Urteil des LG Krefeld vom 15.04.2010

LG Krefeld (wohnung, ärztliche behandlung, tier, katze, gefahr, höhe, unfall, vorschrift, grund, verletzung)

Landgericht Krefeld, 3 O 441/09
Datum:
15.04.2010
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 441/09
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.034,25 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.020,61 € seit
dem 20.07.2009 und aus 13,64 € seit dem 14.11.2009 zu zahlen. Im
Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 25 % und der
Beklagte zu 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen
sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über eine Schadensersatzforderung.
2
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der X, Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren
Versicherungsmitglied Frau X war. Sie begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aus
übergegangenem Recht ihrer zwischenzeitlich verstorbenen Versicherten X wegen
Krankenkassenleistungen infolge eines Sturzes, welcher sich am 29. Juni 2006 in der
Wohnung der Versicherten ereignete.
3
Die Versicherte X und der Beklagte waren Nachbarn. Der Beklagte ist Halter des Katers
Paolo. Die Versicherte X nahm diesen während einer Reise des Beklagten vom 29. Juni
2009 bis zum 02. Juli 2009 in Obhut. Der Kater konnte stets über die leicht
offenstehende Balkontür des Beklagten über den Balkon in die Wohnung der
Versicherten X gelangen. Er wurde von dieser gefüttert und hielt sich tagsüber teilweise
in ihrer Wohnung auf.
4
Am 29. Juni 2006 sprang der Kater der Versicherten X, während diese in der Wohnung
umherging zwischen die Beine und brachte sie so zu Fall. Sie zog sich dabei eine
5
Oberschenkelhalsfraktur (rechts) zu.
Auf Grund ihrer Verletzung wurde die Versicherte X vom 29. Juni 2006 bis zum 12. Juli
2006 im Xhospital X stationär behandelt. Dort wurde ein künstliches Hüftgelenk
implantiert. Anschließend wurde sie in das X-Hospital in X verlegt und dort vom 12. Juli
2006 bis zum 28. Juli 2006 stationär behandelt. Im Rahmen der Behandlung sind
folgende Kosten entstanden:
6
Krankenhausaufenthalt im Xhospital 5.944,32 €
Krankenhausaufenthalt im X-Hospital 4.144,36 €
Transportkosten vom 29 Juni 2006 273,77 €
Transportkosten vom 12. Juli 2006 39,50 €
1 Gehstock 18,19 €
1 Gehbock, Spring Gehgestell 71,28 €
Kompressions-Wadenstrümpfe 98,42 €
Fallpauschale für ärztliche Behandlung usw. 122,50 €
7
8
Insgesamt fielen Kosten in Höhe von 10.712,34 € an.
9
Nach dem Sturz der Versicherten X kümmerte sich deren Sohn um den Kater des
Beklagten, bis dieser von seiner Reise zurückkam. Dieser setzte sodann seine
Haftpflichtversicherung von dem Vorfall in Kenntnis, welche jedoch eine Regulierung
ablehnte.
10
Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 18. Juni 2009 zur Zahlung von
10.694,15 € auf und setzte ihm dazu eine vierwöchige Frist. In dieser Rechnung war der
Gehstock nicht enthalten.
11
Die Klägerin ist der Ansicht, der Unfall beruhe nicht auf einer Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht bzw. einer Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
seitens der Versicherten X. Katzen dürften in der Wohnung frei herumlaufen und
besondere Verhaltensmaßregeln, um Katzen am Freilauf in der Wohnung zu hindern,
gebe es nicht.
12
Die Klägerin beantragt,
13
den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.712,34 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.694,15 € seit dem 20.07.2009
und aus 18,19 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14
Der Beklagte beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16
Der Beklagte ist der Ansicht, dass jedenfalls der Haftungsausschluss des § 104 SGB VII
17
eingreife, weil die Versicherte X wie eine Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 28 SGB VII
tätig geworden sei. Dafür spreche bereits die Tatsache, dass nach dem Unfall eine
Ersatzkraft zur Versorgung des Katers gesucht worden sei. Darüber hinaus greife zu
Lasten der Versicherungsnehmerin X die Verschuldensvermutung des § 834 BGB und
es sei zu bedenken, dass sie im Rahmen der Inobhutnahme eine Risikoübernahme
erklärt habe.
Entscheidungsgründe
18
Der zulässigen Klage ist teilweise stattzugeben, weil der Beklagte als Tierhalter gemäß
den §§ 833 S. 1 BGB, 116 Abs. 1 SGB X mit einer Quote von 75 % haftet.
19
Nach § 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender
Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger über, soweit dieser
auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der
Behebung eines Schadens gleicher Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der
vom Schädiger zu leistenden Schadensersatz beziehen.
20
Die Versicherte X hatte gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von
Schadensersatz aus § 833 S. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, welcher ein
Tier hält, wenn durch das Tier der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt
wird, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzten.
21
Der Beklagte ist Halter des Katers Paolo. Bei dem Unfall hat sich die von dem Kater
ausgehende Tiergefahr verwirklicht. Der Beklagte hat die zuvor bestrittene
Ursächlichkeit seines Katers für den Sturz der Versicherten X und damit für deren
Oberschenkelhalsfraktur im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung
unstreitig gestellt. Er gab an, er habe der Versicherten X geglaubt, dass diese über die
Katze gefallen sei. Eine Nachbarin habe ihm erzählt, die Versicherte X sei über seine
Katze gefallen. Er habe sich auch später mit dieser über den Vorfall unterhalten. Die
Versicherte X habe sich Richtung Napf bewegt und jeder wisse, wenn man sich
Richtung Fressnapf bewegt, würde man von der Katze überholt.
22
Im Übrigen ergibt sich die Kausalität des Katers für den Unfall auch aus den von der
Klägerin vorgelegten Unterlagen. Sowohl in dem von der Versicherten ausgefüllten
Unfallfragebogen vom 20. September 2006 als auch deren Schreiben vom 18. Juni
2007 ist dessen Kater als Verursacher des Unfalls genannt. In dem Bericht des
Xhospitals vom 21. August 2006 ist ebenfalls im Rahmen der Anamnese angegeben,
dass die Versicherte X angegeben habe, über eine Katze gestolpert und auf die rechte
Hüfte gefallen zu sein. Der Umstand, dass sich der Beklagte vorprozessual an seine
Haftpflichtversicherung gewandt hat, spricht auch dafür, dass er von einer
Verantwortlichkeit seinerseits ausgegangen ist.
23
Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt ein Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1
SGB VII nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer den Versicherten,
die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihrem Unternehmen in einer sonstigen die
Versicherung begründenden Beziehung stehen, nach anderen gesetzlichen
Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht
hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Die Frau X war keine
Versicherte im Sinne dieser Vorschrift. Der Kreis der Versicherten bestimmt sich nach
24
§ 2 SGB VII. Im vorliegenden Fall kommt nur die Beschäftigteneigenschaft nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in Betracht. Maßgeblich ist der Beschäftigungsbegriff nach § 7
Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in
einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Das ist
im vorliegenden Fall nicht gegeben. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte
angegeben, die Versicherte X habe alles selbst entschieden, die Beiden hätten die
Beaufsichtigung des Tieres nicht besonders abgesprochen. Es sei lediglich abgemacht
gewesen, dass die Versicherte X abends die Balkontüre zumache, damit der Kater
seine Geschäfte in der Wohnung des Beklagten erledige. Das Gericht übersieht nicht,
dass für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne dieser Vorschriften
weder ein Arbeitsverhältnis noch die Entgeltlichkeit der Tätigkeit erforderlich ist. Es
handelt sich hier dennoch um ein nachbarschaftliches Gefälligkeitsverhältnis in dessen
Rahmen die Versicherte X frei also nicht weisungsgebunden tätig geworden ist. Ein
Abhängigkeitsverhältnis war nicht gegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass nach dem Unfall der Sohn der Versicherten X den Kater versorgte. Auch dies ist im
Rahmen einer Nachbarschaftshilfe zu sehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vertretung
mit dem Beklagten abgesprochen war, geschweige denn, dass dieser der Vertretung
Weisungen irgendeiner Art erteilt hätte. Darüber hinaus war die Versicherte X auch nicht
in die Organisation des Beklagten eingegliedert. Die Tätigkeit hat sich vielmehr in ihren
Lebensrhythmus eingefügt, da sie entscheiden hat, wann das Tier gefüttert und wann
die Balkontüre geschlossen wurde.
Die Tierhalterhaftung des Beklagten lässt sich auch nicht mit der Begründung
ausschließen, die Versicherte X habe ein entsprechendes Risiko übernommen und sich
freiwillig in die von dem Kater ausgehende Gefahr begeben. Der Gesichtspunkt des
Handelns auf eigene Gefahr kann allenfalls dann zum Ausschluss der Tierhalterhaftung
führen, wenn sich die Verletzte durch die Inobhutnahme des Tieres freiwillig einer
Gefahr ausgesetzt hat, welche über die normalerweise von einem Tier dieser Art
ausgehende Gefahr hinausgeht (OLG Saarbrücken NJW-RR 1988, 1492, 1493 m.w.N.).
Das vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Beklagte nicht vorgetragen. Er hat sich
vielmehr dahingehend eingelassen, dass jeder wisse, dass die Katze einen überholen,
wenn man sich Richtung Fressnapf bewegt. Es handelt sich also um eine typische von
einer Katze ausgehende Gefahr.
25
Eine Begrenzung der Tierhalterhaftung nach § 834 S. 1 BGB kommt grundsätzlich nur in
Betracht, wenn durch das Tier ein Dritter und nicht der Tierhüter selbst einen Schaden
erlitten hat, was hier nicht der Fall ist.
26
Allerdings ist die Haftung des Beklagten durch ein Mitverschulden der Versicherten X
gemäß § 254 Abs. 1 BGB begrenzt. Wenn der Tierhüter durch das Tier verletzt wird,
muss sich die Mitverschuldensprüfung an dem Haftungsmaßstab des § 834 S. 2 BGB
orientieren. Im Rahmen dieser Vorschrift muss sich der verletzte Tierhüter die Gefahr
des Tieres zurechnen lassen, wenn er nicht zu beweisen vermag, dass er bei der
Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder
der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre (BGH NJW 1992,
2474, 2475; OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, 453, 454; OLG Saarbrücken NJW-RR 1988,
1492, 1494). Die Versicherte X hat durch einen (Gefälligkeits-) Vertrag die Führung der
Aufsicht über den Kater für den Beklagten übernommen und war deshalb Tierhüterin im
Sinne dieser Vorschrift (BGH NJW 1987, 949, 950).
27
Die Klägerin trägt zutreffend vor, dass Katzen in der Wohnung frei herumlaufen dürfen
und es keine besonderen Maßnahmen oder Verhaltensmaßregeln gibt, um Katzen am
Freilauf in der Wohnung zu hindern. Allerdings trifft die Tierhüterin dann, wenn sie das
Tier frei laufen lässt, bevor sie sich in der Wohnung bewegt die Pflicht, sich einmal
umzuschauen, ob sich die Katze in der Nähe aufhält, so dass die Gefahr besteht, dass
das Tier zwischen die Beine läuft. Sollte dies der Fall sein, muss sie sich besonders
vorsichtig bewegen. Ein entsprechendes Verhalten der Versicherten X hat die Klägerin
indes nicht vorgetragen. Ein Vortrag dahingehend, dass die Versicherte X, auch wenn
sie eine solche Vorsichtsmaßnahme ergriffen hätte, über die Katze gefällen wäre, fehlt
ebenfalls. Aus diesem Grund hält das Gericht ein Mitverschulden der Versicherten X in
Höhe von 25 % für angemessen.
28
Die Schadenshöhe ist zwischen den Parteien unstreitig.
29
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
30
Streitwert: 10.712,34 €
31