Urteil des LG Krefeld vom 15.06.2004

LG Krefeld: beratungsleistung, vorprüfung, gegenleistung, mwst, schlechterfüllung, delikt, ausarbeitung, verschulden, bereicherung, täuschung

Landgericht Krefeld, 12 O 31/03
Datum:
15.06.2004
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 31/03
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 117/04
Tenor:
1. Die Klage wird unter Aufhebung des Anerkenntnis-
und Vorbehaltsurteils vom 01.04.2003 abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin
zur Last.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 2.400 €. vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerin betreibt eine Unternehmensberatung. Ihre bevorzugten Kunden sind
kleinere Firmen, zumeist aus den neuen Bundesländern. Gewinnung und Beratung des
Kunden erfolgen in vier Phasen:
2
1.
3
Zunächst wird der Kunde per Telefon angesprochen und aufmerksam gemacht auf die
Möglichkeit, sich durch die Klägerin beraten zu lassen.
4
2.
5
Zeigt er Interesse, sucht ihn - unverbindlich - ein Außendienstmitarbeiter auf. Dessen
Aufgabe ist es, den Kunden in einem persönlichen Gespräch davon zu überzeugen, daß
es sich lohnt, gegen ein Honorar von 300 EURO zuzügl. MWSt. sein Unternehmen einer
Vorprüfung unterziehen zu lassen. Stimmt der Kunde zu, wird hierüber ein schriftlicher
(Formular-) Vertrag geschlossen und ein Termin für die Vorprüfung verabredet.
6
3.
7
Nach seiner Prüfung rät der Vorprüfer dazu, die eigentliche Beratung in Anspruch zu
nehmen. Er schließt mit dem Kunden den Hauptvertrag. Das verwandte Formular der
Klägerin sieht vor einen Stunden/Tagessatz von 270/2.160 EURO zuzügl. MWSt. und
Spesen von 150 EURO zuzügl. MWST. täglich.
8
4.
9
Die Beratung erbringen freiberufliche Mitarbeiter der Klägerin als deren
Subunternehmer.
10
Vorliegend ist die Beklagte am 11.06.2002 auf 2. Stufe zum Abschluß des Vertrages
über die Vorprüfung bewegt worden von einer Außendienstmitarbeiterin A der Klägerin.
Auf 3. Stufe hat die Vorprüfung am 18.06.2002 bei ihr durchgeführt ein Herr B. Mit ihm
hat sie am gleichen Tage den eigentlichen Beratungsvertrag geschlossen, der,
beginnend am 20.06.2002, drei Beratungstage vorsieht à 2.160,00 EURO netto zuzügl.
150,00 EURO netto Spesenpauschale täglich. Die Beratung ist erfolgt am 20., 21. und
24.06.2002 durch den Zeugen C. Gegenstand der Beratung sollten nach dem
abgeschlossenen Vertrag Bl. 12, 48 d.A. sein die Komplexe
11
- Unternehmensfinanzierung / Finanzplanung (Öffentliche Finanzierungshilfen),
12
- Hilfe bei der Umsetzung von kfm. und org. Verbesserungsvorschlägen,
13
- Reorganisation: Erstellen einer Kosten- und Leistungskontrolle,
14
- Beantragung aller möglichen Fördermittel.
15
Auf das Honorar von 3 x 2.160,00 EURO x 1,16 = 7.516,80 EURO incl. MWSt. hat die
Beklagte 2.516,80 EURO in bar gezahlt sowie angenommen die beiden zum 15.09. und
zum 15.11.2002 zahlbar gestellten Wechsel vom 24.06. und vom 06.08.2002 über je
2.500 EURO Bl. 5 und 6 d.A..
16
Beide Wechsel gingen am 17.09. bzw. 18.11.2002 zu Protest. Aus den Wechseln geht
die Klägerin im Wechselprozeß gegen die Beklagte vor. Die Kammer hat am 01.04.2003
gegen die Beklagte das auf Zahlung von
17
5.083,36 EURO nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozent-
18
punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz , mindes-
19
tens aber in Höhe von 6% von je 2.500 EURO seit dem
20
15.09. und seit dem 15.11.2002
21
lautende Anerkenntnis- und Vorbehaltsurteil Bl. 32 ff d.A. erlassen.
22
Im Nachverfahren verweist die Klägerin auf die Unterlagen vom 24.06.2002 Bl. 82/83
d.A., wonach die Beklagte sich damals mit ihrer, der Klägerin, Rechnung über 7.516,80
EURO ausdrücklich "einverstanden" erklärt und bestätigt habe, ein "kompetente und
tiefgründige Beratung erfahren" zu haben. Täuschende Angaben darüber, daß es mit
23
ihrer Hilfe möglich sein werde, in bestimmter Höhe öffentliche Fördermittel zu erlangen,
habe sie nicht gemacht. Der vorliegende Beratungsbericht des Zeugen C gebe nur
wieder einen Teil der von ihm entfalteten Tätigkeit. Hinzugekommen sei die mündliche
Beratung und die Vorbereitung und Durchführung des Bankgespräches, das der Zeuge
mit der Hausbank der Beklagten geführt hat.
Die Klägerin beantragt,
24
das vorliegende Urteil zu bestätigen.
25
Die Beklagte bittet,
26
die Klage unter Aufhebung des vorliegenden Vorbe-
27
haltsurteils abzuweisen.
28
Frau A habe angegeben, die Klägerin arbeite zusammen mit einer Deutschen
Ausgleichsbank und sie sei spezialisiert auf die Eruierung von Fördermitteln. Herr B
habe zum Ausdruck gebracht, Fördermittel von bis zu 300.000 EURO könnten beschafft
werden. Nur auf diese Erklärungen hin habe sie den Beratungsvertrag mit der Klägerin
geschlossen. Tatsächlich sei es dem Zeugen C, wie unstreitig ist, am 20.06.2002 nicht
gelungen, bei der Sparkasse xy für sie, die Beklagte, Fördermittel zu erlangen. Die
schriftliche Ausarbeitung des Herrn C Anl. B 3 Bl. 50 - 66R d.A. sei für sie ohne Wert.
Sie enthalte nur leere Phrasen und beinhalte nicht die zugesagten/versprochenen
Leistungen.
29
Die Kammer hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen und auf das Protokoll vom
11.05.2004 über seine mündliche Anhörung Bezug genommen. Hinsichtlich der
weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
30
Entscheidungsgründe:
31
Die Klage führt nicht zum Erfolg. 2.516,80 € an Honorar hat die Klägerin bereits
erhalten. Weiteres Honorar steht ihr nicht zu. Den verfolgten wechselrechtlichen
Ansprüchen kann die Beklagte aus dem Grundverhältnis deshalb der Einwand der
ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§ 812 Abs. 2, 821 BGB entgegenhalten.
32
I.
33
Die Klage wäre abzuweisen, wenn der zugrundeliegende Beratungsvertrag nichtig
wäre. Aber dafür besteht kein ausreichender Anhalt.
34
1.
35
Er ist nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig als wucherähnliches Geschäft wegen eines
besonders groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung.
36
In einer früheren Entscheidung hat die Kammer den Standpunkt eingenommen, der
Beratungsvertrag sei als wucherähnliches Geschäft nichtig. Damals war vorgetragen,
daß die Klägerin den Hauptprüfer, der die Beratungsleistung erbrachte, mit 45 € netto je
37
Beratungsstunde entlohnte, während sie sich selbst mit 270 € netto je Beratungsstunde
das Sechsfache dessen als Lohn ausbedungen hatte. Der Lohn, den der Hauptprüfer
erhält, ist ein Indiz für den Wert seiner Leistung. Für 45 € netto/Stunde, also etwa den
Betrag, den ein Handwerker für eine Gesellenstunde abrechnet, ist ein hochkarätiger
oder auch nur gut qualifizierter Unternehmensberater, der sachkundig beraten kann und
etwa als Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsjurist oder Steuerberater über hohes Fachwissen
verfügt, am Markt nicht zu haben. Steht aber von vorneherein fest, daß der zu
entsendende Berater nicht hinreichend qualifiziert ist und eine dem Kunden wertvolle
Beratungsleistung gar nicht erbringen kann, besteht zwischen der Leistung, die er
erbringen wird, und dem ausbedungenen Lohn von 270 € netto je Stunde zuzüglich
Spesenpauschale, der, wenngleich nicht unüblich, doch recht stattlich ist, ein besonders
krasses Mißverhältnis, das auf eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin schließen läßt
(Nachw. bei Palandt, BGB, 63. Aufl., § 138 RdNr. 34a).
Aber in vergleichbarer Weise verhält es sich vorliegend nicht. § 138 BGB kann nur zur
Anwendung kommen, wenn der durch das besonders große Mißverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung Begünstigte bei Vertragsschluß verwerflich gehandelt hat,
also bereits bei Vertragsschluß um das Mißverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung wußte, nicht hingegen, wenn sich dieses grobe Mißverhältnis erst später
ergeben hat. Daß der Beratungsbericht des Zeugen C, wie die Beklagte vorbringt, für sie
ohne jeden Wert sein soll, kann folglich noch nicht zur Anwendung des § 138 Abs. 1
BGB führen. Das wäre nur von Belang, wenn die Klägerin schon bei Abschluß des
Vertrages gewußt hätte, daß der Beratungsbericht des Zeugen Dr. Oberascher für die
Beklagte unbrauchbar sein werde. Dafür besteht kein Anhalt. Vor allem ist unklar, für
welches Honorar der Zeuge C vorliegend tätig geworden ist. Denkbar ist, daß er von der
Klägerin hoch entlohnt worden ist. Dann durfte sie von ihm auch gute Arbeit erwarten.
Ein verwerfliches Handeln auf ihrer Seite kann folglich nicht festgestellt werden.
38
2.
39
Der Beratungsvertrag Anl. B 1 und B 2 ist auch nicht nichtig wegen Verstoßes gegen
das Rechtsberatungsgesetz.
40
Zwar steht eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in Frage, soweit die
Klägerin es gemäß Ziff. 7. des Beratungsvertrages Anl. B 1 übernommen hat, für die
Beklagte nach den Richtlinien Bl. 88 ff d.A. den Antrag auf Zuschuß zu den
Beratungskosten zu stellen. Aber diese Leistung stand nicht im Vordergrund, sondern
war bestimmungsgemäß lediglich Nebentätigkeit bzw. Hilfsgeschäft der freiberuflichen
Beratungstätigkeit der Klägerin, deren Schwerpunkte Beratungsleistungen
unbedenklicher Art waren, die nicht mit dem RBerG kollidieren, nämlich
41
- die Beurteilung des Ist-Zustandes des Betriebes der
42
Beklagten und die Ermittlung vorhandener Schwachstellen,
43
- das Erarbeiten von Verbesserungsmaßnahmen auf dem Ge-
44
biet der Unternehmensfinanzierung und das Erstellen
45
eines Finanzplanes, dazu gehörig auch das Aufzeigen
46
öffentlicher Finanzierungshilfen und ggf. die "Be-
47
antragung aller möglichen Fördermittel" (Anl. B 2),
48
- die Reorganisation, das Erstellen einer Leistungs-
49
und Finanzkontrolle.
50
Folglich liegt ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht vor (vergl. Müller-
Graff in GRUR 1988, 95/96).
51
3.
52
Der Beratungsvertrag ist auch nicht nichtig geworden, weil die Beklagte ihn mit Erfolg
wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, §§ 123, 142 BGB.
53
a)
54
Das ganze Konzept der Klägerin ist nach der Überzeugung der Kammer angelegt
darauf, Kunden zu "ködern", indem ihnen in Aussicht gestellt wird, sie, die Klägerin,
werde, lasse man sich nur von ihr beraten, behilflich sein beim Erlangen öffentlicher
Finanzierungshilfen. Die Erwartung, u.U. Subventionen in sechsstelliger Höhe erlangen
zu können - so soll sich der Beklagten zufolge die Mitarbeiterin A der Klägerin erklärt
haben - enthemmt und fördert die Bereitschaft, das nicht unbescheidene
Beratungshonorar zu akzeptieren, das die Klägerin für ihre Dienste verlangt.
55
b)
56
Aber es ist von der Beklagten nicht dargetan, daß die Mitarbeiter der Klägerin, also Frau
A und Herr B, die Beklagte i.S.v. § 123 BGB zum Vertragsschluß bewegt haben, indem
sie zu den "Chancen der Mittelgewährung" (Ziff. 2.1 S. 2 des Vertrages Anl. B 1)
57
täuschend falsche Angaben gemacht haben. Insoweit fehlt auf Seiten der Beklagten
jeglicher konkreter Tatsachenvortrag. Beide - A und B - mögen in allgemeinen Worten
und pauschal die Chancen, öffentliche Mittel anzapfen zu können, als aussichtsreich
geschildert haben. Das war ggf. nur ein unverbindliches In-Aussicht-Stellen künftiger
Möglichkeiten und keine Täuschung durch das Aufstellen unzutreffender
Tatsachenbehauptungen.
58
c)
59
Da die tatsächlichen Voraussetzungen des § 123 BGB nicht dargetan sind, kann offen
bleiben, ob es überhaupt schon als hinreichend eindeutige Anfechtungserklärung
gewertet werden kann, soweit die Beklagte selbst vorprozessual (ihr Schreiben Anl. B 4
Bl. 108/109 d.A.) und in dieser Sache schriftsätzlich (S. 7 des Schriftsatzes vom
15.04.2003 Bl. 45 d.A.; S. 4 des Schriftsatzes vom 23.06.2003 Bl. 106 d.A.) betont, von
der Klägerin getäuscht worden zu sein.
60
II.
61
Die Beklagte hat auch nicht aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder aus
62
Delikt einen Anspruch darauf, von der Klägerin in vollem Umfang freigestellt zu werden
von den wechselrechtlichen Ansprüchen, die die Klägerin verfolgt.
Ein auf Freistellung abzielender Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei
Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder aus Delikt - § 826 BGB oder §
823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB - käme nur in Betracht, wenn Frau Az und/oder Herr
B als Erfüllungsgehilfen der Klägerin - Freistellungsanspruch aus § 311 Abs. 2 Nr. 1
BGB) - oder als ihre Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB - Freistellungsanspruch aus
Delikt - die Beklagte vorsätzlich getäuscht oder doch sie fahrlässig durch falsche
Tatsachenbehauptungen zum Abschluß des Beratungsvertrages bewegt hätten, den sie
nicht eingegangen wäre, hätte man sich wahrheitsgemäß erklärt.
63
1.
64
Daß Frau A und/oder Herr B sich vorsätzlich
65
täuschend unwahr erklärt haben, kann aus den Gründen unter Abschnitt I. 3.b) nicht
festgestellt werden.
66
2.
67
Ebenso ist von der Beklagten nicht hinreichend konkret dargetan, daß beide oder einer
von ihnen fahrlässig falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt haben/hat, durch die
sie zum Vertragsschluß bewegt worden sei. Vor allem ist es eine Wertung und keine
Tatsachenbehauptung, soweit der Zeuge B versprochen hat, die Beratungsleistung des
Zeugen C werde hochwertig bzw. dem Lohn von insgesamt 7.516,80 € "aequivalent"
sein (S. 4 des Schriftsatzes vom 23.06.2003 Bl. 106 d.A.).
68
III.
69
Es bleibt der Einwand der Beklagten, die Beratungsleistung des Zeugen C sei dem
Lohn von insgesamt 7.516,80 € nicht aequivalent gewesen. Er ist erheblich. Mit ihm
dringt die Beklagte durch. Ihr Einwand führt im Ergebnis dazu, daß sie den
wechselrechtlichen Rückgriffsansprüchen, die die Klägerin geltend macht, gemäß §§
812, 821 BGB den Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung entgegensetzen kann.
70
1.
71
In seiner in ZIP 2003, 2118 abgedruckten Entscheidung gelangt das Oberlandesgericht
Celle zu dem Befund, der Unternehmensberatungsvertrag sei
Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter i.S.v. §§ 675, 611 ff BGB und
es könne der versprochene Dienstlohn, erweise sich die Beratungsleistung als
minderwertig, unter dem Gesichtspunkt der Schlechterfüllung auf ein angemessenes
Maß zurückgeführt werden.
72
Dem ist im rechtlichen Ansatz zwar nicht schlechthin, aber vorliegend doch zu folgen.
73
a)
74
Zwar ist das unvereinbar mit der durchaus noch herrschenden Ansicht. Weil der
Dienstvertrag, anders als Kauf- und Werkvertrag, keine Gewährleistungspflicht des
75
Dienstnehmers und folglich bei Schlechtleistung kein Minderungsrecht des
Dienstberechtigten vorsieht, nimmt die herrschende Ansicht an, die Schlechtleistung
könne nicht via Schadensersatz wegen Schlechterfüllung zum gänzlichen oder
teilweisen Entfallen des Lohnanspruchs führen, denn das laufe letztlich auf die im
Gesetz nicht vorgesehene Dienstlohnminderung hinaus (OLG Frankfurt MDR 1992, 347;
v.Staudinger-Richardi, BGB, 1999, § 611 RdNr. 473; weit. Nachweise bei Erman-
Edenfeld, BGB, 11. Aufl., § 611 RdNr. 406).
b)
76
Eine Gegenansicht (OLG Düsseldorf VersR 1985, 456 ff; OLG Köln VersR 1987, 620 f;
OLG München NJW-RR 1986, 796; MÜKO-BGB-Müller-Göge, 3. Aufl., § 611 RdNr. 24;
Soergel-Siebert-Kraft, BGB, 12. Aufl., § 611 RdNr. 114; Erman-Edenfeld, aaO, RdNr.
408) befürwortet es hingegen, daß der Dienstberechtigte, hat der Dienstverpflichtete
schuldhaft schlecht geleistet, im Wege eines Schadensersatzanspruches wegen
Schlechterfüllung (§ 280 BGB) den Anspruch gewinnt, in angemessenem Umfang
befreit zu werden vom Lohnanspruch des Dienstleisters.
77
c)
78
Dieser moderneren Ansicht ist vorliegend deshalb zu folgen, weil hier ein reiner
Dienstvertrag richtigerweise nicht vorliegt. Die Klägerin schuldete auch einen
schriftlichen Beratungsbericht. Zwar hatte dieser, wie der Umkehrschluß aus § 8 Satz 2
des Vertrages Anl. B 1 ergibt, wo es heißt, wünsche der Auftraggeber einen
ausführlichen Beratungsbericht, sei dies besonders zu vereinbaren, nicht ausführlich zu
sein. Aber er hatte doch zu taugen als Unterlage, um nach den Richtlinien des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nachzusuchen nach einem
Zuschuß zu den Beratungskosten, d.h. er hatte "die wesentlichen Ergebnisse der
Beratung" wiederzugeben und zu enthalten "eine Analyse der Situation des beratenen
Unternehmens und der im Einzelnen ermittelten Schwachstellen, konkrete
Verbesserungsvorschläge sowie eine detaillierte Anleitung zur Umsetzung in die
betriebliche Praxis" (Ziff. 4.3 und 4.3.1 der Richtlinie). Indem die Klägerin sich
verpflichtet hatte, einen solchen Beratungsbericht zu erstellen, der nach den in Anlagen
B 1 und B 2 übernommenen Aufgaben auch enthalten mußte unter
Unternehmensfinanzierung die Aufstellung eines Finanzplanes und unter
Reorganisation die Erstellung einer Kosten- und Leistungskontrolle, gewann des
Vertragsverhältnis auch werkvertragliche Züge. Denn sie schuldete damit auch einen
Erfolg: die Erstellung eines Beratungsberichtes, der für die erstrebte Bezuschussung
taugte und, wie sich aus der Natur der Sache ergibt, auch zu taugen hatte als Leitfaden
und Hilfe für die Beklagte bei der Umsetzung der ihr angeratenen
Verbesserungsvorschläge oder, wie es der Sachverständige Hofheinz in seiner
schriftlichen Ausarbeitung vom 10.05.2004 Bl. 201 d.A. ausgedrückt hat, als
"Nachschlagewerk" des Beratenen.
79
Ist die Dienstleistung aber wie der Werkvertrag erfolgsbezogen, ist es gerechtfertigt, dem
Dienstberechtigen den Lohn teilweise zu versagen, wenn er den versprochenen
Leistungserfolg nur in unzulänglicher Weise erreicht hat.
80
2.
81
Deshalb war zum Wert und zur Brauchbarkeit des Beratungsberichtes Beweis zu
82
erheben durch Einholung des Gutachtens des Sachverständen . Überzeugend legte er
dar, daß der Beratungsbericht des Zeugen C wesentliche Mängel aufweist:
a)
83
Zwar ist der Ist-Zustand des Betriebes ausreichend festgestellt worden. Aber die
Schwachstellenanalyse unter 3.6 des Beratungsberichtes ist unbrauchbar. Ob und wie
die als "besonders auffällig" gekennzeichneten Kosten gesenkt werden können, hat C in
seinem Bericht nicht aufgezeigt. Sein Urteil, die Preiskalkulation "scheine" erheblichen
Spielraum zu haben, ist aus der Luft gegriffen: einen umgebungsbezogenen
Branchenvergleich und Angaben über die Preisgestaltung auf Seiten der Firmen, mit
denen die Beklagte in Wettbewerb steht, hat er nicht angestellt, wie er auch nicht die
von dem Sachverständigen vermißte (S. 18 seines Gutachtens) Kostenkontrolle
angestellt hat.
84
b)
85
Der Beratungsbericht sollte Grundlage sein für ein Bankgespräch, in dem die Beklagte
nachgesucht hat, ihr in Form eines zinsgünstigen Darlehens die unter Ziff. 5.2 des
Beratungsberichts (GA S. 73) vorgeschlagene Zwischenfinanzierung in Höhe von
80.000 € zu gewähren. Das Darlehensgesuch wurde "abgeschmettert". Überzeugend
legte hierzu der Sachverständige dar, daß mangels ausreichender
Schwachstellenanalyse in dem Beratungsbericht und wegen des Fehlens einer
mindestens die nächsten drei Jahre umfassenden Planrechnung "keine Bank" (der
Welt) bereit sein konnte, der Beklagten Kredit zu gewähren. Der Einwand des Zeugen
C, einer eingehenderen Behandlung der Schwachstellen habe es nicht bedurft, weil die
Bank ohnehin um diese bestens gewußt habe, ist unsinnig: Sein Bericht hatte das
wesentliche Ergebnis des von ihm Ermittelten, damit auch eine ausreichend tragfähige
Schwachstellenanalyse mitzuteilen. Das schuldete die Klägerin der Beklagten.
86
c)
87
Zu der Aufgabe "Unternehmensfinanzierung/Finanzplan" hat der Zeuge C erstellt eine
Grobdarstellung von Umsatz- und Rohertragszahlen der Jahre 2001 und 2002 sowie
eine Gewinn- und Verlustrechnung, allerdings beschränkt nur auf das Jahr 2002 (S. 66-
68 des Gutachtens BEGUTA). Keine Berücksichtigung fanden die klassischen
Kennzahlen zum Grad der Liquidität, der Rentabilität und des
Verschuldungskoeffizienten. Ein wirklicher Finanzstatus, der für eine tragfähige
Finanzplanung unerläßlich ist und die augenblickliche und die zu erwartende zukünftige
Finanzlage und damit die Zahlungsfähigkeit behandelt, fehlt.
88
d)
89
Detaillierte kaufmännische und organisatorische Verbesserungsvorschläge enthält der
Bericht nicht. Der Rat, die hohen Vertriebs- und Frachtkosten abzubauen oder sie durch
steigende Verkaufspreise zu erwirtschaften stellt sich, weil abstrakt in den Raum
gestellt, als Leerformel dar. Denn weder ist ein Weg aufgezeigt, wie die Vertriebskosten
gesenkt werden könnten, noch ist unter Einbeziehung der Situation im Wettbewerb
ausgelotet, ob überhaupt Raum ist für eine Erlössteigerung via Anhebung der Preise.
90
e)
91
Zu der Aufgabe Reorganisation, Kosten- und Leistungskontrolle ist der Bericht des
Zeugen C ebenfalls unzulänglich. Er hat sich beschränkt auf die Gewinn- und
Verlustrechnung des Jahres 2002, die sich gründet auf die gemeinsam mit den
Gesellschaftern der Beklagten erarbeiteten Planzahlen (Gutachten BEGUTA S. 67/68).
Die Bereiche Angebotskalkulation und Preisbildung, die zu behandeln gewesen wären,
sind außen vor geblieben.
92
3.
93
Es kommt nicht darauf an, mit welchem Zeitaufwand billigerweise der Zeuge C hätte
beraten sollen, ob er also volle 24 Stunden gebraucht hat oder ob seine
Beratungsleistung - so der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten - bei
angemessener Intensität seines Tuns nur mit 12 Stunden anzusetzen ist. Sondern die
Beratung, die die Beklagte erfahren hat und die sich bemißt an dem Beratungsbericht,
weil dieser bestimmungsgemäß das wesentliche Ergebnis der stattgefundenen
Beratung wiedergibt, ist zu bewerten und es ist ein Vergleich anzustellen zwischen dem
Wert der erbrachten Leistung und der Höhe des verabredeten Honorars. Die von dem
Sachverständigen aufgezeigten Mängel des Beratungsberichts rechtfertigen sein Urteil
(unter "Zusammenfassung" auf S. 36 seines schriftlichen Gutachtens), daß die Klägerin
durch ihren Erfüllungsgehilfen C den von ihr übernommenen Beratungsauftrag nur
schlecht erfüllt hat. Die Beratung hat nicht das Versprochene geleistet.
94
4.
95
Die Bewertung, wie schwer die aufgezeigten Mängel wiegen, ist heikel. In voller
Besetzung mit der Sachkunde der mitwirkenden Handelsrichter, die selbst
kaufmännisch tätig sind, schätzt die Kammer in analoger Anwendung des § 287 ZPO,
daß der vorliegende Beratungsbericht im Wert um mindestens zwei Drittel zurückbleibt
hinter dem Wert eines fachkundig und gründlicher erstellten ordnungsgemäßen
Beratungsberichts.
96
Die Beklagte kann folglich entgegenhalten, daß die Klägerin mit den schon erhaltenen
2.516,80 € ausreichend entlohnt und um die in diesem Verfahren geltend gemachten
wechselmäßigen Ansprüche ungerechtfertigt bereichert ist.
97
IV.
98
1.
99
Die Dankerklärung oder Referenzerklärung Bl. 83 d.A., die die Beklagte dem Zeugen C
erteilt und in der sie bestätigt hat, durch ihn eine "kompetente und tiefgründige
Beratung" erfahren zu haben, bei der er bestehende Probleme und Schwierigkeiten
exakt und umfangreich erläutert und analysiert und aufgezeigt habe, wie der Betrieb
weitergeführt werden könne, hindert die Beklagte nicht, in diesem Verfahren
einzuwenden, daß die Beratung minderwertig gewesen sei. Die Erklärung ist weder ein
bindendes Schuldanerkenntnis noch hat die Beklagte mit ihr auf die jetzt von ihr
erhobenen Einwände verzichtet.
100
2.
101
Ebenso steht der Rechtsverteidigung der Beklagten nicht entgegen, daß sie auf dem
Formblatt der Klägerin Bl. 82 d.A. bestätigt hat, "die Leistung erhalten und mit dieser
Rechnung (über 7.516,80 €) einverstanden" zu sein. Ist, wie hier, die erbrachte Leistung
das verabredete Honorar bei weitem nicht wert, ist eine solche formularmäßige Klausel
gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil sie darauf abzielt, ein anstößiges Mißverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung zu sichern (OLG Celle aaO).
102
V.
103
Nach allem war die Klage unter Aufhebung des vorliegenden Vorbehaltsurteils
abzuweisen.
104
V.
105
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
106
Streitwert: 5.000 €
107