Urteil des LG Krefeld vom 08.10.2001

LG Krefeld: grundbuch, gemeinde, grundpfandrecht, käufer, rangrücktritt, aktiengesellschaft, erwerb, verfügungsbeschränkung, grundstück, publizitätswirkung

Landgericht Krefeld, 6 T 335/01
Datum:
08.10.2001
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 335/01
Vorinstanz:
Amtsgericht Nettetal, Brüggen Blatt 3424
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluß des
Amtsgerichts Nettetal vom 25. Juni 2001 und die
Nichtabhilfeentscheidung vom 10.07.2001 aufgehoben.
Das Amtsgericht Nettetal wird angewiesen, von seinen Bedenken
entsprechend den Rechtsausführungen der Kammer Abstand zu
nehmen und über den Antrag auf Eintragung des Wirksamkeitsvermerks
zu entscheiden.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Die Antragstellerin hat mit notariellem Kaufvertrag vom 07. September 2000 von der
Gemeinde Z1 den im Grundbuch des Amtsgerichts Nettetal von Z1 Blatt 3424
verzeichneten Grundbesitz Flur 50, Flurstück X, Gebäude- und Freifläche, I-weg, groß
3,18 ar, erworben. Sie wurde am 24. November 2000 als Eigentümerin eingetragen.
Unter § 3 des notariellen Kaufvertrages hat sich die Antragstellerin verpflichtet, auf dem
erworbenen Grundbesitz innerhalb von drei Jahren ein Wohnhaus zu errichten. Bei
Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist dem Veräußerer das Recht eingeräumt worden,
von dem Vertrag zurückzutreten und die Rückübertragung des Grundbesitzes zu
verlangen. Der bedingte Rückübertragungsanspruch zu Gunsten des Veräußerers sollte
durch Eintragung einer entsprechenden Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch
abgesichert werden. Diese Rückauflassungsvormerkung ist ebenfalls am 24. November
2000 in das Grundbuch eingetragen worden. Durch notarielle Erklärung vom 05. März
2001 hat die Antragstellerin die Eintragung einer Grundschuld mit Brief über 270.000,--
DM nebst 15 % Zinsen für das oben bezeichnete Grundstück bewilligt. Ferner hat sie
folgende Erklärung abgegeben:
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Allen Löschungen, Vorrangseinräumungen und Rangände-
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rungen wird zugestimmt und die entsprechenden Ein-
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tragungen in das Grundbuch werden hiermit bewilligt
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und beantragt; insbesondere der Rangrücktritt der in
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Abt. II unter lfd. Nr. 1 eingetragenen Rückauf-
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lassungsvormerkung zu Gunsten der Gemeinde Z1
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oder die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks hier-
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zu.
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Unter dem 07. März 2001 hat die Gemeinde Z1 der Eintragung eines
Wirksamkeitsvermerkes für die noch einzutragende Briefgrundschuld über 270.000,--
DM nebst 15 % Zinsen für die AXA-Bank Aktiengesellschaft zugestimmt und die
Eintragung im Grundbuch bewilligt.
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Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat daraufhin unter dem 12.03.2001
die Eintragung der Grundschuld sowie des Wirksamkeitsvermerks beantragt.
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Das Amtsgericht Nettetal hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag
zurückgewiesen und die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerkes für nicht statthaft
erachtet.
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Die als Beschwerde geltende Erinnerung ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Sie führt
zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses und zur Zurückverweisung der
Sache an das Amtsgericht.
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Nach inzwischen herrschender Auffassung ist, wenn für den Käufer eines Grundstücks
eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist und er der Bestellung einer
Finanzierungsgrundschuld durch den Grundstückseigentümer zustimmt, die Eintragung
eines Vermerks in das Grundbuch statthaft, aus dem sich ergibt, daß das
Grundpfandrecht gegenüber der rangbesseren Auflassungsvormerkung des Käufers
wirksam ist (vgl. BGH NJW 1999, 2275). Der Wirksamkeitsvermerk ist ein einfaches
Mittel, für jedermann Klarheit zu schaffen und damit die Publizitätswirkung des
Grundbuchs zu fördern.
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Das Amtsgericht Nettetal hält dementsprechend die Eintragung eines
Wirksamkeitsvermerks nur dann für statthaft, wenn der Erwerber ein
Finanzierungsgrundpfandrecht bestellt, das in unmittelbarem Zusammenhang mit der für
seinen Erwerb eingetragenen Erwerbsvormerkung steht. Dieser Auffassung ist nicht zu
folgen. Für die Statthaftigkeit eines Wirksamkeitsvermerkes kommt es nicht auf einen
Zusammenhang zwischen einem Finanzierungsgrundpfandrecht und der
Erwerbsvormerkung an. Der Wirksamkeitsvermerk dient dazu, die Wirksamkeit eines
Rechts - hier eine Grundschuldbestellung - gegenüber einer im Grundbuch
eingetragenen relativen Verfügungsbeschränkung - hier einer zu Gunsten des
Veräußerers des Grundstücks eingetragenen Rückauflassungsvormerkung - zu
dokumentieren. Aus einem derartigen Vermerk ergibt sich, daß das Grundpfandrecht
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gegenüber der rangbesseren Rückauflassungsvormerkung wirksam ist. Stimmt nämlich
der Vormerkungsgläubiger der Bestellung eines Grundpfandrechts zu, wird die Wirkung
des § 883 Abs. 2 BGB ausgeschaltet und die relative Unwirksamkeit des an sich
vormerkungswidrigen Finanzierungspfandrechts vermieden. Dieser Umstand wird bei
der Eintragung des Grundpfandrechts durch einen besonderen Klarstellungsvermerk
(Wirksamkeitsvermerk) offengelegt (vgl. OLG Düsseldorf MittRhNotK 2000, 359; Gursky
DNutZ 1998 273 f.).
Das Amtsgericht wird deshalb über den Antrag entsprechend den obigen
Rechtsausführungen neu zu entscheiden haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO.
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