Urteil des LG Krefeld vom 13.04.2007

LG Krefeld: pflege, kaufvertrag, behandlungskosten, gesundheitszustand, eigentum, eigentümer, hund, obhut, aufbewahrung, aufklärungspflicht

Landgericht Krefeld, 1 S 79/06
Datum:
13.04.2007
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 79/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Krefeld, 7 C 255/06
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsge-richts Krefeld
vom 01.09.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert wird für Berufungsinstanz: € 900,00
Entscheidungsgründe
1
I.
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Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Ersatz der ihr infolge einer Hüftoperation des
Hundes "Sandy" entstandenen Behandlungskosten sowie die Feststellung der
Einstandspflicht des Beklagten für zukünftige Kosten der weiteren Behandlung des
Hüftschadens sowie von Folgeerkrankungen.
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Die Klägerin übernahm den Hund "Sandy" im Januar 2006 gemäß
Tierüberlassungsvertrag Nr. 600048/FS vom 20.01.2006 von dem Beklagen, der in X
das Tierheim betreibt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 20.01.2006
(Bl. 4 d. GA) sowie die Übernahmebedingungen Bezug genommen (Bl. 5 d. GA). Die
Klägerin behauptet, im Zeitpunkt der Übernahme habe die Hündin an beidseitig
verschlissenen Kniegelenken wegen eines zuvor erlittenen Hüftbruchs gelitten, was für
den Beklagten schon aufgrund des Hinkens des Hundes und im Übrigen durch die
tierärztliche Untersuchung am 11.01.2006 bekannt gewesen sei. Die Klägerin ist der
Ansicht, ihr stehe Ersatz der Heilbehandlungskosten aus kaufrechtlichen
Gewährleistungsrechten zu.
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Das Amtsgericht Krefeld hat die Klage am 01.09.2006 abgewiesen. Hiergegen richtet
sich die Berufung der Klägerin, die ihren Antrag erster Instanz weiterverfolgt. Der
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Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den
festgestellten Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom
01.09.2006 Bezug genommen.
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II.
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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat
keinen
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Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der von ihr geltend gemachte
Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Heilbehandlungskosten der Hündin "Sandy"
zu.
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1. Wie das Amtsgericht eingehend und mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt hat,
scheitert ein Anspruch aus §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 BGB bereits daran,
dass kein Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB vorliegt und dementsprechend die
kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften nicht Anwendung finden.
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Der Schwerpunkt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags vom 20.01.2006
liegt nicht in der für den Kaufvertrag prägenden entgeltlichen Übergabe und
Eigentumsverschaffung der Hündin, sondern in der Übergabe des Tieres zur Haltung
und Pflege durch den Übernehmer.
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Der Beklagte schuldet hier – anders als beim Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB – in erster
Linie die Übergabe der Hündin, wie sich schon aus der Bezeichnung der Vereinbarung
als "Tierüberlassungsvertrag" ergibt, nicht jedoch sogleich auch die
Eigentumsverschaffung. Denn bei Fundtieren kann nicht ausgeschlossen werden, dass
sich der Eigentümer oder sonstige Berechtigte noch melden und Ansprüche auf das Tier
erheben wird, worauf der Beklagte im Tierüberlassungsvertrag auch ausdrücklich
hinweist. Gemäß § 973 BGB erwirbt der Finder Eigentum an der Sache erst nach Ablauf
von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes. Damit korrespondierend geht auch das
Eigentum an den von dem Beklagten übergebenen Tieren nach § 2 der
Übernahmebedingungen erst nach 6 Monaten über, sofern bis dahin kein Eigentümer
oder sonstiger Empfangsberechtigter Rechte auf das Fundtier geltend macht.
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Entgegen der Berufung kann hier auch dahinstehen, ob in der Kostenbeteiligung der
Übernehmerin in Höhe von € 130,00 inklusive 7 % MWSt. ein Kaufpreis oder lediglich –
wie dies in § 6 der Übernahmebedingungen festgelegt ist – ein pauschalierter Zuschuss
für die Pflegekosten für alle im Tierheime untergebrachten Tiere zu sehen ist. Denn
jedenfalls steht im Vordergrund des Vertrages ersichtlich nicht die Zahlung der € 130,00,
sondern vielmehr die ordnungsgemäße Haltung und Pflege des übernommenen Tieres
auf Kosten des Übernehmers, wie sich aus den §§ 3 und 5 der Übernahmebedingungen
ergibt, wonach der Übernehmer verpflichtet ist, das Tier unter Beachtung der jeweiligen
Tierschutzbestimmungen ordnungsgemäß zu halten und die entstehenden
Unterhaltskosten des Tieres auch für die Fall zu übernehmen, dass diese über die
gewöhnlichen Pflegekosten hinausgehen (z.B. Tierarztkosten). Ausweislich § 4 der
Übernahmebedingungen behält sich der Beklagte insoweit auch ausdrücklich vor, das
Tier zurückzufordern, wenn der Übernehmer seinen vertraglich übernommenen
Pflichten, d.h. der ordnungsgemäßen Haltung und Pflege des Tieres, nicht nachkommt.
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Nach alledem haben die Parteien – wie dies das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat –
keinen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB geschlossen, sondern eine der
Vertragsfreiheit unterliegende Vereinbarung sui generis getroffen, die
verwahrungsvertragliche Elemente aufweist und in deren Vordergrund – entsprechend
der Regelung des § 688 BGB – die Pflicht zur Aufbewahrung, d.h. die Gewährung von
Raum und Obhut (Erman/Herrmann, 11. Aufl., BGB, § 688 Rn. 12), steht.
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2. Der Beklagte ist auch nicht gemäß § 694 BGB bzw. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem
Tierüberlassungsvertrag vom 20.01.2006 zum Ersatz des geltend gemachten Schadens
verpflichtet.
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a) Ein Anspruch aus § 694 BGB scheidet bereits deswegen aus, da die Erkrankung der
Hündin zu keinen (weiteren) Schäden bei der Klägerin geführt hat, sondern der geltend
gemachte Schaden hier gerade in der Erkrankung der Hündin und den daraus
resultierenden Behandlungskosten liegt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 694 Rn.
1).
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b) Darüber hinaus ist auch ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB nicht gegeben, da es
ersichtlich an der erforderlichen Pflichtverletzung des Beklagten fehlt. Entgegen der
Berufung traf den Beklagten keine Aufklärungspflicht über den Gesundheitszustand des
Tieres. Vielmehr hat die Klägerin die Haltung und Pflege der Hündin gerade in Kenntnis
des Umstandes übernommen, dass der Beklagte keine Gewähr für den
gesundheitlichen Zustand der Hündin übernehmen konnte und wollte. Dies ergibt sich
nicht nur aus § 6 der Übernahmebedingungen, sondern auch schon aus dem
Tierüberlassungsvertrag selbst, wonach der Beklagte keine Angaben zum Alter, zum
bisherigen Verhalten sowie zum Gesundheitszustand des Tieres machen kann, da das
Tier dem Tierheim von dritter Seite übergeben bzw. gefunden worden ist. Die Klägerin
hat die Hündin ausweislich des von ihr unterzeichneten Vertrages in Kenntnis der
Risiken in dem gesehenen Zustand übernommen. Damit hätte es der Klägerin selbst
oblegen, sich vom Zustand der Hündin ein eigenes Bild zu machen. Dies hat sie jedoch
unterlassen, indem sie den Hund auf dem Arm zum Auto mitgenommen hat, so dass der
Klägerin das nach ihrem Vortrag erkennbare Hinken des Hundes nicht aufgefallen ist.
Soweit die Klägerin die Erkrankung der Hündin daher nicht bei Übergabe gesehen hat,
geht dies zu ihren und nicht zu Lasten des Beklagten.
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Entsprechend der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung hat die Klägerin
danach die Behandlungskosten für die von dem Beklagten übernommenen Hündin
"Sandy" selbst zu tragen.
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III.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Rechtssache hat weder
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543
Abs. 2 ZPO).
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