Urteil des LG Krefeld vom 08.07.2002

LG Krefeld: unterhaltspflicht, auflage, freibetrag, datum, drittschuldner, meinung

Landgericht Krefeld, 6 T 175/02
Datum:
08.07.2002
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 175/02
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluß des
Amtsgerichts Krefeld vom 28.2.2002 teilweise abgeändert und wie folgt
neu gefaßt:
Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens hat der
Drittschuldner ab dem 1.1.2002 die seit diesem Zeitpunkt gelten-den
neuen Pfändungsfreibeträge des § 850 c ZPO zu beachten.
Der weitergehende Antrag des Schuldners vom 27.2.2002 - näm-lich
klarstellend festzustellen, daß seine Unterhaltspflicht gegen-über seinen
Kindern A und B, beide geboren am X, bei der Be-rechnung des
unpfändbaren Betrages zu berücksichtigen ist - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: bis 306,- Euro
(
I.
1
Dem Gläubiger steht gegen den Schuldner ein titulierter Anspruch in Höhe von 8.031,92
DM zu. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Krefelds vom
23.11.1999 pfändete der Gläubiger u.a. den Anspruch des Schuldners gegen die
Drittschuldnerin auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen
Arbeitseinkommens.
2
Am 27.2.2002 beantragte der Schuldner bei dem Amtsgericht Krefeld per Beschluss
klarstellend festzustellen, daß gemäß den vorgelegten Geburtsurkunden seine Kinder
als Unterhaltspflicht bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages zu
berücksichtigen seien und ab dem 1.1.2002 die neue Pfandfreigrenze Anwendung
finde.
3
Beides stellte das Amtsgericht Krefeld mit Beschluss vom 28.2.2002 antragsgemäß fest.
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Gegen die Feststellung der Berücksichtigung der beiden Kinder des Schuldners bei der
Berechnung des unpfändbaren Betrages wendet sich der Gläubiger mit seiner
sofortigen Beschwerde. Zur Begründung führt er aus, der Schuldner habe in seinem
Vermögensverzeichnis vom 16.1.2002 selbst angegeben, dass er seinen Kindern
keinen Unterhalt zahle, daher könnten die Kinder im Rahmen des § 850 c ZPO keine
Berücksichtigung finden.
5
II.
6
Die gemäß § 793, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache
Erfolg. Sie führt zur Abänderung des Beschlusses vom 28.2.2002 und zur
Zurückweisung des Feststellungsantrags des Schuldners, dass seine Kinder bei der
Berechnung des pfändungsfreien Betrages zu berücksichtigen seien.
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Der pfändungsfreie Betrag nach § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO erhöht sich nur dann, wenn
der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung einem Verwandten Unterhalt
gewährt. Dem Schuldner steht nach der herrschenden Meinung ein erhöhter Freibetrag
nur zu, wenn dieser seine Unterhaltspflichten auch tatsächlich erfüllt. Dies ergibt sich
Gewährt
gesetzlichen Verpflichtung ... einem Verwandten ... Unterhalt." Der Schuldner soll nicht
in den Genuss höherer Pfändungsfreibeträge kommen, wenn er seinen
Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt ( vgl. hierzu: Zöller, Kommentar zur ZPO, 23.
Auflage, § 850 c Rd. 5 m.w.N.; BAG, NJW 1966, 903; LSozG NW Rpfleger 1984, 278;
LG Augsburg, Beschluss vom 1.2.2000 - 5 T 5444/99 - in JurBüro 2000, 329 ).
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Trotz des Hinweises der Kammer vom 13.6.2002 auf den fehlenden Nachweis der
tatsächlichen Unterhaltszahlung und die widersprüchlichen Angaben des Schuldners in
dem Vermögensverzeichnis vom 16.1.2002 hat der Schuldner nicht nachgewiesen,
dass er seinen beiden Kindern tatsächlich Unterhalt gewährt. Die Vorlage der
Geburtsurkunden ist nicht geeignet, tatsächliche Unterhaltsleistungen zu belegen.
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Mangels Nachweises geht die Kammer davon aus, dass seitens des Schuldners keine
Unterhaltszahlungen an die Kinder erfolgen und sie daher auch bei der Berechnung des
pfändungsfreien Betrages - jedenfalls zur Zeit - nicht zu berücksichtigen sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs.
2 ZPO nicht erfüllt sind.
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