Urteil des LG Krefeld vom 14.09.2007

LG Krefeld: fahrzeug, reparatur, mahnung, werkstatt, mitverschulden, lieferung, erneuerung, abrede, unterlassen, urlaub

Landgericht Krefeld, 1 S 21/07
Datum:
14.09.2007
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 21/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Kempen, 13 C 175/06
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsge-richts Kempen
vom 09.01.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die Berufungsinstanz: € 750,00
Entscheidungsgründe
1
I.
2
Der Kläger begehrt von der Beklagten Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit, in der
sich sein Fahrzeug in der Werkstatt der Beklagten befand.
3
Der Kläger brachte am 16.01.2006 seinen am 05.04.2005 bei der Beklagten gekauften
Pkw, einen Alfa Romeo, mit einem Motorschaden zur Beklagten. Dort wurde festgestellt,
dass der Zahnriemen entgegen der Angabe im Serviceheft am 04.04.2005 nicht
ausgewechselt worden war. Der Kläger forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom
25.01.2006 auf, sich binnen einer Frist von einer Woche zur Haftungsverpflichtung zu
erklären. Mit Schreiben vom 27.01.2006 erklärte sich die Beklagte bereit, das Fahrzeug
auf ihre Kosten zu reparieren. Die Reparaturarbeiten dauerten bis zum 09.02.2006.
4
Wegen der weiteren Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den
festgestellten Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Kempen vom
09.01.2007 Bezug genommen.
5
Das Amtsgericht Kempen hat der Klage am 09.01.2007 zum Teil stattgegeben und die
Beklagte verurteilt, an den Kläger € 750,00 als Nutzungsausfall für die Zeit vom
26.01.2006 bis zum 09.02.2006 zu zahlen.
6
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren Antrag auf Klageabweisung
7
weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II.
8
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten
hat keinen Erfolg.
9
Das Amtsgericht Kempen hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Zahlung einer
Nutzungsentschädigung verurteilt, die in der Höhe mit der Berufung auch nicht
angegriffen wird.
10
Dem Kläger steht der Anspruch auf Nutzungsausfall allerdings nicht aus den §§ 437 Nr.
3, 280 Abs. 1, 2, 286 BGB zu, denn insoweit fehlt es an einem zur Begründung des
Verspätungsschadens erforderlichen Verzugseintritt. Die Beklagte befand sich mit der
Nacherfüllung, d.h. mit der Reparatur des Fahrzeugs, nicht bereits ab dem 26.01.2006 in
Verzug. Der Kläger hat die Beklagte weder zur Leistung aufgefordert noch war eine
Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 BGB hier entbehrlich. Eine den Verzugseintritt
begründende Mahnung ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch nicht in dem
Schreiben vom 25.01.2006 zu sehen. Denn darin wurde die Beklagte nicht zur Leistung,
d.h. zur Reparatur des Fahrzeugs aufgefordert, sondern von ihr wurde nur eine
Erklärung über deren "Haftungsverpflichtung" verlangt, mit der der Kläger die Frage der
Kostenübernahme für die Reparatur geklärt wissen wollte. Die bloße Aufforderung, sich
zur Leistungsbereitschaft zu erklären, stellt jedoch keine Mahnung i.S.d. § 286 Abs. 1
BGB dar, die unmittelbar auf die Aufforderung zur Leistung selbst gerichtet sein muss
(vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 286 Rn. 17 m.w.N.). Eine Mahnung war auch
nicht gemäß § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich, da die Beklagte weder die Leistung i.S.d.
§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB verweigert hat noch die übrigen Alternativen des § 286 Abs. 2
BGB einschlägig sind.
11
Allerdings steht dem Kläger der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung
unabhängig von den Voraussetzungen des Verzugs hier aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1
BGB zu. Zwar kann allein die bloße Lieferung einer mangelhaften Sache einen
Anspruch auf Nutzungsausfall nicht begründen. Etwas anderes muss jedoch gelten,
wenn der Verkäufer – was der Ausnahmefall sein dürfte (vgl. Reinking/Eggert, Autokauf,
9. Aufl., 2005, Rn. 353) – die Verletzung seiner Pflicht zur mangelfreien Lieferung
gemäß § 276 BGB zu vertreten hat (vgl. LG Aachen, Urteil v. 11.04.2003, 5 S 40/03,
DAR 2003, 273; Lorenz, NJW 2002, 2503; Schubel, JuS 2002, 319; vgl. dagegen OLG
Hamm, Urteil v. 23.02.2006, 28 U 164/05 zum Anspruch auf Ersatz des bis zur
Nachbesserung entstandenen Nutzungsausfalls aufgrund einer Verzögerung). Dann
haftet der Verkäufer grundsätzlich nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB auch für einen
Nutzungsausfall, d.h. für den Schaden, der nicht gemäß den §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 3,
281 BGB auf die Beseitigung des Mangels und damit auf den Schadensersatz statt der
Leistung gerichtet ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Vor § 249 Rn. 21, § 280 Rn.
18; Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 437 Rn. 35; Reinking/Eggert, Autokauf, 9.
Aufl., 2005, Rn. 353).
12
Im vorliegenden Fall trifft die Beklagte ein solches Verschulden gemäß den §§ 280 Abs.
1, 276 BGB. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag bezog sich
auch auf die Angaben im Serviceheft, welches dem Kläger nach den Feststellungen des
Amtsgerichts bei dem Kauf des Fahrzeugs ausgehändigt worden ist. Darin war
angegeben, dass der Zahnriemen einen Tag vor Kauf des Fahrzeugs ausgewechselt
13
worden war. Entgegen dieser Angabe war der Zahnriemen jedoch unstreitig von der
Beklagten nicht am 04.04.2005 erneuert worden, so dass dem Pkw insoweit die
vereinbarte Beschaffenheit fehlte. Für diesen Mangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist die
Beklagte auch gemäß § 276 BGB verantwortlich, da sie die Erneuerung des
Zahnriemens – anders als im Serviceheft vermerkt ist – unterlassen hat. Die Beklagte
hat insoweit auch keine sie gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB entlastenden Umstände
vorgetragen.
Da der Zahnriemen nicht von der Beklagten ausgetauscht worden ist, ist der Schaden
am Motor eingetreten. Dies ist von der Beklagten in erster Instanz nicht bestritten
worden. Ungeachtet der Frage, ob sich die Beklagte nunmehr in der Berufungsinstanz
substantiiert dagegen wendet, ist ihr Bestreiten jedenfalls gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3
ZPO verspätet und damit unbeachtlich.
14
Aufgrund des durch den Zahnriemen verursachten Motorschadens stand der Pkw in der
Zeit vom 16.01.2006 bis zum 09.02.2006 in der Werkstatt der Beklagten, so dass ihn der
Kläger in dieser Zeit nicht nutzen konnte. Insoweit hält die Kammer einen
Nutzungswillen des Klägers für den Zeitraum, in welchem sich das Fahrzeug bei der
Beklagten befunden hat, auch für gegeben, insbesondere hat der Kläger hinreichend zu
der Beeinträchtigung durch die entfallene Nutzungsmöglichkeit und den erforderlichen
Nutzungswillen vorgetragen. Der Kläger hat nach Hinweis der Kammer substantiiert
dargetan, dass er das Fahrzeug im streitgegenständlichen Zeitraum nicht nur für
Einkaufsfahrten, sondern darüber hinaus insbesondere für die Fahrten zu seiner
Arbeitsstätte bei der X AG in X hätte nutzen wollen. Zudem hat er durch eine
Bescheinung seines Arbeitgebers belegt, dass er im Januar bzw. Februar 2006 keinen
Urlaub hatte. Diesem Vortrag ist der Beklagte, der lediglich pauschal – ohne
hinreichenden Bezug zum Kläger – den Nutzungswillen des Klägers unter Hinweis auf
etwaige Ausschlussgründe (z.B. Zweitwagen) in Abrede stellt, nicht substantiiert
entgegengetreten.
15
Entgegen der Ansicht der Beklagten trifft den Kläger hier ersichtlich auch kein
Mitverschulden. Ein Mitverschulden kann insbesondere nicht darin gesehen werden,
dass der Kläger der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Denn bereits
aus dem Umstand, dass der Kläger sein Fahrzeug in die Werkstatt der Beklagten
verbrachte, zeigt sich, dass dieser damit ermöglicht werden sollte, ihrer Pflicht zur
Nacherfüllung nachzukommen. Dass die Beklagte zunächst weitere Erklärungen des
Klägers abgewartet hat, bevor sie mit der Reparatur des Fahrzeugs begann, geht allein
zu ihren Lasten.
16
Nach alledem steht dem Kläger die vom Amtsgericht zugesprochene
Nutzungsentschädigung aus §§ 437 Nr. 3, 280 BGB zu. Die Berufung der Beklagten hat
demnach keinen Erfolg.
17
III.
18
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
19
Die Voraussetzungen des § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Revision war deshalb nicht
zuzulassen.
20