Urteil des LG Krefeld vom 05.06.2003

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Landgericht Krefeld, 3 O 407/02
Datum:
05.06.2003
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 O 407/02
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 W 52/03
Tenor:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Gründe
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1.
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Die Parteien streiten nach Erledigung des Rechtsstreits um die Kostentragung.
3
Die Parteien nahmen in den 90er Jahren die Vermittlungsdienste des Finanzmaklers X
aus Bad X in Anspruch. Dieser kontaktierte die Parteien und andere Gemeinden und
informierte sie über den kurzfristigen Finanzbedarf von Gemeinden, denen dann
kurzfristige Darlehen mit zuvor vereinbarten Zinssätzen zur Verfügung gestellt wurden.
Die geldgebende Gemeinde sollte hierfür einen deutlich über dem banküblichen
Festgeldzins liegenden Kapitalnutzungsbetrag erhalten. In diesem Zusammenhang
gewährte die Beklagte der Stadt X am 05.10.l994 ein kurzfristiges Darlehen in Höhe von
1.200.000,- DM. Das Darlehen war zur Rückzahlung mit Zinsen am 25.01.1995 fällig. An
diesem Tag überwies die Klägerin auf Aufforderung des Finanzmaklers X 1.218.437,93
DM (622.977,42 €) an die Beklagte. Die Klägerin wollte mit diesem Betrag eine
Verbindlichkeit der Stadt X gegenüber der Beklagten ablösen und gleichzeitig damit der
Stadt X ein Darlehen gewähren. Tatsächlich hatte die Stadt X von der Zahlung der
Klägerin an die Beklagte keine Kenntnis.
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Nachdem das Finanzsystem des Herrn X zusammenbrach, wurden zwischen den
betroffenen Gemeinden diverse Rechtsstreitigkeiten geführt. Am 05.11.2002 äußerte
sich erstmals der BGH zu der rechtlichen Bewertung der Zahlungen der Gemeinden im
"Finanzsystem X,,.
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Die Parteien standen seit dem Jahr 2000 in Verbindung und führten insbesondere nach
der Veröffentlichung der BGH-Entscheidung über ihre Prozessbevollmächtigten eine
intensive schriftliche Korrespondenz über eine Rückzahlung des geleisteten Betrages.
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Mit am 04.12.2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz erhob die Klägerin Klage und
begehrte von der Beklagten die Zahlung von 770.307,31 € nebst 4 % Zinsen seit dem
01.12.2002. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 12.12.2002 zugestellt. Am
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16.01.2003 überwies die Beklagte der Klägerin 622.977,43 €‚ also den Betrag, den sie
am 25.01.1995 von der Klägerin erhalten hatte, zuzüglich 4 % Zinsen ab dem
01.01.1997. Die Parteien haben den Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt und
streiten über die Auferlegung der Kosten dieses Rechtsstreits.
Die Klägerin meint, das Verhalten der Beklagten habe sie zur Klageerhebung
veranlasst. Nach Vorlage der höchstrichterlichen Entscheidung habe für sie keine
Veranlassung bestanden, mit der Einziehung der Forderung länger zuzuwarten.
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Sie beantragt,
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der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
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Die Beklagte beantragt,
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der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, es sei mutwillig gewesen, die Klage zu erheben. Der
Klägerin sei bereits im November 2002 bekannt gewesen, dass sie Mitte Januar 2003
den Betrag zahlen werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
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II.
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Nach § 91 a) Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
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Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes. Die Beklagte wäre nach dem bisherigen Sach- und Streitstand
unterlegen. Sie wäre gemäß § 812 Abs.1 S.1 2. Alt BGB verpflichtet gewesen, der
Klägerin den von ihr am 25.01.1995 überwiesenen Betrag zurückzugewähren.
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Es ergeben sich auch keine sonstigen Gesichtspunkte, nach denen es billig wäre,
ausnahmsweise im Rahmen einer reziproken Anwendung des § 93 ZPO der Klägerin
die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, obwohl sie ohne die Erledigung obsiegt
hätte. Denn die Erhebung der Klage war nicht mutwillig. Der Rückzahlungsanspruch
war fällig. Die Beklagte machte den Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung mit der
Klägerin von der aufschiebenden Bedingung abhängig, dass die Stadt X mit ihr eine
entsprechende gleichgelagerte Vereinbarung abschließt. Die Klägerin hatte keine
Veranlassung, sich auf diese für sie nicht beeinflussbare Bedingung einzulassen. Die
Beklagte berief sich im Hinblick auf ihre Weigerung, einen früheren Zahlungstermin zu
vereinbaren, auf Praktikabilitätsgründe. Auch nachdem der Klägerin seitens der
Beklagten mitgeteilt wurde, dass die Stadt X die Forderung der Beklagten anerkannt
habe, war immer noch unklar, wann eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgen werde.
Auf die Erklärung der Beklagten, den Betrag Mitte Januar 2003 zu leisten, brauchte sich
die Klägerin nicht zu verlassen. Die Klageschrift war zudem bereits rund einem Monat
vor der Zahlung der Beklagten, nämlich am 12.12.2002, zugestellt worden.
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Der Streitwert wird bis zum 14.05.2003 auf 770.307,31 € und ab dem 15.05.2003 auf
9.085,12€ festgesetzt.
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