Urteil des LG Krefeld vom 18.03.2010

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Landgericht Krefeld, 3 S 30/09
Datum:
18.03.2010
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 S 30/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Krefeld, 7 C 168/08
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld
vom 15.07.2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
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I.
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Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche auf Grund eines
Verkehrsunfalls vom 21.02.2008 in Krefeld geltend. Die Parteien streiten über die
Rechtsfrage, ob die Klägerin ihre fiktiven Reparaturkosten einem
Sachverständigengutachten entsprechend abrechnen darf, das die Verrechnungssätze
einer markengebundenen Vertrags-Fachwerkstatt zu Grunde legt, oder ob sie sich durch
die Beklagte auf die (niedrigeren) Sätze einer freien Fachwerkstatt verweisen lassen
muss.
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Das Amtsgericht Krefeld hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte
verurteilt, an die Klägerin 934,48 € nebst Verzugszinsen zu zahlen sowie die Klägerin
von ihren Rechtsanwaltskosten für außergerichtliche Rechtsverfolgung freizustellen.
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Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Klägerin müsse sich nicht auf eine
freie Fachwerkstatt verweisen lassen, da die Reparatur dort mit der Reparatur in einer
markengebundenen Fachwerkstatt nicht gleichwertig sei. Selbst wenn dies doch der
Fall sei, sei dies für die Klägerin nicht mühelos und ohne Weiteres erkennbar gewesen.
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihre Rechtsauffassung weiter und beantragt, das
erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin
beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 I ZPO auf den Tatbestand
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des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 15.07.2009 Bezug genommen.
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II.
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Die zulässige, insbesondere gemäß den §§ 517und 519 ZPO form- und fristgerecht
eingelegte und nach Maßgabe des § 520 ZPO begründete Berufung hat keinen Erfolg.
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Die mit der Klage geltend gemachte Hauptforderung ist in Höhe von 934,48 €
begründet. Der Anspruch beruht auf § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG.
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Die Klägerin durfte die fiktiven Reparaturkosten auf der Grundlage des von ihr
eingeholten Sachverständigengutachtens abrechnen. Sie musste sich nicht auf die
durch die Beklagte benannten Reparaturmöglichkeiten bei der Firma X GmbH
verweisen lassen.
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Gemäß § 249 II BGB kann der Gläubiger eines Schadensersatzanspruches statt der
Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei kommt es nicht darauf
an, welche Kosten tatsächlich aufgewendet worden, sondern welche objektiv
erforderlich sind. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein
verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des
Geschädigten verhalten hätte. Grundsätzlich ist es zur Einhaltung des Gebots zur
Wirtschaftlichkeit genügend, wenn der Geschädigte der Schadensabrechnung die
üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde
legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen
Markt ermittelt hat (vgl. BGHZ 155, 1,3; BGH, Urteil vom 20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09).
Denn Grundanliegen des § 249 II 1 BGB ist, dass dem Geschädigten bei voller Haftung
des Schädigers auch ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll
und er seine Dispositionsentscheidung möglichst frei treffen können muss. Das bedeutet
entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, bereits die Weise der Schadensberechnung
zur Disposition des Geschädigten zu stellen. Es heißt nur, dass die Berechnung auf der
Grundlage eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich rechtskonform ist und dass
das Ergebnis dieser Berechnung zum Ausgangspunkt der Dispositionsentscheidung
gemacht werden kann.
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Der Geschädigte muss sich jedoch auf eine ihm mühelos ohne Weiteres zugängliche
günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Das gebietet die
auf § 254 II BGB beruhende Schadenminderungspflicht des Geschädigten. Der
Auffassung der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass das auch der Fall sein kann,
wenn die Reparaturmöglichkeit bei einer nicht markengebundenen, freien Fachwerkstatt
besteht. Denn entscheidend ist nicht die Vertragsbindung der Werkstatt, sondern allein
die Qualität der dortigen Reparatur und deren Erreichbarkeit für den Geschädigten.
Beides kann bei einer freien Fachwerkstatt ebenso gegeben sein wie bei einer Vertrags-
Fachwerkstatt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2009, AZ: VI ZR
53/09).
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Ob eine solche Reparaturmöglichkeit bestanden hat, muss die Beklagte als Schädigerin
darlegen und beweisen. Das ist ihr im vorliegenden Fall nicht gelungen. Dabei kann
dahinstehen, ob die Reparatur in den von der Beklagten benannten Betrieben (X-
GmbH) tatsächlich gleichwertig mit der Reparatur in einer markengebundenen
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Fachwerkstatt gewesen wäre. Denn diese Reparatur war der Klägerin nicht ohne
Weiteres mühelos als gleichwertige Möglichkeit zugänglich. Zum mühelosen Zugang
gehört nicht nur, dass die Klägerin die Reparatur problemlos zu den von der Beklagten
genannten Konditionen hätte realisieren können, sondern auch, dass sie ohne Mühe –
und insbesondere ohne eigene erhebliche Recherche – hätte erkennen können, dass
die Reparatur tatsächlich gleichwertig gewesen wäre (OLG Düsseldorf, DAR 2008,
523). Denn der Geschädigte als Herr des Restitutionsgeschehens soll nicht gezwungen
sein, nach Einholung eines Sachverständigengutachtens langwierige Recherchen zur
Gleichwertigkeit durchzuführen. Die Erkennbarkeit war hier aber nicht gegeben. Dazu
wäre es, wie bereits das Amtsgericht festgestellt hat, erforderlich gewesen, dass die
Beklagte der Klägerin konkrete, die Gleichwertigkeit betreffende Angaben hätte
zukommen lassen – etwa, ob es sich um eine Meistwerkstatt handelte, ob diese
zertifiziert war, ob Original-Ersatzteile Verwendung fanden, über welche Erfahrung man
bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen verfügte und dergleichen. Dass es auf diese
Angaben ankommt, macht auch der Schriftsatz der Beklagten vom 04.08.2008 deutlich,
in dem die behaupteten Qualitätskriterien im Einzelnen aufgelistet sind. Dies führt aber
nicht zur gebotenen Erkennbarkeit. Vielmehr wäre es Sache der Beklagten gewesen,
der Klägerin bereits vorprozessual konkrete Angaben zukommen zu lassen. Die
Klägerin benötigte diese Angaben, um mühelos im Sinne der Rechtsprechung des
Oberlandesgerichts Düsseldorf ihre Dispositionsentscheidung treffen zu können, die
naturgemäß auch davon abhing, wie hoch ein im Fall der Nicht-Reparatur zu
erwartender Ersatzanspruch sein werde. Im August 2008, fast ein halbes Jahr nach dem
Unfall vom 21.02.2008, war die Dispositionsentscheidung längst getroffen. Die Angaben
in dem vorprozessualen Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 17. März 2008
und dem beigefügten Gutachten der Firma ''X'' sind unzureichend. Daraus ist nur zu
entnehmen, dass in den genannten Werkstätten (X-GmbH) die Reparatur nach den
Empfehlungen und Richtlinien der Hersteller durchgeführt werde und es sich bei der X-
GmbH um einen ZFK-Fachbetrieb handele. Nach der Auffassung der Kammer kann
dahinstehen, ob sich aus diesen Angaben – wie die Beklagte in der
Berufungsbegründung vorbringt – die Gleichwertigkeit der Reparatur in den genannten
Betrieben entnehmen lässt. Jedenfalls konnte dies die Klägerin nicht ohne weitere
Recherche und damit gerade nicht mühelos ohne Weiteres erkennen.
Der Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf §
7 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 257 BGB. Er besteht jedenfalls in Höhe von 124,36 €,
beruhend auf einer 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich einer
Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG nebst Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr.10, 713 ZPO.
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Streitwert: 934,48 €
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