Urteil des LG Landau vom 31.05.2001

LG Landau: mitgliedschaft, beendigung, fristlose kündigung, genossenschaft, satzung, inhaber, weinbau, gesellschaft, quelle, meinung

Genossenschaftsrecht
LG
Landau in der Pfalz
31.05.2001
2 O 40/01
Muss nach einer Satzungsbestimmung ein Genossenschaftsmitglied seine Mitgliedschaft aufgeben, wenn
die Voraussetzungen eines Erwerbes dieser Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind, so bedeutet dies
keine unmittelbare Beendigung dieser Mitgliedschaft.
Die Parteien stritten um die Frage, ob die Mitgliedschaft der klagenden Partei in der beklagten
Genossenschaft durch Betriebsaufgabe oder fristlose Kündigung beendet ist. ***** Der klagende Genosse
bewirtschaftete in der Vergangenheit knapp 200 a Weinberge. Diese hatte er seit Jahren von seinen
Eltern und von einem anderen Grundeigentümer angepachtet. Im Herbst 2000 sollen diese
Pachtverhältnisse einvernehmlich aufgehoben worden sein. Seither soll Pächterin der Wingerte die nicht
berufstätige Ehefrau des Klägers sein, die die Trauben nach der Lese unverarbeitet verkaufen will. *****
Mit Schreiben vom 23.10.00 hat der Kläger gegenüber der Beklagten angezeigt, dass er nicht mehr
Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ist und keinen Weinbau mehr betreibe; unter Berufung auf §
12 g der Satzung der Beklagten hat er seine Mitgliedschaft aufgegeben. Weil die Beklagte seine
Auffassung von der dadurch bewirkten Beendigung der Mitgliedschaft nicht teilte, hat er diese sodann
auch fristlos gekündigt und sich zur Rechtfertigung auf eine Vielzahl von Versäumnissen von
Verantwortlichen der Genossenschaft berufen. ********** Der Kläger war der Auffassung, die Aufgabe der
Mitgliedschaft im Falle der Betriebsaufgabe stelle nach dem Wortlaut der Satzung einen Grund zur
Beendigung der Mitgliedschaft dar. Die nach dem Genossenschaftsstatut vorgesehen fünfjährige Frist zum
Wirksamwerden einer Kündigung werde einer solchen Fallgestaltung nämlich in keiner Weise gerecht. Er
hat beantragt, festzustellen, dass er nicht mehr Mitglied der Beklagten ist. ********* Das Gericht hat die
Klage abgewiesen und zur Entscheidungsbegründung unter anderem ausgeführt; „Die klagende Partei ist
zu dem für die hier zu treffende Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt, nämlich dem Schluss der letzten
mündlichen Tatsachenverhandlung, Mitglied der beklagten Genossenschaft. Sein im Rechtsstreit
verfolgtes Begehren, das Gegenteil festzustellen, ist danach unberechtigt erhoben und die Klage deshalb
abzuweisen. ***** Die Mitgliedschaft des klagenden Genossen ist nicht durch den Wegfall der
Bedingungen ihres Erwerbes und dessen sich darauf stützende Erklärung ihrer Aufgabe beendet worden.
Die Rechtsauffassung des Klägers zur Bedeutung der Regelung des § 12 g der Satzung der beklagten
Gemeinschaft teilt die Kammer nicht. ***** Für die hier zu treffende Entscheidung kann einmal ungeklärt
bleiben, ob der Kläger tatsächlich nicht mehr als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes Weinbau
auf gepachtetem Grundbesitz in St. M. betreibt und damit die Bedingungen des Erwerbes der
Mitgliedschaft in der beklagten Genossenschaft nach § 3 Abs.1 a ihres Gesellschaftsstatutes nicht mehr
vorliegen, was die Beklagte in Frage stellt. Es kann weiter dahinstehen, ob und gegebenenfalls welche
Bedeutung dem Umstand zukommt, dass ein Genosse allein zum Zwecke der Beendigung der
Mitgliedschaft auf die Grundlagen der Bedingungen ihres Erwerbes einwirkt, ohne diese Grundlagen
wirklich ändern zu wollen, wie dies nach der Einschätzung der Kammer der Kläger hier unternommen hat.
Einer Klärung des Tatsachenstreites und einer abschließenden Beantwortung der Rechtsfrage bedarf es
nicht, weil mit der Bestimmung des § 12 g der Gesellschaftsverfassung keine Regelung über eine
Beendigung der Mitgliedschaft getroffen ist. ***** Die angesprochene Satzungsbestimmung besagt, dass
ein Genossenschaftsmitglied verpflichtet ist, seine Mitgliedschaft aufzugeben, wenn die Voraussetzungen
eines Erwerbes dieser Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind. Mit dieser Aufgabe der Mitgliedschaft ist
entgegen der Beurteilung der klagenden Partei keine unmittelbare Beendigung einer Teilhabe an der
Genossenschaft verbunden. Nach der mit der Beklagtenmeinung übereinstimmenden Auffassung der
Kammer folgt aus dieser Norm die Verpflichtung des betroffenen Genossen, seine Mitgliedschaft durch
einen dazu geregelten Tatbestand, hier eine Kündigung oder die Übertragung des Geschäftsguthabens
nach den §§ 4 ff des Statutes, zu beenden. ***** Für diese Einschätzung der Kammer spricht schon der
Wortlaut, der Sinn und schließlich auch der Regelungszusammenhang des § 12 g der
Genossenschaftsverfassung. Im Übrigen aber nimmt die bei weitem überwiegende Meinung in
Rechtsprechung und Literatur an, dass die dazu getroffenen gesetzlichen Regelungen des
Genossenschafts- bzw. des Umwandlungsgesetzes die Gründe eines Ausscheidens des Genossen aus
der Gesellschaft abschließend regeln und andere Kündigungs- oder Ausschlusstatbestände durch
Satzungsbestimmungen nicht rechtswirksam geschaffen werden können. Insbesondere kann das
Entfallen der Mitgliedschaftsbedingungen nicht zu einem unmittelbaren Ausscheiden des Genossen aus
der Vereinigung führen. ***** Diesem Ergebnis hält der Kläger lediglich erfolglos seine Einschätzung
entgegen, dass eine Fortdauer der Mitgliedschaft bis zum Ablauf der statuarischen Kündigungsfrist von
fünf Jahren trotz Betriebsaufgabe unzumutbar sei. Gerade um solchen Fällen unter Beachtung auch der
Genossenschaftsinteressen gerecht zu werden, sieht das Genossenschaftsgesetz in § 65 Abs.2 S.4 GenG
nämlich ein außerordentliches Kündigungsrecht vor. ***** Ebenso wenig allerdings wie die Erklärung ihrer
Aufgabe hat die mit dem Schreiben vom 15.01.01 ausgesprochene Kündigung des Klägers im Streitfall
die sofortige oder aber bis zu dem oben angesprochenen, für das Urteil entscheidenden Zeitpunkt
eingetretene Beendigung der Mitgliedschaft zur Folge gehabt. Die angesprochene Regelung des § 65
Abs.2 S.4 GenG bestimmt ein außerordentliches Kündigungsrecht. Im Gegensatz zur Beurteilung des
Klägers ist dies allerdings befristet. Unter den in der genannten Norm festgesetzten Voraussetzungen ist
eine Kündigung mit einer Frist von drei Monaten nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Dies
bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Erklärung vom 15.01.01 frühestens zum 31.08.01 eine
Beendigung der Mitgliedschaft der klagenden Partei bewirken kann. ***** Damit kommt es für die
Entscheidung der Kammer nicht darauf an, ob die. Umstände des Streitfalles und die vom Kläger
vorgebrachten Gründe den Bedingungen einer außerordentlichen Kündigung genügen und ob es diesem
hier nicht verwehrt ist, sich noch auf diese zu berufen.“ *********** Das Urteil ist rechtskräftig.