Urteil des LG Krefeld vom 25.04.2002

LG Krefeld: zahlungsaufforderung, gegenforderung, aufrechnung, auszahlung, bürgschaft, agb, anwaltskosten, gebühr, mitverschulden, vermieter

Landgericht Krefeld, 3 O 248/01
Datum:
25.04.2002
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 248/01
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.455,17 DM (21.195,69
EUR) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz von 29.541,99 DM
(15.104,58 EUR) seit dem 23.6.2001 und von 11.913,18 DM (6.091,11
EUR) seit dem 25.09.2001 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von
110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die
Sicherheit kann auch in Form einer Bank- oder Sparkassenbürgschaft
erbracht werden.
Tatbestand
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Mit Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 1.12.2000 ist das Insolvenzverfahren über
das Vermögen der K GmbH eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt
worden. In dieser Eigenschaft forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom
14.12.2000 auf, die Guthaben der K GmbH seit dem 26.10.2000 auf sein Anderkonto
auszukehren. Mit Schreiben vom 16.1.2001 erklärte die Beklagte, die Auskehrung von
vorerst 1 Mio. DM sei vorgesehen. Da jedoch Widerrufe von
Einzugsermächtigungslastschriften mit einem Volumen von 90.000,- DM zu befürchten
seien, habe der Kläger die Erklärung abzugeben, dass er die Beklagte von jeglichen
Beträgen aus eingehenden Rücklastschriften unwiderruflich freistellen werde. Mit
Schreiben vom 12.2.2001 erklärte der Kläger, dass er die Beklagte von den Kosten aus
eingehenden Rücklastschriften freistelle. Mit Schreiben vom 13.2.2001 mahnte er
nochmals die Auskehrung der Guthaben unter Fristsetzung bis zum 20.2.2001 an. Mit
Schreiben vom 15.2.2001 erklärte die Beklagte, dass die Auskehrung erst erfolgen
könne, wenn die Freistellungserklärung durch die Worte "von jeglichen Beträgen" und
"unwiderruflich freistellen" ergänzt werde. Der Kläger beauftragte am 19.3.2001 seine
jetzigen Prozessbevollmächtigten damit, die Auszahlungsansprüche außergerichtlich
durchzusetzen. Mit Schreiben vom 22.3.2001 forderten diese die Beklagte nochmals zur
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Zahlung bis zum 31.3.2001 auf. Mit Schreiben vom 26.4.2001 erklärte der Kläger
dennoch die Freistellung in der gewünschten Form. Am 4.5.2001 ging der
Guthabenbestand der K GmbH auf dem Anderkonto des Klägers ein. Die
Prozessbevollmächtigten stellten dem Kläger für ihr Tätigwerden eine 7,5/ 10 Gebühr
nebst einer Auslagenpauschale, insgesamt einen Betrag in Höhe von 5.383,80 DM in
Rechnung. Diese beglich der Kläger in der Folgezeit. Mit Anwaltsschreiben vom
22.5.2001 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 1.6.2001 auf, die
Verzugszinsen für den Zeitraum vom 20.2.2001 bis zum 4.5.2001 in Höhe von
24.158,19 DM nebst den entstandenen Anwaltskosten zu zahlen. Eine Zahlung erfolgte
nicht. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe sich seit dem 14.1.2001 mit der
Auszahlung der Guthaben in Verzug befunden. Ein Zurückbehaltungsrecht der
Beklagten bis zur Abgabe einer Freistellungserklärung habe nicht bestanden. Es sei
durch die umfassende Beauftragung der Prozessbevollmächtigten durch den Kläger
eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Ziffer 1 BRAGO entstanden, eine Mittelgebühr
von 7,5 / 10 sei angemessen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
41.455,17 DM nebst jeweils 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß von
29.541,99 DM seit dem 2.6.2001 sowie von weiteren 11.913,18 DM seit
Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die
Beklagte ist der Ansicht, sie habe die Auszahlung der Guthaben bis zur Erklärung einer
umfassenden und unwiderruflichen Freistellung verweigern dürfen. Verzug sei aber
auch deshalb nicht eingetreten, da der Kläger ihr, der Beklagten keine Rechnung oder
eine gleichwertige Zahlungsaufforderung im Sinne des § 284 Abs. 3 BGB habe
zukommen lassen. Im übrigen müsse sich der Kläger ein Mitverschulden vorwerfen
lassen, da er die Erklärung verspätet abgegeben habe. Er habe sie, die Beklagte,
zumindest zügiger darauf hinweisen können, dass nach seiner Ansicht eine
Freistellungserklärung nicht notwendig sei. Zudem sei auch lediglich eine Gebühr nach
§ 120 BRAGO angefallen. Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einer
Gegenforderung in Höhe von 13.650,- DM. Einen Betrag in dieser Höhe hat die
Beklagte am 5.10.2001 an den Vermieter der Keiner GmbH gezahlt zu haben. Sie, die
Beklagte, war aus der für die K GmbH übernommenen Mietbürgschaft in Anspruch
genommen worden.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nur hinsichtlich des Zinsanspruchs teilweise unbegründet.
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I.
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Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus §
286 Abs. 1 BGB in voller Höhe zu.
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1) Die Beklagte befand sich mit der Verpflichtung zur Auskehrung des Guthabens seit
dem 14.1.2001 in Verzug.
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a) Dem Kläger stand am 14.12.2001 ein fälliger Auszahlungsanspruch gegen die
Beklagte in Höhe von 1.281.411,87 DM zu. Denn der Anspruch des Klägers auf
Auskehrung der Bankguthaben gemäß §§ 675, 667 BGB war am 1.12.2000 fällig
geworden. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endete der Giro- bzw. Bankvertrag
zwischen der Beklagten und der K GmbH (§§ 116 iVm 115 InsO).
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Der Auszahlungsanspruch bezog sich auch auf die im Lastschriftverfahren
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eingezogenen Beträge. Mit der Einlösung der Lastschriften erhält der Bankkunde im
Rahmen eines Girovertrages einen Auszahlungsanspruch gegen seine Bank. Von einer
Einlösung ist vorliegend auszugehen. Gemäß Ziffer 9 Abs. 2 AGB-Banken sind
Lastschriften eingelöst, wenn die Belastungsbuchungen nicht spätestens am zweiten
Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht werden. Tatsachen, die die
Annahme rechtfertigen, dass eine Einlösung nicht erfolgte, hat die Beklagte nicht
vorgetragen.
b) Das Schreiben vom 14.12.2001 stellt eine gleichwertige Zahlungsaufforderung im
Sinne des § 284 Abs. 3 BGB dar, da ihm zu entnehmen war, worauf sich die
Zahlungsaufforderung bezog. Ein Schreiben erfüllt die Anforderungen an eine
Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufforderung im Sinne des § 284 Abs. 3 BGB
bereits dann, wenn es den Schuldner in die Lage versetzt, die Forderung 30 Tage lang
prüfen zu können (MüKo, Band2, 4. Aufl., § 284 RNr. 71).
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2) Der Verzugseintritt war auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Beklagte
auf ein Zurückbehaltungsrecht berief. Denn ein solches stand ihr nicht zu. Die Beklagte
hat Tatsachen, die die Annahme einer fälligen Gegenforderung gegen den Kläger oder
einen Anspruch auf Abgabe der von ihr verlangten Freistellungserklärung rechtfertigen
würden, nicht vorgetragen.
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Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass dem Schuldner
aus demselben Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, ein fälliger Anspruch
gegen den Gläubiger zusteht. Die Gegenforderung muss vollwirksam entstanden und
durchsetzbar sein. Bedingte, künftige oder unvollkommene Ansprüche scheiden daher
in der Regel aus (Jauernig, 6.Aufl., § 273). Die Voraussetzungen für eine solche
Gegenforderung hat die Beklagte nicht dargelegt. Der allgemeine Hinweis der
Beklagten auf die Möglichkeit des Widerrufs von Lastschriften reicht insofern nicht aus.
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Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass tatsächlich Lastschriften widerrufen worden
wären. Insofern ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Auszahlungsbegehrens
des Klägers Rückzahlungsverpflichtungen nicht bestanden.
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Es bestand auch kein Anspruch der Beklagten auf Bestellung einer Sicherheit. Zwar
kann eine Bank gemäß Ziffer 13 der AGB-Banken verlangen, dass für alle Ansprüche
aus der laufenden Bankverbindung bankmäßige Sicherheiten bestellt werden. Nach
dieser Geschäftsbedingung kann eine Sicherheitsbestellung aber nur zur Sicherung von
bestehenden oder bedingten Ansprüchen verlangt werden. Eine gegenwärtige
Forderung der Beklagten - weder bedingt noch unbedingt - bestand zu keiner Zeit. Die
Beklagte beruft sich insoweit lediglich auf ein allgemeines Regressrisiko. Sie hat nicht
dargelegt, dass es Anhaltspunkte für ihre Inanspruchnahme durch Schuldner der K
GmbH gab. Der Hinweis auf Ansprüche rein theoretischer Natur genügt nicht. Im
Rahmen eines Girovertrages muss verlangt werden, dass die Bank zumindest dartut,
dass der Bedingungseintritt näher in Betracht kommt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v.
8.1.1998, 6 U 224/96). Wenn Lastschriften gemäß Nr. 9 Abs. 2 AGB-Banken zwei Tage
nach der Belastungsbuchung eingelöst sind, muss der Bankkunde dann auch -
ungeachtet etwaiger Widerrufe - über dieses Guthaben ungehindert verfügen können.
Es liegt gerade im Wesen des Girovertrages, dass er den bargeldlosen Zahlungsverkehr
ermöglicht und dem Kunden jederzeit das ausgewiesene Guthaben zur Verfügung steht.
Dies würde durch die Möglichkeit der Bank, jede Auszahlung von Guthaben aus dem
Lastschriftverkehr wegen theoretisch möglicher Widersprüche von der Leistung einer
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Sicherheit abhängig zu machen, konterkariert. Die Beklagte muss sich insofern darauf
verweisen lassen, etwaige Ansprüche, die ihr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
entstehen, im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO geltend zu machen (vgl. Ott in MüKo
"InsO", § 116 RNr. 37).
3) Der Schadensersatzanspruch besteht auch in der vom Kläger geltend gemachten
Höhe. Insbesondere hat die Beklagte auch die Anwaltskosten zu ersetzen. Die Beklagte
hat nicht bestritten, dass der Kläger seinen Anwälten den umfassenden Auftrag erteilte,
die Auszahlungsforderung außergerichtlich geltend zu machen. In diesem Fall darf der
Anwalt aber die Gebühr nach § 118 Abs. 1 Ziffer 1 BRAGO abrechnen. Soweit die
Beklagte vorträgt, die Anwälte hätten lediglich ein weiteres Mahnschreiben verfasst, ist
dies unerheblich. Denn nach herrschender Meinung gilt § 120 BRAGO auch dann nicht,
wenn der Rechtsanwalt nur einfache Schreiben fertigt, obwohl er zur
Gesamtangelegenheit beauftragt ist (Riedel-Sußbauer, 8.Aufl., § 120 RNr. 1). Die
Berechnung einer Mittelgebühr von 7,5/10 erscheint im Hinblick auf den Gegenstand der
Beauftragung angemessen.
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4) Ein Mitverschulden des Klägers im Sinne des § 254 BGB liegt nicht vor.
Insbesondere musste der Kläger die Beklagte nicht darauf hinweisen, dass er die
Freistellungserklärung nicht für erforderlich hielt. Es war der Beklagten ebenso gut
möglich wie dem Kläger, sich über die geltende Rechtslage zu informieren. Es ist nicht
ersichtlich, warum dem Kläger hier eine besondere Schutz- oder Aufklärungspflicht
bezüglich der Beklagten zugekommen sein sollte.
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II.
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Die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung ist unzulässig. Sie ist gemäß §
95 Abs. 1 Satz 3 InsO ausgeschlossen. Die Forderung des Klägers war unbedingt und
fällig, bevor eine Aufrechnung durch die Beklagte erfolgen konnte.
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Zwar ist der Rückgriffsanspruch der Beklagten, mit dem sie aufrechnen möchte, bereits
vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nämlich mit Übernahme der Bürgschaft
entstanden. Er war jedoch aufschiebend bedingt durch die Inanspruchnahme der
Beklagten durch den Vermieter. Der Anspruch aus § 774 BGB entsteht im Sinne des §
95 InsO aufschiebend bedingt mit Übernahme der Bürgschaft; Bedingung ist die
Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen (Palandt, 61. Aufl., § 774 RNr. 5). Eine
Aufrechnung konnte somit gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO erst erfolgen, nachdem die
Beklagte den Anspruch des Vermieters befriedigt hatte. Dies geschah aber erst zu
einem Zeitpunkt, als der Anspruch des Klägers bereits fällig geworden war, nämlich am
5.10.2001. Wird aber die Verbindlichkeit an die Masse fällig, bevor der Bürge die
Bürgschaftsverbindlichkeit erfüllt, so muss er voll an die Masse leisten und kann seine
spätere Regressforderung aus der Bürgschaft nur noch zur Tabelle anmelden (Lüke in
Kübler / Prütting, Lfg. 6/99, § 95 RNr. 25).
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III.
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Der Zinsanspruch ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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1) Aus dem Betrag in Höhe von 29.541,99 DM (Verzugszinsen 20.02. bis 04.05.2001
zzgl. Anwaltskosten 5.383,80 DM) kann der Kläger Zinsen gemäß §§ 286 Abs. 1 iVm
288 Abs. 1 BGB verlangen, dies jedoch erst seit dem 23.6.2001. Am 2.6.2001 befand
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sich die Beklagte noch nicht in Zahlungsverzug.
Der Kläger hatte die Beklagte mit Schreiben vom 22.5.2001 zur Zahlung in Höhe von
29.541,99 DM aufgefordert. Dieses Schreiben stellt eine gleichwertige
Zahlungsaufforderung im Sinne des § 284 Abs. 3 BGB dar. In Verzug befand sich die
Beklagte dann jedoch erst nach Ablauf der 30-Tagesfrist, also mit Ablauf des 22.6.2001.
Auch durch die Setzung einer Zahlungsfrist, hier dem 1.6.2001, konnte der Kläger den
Eintritt des Verzuges nicht früher herbeiführen. Denn die Regelung des § 284 Abs. 3
BGB ist für Geldforderungen abschließend (Palandt, 61. Aufl., § 284 RNr. 24).
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2) Bezüglich des Teilbetrags in Höhe von 11.913,18 DM steht einem Zinsanspruch §
289 Satz 1 BGB entgegen. § 291 Satz 2 BGB verweist ausdrücklich nicht auf § 289 Satz
2 BGB.
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Ein Zinsanspruch aus § 288 BGB besteht nicht, da der Kläger die Beklagte insofern
nicht gemäß § 284 Abs. 3 BGB wirksam in Verzug gesetzt hat.
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IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Kosten waren der Beklagten in
vollem Umfang aufzuerlegen, da sich die Zuvielforderung des Klägers nur auf einen
geringen Teil des Zinsanspruches bezog und keine besonderen Kosten verursacht hat.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist in § 709 ZPO begründet.
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Streitwert: 41.455,17 DM (EUR 21.195,69)
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