtstreit zwischen dem Versicherer und dem
Mietwagenunternehmen, allerdings mit umgekehrtem Rubrum. Die Kammer vermag nicht zu erkennen,
weshalb es das RBerG erfordern sollte, diesen "Umweg" zu beschreiten, wenn letztendlich doch nur die
Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten der Entscheidung bedarf. Es ist nicht ersichtlich, weshalb
es in einem Fall wie dem vorliegenden dem Mietwagenunternehmer versagt sein soll, seinen Streit mit
einem bestimmten Haftpflichtversicherer über die Angemessenheit seiner "Unfallersatztarife" direkt mit
diesem auszufechten. Gründe der Verbraucherschutzes können hierfür jedenfalls nicht sprechen.
Hiergegen kann aus Sicht der Kammer auch nicht eingewandt werden, die Interessen des
Rechtssuchenden seien deshalb beeinträchtigt, weil der Mietwagenunternehmer versuchen könne, die
Kosten des "Services" der direkten Abrechnung mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers in die
Mietwagenkosten einzukalkulieren. Sollten sich derartige Zuschläge am Markt überhaupt durchsetzen
lassen, so könnte der Erstattungsfähigkeit derartiger Zuschläge mit dem Einwand entgegnet werden, die
hierdurch entstandenen Mehrkosten gehörten nicht zum erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne von
§ 249 S.2 BGB. Sofern der Geschädigte bereit sein sollte, für den ihm vom Kfz-Vermieter angebotenen
"Service" der direkten Durchsetzung der Schadensersatzansprüche einen Mehrpreis zu zahlen, ist dies
aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Abgesehen hiervon sollte im Streitfall nach den
Feststellungen des Amtsgerichts die Geschädigte "mit der ganzen Sache nichts mehr zu tun haben", so
dass es der Klägerin auch verwehrt war, die Geschädigte unmittelbar in Anspruch zu nehmen, sofern sich
ihre Mietwagentarife nicht als in voller Höhe erstattungsfähig herausstellen sollten.
Die streitgegenständliche Sicherungsabtretung kollidiert auch nicht mit dem weiteren Schutzzweck des
Rechtsberatungsgesetzes, nämlich dem Schutz des Anwaltsstandes. Wie die Beklagte selbst ausführlich
dargelegt hat, pflegt die Klägerin, sofern die ihr abgetretenen Ansprüche nicht freiwillig und alsbald erfüllt
werden, sich ihrerseits anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Sie tritt damit gerade nicht in Konkurrenz zum
Berufsstand der Rechtsanwälte. Diesem geht durch die Vorgehensweise der Klägerin kein Mandat "ver-
loren".
Aus der Tatsache, dass die Klägerin vor der Mandatierung "ihrer" Rechtsanwälte versucht, bei der
Versicherung des Schädigers die ihr abgetretenen Ansprüche zu liquidieren, kann nichts Gegenteiliges
hergeleitet werden. Diese Tätigkeit verstößt, ebenso wie die Weiterleitung des vom Geschädigten
angefertigten Unfallberichts, als solche - noch - nicht gegen das RBerG (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1081).
Wie der vorliegende Fall zeigt, pflegt die Klägerin, wenn ihre Ansprüche nicht freiwillig befriedigt werden,
alsbald "ihre" Rechtsanwälte zu mandatieren, so dass von einer gegen das RBerG verstoßenden Tätigkeit
gerade der Klägerin ohnehin nur schwerlich gesprochen werden kann. Die Mandatserteilung als solche
ist nach dem RBerG nicht zu beanstanden (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 1995, 30).
Die Beklagte kann schließlich auch nicht einwenden, ihre eigenen Interessen als Schuldnerin würden
durch die Vorgehensweise der Klägerin beeinträchtigt. Wie dargelegt und von der Beklagten in der
Berufungserwiderung auch ausführlich vorgetragen, pflegt die Klägerin bei fehlender
Zahlungsbereitschaft der Beklagten umgehend "ihre" Rechtsanwälte zu beauftragen, so dass sich die Be-
klagte als Versicherung nicht mit der Klägerin selbst wie mit einem Inkassounternehmen
auseinandersetzen muss. Aus der Tatsache, dass die Klägerin immer die gleiche Rechtsanwaltskanzlei
beauftragen mag, kann die Beklagte nichts herleiten, da hierdurch ihre nach dem RBerG geschützten
Interessen nicht beeinträchtigt werden. Das gleiche gilt für die Tatsache, dass die Klägerin als letztendlich
Betroffene die ihr abgetretenen Ansprüche nachhaltiger verfolgen dürfte als der Geschädigte selbst. In
diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass das von der Beklagten mit ihrer Berufung auf
das RBerG letztendlich verfolgte Ziel, die Klägerin zu einer Senkung ihrer Mietwagentarife zu bewegen,
ebenfalls nicht vom Schutztzweck des RBerG gedeckt ist.
Die Kammer ist in Anbetracht all dessen der Auffassung, dass die streitgegenständliche Zession nach
Sinn und Zweck des Rechtsberatungsgesetzes nicht als nichtig angesehen werden kann.
2.
Der Klägerin demnach zustehende Anspruch der Fa. W. GmbH auf Erstattung der Mietwagenkosten (§§
398, 823 Abs.1 BGB, § 3 PflVersG) beläuft sich jedoch nur auf einen Betrag von 1.288,79 DM (netto). Der
von der Klägerin verlangte Mietzins von 2.564,35 DM (netto) stellte sich für die Fa. W. GmbH nicht als er-
forderlicher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 S.2 BGB dar.
Nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme kann kein Zweifel daran
bestehen, dass die Fa. W. GmbH ein Ersatzfahrzeug anmieten durfte. Das wird von der Beklagten, soweit
ersichtlich, auch nicht mehr in Frage gestellt.
Die Geschädigte war dabei aber, soweit sie die Höhe der für die Anmietung aufzuwendenden Kosten
beeinflussen konnte, nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch
nach den letztendlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs.2 S.1 BGB unter
dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihr zumutbaren den wirt-
schaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH, NJW 1996, 1958).
Gegen diese Verpflichtung hat die Fa. W. aus Sicht der Kammer verstoßen, indem sie bei der Klägerin ein
Ersatzfahrzeug zu einem täglichen Mietzins von 512,87 DM (netto) bzw. 594,93 DM (brutto) angemietet
hat. Dieser Preis verstand sich für eine Tagespauschale inklusive aller gefahrenen Kilometer. Nach dem
von der Beklagten vorgelegten Internet-Angebot der Klägerin wäre die Fa. W. aber in der Lage gewesen,
bei der Klägerin ein Fahrzeug des Typs Mercedes Benz SLK zum Preis von 299,00 DM (brutto) inklusive
300 gefahrener Kilometer anzumieten. Mit dem von der Klägerin angemieteten Mietfahrzeug wurden
innerhalb von 5 Tagen lediglich 535 km zurückgelegt, so dass es aus Sicht der Fa. W. ersichtlich
ausgereicht hätte, sich mit einer Tagespauschale von 300 Kilometern zu begnügen.
Es kann aus Sicht der Kammer nicht mehr als erforderlich im Sinne von § 249 S.2 BGB angesehen
werden, wenn die Fa. W. bei dieser Sachlage zu einer Tagespauschale inklusive aller gefahrenen
Kilometer gegriffen hat. Hierdurch werden laut der von der Beklagten vorgelegten Preisliste der Klägerin
tägliche Mehrkosten von 200,00 DM verursacht.
Die Klägerin legt nicht dar, weshalb die Geschädigte, die Fa. W., nicht von der Möglichkeit einer
Anmietung mit beschränkter Kilometerleistung Gebrauch gemacht hat. Sollte die Geschädigte von der
Klägerin über diese Möglichkeit nicht informiert worden sein, so ginge das im vorliegenden Rechtsstreit zu
Lasten der Klägerin. Das Argument, dass die Marktgepflogenheiten der Vermieterbranche im Verhältnis
zwischen Schädiger und Geschädigtem nicht zu Lasten des letzteren gehen dürfen (vgl. BGH, a.a.O.),
greift hier nicht. Die Klägerin muss sich ihre eigenen Gepflogenheiten selbstverständlich entgegenhalten
lassen.
Die Klägerin kann demnach von der Beklagten nur Zahlung eines Tagesmietzinses von 257,76 DM (netto)
verlangen, was zu einem Anspruch in Höhe von 1.288,80 DM führt. Insoweit ist der Berufung stattzugeben.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 713 ZPO (n.F.).
Die Kammer läßt für die Beklagte die Revision zu (§ 543 Abs.1 Nr.1, Abs.2 Nr.2 ZPO n.F.), da die Frage, ob
eine auf die Mietwagenkosten beschränkte Abtretung von Schadensersatzansprüchen zum Zwecke ihrer
Einziehung durch den Vermieter gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, grundsätzliche Bedeutung
hat und vom BGH bislang nicht entschieden ist.
Eine Zulassung der Revision auch für die Klägerin zur Klärung der Höhe der erstattungsfähigen
Mietwagenkosten ist hingegen nicht veranlasst.