Urteil des LG Krefeld vom 21.05.1999

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Landgericht Krefeld, 26 StK 197/98
Datum:
21.05.1999
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
6. (kleine) Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 StK 197/98
Vorinstanz:
Amtsgericht Krefeld, 26 Ns 9 Js 657/97
Sachgebiet:
Strafrecht
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten des Angeklagten mit der Maßgabe
verworfen, dass er zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je
200,00 DM verurteilt wird.
Gründe: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
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Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 19 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner Berufung erstrebte der
Angeklagte ursprünglich den Freispruch, zuletzt lediglich die
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Verurteilung zu einer Geldstrafe. Das Rechtsmittel hat einen Teilerfolg.
3
A
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Die Berufungsverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
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I.
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Der Angeklagte ist als Hausverwalter tätig. Seine Einkünfte sind unbekannt. Nach
Abzug seiner Unterhaltsverpflichtungen liegen sie jedoch bei mindestens 6.000,00 DM
monatlich netto. Der Angeklagte ist geschieden. Zusammen mit seiner jetzigen
Lebensgefährtin, der Rechtsanwältin X, hat er drei Kinder.
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.
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Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
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II.
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Der Angeklagte war seit 1989 Verwalter der Wohnunungseigentumsanlage Y. Diese
bestand aus 476 Wohneinheiten. 356 Tiefgaragen Teileigentumseinheiten und .120
Stellplätzen für Fahrzeuge. Der Angeklagte war seit Mitte der 80-iger Jahre auch
Miteigentümer und erwarb im Laufe der Zeit u.a. die Wohnungen Nr. 83,. 157, 359 und
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415.
Als er die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage übernahm, hatte es seit vielen
Jahren keine bestandskräftigen Jahresabrechnungen gegeben. Zahlreiche Eigentümer
waren mit der Zahlung der monatlichen Hausgeldbeträge im Rückstand. Dem
Angeklagten waren diese Zustände bei Beginn seiner Tätigkeit bekannt. Er betrieb
deshalb in der Folgezeit die Eintreibung der Hausgeldbeträge mit Nachdruck.
Zahlungsunwillige Eigentümer verklagte er. So waren zeitweilig 80, zeitweise bis zu
150 Verfahren bei dem Amtsgericht in Neuss anhängig.
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Eigentümerin von 20 Wohnungen und 22 Tiefgaragen Teileigentumseinheiten war auch
die Z GmbH. Die Mehrheitsanteile dieser Gesellschaft hatte der Angeklagte erworben
und an seine Lebensgefährtin X weiterveräußert.
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Der Angeklagte hatte für seine eigenen oben bezeichneten Wohnungen Hausgelder in
Höhe von monatlich 2.542,00 DM an die Gemeinschaft zu entrichten. Die Z GmbH
schuldete monatlich 10.176,.00 DM Hausgeld.
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Der Angeklagte unterließ es in seiner Eigenschaft als Wohnungsverwalter, für die
Monate April und Mai, August bis Dezember 1995 sowie Januar bis Juni 1996 die
geschuldeten Hausgelder von der Z GmbH einzufordern. Ebenso unterließ er es, für die
Monate Januar bis Juni 1996 die geschuldeten Hausgelder für seine eigenen
Wohnungen einzufordern.
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Dem Angeklagten war bewußt, daß er diese Hausgelder - im Gegensatz zu zahlreichen
anderen Fällen – nicht eintrieb. Es kann nicht festgestellt werden. daß die Eintreibung
der Hausgelder vollständig unterbleiben sollte. Jedenfalls aber beabsichtigte er, diese
über einen längeren Zeitraum nicht geltend zu machen. Er nahm dabei billigend in Kauf,
daß eine entsprechende konkrete Vermögensgefährdung bei der
Wohnungseigentümergemeinschaft eintrat.
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Hierbei kam ihm der Umstand zugute, daß er sich eines Buchführungssystems bediente,
welches es Außenstehenden nur unter sehr erheblichem Zeitaufwand und
außerordentlichen Bemühungen gestattete, die offene Zahlungspflicht des Angeklagten
sowie der Z GmbH zu erkennen.
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Der Angeklagte machte den Miteigentümern nämlich Summen- und Saldenlisten
zugänglich, in welchen die Zahlungsrückstände der sonstigen Eigentümer zwar
aufgeführt waren, seine eigenen und die der Z GmbH hingegen nicht ersichtlich waren.
Der Angeklagte und die Z GmbH nahmen, wie zahlreiche weitere Miteigentümer, am
Lastschriftverfahren teil. Der Angeklagte ließ die von ihm geschuldeten Wohngelder als
gezahlt verbuchen, während sie tatsächlich nicht gezahlt waren.. Dies konnte erst
festgestellt werden, wenn anhand der konkreten Bankauszüge überprüft wurde, ob
tatsächlich die Lastschriften ausgeführt waren.
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Zum 01.07.996 wurde der Angeklagte als Verwalter abgewählt. Die neue Verwalterin,
die A, übernahm die Buchführung. Sie machte die rückständigen Wohngelder gegen
den Angeklagten geltend. Dieser zahlte zunächst nicht, so daß die Wohngelder
eingeklagt wurden, Der Angeklagte hat die Wohngeldbeträge inzwischen - allerdings
ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - gezahlt.
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Er hat sich inzwischen in eingeschränkter Form zu seiner strafrechtlichen
Verantwortlichkeit bekannt.
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Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des Ergebnisses der bisherigen
Beweisaufnahme.
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B.
22
Der Angeklagte hat sich hiernach wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1, StGB in Form
des Treuebruchtatbestandes in 19 Fällen strafbar gemacht.
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Als Hausverwalter traf ihn eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne der
vorbezeichneten Bestimmung. Diese verpflichtete ihn, Wohngelder einzutreiben. Diese
Pflicht hat er verletzt und einen Schaden der Wohnungseigentümergemeinschaft
billigend in Kauf genommen.
24
c.
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Der Strafrahmen des § 266 StGB reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Jahren. Vorliegend ist der Strafrahmen zunächst gemäß den §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1
StGB gemildert worden, da das Schwergewicht des Strafvorwurfes auf einem
Unterlassen liegt. Die Höchststrafe beträgt somit nur noch drei Jahre neun Monate.
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Dieser Rahmen wurde erneut gemäß den §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Die
Höchststrafe beträgt hiernach 2 Jahre 9 Monate.
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Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten
berücksichtigt, dass er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Die
rückständigen Hauswohngelder wurden bezahlt.
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Dem Umstand, daß der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Wohnungsverwalter gegen
die ihn treffenden Verpflichtungen in 19 Fällen in strafwürdiger Weise verstoßen hat,
kann kein zusätzliches strafschärfendes Gewicht beigemessen werden. Der Umstand,
daß er in seiner Eigenschaft als Wohnungsverwalter handelte, begründet nämlich erst
die Strafbarkeit.
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Er ist nicht als Wohnungseigentümer strafbar, weil er die Zahlung der Wohngelder
unterließ. Eine Strafbarkeit entsteht erst dadurch, daß der Angeklagte die Einforderung
der Hausgelder als Wohnungsverwalter unterließ.
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Die Kammer hielt hiernach - vor allem, weil die Beträge gezahlt wurden - in jedem
einzelnen Fall Geldstrafen in Höhe von 50 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.
Die Höhe eines Tagessatzes war nach dem geschätzten Einkommen des Angeklagten
mit 200,00 DM zu bemessen.
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Bei der Gesamtstrafenbildung fand Berücksichtigung, daß der Angeklagte in sämtlichen
Fällen gegen dasselbe Strafgesetz verstoßen hat. Der zeitliche, örtliche und vor allem
situative Zusammenhang der Taten ist außerordentlich eng, so daß hier nur eine
mäßige Anhebung der Einsatzstrafe geboten war. Die Kammer hielt eine solche von 90
Tagessätzen für ausreichend.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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Von der Möglichkeit des § 473 Abs. 4 StPO hat die Kammer keinen Gebrauch gemacht.
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