Urteil des LG Krefeld vom 28.05.2002

LG Krefeld: abgabenordnung, steuerberater, erstellung, verfügung, dienstvertrag, anfang, steuerfestsetzung, auflage, kirchensteuer, einkommenssteuer

Landgericht Krefeld, 4 O 355/01
Datum:
28.05.2002
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 355/01
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 121/02
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.781,19 Euro nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-satz-
Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 13.08.2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in
Höhe von
110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Die Sicherheit kann durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer
Deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
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Im August 1997 erteilte der Kläger der Beklagten den Auftrag, ihn künftig umfassend
steuerrechtlich zu beraten und gegenüber den Finanzbehörden zu vertreten. Dieser
Auftrag umfaßte die Abgabe der Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen für die
Jahre 1996 und 1997.
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Der Kläger händigte der Beklagten seine, den Veranlagungszeitraum ab 1996
betreffenden Unterlagen aus und ergänzte sie wöchentlich um die Neueingänge.
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Nachdem er im Dezember 1999 die Kündigung des Steuerberatungsmandates
gegenüber der Beklagten hatte aussprechen lassen und Herrn Steuerberater C aus E
mit seiner weiteren steuerrechtlichen Beratung und Betreuung beauftragt hatte, erfuhr er,
daß die Beklagte für ihn Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen betreffend die
Jahre 1996 und 1997 nicht abgegeben hatte und daher gegen ihn
Schätzungsbescheide ergangen waren.
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Die Beklagte wurde zur Rückgabe der Steuerunterlagen des Klägers aufgefordert.
Nachdem sie dieser Aufforderung zum 25.01.2000 nachgekommen war, fertigte der
neue Steuerberater des Klägers innerhalb eines Monates die bisher fehlenden
Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1996 und 1997.
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Der Kläger reichte diese Erklärungen dem Finanzamt E-Nord ein. Daraufhin ergingen
folgende vier Steuerbescheide:
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- unter dem 22.06.2001 der Bescheid für 1996 über Umsatzsteuer
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in Höhe von 23.508,-- DM zuzüglich Nachzahlungszinsen in Höhe
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von 4.278,-- DM bezogen auf eine Steuerschuld in Höhe von
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21.100,-- DM für den Zeitraum 01.04.1998 bis 25.06.2001 und
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zuzüglich 100,-- DM als Verspätungszuschlag
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- am 22.06.2001 der Bescheid für 1996 über Einkommenssteuer,
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Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer betreffend eine Ein-
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kommenssteuer in Höhe von 65.937,-- DM zuzüglich Nachzah-
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lungszinsen in Höhe von 12.046,-- DM bezogen auf eine Steuer-
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schuld in Höhe von 61.000,-- DM für den Zeitraum 01.04.1998
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bis 25.06.2001 und zuzüglich eines Verspätungszuschlages in
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Höhe von 250,-- DM
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- unter dem 27.04.2001 der Bescheid für 1997 über Umsatzsteuer
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betreffend eine Steuerschuld in Höhe von 17.642,-- DM zuzüg-
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lich Nachzahlungszinsen in Höhe von 1.713,-- DM bezüglich
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einer Steuerschuld in Höhe von 13.100,-- DM aus dem Zeitraum
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bis 30.04.2001 und zuzüglich eines Verspätungszu-
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schlages in Höhe von 100,-- DM
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- unter dem 27.04.2001 der Bescheid für 1997 über Einkommens-
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steuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer betreffend
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eine Einkommenssteuer in Höhe von 38.770,-- DM zuzüglich
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Nachzahlungszinsen in Höhe von 4.531,-- DM bezogen auf eine
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Steuerlast in Höhe von 35.300,-- DM für den Zeitraum 01.04.
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1999 bis 30.04.2001 und zuzüglich eines Verspätungszu-
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schlages in Höhe von 200,-- DM.
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Mit Schreiben vom 31.07.2001 ließ der Kläger die Beklagte dazu auffordern, ihm
gegenüber ihre Eintrittspflicht für den ihm entstandenen Zinsschaden zu erklären und
den Schadensbetrag zu erstatten.
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Unter dem 16.08.2001 wies die Beklagte den geltend gemachten
Schadensersatzanspruch dem Grunde und der Höhe nach zurück und erbat ergänzende
Angaben zum Inhalt der Steuerbescheide, zum Zeitpunkt der Abgabe der diesen
Steuerbescheiden zugrunde liegenden Steuererklärungen und zur Berechnung des
Zinsschadens unter Hinweis darauf, der Kläger habe stets Überziehungskredite in nicht
unbeträchtlicher Höhe in Anspruch genommen, die mit höheren Zinssätzen zu bedienen
gewesen seien als der Nachzahlungszinssatz nach der Abgabenordnung.
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Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe es pflichtwidrig im Rahmen des ihr
übertragenen Steuerberatungsmandates unterlassen, die ihr anhand der ihr
vorliegenden Unterlagen möglichen Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen für die
Jahre 1996 und 1997 rechtzeitig vor Zinsbeginn gemäß § 233 a Abs. 2 Satz 1
Abgabenordnung den Finanzbehörden einzureichen. Daher schulde ihm die Beklagte
die Rückerstattung der ihm aufgegebenen Nachzahlungszinsen und
Verspätungszuschläge, wobei er bei der Klageforderungzusammenstellung den
Verspätungszuschlag in Höhe von 100,-- DM bezogen auf den Umsatzsteuerbescheid
für 1997 wegläßt und bezogen auf diese Steuerschuld nur Nachzahlungszinsen in Höhe
von 1.637,-- DM ansetzt.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.042,-- DM zu-
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züglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1
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des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998
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seit dem 13.08.2001 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bestreitet, daß der Kläger ihr sämtliche ihm zur Verfügung zustehende, für die
Fertigung der in Rede stehenden Umsatz- und Einkommenssteuererklärungen
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt habe, und verweist in der Annahme,
sich hierdurch entlasten zu können, auf ihr Schreiben vom 22.05.1998 an den Kläger mit
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der Passage:
"Für den Veranlagungszeitraum 1996 ist eine Umsatzsteuererklärung und eine
Einkommenssteuererklärung abzugeben. Diesbezüglich bedarf es noch einer weiteren
Besprechung. Wir regen an, diese kurzfristig durchzuführen, da die gesetzlichen
Abgabefristen für die Steuererklärung 1996 bereits verstrichen sind", und auf ihr
Schreiben vom 12.05.1998 an den Kläger mit der Passage:
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"Wir gehen davon aus, daß wir das weitere Vorgehen in dieser Angelegenheit erörtern
werden. Hierfür steht ihnen der Unterzeichner jederzeit gerne zur Verfügung".
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Rücksprache habe der Kläger dann mit ihr nicht genommen; er habe auch die fehlenden
Unterlagen nicht nachgetragen.
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Ferner bestreitet sie die Höhe des geltend gemachten Zinsschadens und behauptet:
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Schon während des Beratungsverhältnisses der Parteien zueinander habe der Kläger
erhebliche Bankverbindlichkeiten gehabt, für die er einen höheren Zinssatz habe
erbringen müssen, als das Finanzamt nach der Abgabenordnung für
Steuernachzahlungen erheben könne.
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Auch die in Rede stehenden Steuerschulden hätte der Kläger bei frühzeitiger
Festsetzung allenfalls nach der Inanspruchnahme weiterer Bankkredite, sofern er diese
überhaupt erhalten hätte, begleichen können. Die mit relativ geringen
Nachzahlungszinsen verbundene späte Steuerfestsetzung habe dem Kläger mithin
einen Zinsvorteil verschafft.
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Schließlich meint sie, jedenfalls nicht dafür haften zu müssen, daß der Zinslauf im Sinne
des § 233 a Abs. 2 Abgabenordnung im Streitfall dadurch lang ausgefallen ist, daß die
Finanzbehörden für die Bearbeitung der Steuererklärungen des Klägers 16 Monate
gebraucht haben. Hier fehle es an einem Ursachenzusammenhang zwischen ihrer
Beratungstätigkeit für den Kläger und dem Anfall von Nachzahlungszinsen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist begründet.
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Die Beklagte hat das ihr vom Kläger im August 1997 übertragene
Steuerberatungsmandat schuldhaft nicht ordnungsgemäß bearbeitet und hierdurch dem
Kläger einen Vermögensschaden in Höhe von jedenfalls 23.042,-- DM zugefügt.
53
1.
54
Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Zahlungsanspruch in Gestalt eines
Anspruches aus positiver Vertragsverletzung liegen vor.
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Zwischen den Parteien bestand zwischen August 1997 und Dezember 1999 ein
Steuerberatungsvertrag, der angesichts seines auf alle steuerrechtlichen Belange des
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Klägers gerichteten umfassenden Charakters als Dienstvertrag einzuordnen ist (vgl.
hierzu Palandt, 41. Auflage, Sprau, Einführung vor § 631 Randnummer 18 m.w.N.).
Diesen Dienstvertrag hat die Beklagte jedenfalls fahrlässig nicht mit der gebotenen
Sorgfalt bearbeitet, als sie es unterließ, den Finanzbehörden gegenüber Umsatz- und
Einkommenssteuererklärungen betreffend den Kläger für die Jahre 1996 und 1997 zu
fertigen und abzugeben.
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Der einem Steuerberater angetragene Geschäftsbesorgungsvertrag verpflichtet diesen
zur sorgfältigen, fachkundigen Beratung und Betreuung des Mandanten, wovon
eingeschlossen ist die Verpflichtung dazu, im Interesse des Mandanten alles rechtzeitig
vorzubereiten, was vorbereitet werden kann und muß, damit der Mandant auch
fristgebundene, ihm als steuerpflichtigen obliegende Maßnahmen gegenüber den
Finanzbehörden ergreifen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17.10.1991 - IX ZR 255/90 -
in NJW 1992 Seite 307, 309).
58
Diesen Anforderungen an eine sorgfältige Steuerberatung ist die Beklagte dem Kläger
gegenüber nicht gerecht geworden, indem sie die dem Kläger kraft Gesetzes
auferlegten Fristen zur Abgabe von Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen für die
Jahre 1996 und 1997 verstreichen ließ, ohne sich in dem ihr obliegenden Umfang um
rechtzeitige Erklärungsabgabe zu bemühen.
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Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte bis zum Ablauf der
Steuererklärungsabgabefristen vom Kläger alle Unterlagen erhalten hatte, die zur
Erstellung vollständiger und richtiger Umsatzsteuer- und Einkommenssteuererklärungen
erforderlich waren.
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Hätten der Beklagten Unterlagen gefehlt, wäre sie als Steuerberaterin des Klägers dazu
verpflichtet gewesen, bei diesem unter exakter Benennung der ihr noch fehlenden
Unterlagen deren Hereingabe anzufordern (vgl. hierzu BGH a.a.O.).
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Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Die von der Beklagten zitierten Anschreiben an
den Kläger vom 12. und 22. Mai 1998 entlasten die Beklagte nicht.
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Ihnen ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Unterlagen und Erklärungen des
Klägers noch fehlten. Der Wunsch nach allgemeiner Besprechung und Erörterung gab
dem Kläger nicht hinreichend eindeutig zu verstehen, daß und wenn ja welche
Unterlagen der Beklagten zur ordnungsgemäßen Erstellung von Umsatz- und
Einkommenssteuererklärungen noch fehlten.
63
2.
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Die Pflichtwidrigkeit der Beklagten hat dem Kläger die der Klageforderung zugrunde
gelegten Vermögensnachteile in Gestalt von Versäumniszuschlägen und
Nachzahlungszinsen im Sinne des § 233 a Abs. 2 Abgabenordnung zugefügt.
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Die der Beklagten oblegene, im Interesse des Klägers rechtzeitige Erstellung der
Umsatz- und Einkommenssteuererklärungen für 1996 und 1997 und deren Einreichung
bei den Finanzbehörden hätten sowohl die Säumniszuschläge als auch das Entstehen
der Nachzahlungszinsen vermieden. Dabei besteht auch ein Ursachenzusammenhang
zwischen der Pflichtwidrigkeit der Beklagten und dem Nachzahlungszinsanteil, der sich
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möglicherweise nur daraus ergeben hat, daß die Finanzbehörden für die Bearbeitung
der Anfang 2000 von dem neuen Steuerberater des Klägers abgegebenen Umsatz- und
Einkommenssteuererklärungen betreffend die Jahre 1996 und 1997 einen recht langen
Zeitraum benötigt haben bis es zur Steuerfestsetzung und dem an deren
Wirksamwerden gemäß § 233 a Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung anknüpfenden Endes
des Zinslaufes für Nachzahlungszinsen kam.
Grundsätzlich unterbricht das Fehlverhalten Dritter den Zurechnungszusammenhang
zwischen der schadensauslösenden Handlung des Schädigers und dem hieran
anknüpfenden Schadenseintritt beim Geschädigten nicht (vgl. hierzu Palandt, 61.
Auflage, Heinrichs, Vorbemerkung von § 249 Randnummer 73 m.w.N.). Gründe, im
Streitfall von diesem Grundsatz abzuweichen, sind nicht gegeben.
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Aus den Hinweisen der Beklagten darauf, der Kläger habe schon zur Zeit der
Vertragsbeziehung der Parteien zueinander grundsätzlich seine Verbindlichkeiten nur
mit Rückgriff auf Bankkredite beglichen und begleichen können, ergibt sich nicht die
Notwendigkeit dazu, bei der Schadensbestimmung Vorteilsausgleichung vorzunehmen.
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Der Vortrag der Beklagten, die mit der zeitlichen Verzögerung der Steuernachforderung
verbundene Nachzinsbelastung stelle einen dem Kläger günstigen, seinen Schaden
mindernden Zinsvorteil dar, ist unschlüssig.
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Die Beklagte verkennt, daß ein Zinsvorteil dem Kläger nur dann entstanden wäre, wenn
er infolge der verspäteten Steuerinanspruchnahme höhere als von den Finanzbehörden
als Nachzahlungszinsen geforderte Zinsen für den Nachzahlungszinszeitraum gespart
hätte.
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Das aber wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Kläger bei Wirksamwerden der
Steuernachforderung entweder dazu in der Lage gewesen wäre, die gesamte Steuerlast
nunmehr aus vorhandenem Vermögen zu bezahlen oder aber unter Inanspruchnahme
günstigerer Kredite mit kürzeren Laufzeiten, als es bei ordnungsgemäßer
Sachbearbeitung durch die Beklagten der Fall gewesen wäre.
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Beides indes ist nicht vorgetragen und auch nicht anzunehmen.
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Bei Wirksamwerden der Steuernachforderungen Anfang 2001 verfügte der Kläger, auch
nach dem Vorbringen der Beklagten, immer noch nicht über Eigenkapital, um diese
Steuernachforderungen begleichen zu können.
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Zur Begleichung der Steuernachforderungen war er somit auch im Frühjahr 2001 auf die
Inanspruchnahme von Bankkrediten angewiesen mit der Besonderheit, daß er nunmehr
jeweils um die Nachzahlungszinsen und Verspätungszuschläge erhöhte Kredite
aufnehmen mußte, um die entsprechend höhere Steuerschuld begleichen zu können.
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Der von der Beklagten angenommene "Zinsvorteil" beschränkt sich mithin darauf, daß
der Kläger mit zeitlicher Verzögerung von etwa zwei Jahren zur Begleichung der
Steuerschulden den "hohen" Bankkredit aufnehmen mußte. Die zeitliche Verzögerung
alleine führt aber nicht zu einem Vermögensvorteil.
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Zum einen war die aufzunehmende Kreditsumme nunmehr höher.
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Zum anderen ist er zwei Jahre länger abzutragen.
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Daß die Kreditkonditionen im Frühjahr 2001 für den Kläger günstiger waren als sie es
gewesen wären zu der Zeit, da bei ordnungsgemäßer Sachbearbeitung durch die
Beklagte die Steuernachforderung wirksam geworden wäre, ist nicht ersichtlich.
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Zudem ist die Grundthese der Beklagten, der schon zur Zeit der Vertragsbeziehung der
Parteien zueinander verschuldete Kläger hätte auch bei einer früheren
Steuernachforderung über den Nachzahlungszinsen liegende Finanzierungskosten
gehabt, verfehlt.
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Sie läßt unberücksichtigt, daß der Kläger als Geschäftsmann bei frühzeitiger
Steuernachforderung gewisse Disponierungsmöglichkeiten gehabt hätte und eine
Inanspruchnahme teurer Bankkredite zum Ausgleich der Steuerschulden nicht
zwingend war.
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Der Zinsanspruch des Klägers rechtfertigt sich aus §§ 284, 288 ZPO.
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Die Kostenentscheidung und die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91
Abs. 1, 709 ZPO.
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Streitwert: 11.781,19 Euro.
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