Urteil des LG Krefeld vom 24.01.2008

LG Krefeld: telefonanlage, einbau, dachgeschoss, aufrechnung, untergeschoss, trockenlegung, widerklage, gerichtsakte, sanierung, pastor

Landgericht Krefeld, 5 O 97/01
Datum:
24.01.2008
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 97/01
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-22 U 52/08
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 69.799,05 nebst 4 %
Zinsen seit dem 19.12.2000 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 16% und die Beklagte
84%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstückes X in X, das u.a. mit einem Wohn- und
Gästehaus bebaut war.
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Das Gebäude war ursprünglich in den Jahren 1903 und 1904 errichtet worden. Es
wurde im zweiten Weltkrieg beschädigt und in den Jahren 1947 bis 1950 wieder
aufgebaut.
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Im Jahre 2002 entschloss sich die Beklagte, das inzwischen stark
renovierungsbedürftige Gebäude umfangreich sanieren und umbauen zu lassen. Nach
ihren Vorstellungen sollte es nach Durchführung der Arbeiten zum Firmensitz der X-
GmbH werden und dem Vorsitzenden der Geschäftsführung, Herrn X, gleichfalls als
Dienstwohnung dienen.
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Mit den entsprechenden Architekten- und Ingenieurleistungen beauftragte die Beklagte
den Kläger, der ein Ingenieurbüro betreibt, das Architekten und Ingenieure
verschiedener Fachrichtungen beschäftigt.
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Im vorliegenden Rechtsstreit streiten die Parteien über die Honorarforderungen des
Klägers nach Abschluss der in der Folge durchgeführten Umbau- und
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Sanierungsarbeiten sowie über behauptete Schadensersatzansprüche der Beklagten,
mit denen diese die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt und wegen
überschießender Beträge die Widerklage erhebt.
Im einzelnen:
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Ab dem Herbst 2002 legte der Kläger der Beklagten verschiedene Entwurfsplanungen
zur Sanierung und zu dem gewünschten Umbau des Gebäudes vor. Unter dem
26.10.1993/17.01.2004 schlossen die Parteien schließlich einen Architektenvertrag, mit
dem dem Kläger gem. § 15 HOAI die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 für
die bauliche Maßnahme, nämlich "den Um- und Erweiterungsbau des Wohn- und
Geschäftshauses und Anbau des Schwimmbades" übertragen wurden. Auf
ausdrücklichen Wunsch der Beklagten sollte der Kläger den Architekten X mit der
Erbringung der Architektenleistungen betrauen, der für das Büro des Klägers als
Subunternehmer tätig war.
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Die Vergütung der zu erbringenden Leistungen sollte sich nach den Vereinbarungen der
Parteien nach den Bestimmungen der HOAI und dem Vertrag richten. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf den zur Gerichtsakte als Anlage B 1 gereichten
Architektenvertrag Bezug genommen, Bl. 168 d.A.
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Ferner schlossen die Parteien den als Anlage B 2 zur Gerichtsakte gereichten
Ingenieurvertrag über Leistungen bei der Tragwerksplanung, auf den ebenfalls Bezug
genommen wird, vgl. B. 172 d.A.
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Nach den Vorstellungen der Beklagten bei Vertragsschluss sollte das Dachgeschoss
des Hauses zunächst nur rohbaumäßig ausgebaut werden. Sie beabsichtigte zum
damaligen Zeitpunkt, die Dachböden der Nord-, West- und Südseite erst zu späteren
Zeiten als Büro- oder Wohnräume zu nutzen. Sämtliche Sanitär- und Elektroleitungen
sowie die Anschlüsse an das Rohrnetz sollten allerdings bereits jetzt durch den Kläger
entsprechend geplant werden. Auf den konkreten Innenausbau, also die Einbringung
von Fußböden, Anstrich und Sanitäreinrichtungen, sollte nach den Vorgaben der
Beklagten dagegen zunächst verzichtet werden.
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Das Obergeschoss sollte von den Baumaßnahmen im Wesentlichen unberührt bleiben.
Ankleidezimmer und – gefangenes - Badezimmer sollten in der ursprünglichen
Anordnung verbleiben.
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Im Erdgeschoss sollte der Empfang, das Sekretariat, der Büro- und Kücheneingang
ohne windgeschützte Eingänge und ohne Veränderung der WC-Situation geplant
werden.
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Weiter war vorgesehen, im Untergeschoss/Souterrain des Hauses ein neues
Innenschwimmbad für ca. 250.000,00 DM einzubauen.
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Dagegen wurde von Maßnahmen zur Trockenlegung des Außen- und übrigen
Mauerwerks und der Flure im Keller zunächst abgesehen, obwohl während der ersten
Planungsphase im Jahre 1993 ein Privatgutachten des Sachverständigen X aus Krefeld
eingeholt wurde, welches zu dem Schluss gekommen war, dass eine dauerhafte
Austrocknung des Kellergeschosses erforderlich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf
das – undatierte – Gutachten des Sachverständigen X wie Bl. 30 ff. GA Bezug
15
genommen.
Außerdem sollte der Balkon an der Vorderseite des Hauses gegen Nässe abgedichtet
werden.
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Auf der Grundlage dieser Absprachen erbrachte der Kläger entsprechende Architekten-
und Ingenieurleistungen der Phasen 1-4.
17
Noch vor September 1994 entschied sich die Beklagte jedoch gegen den Bau des
Innenschwimmbades, nachdem der Kläger etliche Planungsleistungen, u.a. die
Detailplanung für das Innenschwimmbad, erbracht hatte und der Beklagten in diesem
Zusammenhang bekannt geworden war, dass sich die Kosten für das
Innenschwimmbad nunmehr auf 0,5 Mio. DM belaufen sollten (Bl. 704 d.A.).
18
Mit Schreiben vom 16.08.1994 revidierte die Beklagte das bisherige Projekt und teilte
dem Kläger mit, dass das neue geplante und genehmigte Schwimmbad "vorerst nicht
gebaut" werde. Ferner wies die Beklagte den Kläger daraufhin, dass ohne
Beeinträchtigung von Ziel und Qualität der Maßnahme eine deutliche Reduzierung der
bisher vorveranschlagten Gesamtkosten zwingend sei. Ferner stellte die Beklagte einen
Katalog der aus ihrer Sicht noch offenen Fragen und Punkte des Projekts zusammen
und bat den Kläger diesbezüglich um ein klärendes Gespräch. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 16.08.1994 Bezug genommen, Bl. 190 d.A.
19
Am 07.09.1994 kam es zu einer Besprechung, an der Herr X, Herr X und Herr X von der
Beklagtenseite und Herr X, Herr X und Herr X von der Klägerseite teilnahmen. Im Laufe
dieser Besprechung einigten sich der Kläger und die Beklagte auf ein pauschaliertes
Honorar von DM 200.000,00 netto zuzüglich Mehrwertsteuer für alle bisher erbrachten,
der ursprünglichen Planung entsprechenden Architekten- und Ingenieurleistungen der
Phase 1-4 einschließlich der Planungsleistungen für das Innenschwimmbad.
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Mit Schreiben vom 12.09.1994 bestätigte Herr X die getroffene Honorarpauschalabrede
und teilte weiter mit, dass über das Schwimmbad erst nach der Ausschreibung
entschieden werden solle. Ferner machte er den Kläger nochmals darauf aufmerksam,
dass es sich bei dem Umbau nach seinen Vorstellungen um eine schonende Sanierung
und um einen Teilumbau mit jeweils vernünftigem Kostenaufwand handeln sollte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 12.09.1994, vgl. Anlage B
7, Bl. 195 d.A. Bezug genommen.
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Ebenfalls unter dem 12.09.1994 bestätigte der Kläger die in der Sitzung vom 07.09.1994
getroffene Honorarvereinbarung und stellte der Beklagten für die Leistungsphasen 1-4
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DM 200.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Diesen Betrag bezahlte die
Beklagte im Oktober 1994.
23
Nach Abschluss der am 07.09.1994 getroffenen Pauschalabrede entschloss sich die
Beklagte zu weiteren baulichen Maßnahmen, die weitere Planungsleistungen des
Klägers erforderlich machten. Diese zusätzlichen Planungsleistungen betrafen
jedenfalls das Dachgeschoss, das erste Obergeschoss, das Erdgeschoss und das
Keller-/Souterraingeschoss. Ob von diesem nachträglichen Entschluss der Beklagten
auch das bereits vorhandene Außenschwimmbad betroffen gewesen ist, ist zwischen
den Parteien streitig.
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Das
Dachgeschoss
vollständig ausgebaut werden. Insbesondere sollte die sanitäre Ver- und Entsorgung
sichergestellt werden. Planerisch war daher ein kompletter Bad-/WC-Bereich
vorzusehen. Im Anschluss an eine Planungsbesprechung vom 30.08.1995 wurde von
der Beklagten zudem der Einbau zusätzlicher Räume im Dachgeschoss einschließlich
deren Belüftung und Entlüftung gefordert. In einer weiteren Planungsbesprechung in der
37./38. Kalenderwoche wurde von ihr der Einbau eines gesonderten Elektrokanals
gefordert, vgl. Anlage KK 15, Bl. 356 d.A.. In einer weiteren Besprechung wurde von ihr
außerdem ein separater Flurbereich für die zuvor geplanten Räume 2 und 3 gewünscht,
vgl. Anlage KK 16, Bl. 339 d.A.. Entsprechendes bestätigte die Beklagte dem Kläger mit
Schreiben vom 31.10.1995, in dem es heißt:
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"Da nun bekanntlich das Dachgeschoss vollständig ausgebaut wird, sind die
Mehrkosten für Heizung, Sanitär, Türen und Putz etc. zu kalkulieren."
26
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage KK 17 zu den Gerichtsakten
gereichte Schreiben, Bl. 361 d.A., Bezug genommen. Diese Planungswünsche der
Beklagten setzte der Kläger in der Folgezeit um.
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Im
Obergeschoss
mit Tageslicht an der Westseite des Hauses. Hierfür sollte ein bisher an einer
Außenwand liegendes Schrank-/Ankleidezimmer nach innen und das bisher innen
liegende Badezimmer in den Raum des bisherigen Schrank-/Ankleidezimmers verlegt
werden. Gemäß diesen geänderten Zielvorgaben musste der Kläger daher eine neue
Planung für das Obergeschoss einschließlich der Haustechnik erstellen.
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Nachdem mit den Sanierungs- und Umbauarbeiten begonnen worden war, kam es zu
einem Zeitpunkt, als die Rohrleitungen für das neue an der Außenwand des
Obergeschosses liegende Badezimmer größtenteils verlegt worden waren, zu einem
Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Kläger. Im Laufe
dieses Gespräches riet der Kläger der Beklagten zu einer abgehängten Decke im
Konferenzzimmer im Erdgeschoss, um so die Zu- und Abflussrohre zu dem neuen
Badezimmer im ersten Obergeschoss zu verkleiden und die Geräusche dämmen zu
können. Außerdem ergab sich, dass man für das neu zu erstellende Badezimmer eine
tragende Wand in der Mitte des Raumes hätte entfernen und durch eine aufwendige
Stützkonstruktion hätte ersetzen müssen, was mit hohen Kosten verbunden gewesen
wäre. Daraufhin entschied die Beklagte, dass die neue Planung, das Bad an eine
Außenwand zu verlegen und das Schrank-/Ankleidezimmer in den Innenbereich zu
verlegen, nicht realisiert und rückgängig gemacht werden sollte.
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Weiter sollten im Obergeschoss und auch im Dachgeschoss je ein offener Kamin
eingeplant werden.
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Außerdem entschloss sich die Beklagte nun, den Balkon nicht nur abdichten zu lassen
wie es ursprünglich geplant war, sondern eine Brüstung aufmauern und den Balkon
überdachen zu lassen. Zu dieser Entscheidung war es gekommen, nachdem der Kläger
die Beklagte im Zuge seiner Planung darauf hingewiesen hatte, dass der Balkon an der
Vorderseite des Gebäudes auch nach einer Sanierung nicht absolut dicht und deshalb
mit der Gefahr von Wasserschäden zu rechnen sein würde. Weil die Beklagte mit dieser
Konsequenz nicht einverstanden war, entwickelte der Architekt X die später umgesetzte
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Konstruktion, die die Umplanung der an den Balkon angrenzenden Büroräume zur
Folge hatte. Außerdem mussten ob dieser veränderten Planung die bisherigen Austritte
auf den Balkon zugemauert und neue Fensteranlagen eingesetzt werden. Ob deshalb
auch die Haustechnik verlegt oder lediglich zwei Heizkörper neu montiert werden
mussten, ist zwischen den Parteien streitig.
Im
Erdgeschoss
der nordseitigen Eingangstüren des Gebäudes. Ferner sollte nach Abriss eines
Hauptkamins im Eckbereich Ost ein weiteres WC eingebaut werden. Außerdem sollte
eine Kaffeeküche anstelle eines bis zu diesem Zeitpunkt vorhandenen WC´s im
Sekretariatsbereich eingebaut werden.
32
Außerdem fasste die Beklagte zu einem nicht mehr genau datierbaren Zeitpunkt nach
September 1994 den Entschluss, die Räume des
Keller-/Souterraingeschosses
vollständig trockenlegen zu lassen und in dem Teil des Kellers, in dem ursprünglich das
neue Innenschwimmbad vorgesehen war, Büro- und Archivräume einzurichten. Da
aufgrund des verworfenen Konzepts, das Innenschwimmbad zu errichten,
Abdichtungsmaßnahmen erforderlich wurden und ein Raum im Kellergeschoss als
Souterrain genutzt werden sollte, entschied sich die Beklagte, nachdem der Kläger ihr
die Kosten für die Trockenlegung in einer Größenordnung von 112.000,00 DM genannt
hatte, zur Durchführung der Trockenlegungsmaßnahmen.
33
Für diese Maßnahmen musste das Haupthaus teilweise unterfangen werden. Das
Außenmauerwerk musste nach Freilegung komplett horizontal und vertikal abgedichtet
werden. Außerdem sollte der östliche Teil des Kellerbereichs, dort wo ursprünglich das
Innenschwimmbad eingeplant war, nunmehr zu Archiv- und Büroräumlichkeiten mit
Personalräumen und kompletten Nebenräumen (Umkleideräume, WC’s, Teeküche)
umgebaut und ferner eine Schmutzwasserhebeanlage eingebaut werden. Weiter sollten
ein neuer Tresorraum, zusätzliche Ein- und Ausgänge und eine große Fensteranlage
entstehen. Dieser Ausbau machte eine nunmehr auf Büroräume ausgerichtete neue
Planung des Klägers für den Souterrainbereich erforderlich.
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Schließlich hatte sich die Beklagte dazu entschlossen, das bereits vorhandene
Außenschwimmbad
komplett zu sanieren. Ob diese Planungsvorgabe dem Kläger bereits bei Abschluss des
Architektenvertrages erteilt worden war oder die Entscheidung zur Sanierung des
Außenschwimmbades erst nach dem Entschluss, das Innenschwimmbad doch nicht zu
errichten, gefallen war, ist zwischen den Parteien streitig. Den Vorstellungen der
Beklagten entsprechend erstellte der Kläger daher eine Planung, die in dem
vorhandenen Badehaus einen Technikraum zur Aufnahme neuer Filtertechnik für das
Außenschwimmbad vorsah. Außerdem plante der Kläger eine Erweiterung des
Umkleidetraktes und die Sanierung der Sauna. Ferner plante er auf dem Dach des
Gebäudes eine Solar-Energiegewinnungsanlage zur Beheizung des
Außenschwimmbades.
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Für in diesem Zusammenhang erbrachte Planungsleistungen erteilte der Kläger unter
dem 7.11.1996 eine Abschlagsrechnung Nr. 4 über DM 60.455,71, auf die wegen der
weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, vgl. Bl. 84 d.A..
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Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 05.02.1997. Darin teilte die Beklagte
dem Kläger mit, dass die Abschlagsrechnung Nr. 4 vom 07.11.1996 am 03.02.1997
37
dem Kläger mit, dass die Abschlagsrechnung Nr. 4 vom 07.11.1996 am 03.02.1997
fällig gewesen sei. Ferner schlug die Beklagte dem Kläger vor, die definitive
Abrechnung des Vertragsverhältnisses X Straße unter Einschluss der
Abschlagsrechnung vom 7.11.1996 nach Fertigstellung des Objekts vorzunehmen.
Darüber hinaus wies die Beklagte den Kläger daraufhin, dass bei der
Schlussabrechnung für Zwischenfälligkeiten Zinsen vergütet würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom
05.02.1997, Bl. 81 d.A. Bezug genommen.
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Eine Zahlung auf die Abschlagszahlung Nr. 4 erfolgte daher in der Folgezeit nicht. Auf
den Vorschlag der Beklagten, das Projekt erst nach dessen Fertigstellung abzurechnen,
reagierte der Kläger jedoch ebenfalls nicht.
39
Am 21.10.1997 rechnete der Kläger mit Abschlagsrechnung Nr. 5 weitere DM
151.699,01 gegenüber der Beklagten ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
Abschlagsrechnung Nr. 5 Bezug genommen, vgl. Bl. 91 d.A..
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Mit Schreiben vom 4.11.1997 bestätigte die Beklagte den Eingang der
Abschlagsrechnung Nr. 5. Gleichzeitig aber teilte die Beklagte dem Kläger unter
Hinweis auf ihr Schreiben vom 5.2.1997 mit, dass sie auf die Abschlagsrechnungen 4
und 5 nicht zahlen werde, sondern die Schlussabrechnung erwarte. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 04.11.1997, Bl. 83 d. A. Bezug genommen.
41
Nach Abschluss sämtlicher Planungsleistungen erteilte der Kläger unter dem
23.01.1998 eine erste Schlussrechnung über einen Betrag von insgesamt 255.140,50
DM, die u.a. die beiden Abschlagsrechnungen Nr. 4 und Nr. 5 zusammenfasste. In dem
darin ausgewiesenen Gesamtbetrag von 255.140,50 DM war u.a. ein Betrag von DM
64.714,36 netto enthalten, mit dem der Kläger die nach Beginn der Bauarbeiten
erforderlich gewordenen zusätzlichen Planungsleistungen für das Dach, das Ober-, Erd-
und Untergeschoss sowie das Außenschwimmbad geltend machte. Dazu veranschlagte
er auf die jeweils geltende Bezugssumme einen Aufschlag in Höhe von 12 % "für
zusätzliche Planungsleistungen aufgrund der situativ bedingten Fortentwicklung".
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Gerichtsakten gereichte
Schlussrechnung vom 23.01.1998 Bezug genommen, Bl. 100 d.A..
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Am 12.02.1998 kam es zu einer Besprechung in den Büroräumen des Klägers, an der
auf Seiten des Klägers Herr X und Herr Dr. X und auf Seiten der Beklagten Herr Dipl.-
Kfm. X und Herr X teilnahmen. Anlass der Besprechung war die Regulierung der
Schlussrechnung, insbesondere der vom Kläger erhobene 12%-ige Zuschlag für
zusätzliche Planungsleistungen aufgrund der situativ bedingten Fortentwicklung, den
die Beklagte als unangemessen hoch und nicht HOAI-konform beanstandete. Zwar
wurde im Verlauf der Besprechung Einigkeit darüber erzielt, dass die Abrechnung in der
Schlussrechnung im Wesentlichen rechnerisch ordnungsgemäß erfolgt sei. Das
Abrechnungsgespräch scheiterte jedoch daran, dass über den 12%-igen Zuschlag für
zusätzliche Planungsleistungen aufgrund der situativ bedingten Fortentwicklung keine
Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte.
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Daher nahm der Kläger mit Schreiben vom 16.02.1998 seine Schlussrechnung zurück.
Mit gleichem Schreiben teilte der Kläger der Beklagten darüber hinaus mit, dass er
angesichts der Mitteilung der Beklagten, keinerlei Zahlungen auf die Schlussrechnung
mehr vornehmen zu wollen, ausstehende Leistungen verweigere, bis die Beklagte die
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Rechnung gänzlich beglichen habe bzw. eine Übereinkunft diesbezüglich erreicht sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 16.02.1998, Anlage B 68, Bl. 77
der Beiakte, Bezug genommen.
Darauf erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 24.02.1998, dass sie verbindlich noch
nicht mitgeteilt habe, auf die Schlussrechnung vom 23.01.1998 in keinem Fall leisten zu
wollen, sie diese allerdings weiterhin für erörterungsbedürftig halte. Außerdem forderte
sie den Kläger in diesem Schreiben dazu auf, " an der Regulierung der noch offenen
Fragen weiter mitzuwirken und diese nicht wegen der sachlichen Erörterung der
Rechnungsstellung zu verweigern". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das
Schreiben der Beklagten vom 24.02.1998 Bezug genommen, vgl. Bl. 98 d.A.
45
In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu weiteren Verhandlungen über die
Regulierung der Schlussrechnung, die jedoch ergebnislos verliefen. Daher lehnte die
Beklagte Ende Juni 1998 die Begleichung der Schlussrechnung endgültig ab.
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Daraufhin erstellte der Kläger auf Anraten seiner damaligen Prozessbevollmächtigen
unter dem 15.11.1999 eine neue Schlussrechnung, die mit einem Betrag in Höhe von
345.101,28 DM endete. Grund hierfür war die Befürchtung, dass die unter dem
23.01.1998 erstellte Schlussrechnung im Falle eines Rechtsstreits als nicht HOAI-
konform angesehen werden könnte. Ferner hatte der Kläger festgestellt, dass er diverse
Abrechnungsmöglichkeiten nicht genutzt hatte.
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In Teil I der am 15.11.1999 erteilten Schlussrechnung rechnete der Kläger die
Planungsleistungen zu den Phasen 1-4 nach HOAI, die er nach der am 07.09.1994
getroffenen Pauschalabrede erbracht hatte und die er in der Schlussrechnung vom
23.01.1998 bislang unter der Position "12% Teilleistungen für die situativ bedingte
Fortentwicklung der Umbauplanung" abgerechnet hatte, neu ab. Hierzu unterteilte er
Teil I der Schlussrechnung in sog. Abrechnungsbereiche A bis D. Im
Abrechnungsbereich A erfasste der Kläger die von ihm erbrachten Planungsleistungen
in Bezug auf das Dachgeschoss (Planungsänderung A). Abrechnungsbereich B betraf
die Planungsleistungen im Bereich des Obergeschosses (Planungsänderung B,
Obergeschoss). Abrechnungsbereich C erfasste die Planungsleistungen im Bereich des
Erdgeschosses (Planungsänderung C, Erdgeschoss), während der
Abrechnungsbereich D das Untergeschoss (Souterrain) abdeckte. Hiernach fiel auf die
Leistungsphasen 1-4 für neu erbrachte Planungsleistungen ein Betrag von 82.160,58
DM. Mit Teil II der Schlussrechnung rechnete der Kläger die Leistungsphasen 5-8 ab.
Weiter nahm der Kläger das Badehaus mit Außenschwimmbad aus der bisherigen
zusammengefassten Abrechnung der Schlussrechnung vom 23.01.1998 heraus und
rechnete die auf das Außenschwimmbad bezogenen Architekten- und
Ingenieurleistungen erneut unter Teil III der Schlussrechnung (Neuauftrag F) vom
15.11.1999 ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 9 zu den
Gerichtsakten gereichte Schlussrechnung vom 15.11.1999 Bezug genommen.
48
Der Kläger meint, von der Beklagten für erbrachte Planungsleistungen auf der
Grundlage der am 15.11.1999 erteilten Schlussrechnung insgesamt noch 337.708,19
DM beanspruchen zu können.
49
Er ist der Auffassung, dass keine Bindungswirkung hinsichtlich der zunächst
vorgelegten Honorarschlussrechnung vom 23.01.1998 eingetreten sei, weil die Beklagte
den vom Kläger vorgenommenen 12%-igen Zuschlag für Planungsleistungen
50
beanstandet habe und ihr Vertrauen in die erste Schlussrechnung deshalb nicht
schutzwürdig sei.
Das Vertrauen der Beklagten sei, so die Auffassung des Klägers, ferner auch deshalb
nicht schutzwürdig, weil die Schlussrechnung zumindest partiell nicht prüffähig
gewesen sei und Vertrauen in eine nicht prüffähige Schlussrechnung schon vom
Grundsatz her nicht schutzwürdig sei (Bl. 432 d.A.).
51
Schließlich meint der Kläger, er könne für die nach dem 07.09./12.09.1994 erbrachten
Planungsleistungen in den Bereichen Dachgeschoss, Obergeschoss, Erdgeschoss,
Keller und Souterrain sowie für das Außenschwimmbad das in der zweiten
Schlussrechnung abgerechnete zusätzliche Honorar verlangen, weil es sich hierbei um
eine Wiederholung von Grundleistungen (Abrechnungsbereiche A-D) bzw. um neue
Planungsaufträge (Außenschwimmbad) gehandelt habe.
52
Soweit es die Umplanungen im Obergeschoss betrifft, behauptet der Kläger, dass sich
die Beklagte zu jeder Zeit über den Verlauf der Baumaßnahme und die
Kostenentwicklung im Bilde befunden habe. Auch die Planung der beiden Innenkamine
und die geänderte Planung der Balkone hält er für tiefgreifende Planungsänderungen,
die einen zusätzlichen Honoraranspruch auslösten. Weiter behauptet er, dass die
geänderten Wünsche der Beklagten auch bezogen auf das Erdgeschoss eine komplette
Neuerstellung der Planung erfordert hätte. Vollständig neu geplant hätte auch das
Keller-/Souterraingeschoss werden müssen.
53
Der Kläger ist der Auffassung, dass er auch die Planungstätigkeit für das
Außenschwimmbad, wie unter Teil F der Schlussrechnung vom 15.11.1999 erfolgt,
habe abrechnen dürfen. Er vertritt hierzu die Auffassung, dass das Außenschwimmbad
nicht von Anfang an Gegenstand des ihm erteilten Sanierungs- und Planungsauftrages
gewesen sei, weil sich der Architektenvertrag lediglich auf den Um- und
Erweiterungsbau des Wohn- und Gästehauses der Beklagten sowie den Anbau des
Schwimmbades, nicht aber auf das entfernt vom Gebäude gelegene Badehaus und das
dort befindliche Außenschwimmbad bezogen habe. Schließlich habe die Beklagte auch
erst am 21.03.1995 angeordnet, das Außenschwimmbad zu sanieren, die
Schwimmbadtechnik zu erneuern und zu diesem Zweck das Außenschwimmbad mit
einem Anbau zu versehen. In diesem Zusammenhang beruft er sich auf ein Schreiben
der Beklagten vom 21.03.1995, in dem es unstreitig heißt es:
54
"b) Außenschwimmbad. Es gelangt diejenige Lösung zur Ausführung, bei welcher die
Filtertechnik in den neu zu errichtenden Anbau des Außenschwimmbadgebäudes
verlegt wird."
55
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 21.03.1995, Bl. 336 d.A.
Bezug genommen.
56
Er ist außerdem der Ansicht, dass er Zinsen von 10,50% auf die Honorarforderungen
der Abschlagsrechnungen Nr. 4 und 5 verlangen könne. Aus dem Schreiben der
Beklagten ergebe sich, dass die Abschlagsrechnungen jeweils 88 Tage nach
Rechnungserstellung fällig seien, so seine Auffassung. Außerdem habe die Beklagte
ihm in diesem Schreiben mitgeteilt, so unstreitig, dass bei der Schlussabrechnung
Zwischenfälligkeiten vergütet würden.
57
Der Kläger beantragt,
58
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 337.708,19 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
12.02.2000 zu zahlen.
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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 10,50 % p.a. von DM
52.570,18 vom 3.02.1997 bis 16.01.1998 und von DM 131.912,18 vom
17.1.1998 bis 11.2.2000 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
61
die Klage abzuweisen.
62
Sie ist der Auffassung, der Kläger sei an seine am 23.01.1998 erstellte
Schlussrechnung gebunden mit der Folge, dass der Kläger aus der Schlussrechnung
vom 15.11.1999 keine Forderungen herleiten könne. Bereits aus diesem Grunde sei die
Klage in Höhe der Differenz der Schlussrechnung vom 23.01.1998 und vom 15.11.1999,
mithin in Höhe von 119.960,78 DM, abzuweisen.
63
Die Beklagte behauptet, sie habe nach Erhalt der Schlussrechnung vom 23.01.1998
darauf vertraut, dass der darin ausgewiesene Betrag endgültig sei und sich nicht mehr
erhöhe. Dieses Vertrauen sei auch schutzwürdig, so meint die Beklagte, weil sie, wie
unstreitig, in ihrer Bilanz lediglich Rückstellungen in der Höhe des Betrages der ersten
Schlussrechnung gebildet habe. Schließlich spreche auch die Tatsache, dass der
Kläger fast zwei Jahre zugewartet habe, bis er eine Nachberechnung des Honorars
durchgeführt habe, für ihr schutzwürdiges Vertrauen.
64
Im Übrigen stünden dem Kläger, so meint die Beklagte weiter, angesichts der am
07.09.1994 getroffenen Pauschalhonorarvereinbarung nicht weitere Zusatzhonorare zu.
Die nach der Pauschalabrede vom Kläger erbrachten zusätzlichen Planungsleistungen
seien allesamt geringfügig gewesen und könnten zusätzliche Honoraransprüche nicht
auslösen. Schließlich habe die Pauschalvereinbarung auch für die später
hinzugetretenen Planungsleistungen Gültigkeit, weil die Planungsaufwendungen für die
zusätzlichen Aufträge weit unter 12% lägen, eine Änderung der Pauschale nach der
Rechtsprechung aber erst in Betracht komme, wenn dieser Wert überschritten werde.
65
Soweit es die Umplanungen im Obergeschoss des Hauses betrifft, bestreitet die
Beklagte, von dem Kläger vor Beginn der geänderten Baumaßnahmen über die hiermit
verbundenen Kosten und den Aufwand, insbesondere über die Erforderlichkeit der
veränderten Rohrführung, hinreichend informiert worden zu sein. Die ihr in diesem
Zusammenhang überlassenen Kostenfortschreibungen seien nicht geeignet gewesen,
ihr hierüber den erforderlichen Aufschluss zu geben. Sie ist der Auffassung, dass der
Kläger hätte wissen müssen, dass sie sich zur Umsetzung bei Kenntnis aller Umstände
nicht hätte entschließen können.
66
Soweit es die Sanierung des Kelleraußenmauerwerks beträfe, so die Ansicht der
Beklagten, habe es sich nicht um eine Umplanung, sondern um eine zusätzliche
Erweiterung anstelle des in Wegfall geratenen Innenschwimmbades gehandelt, da der
Kläger die für das Schwimmbad vorgesehenen Räumlichkeiten (ca. 40% des
Kellergeschosses) als Archiv habe umplanen müssen. Der Mehraufwand des Klägers
sei aber durch eine entsprechende Erhöhung der Baubezugssumme kompensiert
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worden, weshalb der Kläger, so die Ansicht der Beklagten, zu einer Nachberechnung
dieser Leistungen nicht berechtigt sei.
Zum Außenschwimmbad behauptet die Beklagte, dass dessen Sanierung von Beginn
an Gegenstand des Planungsauftrages gewesen sei. Der entsprechende
Planungsaufwand sei deshalb von der Pauschalabrede erfasst und könne nun nicht
noch einmal abgerechnet werden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sich die
sanierungsbedürftigen technischen Einrichtungen im Keller des Hauses befunden
hätten und daher auf jeden Fall hätten entfernt oder ersetzt werden müssen. Ferner
ergebe sich dies aus dem Protokoll über die Besprechung vom 08.12.1994, Anlage B
29, sowie aus einer weiteren Aktennotiz vom 21.03.1995, Anlage B 34.
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In einer Höhe von 126.143,70 DM erkennt die Beklagte die Klageforderung an, indem
sie die in der ersten Schlussrechnung auf die Positionen für die situativ bedingte
Fortschreibung der Umbauplanung entfallenden Beträge von dem in dieser
Schlussrechnung ausgewiesenen Schlussrechnungsbetrag ebenso wie
zwischenzeitlich geleistete Abschlagszahlungen in Abzug bringt.
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Gegen die Klageforderung in anerkannter Höhe erklärt sie die Aufrechnung mit ihr
angeblich zustehenden Gegenforderungen und erhebt im übrigen Widerklage.
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Sie ist der Auffassung, den Kläger wegen einer Vielzahl von Vertragsverletzungen auf
Schadensersatz in Anspruch nehmen zu können.
71
So behauptet sie, dass sie die Zeugin X bereits kurz nach Beginn der Baumaßnahmen
zur Bauaufsicht habe einsetzen müssen, weil die Baustelle durch den Kläger nicht
hinreichend überwacht worden sei. Wegen zahlreicher Baumängel habe sie durch
eigene Mitarbeiter die Reklamationsbearbeitung durchführen lassen müssen, weil der
Kläger nicht mehr tätig geworden sei. Außerdem habe sie für baubegleitende
Qualitätskontrollen den Sachverständigen X einsetzen müssen. Ferner sei ihr ein
Schaden dadurch entstanden, dass der Kläger ihr zu einer völlig überdimensionierten
Telefon- und Sicherheitsanlage geraten habe. Kalt- und Warmwasserleitungen seien
aufgrund der unzureichenden Bauüberwachung durch den Kläger unzureichend
gedämmt worden, auch hierdurch sei ihr, so ihre Behauptung, ein Schaden entstanden.
Außerdem sei die Solaranlage auf dem Dach des Außenschwimmbades wirkungslos.
Die Solaranlage habe sie durch einen Sachverständigen überprüfen lassen müssen,
wodurch gleichfalls Kosten angefallen seien, die der Kläger ihr zu ersetzen habe.
Weiteren Schadensersatz habe der Kläger ihr zu leisten, weil er sie nicht auf die für ihn,
den Kläger, erkennbare Kostensteigerung bei der Trockenlegung des Kellers
hingewiesen habe, auf die sie bei Kenntnis verzichtet haben würde. Schließlich, so ihre
Behauptung, habe sie den Wirtschaftsprüfer X mit der Prüfung der
Handwerkerrechnungen beauftragen müssen, weil die von Kläger veranlasste
Rechnungsprüfung fehlerhaft gewesen sei.
72
Widerklagend beantragt der Beklagte daher,
73
den Kläger zu verurteilen, an sie DM 655.342,87 nebst 5 % Zinsen über dem
Zinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz seit Widerklagezustellung zu
zahlen.
74
Der Kläger beantragt,
75
die Widerklage abzuweisen.
76
Er ist der Auffassung, dass es sich bei den von der Beklagten geltend gemachten
Gegenansprüchen um unspezifizierte Forderungen handele, die lediglich den Zweck
hätten, die Durchsetzung der eigenen Forderung zu blockieren.
77
Die Parteien streiten insoweit im einzelnen um folgendes:
78
1. Tätigkeit von Frau X
79
In einer am 07.09.1994 durchgeführten Besprechung einigten sich die Parteien darauf,
dass der Architekt X der Beklagten als Subunternehmer des Klägers während des
Projekts wöchentlich 1 ½ Tage in X für dispositive Aufgaben zur Verfügung stehen
sollte. Außerdem sollte der Kläger täglich einen qualifizierten Bauleiter zur Verfügung
stellen. Nach Beginn der Baumaßnahmen stand der Architekt X auf der Baustelle
tatsächlich aber kaum noch persönlich zur Verfügung. Die Bauüberwachung und die
Fachbauleitung vor Ort wurde im Wesentlichen von der Zeugin X, einer Mitarbeiterin des
Klägers, wahrgenommen.
80
Da die Beklagte mit den von der Bauleitung wahrgenommenen Koordinierungsarbeiten
unzufrieden und insbesondere der Meinung war, dass sich der Architekt X nicht
ausreichend auf der Baustelle befand, setzte sie selbst die Zeugin X ab Mitte 1995 auf
der Baustelle ein. Dies teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 17.05.1995
mit, das auszugsweise wie folgt lautet:
81
"Aus allen diesen Gründen haben wir Frau X.X zur Mitarbeit bei der Gestaltung und
Überwachung dieses Bauvorhabens gewonnen, sie arbeitet sich – in dem möglichen
Maße - gemeinsam mit uns die Unterlagen durch und wird an der Besprechung am
29.05. teilnehmen. Frau X ist die Tochter des früheren Vorsitzenden unseres
Verwaltungsrats X. X und hat im Laufe vieler Jahre ‚nebenberuflich’ teils auf eigene
Rechnung, teils für Dritte, zahlreiche Sanierungen und Umbauten durchgeführt oder
beratend begleitet. Sie ist damit bestens qualifiziert, uns und speziell mir einen
wesentlichen Teil der nur vom Bauherrn zu erbringenden begleitenden Aufsicht etc.
abzunehmen. Selbstverständlich ändert das an dem ihnen erteilten Auftrag nichts, in
Sonderheit auch nicht an dem von Herrn X verantworteten architektonischen Teil".
82
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zu den Gerichtsakten als Anlage KK 1,
Bl. 312 d.A. gereichte Schreiben der Beklagten vom 17.05.1995 Bezug genommen.
83
Die Beklagte ist der Auffassung, dass ihr gegen den Kläger ein
Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung
wegen fehlerhafter Planungs- und Bauleitungstätigkeit in Höhe von 173.830,40 DM
zustehe. Insbesondere meint die Beklagte, der Kläger habe ihr entgegen der am
07.09.1994 getroffenen Absprache Herrn Architekt X nicht ausreichend zur Verfügung
gestellt und die Koordination der einzelnen Gewerke stattdessen nicht fachkundigen
Mitarbeitern, wie etwa der Zeugin X, übertragen. So sei Herr X nach dem 29.5.1995 gar
nicht mehr tätig geworden und die Bauleitung selbst habe sich gegenüber den
Handwerkern nicht ausreichend durchsetzen können. Wegen dieser Missstände habe
sie, so behauptet die Beklagte, die Zeugin X bereits kurz nach Baubeginn Mitte 1995
hinzuziehen müssen, obwohl deren Hinzuziehung erst ab Mitte 1996 für die
84
Innenausstattung des Bauvorhabens geplant gewesen sei. Frau X habe sodann
erkannt, dass die Baumaßnahme nur sehr mangelhaft koordiniert würde und habe
diverse Mängel während der Bauphase bemerkt. Durch die unkoordinierte Planungs-
und Überwachungsleistung sei der Beklagten daher ein Honoraraufwand für Frau X in
Höhe von 275.000,00 DM entstanden. Mit der Widerklage macht die Beklagte einen
Betrag von
173.830,40 DM,
85
hilfsweise weitere 101.169,60 DM
86
Der Kläger meint, der Beklagten stünde der geltend gemachte Schadensersatzanspruch
nicht zu. Er behauptet, die erforderlichen Planungs- und Bauleitungsaufgaben seien
gemäß den kontinuierlichen Erfordernissen am Bau durch den Kläger, den Architekt X
und die beauftragte Bau- und Fachbauleitung wahrgenommen worden. Der Architekt X
habe seine Planungsvorschläge und –unterlagen jeweils fachgerecht und pünktlich
erstellt. Außerdem habe ein Architekt nicht die Pflicht, persönlich Planungsleistungen
vor Ort zu erbringen. Ferner habe Frau Dipl.-Ing. X in seinem die Aufgaben der
Fachbauleitung ordnungsgemäß und fachgerecht wahrgenommen. Schließlich beruhe
die Beauftragung von Frau X nicht auf einer angeblich von der Klägerin fehlerhaft
erbrachten Bauleitungstätigkeit, sondern darauf, dass der Geschäftsführer der Beklagten
aus Zeitgründen die Bauherrentätigkeit nicht selbst habe übernehmen können und
daher Frau X als Bauherrenvertreterin bestimmt habe. Bauherrentätigkeit sei aber vom
Bauherrn zu bezahlen. Der Kläger ist schließlich der Meinung, der Beklagten stünde
schon deshalb kein Schadensersatzanspruch zu, weil die von dem Architekten
erbrachten Leistungen zu dem von der Beklagten gewünschten Planungs- und
Bauerfolg geführt hätten, was als solches zwischen den Parteien unstreitig ist.
87
2. Rechnung des Ingenieurbüros X
88
Weil die Beklagte der Meinung war, dass die Koordination auf der Baustelle nicht in
ausreichendem Maß gewährleistet sei und die Bauleitung auf diverse Mängelanzeigen
nicht reagiert habe, beauftragte sie den Sachverständigen X aus dem X aus X mit der
Durchführung von baubegleitenden Qualitätskontrollen. Über die durchgeführten
Qualitätskontrollen erstellte der Sachverständige X am 25.06.1996 einen Bericht über
baubegleitende Qualitätskontrolle Nr. 1 und am 17.09.1996 und einen Bericht über
baubegleitende Qualitätskontrolle Nr. 2, in denen Mängel auf der Baustelle festgehalten
wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese zur Gerichtsakte als Anlagen B
22 und B 23 gereichten Bauberichte Bezug genommen wird.
89
Am 14.11.1996 kam es zu einer erneuten Begutachtung durch den Sachverständigen X.
Hierbei stellte der Sachverständige fest, dass die Bodenkonstruktion nicht schwimmend
eingebaut war, dass im Damenbad keinerlei Abdichtungen gegen Feuchtigkeit
vorgenommen wurde, dass die Durchgangshöhen der Türen nicht ausreichten u.a.m..
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage B 36 zur Gerichtsakte
gereichten Bericht des Sachverständigen Bezug genommen.
90
Mit Schreiben vom 16.12.1996, wie Anlage B 37, wandte sich der Sachverständige
erneut an den Kläger und forderte diesen auf, einen Bericht über den Stand der
Mängelbeseitigung vorzulegen. Gleichzeitig erstellte der Sachverständige einen
erneuten Mängelbericht und stellte in diesem Zusammenhang u.a. fest, dass der Kläger
91
bei der Neuerstellung des Fußbodens im Damenbad erneut die Abdichtung vergessen
hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den baubegleitenden
Qualitätskontrollbericht Nr. 4 Bezug genommen, vgl. Anlage B 38.
Mit baubegleitendem Qualitätskontrollbericht Nr. 5 vom 03.02.1997, wie Anlage B 39,
rügte der Sachverständige weitere Mängel, wie u.a. die Gefällesituation vor dem
Fenster/Türelement des Esszimmers. Am 27.02.1997 fand eine erneute Überprüfung
durch den Sachverständigen statt, die der Sachverständige im baubegleitenden
Qualitätskontrollbericht Nr. 6 vom 27.02.1997 dokumentierte, vgl. Anlage B 40. Weitere
Mängelprotokolle erstellte der Sachverständige am 25.4.1997, wie Anlage B 41, am
20.05.1997, wie Anlage B 42 und am 19.11.1997, wie Anlage B 43, auf die wegen der
weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.
92
Für seine Tätigkeit stellte der Sachverständige der Beklagten einen Betrag über netto
93
16.399,26 DM
94
in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen des Sachverständigen
wie Anlage B 48 Bezug genommen.
95
Die Beklagte meint, den Kläger auch auf Zahlung der durch die Einschaltung des
Sachverständigen X angefallenen Kosten in Anspruch nehmen zu können. Hierzu
behauptet sie, die Einschaltung des Sachverständigen sei deshalb erforderlich
gewesen, um diverse Mängel noch rechtzeitig vor Beendigung der Arbeiten erkennen
und beheben zu können.
96
Der Kläger meint, der Beklagten stünde ein derartiger Anspruch nicht zu, da bereits nicht
erkennbar sei, welche Fehler der Sachverständige habe feststellen sollen. Ferner
müsse der Bauherr, wenn er Qualitätskontrollen in Auftrag gebe, für diese Kosten selber
einstehen, weil er sonst für seine im eigenen Interesse liegende Bauüberwachung
Schadensersatz verlangen könne. Schließlich ließen die von dem Sachverständigen
erstellten Schreiben erkennen, dass es nur wenige Punkte gegeben habe, die Anlass zu
vorübergehender Beanstandung gegeben hätten. Diese Punkte hätten aber keiner
umfassenden zusätzlichen Bauüberwachungstätigkeit bedurft. Darüber hinaus könne
sich auch deshalb kein Anspruch ergeben, da sämtliche Mängel jedenfalls zum
Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens bzw. der Beendigung der bauleitenden
Tätigkeit behoben gewesen seien.
97
3. Reklamationsarbeiten
98
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 28.08.1997, Anlage B 64, Bl. 68 der Beiakte,
mit Schreiben vom 29.09.1997, Anlage B 65, Bl. 72 der Beiakte und mit Schreiben vom
10.12.1997, Anlage B 66, verschiedene Mängel, etwa Undichtigkeiten im Bereich von
Türen im Bereich der Balkontür zur Dienstwohnung des Geschäftsführers gerügt hatte
und mit weiterem Schreiben unter dem 20.01.1998 wiederum Undichtigkeiten am Süd-
West-Balkon, einen zu niedrigen Wasserdruck im Bad und in der Sauna, eine verrottete
Abdichtung der Fuge zwischen Randsteinen und Pflasterung rund um das Schwimmbad
beanstandet hatte, Anlage B 67, Bl. 74, teilte der Kläger mit Schreiben vom 16.02.1998
mit, dass er angesichts der Mitteilung der Beklagten, keinerlei Zahlungen auf die
Schlussrechnung vornehmen zu wollen, ausstehende Leistungen verweigere, bis die
Beklagte die Rechnung gänzlich beglichen habe bzw. eine Übereinkunft diesbezüglich
99
erreicht sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 16.02.1998, Anlage B
68, Bl. 77 der Beiakte, Bezug genommen.
Aus diesen Gründen übernahm die Beklagte die Reklamationsarbeiten in der Folgezeit
selbst.
100
Sie ist der Auffassung, für die von ihr anstelle des Klägers übernommenen
Reklamationsarbeiten
101
63.000,00 DM
102
verlangen zu können. Sie ist der Ansicht, dass der Kläger seine Arbeiten nicht hätte
einstellen dürfen, weil der von ihm geltend gemachte Zahlungsanspruch im Februar
1998 noch nicht fällig gewesen sei.
103
Für die von ihr übernommenen Reklamationsarbeiten wie der Durchführung von
Ortsterminen, der Beaufsichtigung von Handwerkern, der Führung von Schriftverkehr
und der Vornahme von Terminkoordinationen in Zusammenhang mit
Schwachstrominstallationen, Dacharbeiten, elektrischen Installationen, sanitären
Installationen seien, so behauptet die Beklagte, 55 Manntage angefallen, die im
Durchschnitt mit 700,00 DM/ Tag zu vergüten gewesen seien.
104
Darüber hinaus seien für Aktenstudium, Überprüfung von Gewährleistungsregelungen, -
sicherheiten, Terminvereinbarungen, Korrespondenz, Erstellung von
Sachstandsberichten weitere 35 Manntage angefallen. Wegen der Aufstellung der
genauen Zeiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 12.07.2002, Bl. 472 bis Bl.
493 Bezug genommen.
105
Darüber hinaus macht die Beklagte
106
hilfsweise weitere
66.044,00 DM
107
geltend. Dazu behauptet sie, Frau X sei im Zeitraum vom 1.07.1997 bis 31.12.1997
ausschließlich mit der Reklamationsbearbeitung befasst gewesen, wofür sie einen
Betrag in Höhe von 66.044,00 DM gezahlt bekommen habe (Bl. 495).
108
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagten stünde kein Anspruch auf die geltend
gemachten Reklamationsarbeiten zu. Er ist der Meinung, er habe berechtigterweise von
seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht, da die Beklagte fällige
Honoraransprüche des Klägers nicht beglichen habe (Bl. 549).
109
4. Kosten des Sachverständigen X
110
Ferner schaltete die Beklagte, da sie im Badezimmer des Hauses fehlenden
Wasserdruck an der Badewanne bemerkt hatte, den Sachverständigen X ein, der als
Ursache gequetschte und geknickte Wasserrohre und Panzerschläuche entdeckte. Mit
Schreiben vom 12.01.1999 teilte der Sachverständige der Beklagten mit, dass er als
Verursacher die ausführende Fa. X ansehe, die den Einbau und die Verbindungen an
den Armaturen zu verantworten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das
Schreiben vom 12.01.1999, vgl. Anlage B 44, Bezug genommen.
111
Außerdem stellte der Sachverständige X fest, dass die auf dem Dach des Badehauses
installierte Solaranlage die beabsichtigte Temperaturanhebung nicht erreichen könne,
weil der größte Teil der Dachfläche durch Bäume beschattet werde. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf das als Anlage B 75 zur Gerichtsakte gereichte Schreiben des
Sachverständigen X Bezug genommen.
112
Unter dem 12.01.1999 übersandte der Sachverständige X der Beklagten eine Rechnung
über 2.103,90 DM netto für seine Begutachtungstätigkeit in Zusammenhang mit der
Sanitärinstallation und der Solaranlage, auf die Bezug genommen wird, Anlage B 63c,
Bl. 66 d. Beiakte. Unter dem 10.02.2000 rechnete der Sachverständige X erneut über
seine Tätigkeit in Zusammenhang mit der Begutachtung der Sanitärinstallation und der
Solaranlage ab und stellte der Beklagten hierfür einen Betrag von 2.060,96 DM netto in
Rechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage B 63b, Bl. 64 der Beiakte
Bezug genommen.
113
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe bei ordnungsgemäßer Bauleitung die
zerknickte Frischwasserleitung im Badezimmer, die den Durchfluss zur
Badezimmerarmatur verhinderte, feststellen und vermeiden müssen. Ferner ist die
Beklagte der Auffassung, der Kläger habe die Solaranlage fehlerhaft geplant. Die
Beklagte behauptet weiter, die Begutachtung sei notwendig gewesen und die
abgerechneten Zeiten und Honorare angemessen. Die Beklagte meint daher, dass der
Kläger auch die Kosten für den Sachverständigen X in Höhe von
114
4.164,86 DM
115
zu erstatten habe.
116
Der Kläger ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, die Kosten des
Sachverständigen X wegen der Überprüfung der Solaranlage seien nicht von ihm zu
tragen. Dazu behauptet er, dass er der Beklagten ausdrücklich von dem Einbau der
Solaranlage abgeraten habe. Die Beklagte habe aber auf dem Einbau der Solaranlage
bestanden, um öffentliche Fördergelder in Anspruch nehmen zu können (Bl. 548).
117
5. Telefon- und Sicherheitsanlage
118
Darüber hinaus beauftragte die Beklagte den Kläger mit der Koordinierung des Einbaus
einer Telefon- und Sicherheitsanlage, die auf die Bedürfnisse des Objekts ausgerichtet,
dem neuesten Stand der Technik entsprechen und in zwei Nutzergruppen, Bürokomplex
und Dienstwohnung, unterteilt werden sollte. Der Bedarf an Anschlüssen für den
Bürokomplex wurde mit maximal 20, der Bedarf für die Dienstwohnung mit max. 10
Anschlüssen angegeben. Anschließend fanden mehrere Besprechungen zwischen
Mitarbeitern des Klägers und der Beklagten statt, in denen das endgültige Pflichtenheft
für die Anlage besprochen wurde. Anschließend wurde das Leistungsverzeichnis an die
von der Beklagten ausgewählten Bieter versandt. In der Vergabesitzung vom 24.6.1996
erhielt die Fa. X den Auftrag zum Einbau einer ISDN-Telefonanlage des Typs "Integral
33 X E", sog. "große Lösung". Auf Wunsch der Beklagten erstellte die Fa. X nachfolgend
aber noch ein Angebot für eine vereinfachte Telefonanlage, die 14.736,60 DM gekostet
hätte, sog. "kleine Lösung". Schließlich entschied sich die Beklagte dann aber für den
Einbau der Telefonanlage des Typs "Integral 33 X E". Diese Anlage wurde mit
Rechnung vom 27.05.1998, wie Anlage B 70, Bl. 100 der Beiakte, mit 52.800,86 DM
abgerechnet.
119
Die Beklagte trägt unbestritten vor, die Telefonanlage sei für ihre Zwecke
überdimensioniert, da sie statt für 15 Büroarbeitsplätze für 100 Arbeitsplätze ausgelegt
sei. Für ihre Zwecke habe ihr eine Telefonanlage mit 6 Amtsleitungen und 30
Nebenstellen ausgereicht. Eine derartige Anlage hätte sie aber nach einem Angebot der
Fa. X vom 6.6.2002, wie Anlage B 71, auch für 20.034,00 € (39.183,10 DM) erhalten
können. Außerdem habe die Anlage Fehlplanungen enthalten. So habe die technisch
mögliche Brückenschaltung sowohl zu den Telefonen in der Dienstwohnung als auch
zu der weiteren Betriebsstätte unter der Anschrift "X" in X gefehlt (Bl. 157).
120
Daher meint die Beklagte, von dem Kläger den zwischen dem Angebot der Fa. X und
der Fa. X liegenden Differenzbetrag von
121
13.617,76 DM
122
als Schadensersatz (Bl. 497) verlangen zu können.
123
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe die Größe der Telefonanlage selbst zu
verantworten, weil sie diese selbst bestellt habe. Darüber hinaus habe der
Geschäftsführer der Beklagten, Herr X, so die Behauptung des Klägers, mit ihm selbst
alle maßgebenden Funktionsprofile und Leistungsmerkmale vor der Entscheidung über
die Beschaffung und den Einbau der Anlage mit dem zuständigen Mitarbeiter des
Klägers, dem Zeugen X, abgestimmt. Insbesondere seien die Einzelheiten der
Anlagenausstattung mit Herrn X persönlich am 19.12.1994 besprochen worden.
Schließlich habe sich Herr X in Kenntnis der unterschiedlichen Varianten und des
unterschiedlichen Anforderungsvolumens bewusst für die schließlich eingebaute
Anlage entschieden (vgl. Bl. 305). Darüber hinaus entspreche die von der Fa. X
angebotene Anlage über 39.183,10 DM nicht der installierten Telefonanlage, da es sich
insoweit um ein herkömmliches System mit komplett veralteter Analog-Technik handele,
die Beklagte aber eine ISDN-Anlage gewünscht habe.
124
6. Isolierung von Kalt- und Warmwasserrohrleitungen
125
Nach Abschluss der Bauarbeiten stellte sich heraus, dass die Isolierung zwischen den
Kaltwasser- und Warmwasserrohrleitungen teilweise mangelhaft ausgeführt worden war
mit der Folge, dass aus den Kaltwasserleitungen zunächst lauwarmes Wasser floß.
Insbesondere die Schwitzwasserisolierung für die Kaltwasserleitung war nicht
fachgerecht ausgeführt worden, einige Rohrstücke sowie Armaturen waren ungedämmt
und die Dämmstärke der Warmwasserleitungsdämmung sowie der
Zirkulationsleitungsdämmung waren zu gering. Auch im Warmwasserleitungsbereich
waren einige Rohrstücke sowie alle Armaturen nicht gedämmt.
126
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe entweder die Dämmung nicht ausreichend
geplant oder den Einbau fachlich korrekter Dämmung nicht ausreichend überwacht.
Daher meint die Beklagte von dem Kläger
127
15.646,64 DM
128
als Schadensersatz für die erforderlich gewordenen Nachbesserungsarbeiten an den
Rohrleitungen verlangen zu können.
129
Der Kläger meint, für diesen Schaden nicht einstehen zu müssen, weil allenfalls das
bauausführende Bauunternehmen zur Nachisolierung verpflichtet sei.
130
7. Solaranlage
131
Ferner plante der Kläger für die Beklagte auf dem Dach des Badehauses eine
Solaranlage. Nach deren Montage stellte sich heraus, dass der durch die Anlage
gewünschte Beheizungseffekt nicht eintreten konnte, weil das Dach des Badehauses
durch umstehende hohe Bäumen verschattet wird, deren Entfernung durch die
Baumsatzung der Stadt X verboten ist.
132
Die Beklagte meint, ihr stehe gegen den Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen
fehlerhafter Planung der Solaranlage zu. Zu dem Einbau der Solaranlage habe ihr der
Kläger ausdrücklich geraten, so ihre Behauptung. Nachdem die Beklagte für den
fehlerhaften Einbau der Anlage zunächst 25.000,00 DM in Ansatz gebracht hat, meint
sie nunmehr von dem Kläger zumindest
133
18.298,34 DM
134
verlangen zu können, weil der aufgewandte Rechnungsbetrag gemäß der Rechnung
der Fa. X vom 12.09.1997 für die Installation der Anlage nutzlos gewesen sei.
135
Der Kläger meint dagegen, nicht schadensersatzpflichtig zu sein, weil die Einplanung
und der Einbau der Solaranlage auf den Wunsch der Beklagten zurückzuführen sei (Bl.
308). Er behauptet, der Beklagten ausdrücklich von dem Einbau der Solaranlage
abgeraten zu haben. Die Beklagte habe aber auf dem Einbau bestanden, weil sie die
öffentlichen Fördermittel habe in Anspruch nehmen wollen. Darüber hinaus sei es auch
nicht zutreffend, dass die Solaranlage bei dem Außenschwimmbad nicht einsatzfähig
sei, da diese auch bei diffusem Licht funktioniere.
136
8. Isolierung der Kelleraußenwände
137
Nachdem sich die Beklagte zum teilweisen Ausbau des Souterrains entschlossen hatte,
wurde es auch erforderlich, die Kellerfeuchte zu beheben. Im Zuge der Baumaßnahmen
wurde festgestellt, dass sich die Situation am Außenmauerwerk deutlich schlechter
darstellte als ursprünglich von den Parteien erwartet. Im Einzelnen wurde bei Vornahme
der Ausgrabungs- und Freilegungsarbeiten festgestellt, dass in größeren als
ursprünglich veranschlagten Bereichen Isolierungsmaßnahmen notwendig waren.
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass einzelne Teile des Baukörpers überhingen, so
dass zusätzliche Unterfangungen notwendig wurden. Nachdem die Fa. X zunächst ein
Angebot über 216.000,00 DM netto abgegeben hatte, vgl. Anlage KK 15, Bl. 358 d.A.,
sollte diese von der Beklagten mit der Ausführung der Maßnahmen beauftragt werden.
Da der Kläger später erklärte, mit der Fa. X einen Preis von 215.000,00 DM verhandelt
zu haben, gab die Beklagte den Auftrag frei und unterschrieb den Bauwerkvertrag über
215.000,00 DM. Dieser wurde aber in der Folgezeit nicht von der Fa. X unterschrieben.
Da die Beklagte hiernach entschied, im Souterrain Büroräume zu errichten und
hierdurch andere bauliche Maßnahmen notwendig wurden, sollte auf Wunsch der
Beklagten mit der Fa. X ein Pauschalpreis vereinbart werden, um das Risiko von
Kostensteigerungen zu begrenzen. Am 23.11.1995 bestätigte der Kläger der Beklagten,
eine entsprechende Vereinbarung erzielt zu haben. Am 5.12.1995 übersandte der
Kläger der Fa. X einen Bauvertragsentwurf, den die Fa. X aber nicht unterschrieb. Mitte
138
Januar 1996 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sich die Kosten von 215.000,00
DM auf 315.000,00 DM erhöhen würden. Nach Beendigung der Arbeiten einigte sich die
Beklagte mit der Fa. X schließlich auf einen Preis von 315.000,00 DM. Außerdem fielen
für neue Lichtschächte, den Abriss des Kamins an der Südseite und andere
Nebengewerke weitere Kosten an, die die Beklagte zunächst mit 91.000,00 DM beziffert
hatte (vgl. Bl. 163 d.A.).
Nach Durchführung der Trockenlegungsmaßnahmen stellte sich heraus, dass auch
weiterhin Feuchtigkeit durch das Außenmauerwerk in das Innere des Gebäudes
eindringen konnte.
139
Die Beklagte behauptet, dass die Trockenlegungsmaßnahmen mit Kosten von letztlich
406.000,00 DM verbunden gewesen seien. Sie ist der Auffassung, von dem Kläger
weitere
140
300.000,00 DM,
141
zumindest aber
142
181.000,00 DM
143
als Differenz zwischen den ursprünglich ausgehandelten 215.000,00 DM und den
406.000,00 DM, die das Vorhaben schließlich gekostet habe, (Bl. 507) als
Schadensersatz verlangen zu können, weil der Kläger die Beklagte im Laufe der
Freilegung des alten Mauerwerks nicht darüber aufklärt habe, dass die Trockenlegung
des Kellers und der Ausbau zu Archivräumen statt der ursprünglich veranschlagten
Kostenschätzung sehr viel teurer werden würde als erwartet. Dazu behauptet sie, dass
sie die Trockenlegung des Kellers unter keinen Umständen durchgeführt haben würde,
wenn sie den Aufwand gekannt hätte. Auch von dem Ausbau des Souterrains zu
Archivräumen würde sie dann Abstand genommen haben.
144
Der Kläger meint, der Beklagten stünde ein derartiger Schadensersatzanspruch nicht
zu. Hierzu behauptet er, die Beklagte habe im Zeitpunkt der Beauftragung gewusst, mit
welchen Kosten voraussichtlich zu rechnen sei. Nach der Freilegung habe sich die
Beklagte ohne weiteres gegen die Sanierung entscheiden können. Stattdessen habe
sie die Sanierungsmaßnahmen mit der Fa. X verhandelt. (Bl. 310). Da die
Mauerdurchfeuchtungen für die von der Beklagten gewünschten Büro- und Archivräume
beseitigt werden mussten, habe es sich bei angesprochenen Aufwendungen sowieso
um Ohnehin-Kosten gehandelt.
145
9. Rechnungsprüfung
146
Weil der Kläger die Schlussrechnungen der Unternehmer ab Anfang 1997 nicht prüfte,
schaltete die Beklagte für diese Zwecke einen Rechnungsprüfer ein. Für seine Tätigkeit
erhielt Herr X insgesamt einen Betrag von 43.239,00 DM, wobei der Kläger mit
Nichtwissen bestreitet, dass die geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit dem
streitgegenständlichen Bauobjekt angefallen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf die Aufstellung vom 13.08.1998, vgl. Anlage B 21, Bezug genommen.
147
Den Betrag von
148
43.239,00 DM
149
meint die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung von dem
Kläger verlangen zu können. Hierzu behauptet sie, dem Kläger seien diverse Fehler bei
der Rechnungsprüfung unterlaufen. Insgesamt habe der Kläger 75.630,75 DM bei seiner
Rechnungsprüfung übersehen. Diese Kosten könne sie auch geltend machen, weil Herr
X zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als Angestellter für sie gearbeitet habe, sondern zum
31.12.1996 ausgeschieden sei und sich ab dem 01.01.1997 selbständig gemacht habe,
ab diesem Datum aber die kaufmännische Betreuung des Bauvorhabens weiter
fortgeführt habe.
150
Der Kläger meint, auch diese Kosten nicht ersetzen zu müssen. Hierzu behauptet sie,
Herr X sei in dem fraglichen Zeitraum nicht als freier Wirtschaftsprüfer, sondern als
Angestellter der Beklagten tätig gewesen, weshalb eine gesonderte Abrechnung einer
Wirtschaftsprüfer-Tätigkeit von vornherein ausscheide. Darüber hinaus meint der Kläger,
dass die Beklagte ihn unter Fristsetzung hätte auffordern müssen, diese Tätigkeit
vorzunehmen.
151
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 19.12.2002, Bl.
656 d.A., und 14.07.2005, Bl. 747 d.A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.05.2004, vgl. Bl. 703 d. A., auf das Gutachten des
Sachverständigen X, Bl. 802 d.A., und auf das Sitzungsprotokoll vom 03.05.2007, Bl.
861 d.A., Bezug genommen.
152
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und
zu den Gerichtsakten genommenen Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
153
Entscheidungsgründe
154
Klage und Widerklage haben lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
Erfolg.
155
Zur Klage
156
A. Zum Klageantrag zu 1)
157
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von EUR 69.799,05 (= 136.515,08 DM) aus dem
unter dem 26.10.1993/17.01.1994 geschlossenen Architekten- und Ingenieurvertrag.
158
Ursprünglich war der Honoraranspruch des Klägers in Höhe von brutto EUR 104.168,71
(= 203.736,28 DM) begründet (dazu unter I.), rückwirkend ist er durch die Aufrechnung
der Beklagten indes in einer Höhe von EUR 34.369,66 (= DM 67.211,21 DM) erloschen
(dazu unter II.)
159
I.
160
1. Für die Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 5 bis 8 gem. § 15 HOAI
kann der Kläger aus seiner Schlussrechnung vom 15.11.1999
161
ein Honorar von
126.143,64 DM
162
beanspruchen.
163
Dies entspricht dem von der Beklagten für diese Leistungen anerkannten Betrag.
164
Der Betrag entspricht dem Rechnungsendbetrag der ersten Schlussrechnung vom
23.01.1998 nach Herausrechnung der "für zusätzliche Planungsleistungen aufgrund der
situativ bedingten Fortentwicklung" in Ansatz gebrachten Beträge und nach Abzug aller
auf Abschlagsrechnungen gezahlten Beträge.
165
Weitergehende Zahlungsansprüche hat der Kläger für die Erbringung dieser
Grundleistungen, wie mit der zweiten Schlussrechnung vom 15.11.1999 geltend
gemacht, allerdings nicht.
166
In Bezug auf diese Grundleistungen der Phasen 5 bis 8 ist der Kläger an seine erste
Schlussrechnung gebunden. Denn bei Würdigung aller Umstände stellt sich die
Nachforderung des Klägers für diese Leistungen in seiner zweiten korrigierenden
Schlussrechnung als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB dar.
167
Zwar begründet nicht jede Schlussrechnung eines Architekten Vertrauen beim
Auftraggeber und nicht jedes erweckte Vertrauen ist schutzwürdig. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Schutzwürdigkeit des Auftraggebers
aber zu bejahen, wenn dieser auf die – erste - abschließende Berechnung vertrauen
durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung
nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann (BGH BauR 1998, 579). So
liegt der Fall nach Auffassung der Kammer hier. Denn wenngleich die Beklagte die erste
Schlussrechnung wegen der mit 12 Prozent pauschal berechneten "zusätzlichen
Planungsleistungen aufgrund der situativ bedingten Fortentwicklung" von Beginn an als
nicht prüffähig gerügt hatte, was eine Bindung grundsätzlich in Frage stellen könnte,
kommt ihr nach Lage der Dinge dennoch und entscheidend ein über die Erteilung der
Schlussrechnung hinausgehender Vertrauenstatbestand zu Gute, der die
Nachforderung des Klägers für diese Leistungen der Phasen 5 bis 8 als
rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt. Denn unstreitig hatten sich die Parteien bei der
Besprechung am 12.02.1998 in den Büroräumen des Klägers darauf verständigt, dass
die Abrechnung in der ersten Schlussrechnung abgesehen von dem dort in Ansatz
gebrachten 12%-igen Zuschlag für zusätzliche Planungsleistungen der
Leistungsphasen 1 bis 4 im Wesentlichen ordnungsgemäß ist. Entsprechend dieser
Absprache hatte sich die Beklagte dann in der Folge auch auf die Abrechnung dieser
Leistungen der Phasen 5 bis 8 in der ersten Schlussrechnung eingerichtet, indem sie,
wie unstreitig, in ihrer Bilanz Rückstellungen auch nur in Höhe des Betrages der ersten
Schlussrechnung gebildet hatte. Stand die Richtigkeit der ersten Schlussrechnung
danach unstreitig nicht in Gänze zwischen den Parteien in Frage, sondern ging es der
Beklagten, wie der Kläger auch nach eigenem Vortrag erkannt hatte, immer nur darum,
den 12%igen Zuschlag für die nach dem September 1994 erbrachten
Planungsleistungen nach zu verhandeln, ergibt die Abwägung der beiderseitigen
Interessen hier, dass das Vertrauen der Beklagten in die zeitlich erste Abrechnung
dieser hier in Rede stehenden Leistungen Vorrang vor dem Interesse des Klägers zu
genießen hat, seine erste Schlussrechnung zu eigenen Gunsten noch korrigieren zu
dürfen. Dies gilt um so mehr, als er selbst die pauschale Abrechnung der zusätzlichen
Leistungen für die Phasen 1 bis 4 im nachhinein als nicht HOAI-konform erkannt und
gerade dies zum Anlass seiner Nachberechnung genommen hatte, in deren Zuge er
dann – nach Auffassung der Kammer fälschlich - Nachforderungen auch für die
168
Leistungen der Phasen 5 bis 8 stellen zu können meint.
2. Im Hinblick auf die zusätzlich nach September 1994 erbrachten Planungsleistungen
(Leistungsphasen 1- 4) für das Dachgeschoss, das Untergeschoss/Souterrain und das
Außenschwimmbad steht dem Kläger ein weiterer Vergütungsanspruch über
169
77.594,64 DM
170
brutto aus der Schlussrechnung vom 15.11.1999 zu.
171
Insoweit ist der Kläger an seine erste Schlussrechnung nicht gebunden und frei, die
entsprechenden nach der Pauschalabrede von 07.09.1994 erbrachten Leistungen mit
der zweiten Schlussrechnung abzurechnen. Aus dem Vorgesagten folgt, dass insoweit
ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf die Abrechnung in der ersten
Schlussrechnung entfällt. Denn sie selbst hatte die Abrechnung in der ersten
Schlussrechnung insoweit als nicht prüffähig, weil nicht HOAI-konform, beanstandet und
insoweit die Nachverhandlung mit dem Kläger verlangt. Auf die Nachberechnung dieser
Leistungen hatte die Beklagte danach eingerichtet sein müssen. Dem steht es nicht
entgegen, dass der Kläger dieses erst unter dem 15.11.1999, mithin erst annähernd
zwei Jahre später getan hatte. Denn die gesamte Zeit über hatte sich die Beklagte im
Klaren sein müssen, dass insoweit entsprechende Nachforderungen noch auf sie
zukommen würden. Einen Vertrauenstatbestand können unter diesen Umständen weder
die erste Schlussrechnung als solche noch der weitere Zeitablauf begründen. Soweit
die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, dennoch auf den in der
Schlussrechnung ausgewiesenen Betrag vertraut zu haben, ist sie in diesem Vertrauen
nicht schutzwürdig. Denn es ist als eine unzulässige Rechtsausübung zu bewerten,
wenn der Auftraggeber einerseits Teile der Rechnung beanstandet, andererseits aber
darauf vertraut haben und deshalb den Auftragnehmer daran binden will (vgl. Vygen, in:
Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl. 2004, § 8 Rdn. 36; KG NJW-RR 1995, 536;
OLG Köln, NJW-RR 1999, 1109).
172
Hiernach durfte der Kläger sein Honorar neu berechnen, soweit es die auf das Dach-
und das Untergeschoss/Souterrain und das Außenschwimmbad bezogenen Leistungen
der Phasen 1 bis 4 betrifft. Denn diese nach September 1994 erbrachten
Planungsleistungen sind als wiederholt erbrachte Grundleistungen bzw. neue Aufträge
zu bewerten.
173
aa) Dachgeschoss (Planungsänderung A)
174
Bezogen auf das Dachgeschoss (Planungsänderung A) enthält die Schlussrechnung
vom 15.11.1999 zu Recht einen Honoraranteil für Vor- und Entwurfsplanungen gemäß §
20 HOAI. Denn die Voraussetzungen des § 20 HOAI, dass für dasselbe Gebäude auf
Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vor- und Entwurfsplanungen nach
grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt werden, sind vorliegend gegeben.
Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass er nach Abschluss der ersten Vor- und
Entwurfsplanung nach September 1994 eine erneute Planung der wesentlichen
Grundleistungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 und 3 HOAI, also die gesamte Vor- und
Entwurfsplanung, insbesondere durch Erstellung neuer zeichnerischer Darstellungen,
Baubeschreibungen, Kostenberechnungen und Kostenschätzungen sowie der
Integration von Leistungen der Fachplaner wie Statiker für den Bereich des
Dachgeschosses erbracht hat. Diese Planungsleistung ist unstreitig von der Beklagten
175
veranlasst worden. Die Planungsleistungen wurden auch für dasselbe Gebäude i.S. von
§ 20 HOAI erbracht, weil der Nutzungszweck bei den mehreren Vor- und
Entwurfsplanungen der gleiche geblieben ist. Schließlich waren die mehreren Vor- und
Entwurfsplanungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen zu fertigen.
Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn die Pläne ein zweites Mal gefertigt werden müssen,
weil die Umgestaltung der Pläne in den Grundlagen der planerischen Konzeption
erforderlich ist und eine neue geistige Arbeit des Architekten geleistet werden muss (vgl.
OLG Düsseldorf, Urt. vom 26.07.2000, 22 U 23/00, NZBau 2000, 575, 576; Seifert, in:
Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl. 2004, § 20 Rdn. 13). Der Kläger hat im
Rahmen der Erläuterungen zu seiner Honorarrechnung vom 15.11.1999 (Anlage A) im
Einzelnen substantiiert ausgeführt, dass er im Zusammenhang mit der räumlichen
Aufteilung, dem zusätzlich einzubauenden Bad/WC, dem offenen Kamin und den
Fensteranlagen im Dachgeschoss eine Neuplanung der Architekten- und Hausplanung
erbringen musste, nachdem sich die ursprüngliche Planungskonzeption, das
Dachgeschoss nur rohbaumäßig auszubauen und nur für einen späteren Ausbau
vorzusehen, geändert hatte. Dem ist die Beklagte trotz eines entsprechenden Hinweises
der Kammer mit Beschluss vom 14.07.2005 nicht hinreichend substantiiert
entgegengetreten.
bb) Keller/Souterrain (Planungsänderung D)
176
Auch bezogen auf das Untergeschoss (Planungsänderung D) kann der Kläger von der
Beklagten für die von ihm nach September 1994 erbrachten Planungsleistungen das
volle Honorar beanspruchen. Denn ein voller Honoraranspruch entsteht immer dann,
wenn die von dem Auftraggeber in Auftrag gegebene Änderung so grundlegend ist,
dass hierdurch die ursprüngliche Planung bereits in ihren Ansatzpunkten gänzlich
verändert wird (vgl. Seifert, in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl. 2004, § 20 Rdn.
8). So liegt der Fall hier. Denn nach der ersten Planung sollte das Untergeschoss weder
trockengelegt noch ausgebaut werden. Vielmehr sollte in einem Teil des Kellers ein
Innenschwimmbad entstehen. Entsprechend der nach September 1994 geänderten
Bauherrenabsicht der Beklagten hatte der Kläger aber dann in dem Teil des Kellers, der
nach der ursprünglichen Planungskonzeption für das Innenschwimmbad vorgesehen
war, eine Archiv-/Büroanlage mit Personalräumen, Sanitärinstallationen, weitere Ein-
und Ausgänge sowie eine Fensteranlage zu planen und zusätzlich das Untergeschoss
trocken zu legen. Dies stellt eine so wesentliche Änderung des Nutzungszwecks und
bisherigen Planungskonzepts dar, dass die ursprüngliche Entwurfsplanung nicht mehr
beibehalten werden konnte.
177
Dem steht auch der Einwand der Beklagten nicht entgegen, dass der Mehraufwand des
Klägers bereits durch die Erhöhung der Baubezugssumme kompensiert sei. Denn die
Änderung der Baubezugssumme, auf deren Grundlage der Kläger nach Abschluss
seiner Tätigkeit seine Honorarforderungen berechnet, hat keinen Einfluss darauf, dass
er wegen einer erfolgten Änderungsplanung ein weiteres Honorar gemäß § 20 HOAI
beanspruchen kann.
178
cc) Außenschwimmbad (Neuauftrag F)
179
Die Planung des Außenschwimmbades mit Badehaus (Neuauftrag F) stellt sich
gleichfalls als neuer Planungsauftrag dar, für den der Kläger sein Honorar neu
berechnen kann. Zwar mag die Beklagte möglicherweise stillschweigend davon
ausgegangen sein, dass das Schwimmbad Gegenstand des ursprünglichen
180
Planungsauftrags gewesen ist, weil die technischen Vorrichtungen für das
Außenschwimmbad zur Zeit der Erteilung des Auftrags sich noch im Haupthaus
befanden. Ausdrücklich haben die Parteien hierüber aber keine Vereinbarung
geschlossen. Dem steht nicht entgegen, dass der zwischen den Parteien geschlossene
Architektenvertrag den "Umbau- und Erweiterungsbau des Wohn- und Geschäftshauses
und Anbau des Schwimmbades" betraf. Denn nach dem Wortlaut ist das
Außenschwimmbad nicht in diesen Vertrag mit einbezogen. Dieses liegt nämlich
unstreitig nicht in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus, sondern befindet sich in einiger
Entfernung auf dem Gelände des Grundstücks der Beklagten. Mit der Bezeichnung im
Vertrag "Anbau des Schwimmbades" war daher das Außenschwimmbad aus der Sicht
eines objektiven Betrachters nicht gemeint.
Außerdem ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten, zur Gerichtsakte als
Anlage B 29 gereichten Aktennotiz über die Besprechung vom 8.12.1994, dass die
Planung des Außenschwimmbades erstmalig im Dezember 1994 und damit auch nach
der im September 1994 getroffenen Pauschalhonorarabrede besprochen wurde. Hierauf
weist auch die ebenfalls zur Gerichtsakte als Anlage B 34 gereichte Aktennotiz vom
21.03.1995 hin.
181
Ferner steht auch aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der
Kammer fest, dass das Außenschwimmbad erst nach der am 7.9.1994 getroffenen
Pauschalpreisabrede in Auftrag gegeben wurde und Planungsleistungen erst hiernach
erfolgten.
182
So hat die Zeugin X glaubhaft bekundet, dass die Idee, das Außenschwimmbad zu
sanieren, ihres Wissens nach erst 1996 aufgekommen sei. Diese Idee sei neu gewesen.
Früher sei davon nicht die Rede gewesen. Für die Richtigkeit dieser Aussage spricht,
dass die Zeugin die Zusammenhänge nachvollziehbar dargelegt hat, indem sie
bekundet hat, dass das Außenschwimmbad nicht Gegenstand des ursprünglichen
Planungsauftrags gewesen sei, weil sie die Planung des Außenschwimmbades "auf
dem Tisch hätte haben müssen", wenn es vorher schon einmal geplant gewesen sei. Da
die Zeugin X maßgeblich auf der Klägerseite mit der Bauleitung beschäftigt gewesen ist,
hält die Kammer diese Aussage für plausibel.
183
Die Aussage der Zeugin X wird zudem durch die Aussage des Zeugen X bestätigt. Auch
dieser hat, detailreich und ohne sich in Widersprüche zu setzen, bekundet, dass es bis
Dezember 1994 keine Absprachen bezüglich der Sanierung des Außenschwimmbades
gegeben habe.
184
Die Aussagen der Zeugen X und X werden auch nicht durch Aussagen anderer Zeugen
erschüttert.
185
Zwar hat der Zeuge X bekundet, dass von vornherein klar gewesen sei, dass das
Außenschwimmbad als Bestandteil der Gesamtanlage habe saniert werden sollen. Dies
habe er daraus geschlossen, dass die gesamte Technik, die sich im Haupthaus
befunden habe, habe gekappt werden müssen. An Gespräche über Details zum
Außenschwimmbad konnte sich der Zeuge aber nicht erinnern. Überhaupt keine
Angaben vermochte der Zeuge X dazu zu machen, ob das Außenschwimmbad von
vornherein in Auftrag gegeben worden war.
186
Da aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme somit nicht bewiesen ist, dass es
187
bereits vor dem 7.9.1994 konkrete Absprachen zu dem Außenschwimmbad gegeben
hat, konnte sich die Beklagte aber ohne weitere Abmachung nicht davon ausgehen,
dass die Planung auch insoweit im Rahmen des von der Pauschalhonorarabrede
umfassten Ursprungsauftrags erfolgt war.
dd) Obergeschoss (Planungsänderung B)
188
Bezogen auf die von dem Kläger nach September 1994 erbrachten Planungsleistungen
im Obergeschoss (Planungsänderung B) ist der Kläger hingegen nicht berechtigt, von
der Beklagten ein neue Honorar zu verlangen. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich
bei der vom Kläger mit Schlussrechnung vom 15.11.1999 abgerechneten Planung, die
Anordnung des Bades und des Ankleidezimmers zu verändern, um eine wiederholte
Grundleistung im Sinne von § 20 HOAI handelt.
189
Denn die Beklagte schuldet dem Kläger für diese Planung kein Honorar, weil der von
dem Kläger als Subunternehmer eingesetzte Architekt im Hinblick auf die zuerst
erbrachte Planung, wonach das Bad im Austausch gegen das Schrank-/Ankleidezimmer
nach außen gelegt werden sollte, die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt hat und
der Kläger hierfür aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung des
Werkvertrages gem. §§ 631 Abs. 1, 278 S. 1 BGB einzustehen hat. Dies gilt unabhängig
davon, dass die Parteien vorliegend eine Kostengrenze nicht ausdrücklich vertraglich
vereinbart haben. Sind dem Architekten nämlich entsprechende Zahlen bekannt, aus
denen er die Einhaltung einer entsprechenden Kostengrenze schließen kann, kann sich
bei deren Überschreitung ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von
Abklärungspflichten ergeben. Insbesondere darf der Architekt den Auftraggeber nicht
sehenden Auges in eine "selbstgestellte Kostenfalle" laufen lassen. Dies gilt
insbesondere dann, wenn der Architekt erkennt, dass der Auftraggeber von
unzutreffenden Kosten ausgeht, etwa in Fällen, in denen Entwürfe geändert werden
oder der Bauherr Zusatzwünsche äußert (vgl. Wirth, in: Korbion/Mantscheff/Vygen,
HOAI, 6. Aufl., Einführung Rdn. 237 und 238). So liegt der Fall hier. Denn dem Kläger
war aus zahlreichen Besprechungen und aus dem mit der Beklagten geführten
Schriftverkehr bekannt, dass sich die Kosten für die Ausbaumaßnahme in einem
vernünftigen Rahmen halten sollten. Dies ergibt sich etwa aus dem zur Gerichtsakte
gereichten Schreiben der Beklagten vom 16.08.1994, Bl. 189 d.A., in dem die Beklagte
den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ohne Beeinträchtigung von Ziel
und Qualität der Maßnahme eine deutliche Reduzierung der bisher veranschlagten
Gesamtkosten zwingend sei, vgl. Bl. 190 d.A.. Dennoch hat der Kläger den Beklagten
nicht rechtzeitig vor Beginn der Bauausführung auf den erheblichen Planungs- und
Ausführungsaufwand, die kostenmäßigen und optischen Folgen, insbesondere das
Erfordernis einer abgehängten Decke im Konferenzraum wegen der neuen
Rohrführung, hingewiesen.
190
Die Aufklärungspflichtverletzung hat der Kläger auch gem. §§ 276, 278 S. 1 BGB zu
vertreten. Entgegen der Ansicht des Klägers waren die mit der Umbauplanung des
Badezimmers zusammenhängenden erheblichen Kostensteigerungen für die Beklagte
nicht erkennbar. Denn aus den der Beklagten vorgelegten Kostenfortschreibungen sind
die immensen Kosten, die die Umlegung des Badezimmers mit sich gebracht hätte,
nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die zur Gerichtsakte als Anlage
KK 18, Bl. 365 d.A. gereichte Kostenfortschreibung vom 27.07.1995, gilt aber auch im
Übrigen für die im Sommer 1995, Oktober 1995, November 1995 und im Februar 1996
erstellten Kostenfortschreibungen. Die mit der Schlussrechnung vom 15.11.1999
191
abgerechnete Zurückplanung der ersten Planung stellt sich daher als Erfüllung des der
Beklagten aus positiver Vertragsverletzung des Werkvertrages zustehenden
Schadensersatzanspruchs dar und nicht als vergütungspflichtiger Zusatzauftrag.
Im Hinblick auf die erbrachten Planungsleistungen hinsichtlich der Einrichtung eines
Kamins im neuen großen Schlafraum des Obergeschosses und der Neugestaltung des
Balkons fehlt es an substantiierten Vortrag des Klägers dazu, dass diese Leistung eine
wiederholte Grundleistung i.S. von § 20 HOAI darstellt.
192
ee) Erdgeschoss (Planungsänderung C)
193
Gleiches ergibt sich auch für den geltend gemachten Vergütungsanspruch des Klägers
im Hinblick auf die Planungsleistungen im Erdgeschoss (Planungsänderung C). Bereits
nach dem eigenen Vortrag des Klägers beschränkten sich die zusätzlichen Planungen
auf die Planung eines neuen WCs, einer Kaffeeküche und dem Einbau von Windfängen
an den Eingängen an der Nordseite des Gebäudes. Auf der Grundlage dieses Vortrags
vermag die Kammer aber nicht zu erkennen, dass hiermit eine wiederholte
Grundleistung erforderlich war. Vielmehr sind diese Planungsleistungen als lediglich
notwendige Ergänzungen bzw. Fortschreibungen des Ursprungsauftrags zu bewerten,
für die kein über die Pauschalhonorarabrede hinausgehendes Zusatzhonorar verlangt
werden kann (vgl. Seifert, in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl. 2004, § 20 Rdn.
6e).
194
d) Da der Kläger die von ihm erbrachten Zusatzplanungen hinsichtlich des
Dachgeschosses, des Untergeschosses und Außenschwimmbades neu berechnen
durfte, steht ihm diesbezüglich ein weiterer Vergütungsanspruch aus der
Schlussrechnung vom 15.11.1999 in Höhe von 77.592,64 DM brutto zu. Ausweislich der
zu den Gerichtsakten gereichten Kostenberechnung nach DIN 276 hinsichtlich des
Dachgeschosses (Planungsänderung A) entfallen auf das Dachgeschoss 218.250,00
DM netto und auf das Untergeschoss (Planungsänderung D) 515.200,00 DM netto.
Bezogen auf die Gesamtkosten von 1.237.740,00 DM netto entfallen demnach auf das
Dachgeschoss 17,63% (218,250,00 DM) und auf das Untergeschoss 41,62 %
(515.200,00 DM), das ergibt zusammen 59,25 %. Da der Kläger in Teil I seiner
Schlussrechnung vom 15.11.1999 für die Leistungsphasen 1 bis 4 insgesamt 82.160,58
DM in Ansatz bringt (vgl. Bl. 12 der Schlussrechung vom 15.11.1999), entsprechen
59,25% einem Betrag von 48.680,14 DM netto, den der Kläger für das Dachgeschoss
und das Untergeschoss vergütet verlangen darf. Hinzukommen noch die Kosten für das
Außenschwimmbad in Höhe von 18.791,72 DM netto. Das ergibt einen Gesamtbetrag
von 67.471,86 DM netto, zuzüglich einer Mehrwertsteuer von 15% ergibt dies einen
Gesamtbruttobetrag von 77.592,64 DM.
195
II. Der Anspruch des Klägers ist jedoch in Höhe von 67.221,21 DM gem. § 389 BGB
untergegangen.
196
a) Die Berufung auf die Aufrechnung ist prozessual zulässig. Der Aufrechungseinwand
genügt insbesondere dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Nr. 2 ZPO. Denn der
Beklagte hat mit Schriftsatz vom 31.10.2001 auf Bl. 165 d.A. angegeben, in welcher
Reihenfolge er die einzelnen Forderungen zur Aufrechnung stellen will.
197
b) Der geltend gemachte Aufrechnungseinwand ist jedoch nur in einer Höhe von
77.362,46 DM materiell begründet.
198
aa) Rechnung des Ingenieurbüros X
199
Der Anspruch des Klägers ist in Höhe von
16.399,26 DM
200
netto gemäß § 389 BGB untergegangen. Die Beklagte hat einen Anspruch aus § 635
BGB a.F. gegen den Kläger auf Ersatz der Gutachterkosten des Sachverständigen X.
Denn bereits vor der Einschaltung des Gutachters lagen Mängel an einzelnen
Gewerken vor, die eine Begutachtung durch ihn erforderlich machten.
201
Dem Beklagten ging es bei der Beauftragung des Sachverständigen X nicht darum,
ganz allgemein über die Qualität der Bauleistungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Dies
würde eine Ersatzpflicht des Klägers ausschließen. Hier waren vielmehr unstreitig
bereits Mängel eingetreten. Nach ständiger Rechtsprechung sind vorgerichtlich
angefallene Gutachterkosten zu ersetzen, wenn sie erforderlich sind, um dem Bauherrn
ein zuverlässiges Bild über Ursache und Ausmaß der eingetretenen und/oder noch zu
erwartenden Mängel zu verschaffen (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11.Aufl. Rn. 165;
BGH NJW 1971, 99, 100; BGH NJW-RR 1998, 1027). So lag es hier. Denn aus den
Berichten des Privatgutachters X ergeben sich verschiedene Mängel an einzelnen
Gewerken wie beispielsweise die Körperschallentkopplung der Rohre, die
Wärmedämmung der Fensterlaibungen und die Gefällesituation im Esszimmer, auf die
er mehrfach über Monate hinweg hingewiesen hat. Mit Schreiben vom 06.12.1996
(Anlage B 37), also 6 Monate nach der ersten Begehung im Juni 1996, teilte der
Gutachter dem Kläger mit, dass eine Reihe der gerügten Punkte bisher nicht bzw. nicht
vollständig beseitigt seien.
202
Der Kläger hat die Ausführungen des Gutachters X, die sich die Beklagte zu eigen
macht, in Bezug auf das Vorliegen der Mängel nicht hinreichend substantiiert bestritten.
Mit seinem Einwand, dass jedenfalls keine Mängel mehr vorgelegen haben, als er die
Baustelle verlassen habe, gesteht er deren Vorhandensein im Gegenteil ein. Aus Sicht
der Beklagten war die Einschaltung des Gutachters auch erforderlich, weil es für sie
nicht absehbar war, ob die Mängelentdeckung und –beseitigung ordnungsgemäß durch
den Kläger durchgeführt werden würde.
203
Die für den Gutachter X aufgewendeten Kosten waren erforderlich für die
Mangelfeststellung und betrugen ausweislich der von der Beklagte vorgelegten
Rechnungen insgesamt 16.399,26 DM.
204
bb) Reklamationsarbeiten
205
Der Vergütungsanspruch des Klägers ist ferner in Höhe von
28.358,75 DM
206
für von der Beklagten geleistete Reklamationsarbeiten durch Aufrechnung gemäß § 389
BGB erloschen.
207
In dieser Höhe hat die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz gegen den Kläger aus §
326 Abs. 1 a.F. BGB in Verbindung mit dem geschlossenen Architekten- und
Ingenieurvertrag.
208
Der Kläger schuldete der Beklagten im Rahmen der von ihm vertraglich übernommenen
Bauüberwachung (TB) auch die Überwachung der Beseitigung von festgestellten
209
Mängeln.
Ab dem 21.02.1998 befand sich der Kläger mit dieser Vertragspflicht in Verzug. Denn in
seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 16.02.1998, der Beklagten
zugegangen am 20.02.1998, lehnte er die Erbringung gerade auch dieser Leistungen
ernsthaft und endgültig ab. Aus diesem Grunde geriet er mit dieser Leistung in Verzug,
auch ohne dass es einer Mahnung der Beklagten bedurft hätte. Wegen der ernsthaften
Erfüllungsverweigerung war auch eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ab
diesem Zeitpunkt entbehrlich.
210
Auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gem. § 320 BGB kann der Kläger sich in
diesem Zusammenhang nicht berufen, so dass auch an dem Verzugseintritt unter
diesem Gesichtspunkt kein Zweifel besteht. Denn der Kläger hatte am 16.02.1998 einen
fälligen Honoraranspruch gegen die Beklagte. Seine Schlussrechnung vom 23.01.1998
hatte er mit dem vorbezeichneten Schreiben vom 16.02.1998 zurückgenommen und
konnte allein deshalb aus dieser Rechnung keinen fälligen Anspruch herleiten.
Überdies war diese Rechnung aufgrund der mit 12 % pauschal abgerechneten
Planungsleistungen, erbracht für die Leistungsphasen 1 – 4, nicht prüffähig, weil diese
Abrechnungsweise in der HOAI und auch in den zwischen den Parteien geschlossenen
Verträgen keine Grundlage findet, und hätte die Fälligkeit des geltend gemachten
Honoraranspruches somit ohnehin nicht begründen können. Schließlich hatte der
Kläger am 16.02.1998 auch keinen fälligen Zahlungsanspruch aus der
Abschlagsrechnung Nr. 4 vom 07.11.1996, denn der Zahlungsanspruch aus der
Abschlagsrechnung ist untergegangen mit der Erteilung der später zurückgenommenen
ersten Schlussrechnung (Hamm NJW-RR 1999, 528).
211
Der Beklagten steht dem Grunde nach für die Zeit nach dem 20.02.1998 mithin ein
Anspruch gegen den Kläger auf Ersatz der von ihr durchgeführten Reklamationsarbeiten
zu.
212
Ihren Anspruch hat diese allerdings nur in Höhe von 28.358,75 DM schlüssig dargelegt.
Dies entspricht 40,5125 Manntagen, an denen Mitarbeiter der Beklagten mit der
Bearbeitung von Reklamationen beschäftigt waren, die der Kläger hätte durchführen
müssen. Im einzelnen handelt es sich um folgende Arbeiten:
213
An einem Ortstermin mit dem Sachverständigen X am 06.08.1998 haben zwei
Mitarbeiter (Herr X und Herr X) insgesamt 6,5 Stunden gearbeitet. An einem Ortstermin
am 17.09.1998 hat der Zeuge X 4 Stunden und der Zeuge X 4 Stunden mitgewirkt. Bei
einem weiteren Ortstermin am 12.10.1998 sind durch die Zeugen X und X insgesamt 6
Stunden angefallen.
214
Im Zusammenhang mit Stemmarbeiten zur Vorbereitung der Untersuchungen des
Sachverständigen X waren die Mitarbeiter der Klägerin 9,5 Stunden tätig.
215
Für einen Termin mit dem Sachverständigen X am 19.01.1999 haben die Mitarbeiter der
Beklagten insgesamt 18,5 Stunden aufgewendet.
216
Bei der Nachbesserung durch die Firma X vom 22.-28.01.1999 sind für die Einweisung
und Überwachung 4,5 Stunden angefallen. Bei einem weiteren Termin am 16.02.1999
war der Zeuge X 15 Stunden tätig und am 20.05.1999 nochmals 12 Stunden. Der Zeuge
X wandte für die Einweisung und die Besichtigung des Schadens 4 Stunden auf.
217
Wegen der Überprüfung und Reparatur der Telefonanlage arbeiten die Mitarbeiter der
Beklagten am 18.02.1999, am 19.04.1999 und am 17.11.1999 insgesamt 41 Stunden.
Hinsichtlich der Alarmanlage wandten sie in der Zeit vom 18. bis zum 28.05.1999
insgesamt 58 Stunden auf.
218
Für die Nachbesserung der Fenster- und Türläden war der Zeuge X 4 Stunden tätig.
219
Für den Austausch der Badewanne, die fehlerhaft eingebaut worden war, hat der Zeuge
X 48 Stunden an Reklamationsbearbeitung erbracht. Bei dem Ortstermin am 01.07.1998
waren Mitarbeiter der Beklagten 4 Stunden, am 24.08.1998 weitere 4 Stunden und am
14.12.1998 2,5 Stunden tätig. Bei der durchgeführten Härtemessung am 12.01.1999
arbeitete der Zeuge X 4 Stunden.
220
Im Zusammenhang mit der Nachbesserung durch die Fa. X war der Zeuge X 5,10
Stunden tätig. Bei der Untersuchung der Anlage durch die Fa. X war der Zeugen X an
vier Terminen im Juli für insgesamt 8,5 Stunden anwesend.
221
Wegen des fehlerhaften Einbaus der Badewanne war der Zeuge X im Dezember 1998
und im Januar 1999 insgesamt 37 Stunden tätig. Bei in diesem Zusammenhang
durchgeführten Malerarbeiten war der Zeuge X weitere 7 Stunden anwesend.
222
Bei der Überprüfung der Wasseraufbereitungsanlage am 14. und 18.08.1998 arbeitete
der Zeuge X 4 Stunden. Wegen der fehlerhaften Montage der Heizkörper war der Zeuge
X am 08. und am 15.07.1998 insgesamt 9,5 Stunden tätig. Hinsichtlich der nicht
funktionsfähigen Solaranlage war der Zeuge X 1 Stunde mit der Überprüfung
beschäftigt.
223
Bei der Überprüfung der Dusche, die einen zu geringen Wasserdruck aufwies, am
13.07.1998 und am 20.07.1998 war der Zeuge X weitere 2,5 Stunden bei Ortsterminen
anwesend.
224
Die Zeugen X, X und X haben in der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2004
bestätigt, dass sie mit den entsprechenden Reklamationsarbeiten durch die Beklagte
betraut waren und auch die von ihr angeführten Zeiten tätig waren.
225
Der Zeuge X hat insoweit glaubhaft ausgeführt, mit der Reklamation der Telefonanlage,
deren Bearbeitung über 2 ½ Jahre dauerte, beschäftigt gewesen zu sein. Dabei sei
sicherlich eine Arbeitszeit von 3 bis 4 Wochen zustande gekommen.
226
Auch der Zeuge X hat den Vortrag bestätigt, mit der Bearbeitung der Mängel betraut
gewesen zu sein. Die für ihn veranschlagte Zeit von insgesamt 18,8 Tagen habe er
sicher mit diesen Arbeiten zugebracht.
227
Der Zeuge X, der als Hausmeister mit der Mängelbeseitigung beschäftigt gewesen ist,
hat glaubhaft ausgeführt, dass er die Reparaturen, die in der Anfangzeit praktisch täglich
durchgeführt worden seien, beaufsichtigt habe. Er hat auch bestätigt, dass er
mindestens 34 Tage damit beschäftigt gewesen sei.
228
Die Kammer folgt den Aussagen der Zeugen, da diese glaubhaft ausgeführt haben, für
welche Arten der Mängelbeseitigung sie zuständig waren. Insoweit haben sie auch
229
angegeben, welchen Zeitumfang die Reklamationsbearbeitung eingenommen hat.
Insgesamt waren die Mitarbeiter der Beklagten damit 324,1 Stunden, das entspricht
40,5125 Manntagen, mit der Reklamationsbearbeitung beschäftigt.
230
Die Kammer schätzt die Kosten, die je Manntag angefallen sind, dem Vortrag der
Beklagten entsprechend gem. § 287 ZPO auf DM 700,00 , was einem Stundensatz von
DM 87,50 entspricht.
231
Die in Ansatz gebrachten Gesamtkosten sind schließlich nicht um sogenannten
Ohnehinkosten zu kürzen. Denn der Kläger hat sämtliche Leistungsphasen, also
insbesondere auch die Leistungsphase 8, vollständig abgerechnet. Dass der Beklagten
durch eine weitere Tätigkeit des Klägers zusätzliche Kosten für die
Reklamationsbearbeitung entstanden wären, ist nicht ersichtlich.
232
Für in der Zeit vor dem 21.02.1998 ausgeführte Reklamationsarbeiten hat die Beklagte
indes keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Kläger, wenngleich dieser seine
Arbeiten unstreitig bereits im September 1997 eingestellt hatte. Denn es ist durch die
Beklagte nicht vorgetragen, dass sie den Kläger nach der Arbeitseinstellung zur
Erbringung der entsprechenden Leistungen aufgefordert hatte. Dass in der
Arbeitseinstellung im September 1997 eine die Mahnung entbehrlich machende
ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung des Klägers gelegen hatte, hat die
Beklagte nicht dargetan.
233
Soweit sie darüber hinaus Schadensersatz für weitere 35 Manntage,
234
entsprechend
24.500,00 DM
235
verlangt, hat sie nicht ausreichend dargelegt, dass ihr diese Kosten auch entstanden
sind. Denn der alleinige Hinweis darauf, dass bei der Reklamationsbearbeitung weitere
Zeiten für Aktenstudium, Terminvereinbarung, Korrespondenz, Sachberichten u.ä.
anfallen, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung des entstandenen
Schadens nicht. Eine Schätzung durch das Gericht ist mangels konkreter Anhaltspunkte
nicht möglich. Des weiteren ist zu beachten, dass die Beklagte hinsichtlich des Zeugen
X bereits in der o.a. Auflistung vorbereitende Tätigkeiten, Schriftverkehr und Klärung von
Sachverhaltsfragen mit einer Gesamtzeit von 76 Stunden angesetzt hat.
236
Hinsichtlich der von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten
66.044,00 DM
237
die der Frau X im Hinblick auf Reklamationsbearbeitung im Zeitraum vom 01.07.1997
bis zum 31.12.1997 gezahlt worden sein sollen, steht ihr ebenfalls kein Ersatzanspruch
gegen den Kläger zu. Denn die Beklagte hat trotz Hinweis des Gerichtes vom
14.07.2005 nicht schlüssig vorgetragen, welche Tätigkeiten Frau X im einzelnen in
diesem Zeitraum anstelle des Klägers erbracht haben soll.
238
cc) Solaranlage
239
In Höhe von
18.298,34 DM
der Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen, weil der Beklagten gegen den Kläger
ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung des Werkvertrages wegen unterbliebener
Aufklärung über die eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der vom ihm geplanten
240
Aufklärung über die eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der vom ihm geplanten
Solaranlage zusteht. Nach dem Schreiben des Sachverständigen X vom 18.05.1999,
vgl. Anlage B 75, den die Beklagte sich zu eigen macht, erzielt die Solaranlage
aufgrund der Beschattung durch die umstehenden Bäume lediglich eine
Temperaturanhebung von max. 0,0274 Grad Celsius stündlich. Dem ist der Kläger nicht
substantiiert entgegen getreten.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass insoweit von einer
Aufklärungspflichtverletzung des Klägers auszugehen ist, weil dieser nicht von der
Solaranlage abgeraten hat, obwohl diese wegen der Beschattung der Bäume nicht
hinreichend funktionieren kann. So haben die Zeugen X und X übereinstimmend
bekundet, dass über die Frage, ob die Funktionstüchtigkeit der Solaranlage
möglicherweise aufgrund der Beschattung durch die Bepflanzung eingeschränkt sein
könnte, nie gesprochen worden ist.
241
Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. In diesem Zusammenhang ist insbesondere
zu berücksichtigen, dass der Zeuge X aus dem Lager des Klägers und der Zeuge X aus
dem Lager der Beklagten stammt. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon
überzeugt, dass die Zeugen, die auch ansonsten keine Berührungspunkte haben,
wahrheitsgemäß ausgesagt haben.
242
Soweit die Beklagte ursprünglich 25.000,00 DM für die Solaranlage geltend gemacht
hat, vgl. Bl. 162 d.A., ist der den Betrag von 18.298,34 DM übersteigende
Schadensersatzbetrag bereits nicht schlüssig. Denn die Beklagte hat selbst
vorgetragen, dass sie für die Solaranlage gem. der Rechnung der Firma X vom
12.09.1997 lediglich 20.968,34 DM aufzuwenden hatte. Für den darin enthaltenen
öffentlichen Zuschuss von 2.670,00 € kann die Beklagte ebenfalls keinen Ersatz
verlangen, da dies kein Schaden der Beklagten, sondern allenfalls der öffentlichen
Hand ist.
243
dd) Kosten des Sachverständigen X
244
Der Vergütungsanspruch des Klägers ist in Höhe weiterer
4.164,86 DM
von der Beklagten erklärten Aufrechnung untergegangen, weil die Beklagte von dem
Kläger Ersatz der Kosten für den Sachverständigen X gem. § 635 BGB a.F. verlangen
kann.
245
Denn bei den von der Beklagten verlangten vorgerichtlichen Gutachterkosten handelt es
sich um Mangelfolgeschäden, die eng und unmittelbar mit der mangelhaft erbrachten
Leistungen des Klägers zusammenhängen. Beim Auftreten von Mängeln ist es nämlich
eine typische, unmittelbare Folge, einen Gutachter mit der Feststellung von deren
Ursache und Ausmaß zu beauftragen, um Mängelbeseitigung oder Schadensersatz zu
verlangen. Die hierdurch entstehenden Kosten des Gutachtens sind damit
zwangsläufige Folgen der Mängel und können vom Bauherrn ersetzt verlangt werden,
wenn sie erforderlich sind, um dem Bauherrn (Auftraggeber) ein zuverlässiges Bild über
Ursache und Ausmaß der eingetretenen und/oder noch zu erwartenden Mängel zu
verschaffen (Pastor, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 165; BGH,
22.10.1970, NJW 1971, 99, 100; BGH, Urt. vom 3.3.1998, X ZR 4/95, NJW-RR 1998,
1027; OLG Hamm, Urt. vom 6.12.1991, NJW-RR 1992, 1049). So liegt der Fall hier.
246
Denn der Sachverständige hat in seinen Begutachtungen sowohl im Hinblick auf die
Solaranlage als auch hinsichtlich der zerknickten Frischwasserleitung, die den
247
Durchfluss zur Badenwannenarmatur verhinderte, Mängel festgestellt. Die Beauftragung
des Sachverständigen X war auch erforderlich, um der Beklagten ein zuverlässiges Bild
über die Ursachen der fehlenden Wirkungsweise der Solaranlage als auch des
fehlenden Wasserdrucks zu verschaffen.
Alle weiteren von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen sind
unbegründet.
248
ee) Tätigkeit von Frau X
249
Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen für Frau X ist der
Anspruch des Klägers nicht in Höhe
250
von
173.830,40 DM
251
gem. § 389 BGB erloschen. Denn der Beklagten steht für den Einsatz für Frau X ein
Schadensersatzanspruch gegen den Kläger aus dem Gesichtspunkt der positiven
Vertragsverletzung des Werkvertrages nicht zu.
252
Dabei kann hier dahinstehen, ob der vom Kläger eingesetzte Architekt X nicht für die
gesamte Zeit des Bauprojektes im ausreichenden Maße zur Verfügung gestanden hatte
und dies eine Pflichtverletzung des Klägers bedeutet, für die er gemäß § 278 BGB
einzustehen hätte.
253
Denn die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass der Einsatz von Frau X von
Beginn des Projektes an erforderlich war, um die dem Architekten und damit dem Kläger
obliegenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere Mängel zu verhindern bzw. zu
beseitigen. Denn allein aufgrund der aufgelisteten Zeiten, in denen Frau X mit dem
Bauobjekt an der X Allee befasst war, lässt sich nicht ersehen, in welchem Umfang sie
Tätigkeiten ausgeübt hat, die eigentlich der Kläger hätte erfüllen müssen. Insoweit ist
eine Abgrenzung zu den Leistungen, die sie zur Erfüllung der dem Bauherrn
obliegenden Mitwirkungspflichten erbracht hat, nicht möglich. Außerdem war sie bereits
von Beginn an von der Beklagten zur Koordinierung der einzelnen Gewerke beauftragt
worden. Dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt seine Pflichten in einem solchen Umfang
vernachlässigt hat, dass das Bauwerk bereits Mängel gezeigt hat, ist von der Beklagten
nicht vorgetragen worden. Die Erforderlichkeit für den Einsatz von Frau X ist daher nicht
erkennbar.
254
Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte von dem Kläger für das an Frau X gezahlte
Honorar keinen Ersatz verlangen kann. Dies gilt sowohl hinsichtlich des mit der
Widerklage vorrangig geltend gemachten Betrages von 173.830,40 DM als auch im
Hinblick auf die weiter hilfsweise geltend gemachten
101.169,60 DM
255
ff) Telefon- und Sicherheitsanlage
256
Soweit die Beklagte von dem Kläger die Differenz zwischen der nach ihrer Behauptung
für ihre Zwecke ausreichenden Telefonanlage der Fa. X über 39.183,10 DM und der von
der Fa. X eingebauten Anlage über 52.800,86 DM in Höhe von 13.617,76 DM als
Schadensersatz verlangt, ist der Vergütungsanspruch des Klägers ebenfalls nicht in
Höhe der zur Aufrechung gestellten
257
13.617,76 DM
den Kläger gem. § 635 BGB d. F. wäre Voraussetzung gewesen, dass die insoweit
beweisbelastete Beklagte den Beweis geführt hätte, dass der Kläger die Telefonanlage
nicht den gestellten Anforderungen gemäß geplant hätte. Diesen Beweis hat die
Beklagte nicht geführt. Denn die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht ergeben,
dass das von dem Kläger erstellte Leistungsverzeichnis für die Telefonanlage
gemessen an den von der Beklagten gestellten Anforderungen nicht sachgerecht
gewesen ist. Denn keiner der Zeugen hat bestätigt, dass die von ihnen geschilderten
Probleme mit der Anlage ihren Grund in einer Überdimensionierung oder sonstigen
Planungsfehlern gehabt haben.
258
Darüber hinaus hat die Beklagte auch nicht den Beweis erbracht, dass der Kläger seine
Aufklärungspflichten in Zusammenhang mit der Bestellung der Telefon- und
Sicherheitsanlage verletzt hat, was zu ihren Lasten als beweisbelasteter Partei geht
(Werner-Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., 2005, Rz. 2691). Den entsprechenden
Vortrag hat keiner der hierzu vernommenen Zeugen bestätigt. Während die Zeugen X, X
und X zu den Umständen der Bestellung der Telefonanlage aus eigenem Erleben nichts
bekunden konnten, lässt sich aus den Aussagen der Zeugen X, X und X sogar das
Gegenteil entnehmen.
259
So hat der Zeuge X bekundet, dass bezogen auf die Telefonanlage mehrere
Vorgespräche, teilweise auch unter Teilnahme von Herrn X, geführt worden seien. Nach
den in diesen Gesprächen erzielten Absprachen seien, so seine Aussage, sodann die
Leistungsverzeichnisse erstellt worden. Ferner hat der Zeuge bekundet, dass die
schließlich eingebaute Anlage deshalb mehr Nebenstellen als die benötigten 30 gehabt
habe, weil die Hersteller immer bestimmte Pakete anbieten würden und ein kleineres
Modell daher die von der Beklagten gewünschten Vorgaben hinsichtlich der strikten
Trennung vom Privaten- und Geschäftsbereich und diverse andere Mehrwertdienste
nicht habe erfüllen können. Ferner hat der Zeuge X bestätigt, dass sich die Beklagte erst
endgültig für die große Anlage entschieden habe, nachdem seitens des Klägers eine
Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile der großen und der kleinen Lösung gemacht
worden sei.
260
Auch der Zeuge X hat bekundet, dass er bei dem Mitarbeiter von Herrn X, einem Herrn
X, eine Matrix in Auftrag gegeben habe, um der Beklagten die Vor- und Nachteile der
sog. großen gegenüber der kleinen Lösung der Fa. X zu veranschaulichen, damit eine
Entscheidung über den Einbau der Telefonanlage hätte herbeigeführt werden können.
Später sei dann die Entscheidung gefallen und es sei die große Lösung gewählt
worden.
261
gekommen ist.
262
Dass die Ausstattung der Telefonanlage mehrfach mit Mitarbeitern der Beklagten
besprochen wurde, hat schließlich auch der ehemalige Mitarbeiter der Beklagten, der
Zeuge X, bestätigt. Zwar hat der Zeuge X auch bekundet, dass man auf Beklagtenseite
zunächst die Planung im Hinblick auf die Telefonanlage nicht genau verstanden habe.
Nachdem der Kläger aber auf eine Entscheidung gedrängt habe, sei er zu Herrn X
gegangen, und habe ihm erklärt, dass man mit den Unterlagen von dem Mitarbeiter des
Klägers, Herrn X, nicht zurecht käme. Später habe man sich dann aber für die letztlich
umgesetzte Lösung entschieden.
263
Soweit die Beklagte ferner vorträgt, dass ihren Anforderungen auch eine Anlage wie von
der Fa. X zum Preis von umgerechnet 39.183,10 DM genügt hätte, ist sie dem
diesbezüglichen Einwand des Klägers, dass es sich hierbei um eine Anlage mit Analog-
Technik handele, während die Beklagte damals ausdrücklich eine ISDN-Anlage mit
digitalen Endgeräten gewünscht habe, nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten.
Ein Vergleich mit diesem Angebot ist daher nicht möglich.
264
Hinzukommt, dass sich die Beklagte erst nach Einholung eines weiteren Angebots der
Fa. X über eine Telefonanlage mit einer etwas geringeren Ausstattung (sog. kleine
Lösung) für die schließlich eingebaute Anlage der Fa. X (sog. große Lösung) und damit
gegen eine Ersparnis von 14.736,60 DM entschieden hat. Ihr war daher bewusst,
welche technischen Fähigkeiten die von ihr bestellte Anlage besaß.
265
gg) Isolierung von Kalt- und Warmwasserrohrleitungen
266
Der Vergütungsanspruch des Klägers ist ferner auch nicht infolge der von der Beklagten
erklärten Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung für die fehlerhafte Dämmung
von Kalt- und Warmwasserrohrleitungen in Höhe von
267
15.646,64 DM
nicht dargelegt und bewiesen, dass der Kläger seiner Überwachungspflicht gemäß §§
635 a.F., 278 BGB i.V. mit § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI im Hinblick auf die fehlerhafte
Isolierung der Kalt- und Warmwasserrohrleitungen verletzt hat.
268
Dem steht nicht entgegen, dass es in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt ist,
dass dem Auftraggeber der Nachweis einer Pflichtverletzung des Architekten durch
einen Anscheinsbeweis erleichtert sein kann (vgl. BGH BB 1973, 1191). Allerdings lässt
nicht jeder Ausführungsfehler einen Rückschluss auf einen Aufsichtsfehler des
Architekten zu. Es muss vielmehr festgestellt werden, in welchem Umfang der Architekt
seine Überwachung schuldete. Nur bei überwachungsintensiven Bauabschnitten, bei
denen er eine nahezu lückenlose Überwachung zu erbringen hat, ist es zulässig, von
dem Vorhandensein eines Ausführungsfehlers mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auf
einen Aufsichtsfehler zu schließen (Löffelmann/Fleischmann Architektenrecht 5. Aufl.,
Rn. 697).
269
Um einen solchen überwachungsintensiven Bauabschnitt handelt es sich bei der
Installation und Dämmung von Rohrleitungen nicht. In der Regel ist dies eine Arbeit, bei
der es um handwerkliche Selbstverständlichkeiten geht (vgl. OLG Schleswig, Urt. vom
06.07.1999, 6 U 69/97, zit. nach beck-online) und die keiner Überwachung durch den
Architekten bedarf. Ein Überwachungsfehler ließe sich daher nur dann annehmen,
wenn für den Architekten bzw. die von dem Kläger eingesetzte Bauleitung besondere
Umstände für eine Überprüfung bestanden hätten. Dass sich im Verlauf der
Bauausführung allerdings Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Dämmung der Kalt- und
Warmwasserrohrleitungen ergeben haben, ist aus dem Vortrag der Beklagten nicht
ersichtlich.
270
hh) Isolierung der Kelleraußenwände
271
Soweit die Beklagte von dem Kläger weitere
300.000,00 DM
181.000,00 DM
Kellerausbau verlangt, fehlt es bereits an einem Schaden, den die Beklagte dem Kläger
272
Kellerausbau verlangt, fehlt es bereits an einem Schaden, den die Beklagte dem Kläger
im Wege der Aufrechnung entgegen halten könnte.
Denn nach dem eigenen Vortrag der Beklagten beliefen sich die tatsächlichen
Baukosten auf 315.000,00 DM für die Fa. X und auf 9.000,00 DM für Nebengewerke
(vgl. zu den Nebengewerken den Schriftsatz der Beklagen vom 5.5.2002, Bl. 406 d.A.).
Soweit die Beklagte mehrfach die Kosten für Nebengewerke mit 91.000,00 DM
angegeben hat, hat sie diese Kosten trotz eines entsprechendes Hinweises der Kammer
mit Beschluss vom 14.07.2005 nicht näher substantiiert.
273
An einem Schaden fehlt es, weil sich die Beklagte die Wertsteigerung, zu der die
erhöhten Baukosten geführt haben, nach den Regeln der Vorteilsausgleichung
anrechnen lassen muss (vgl. insoweit BGH, Urt. vom 07.11.1996, VII ZR 23/95, NJW-
RR 1997, 402; OLG Köln, Urt. vom 27.01.1993, 11 U 166/92, NJW-RR 1993, 986, 987;
Werner, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. Rdn. 1797). Diese Anrechnung
ergibt jedoch, dass die bei der Schadensermittlung zu berücksichtigenden Vorteile der
Beklagten mindestens ebenso hoch sind wie der zusätzlich von der Beklagten für die
Trockenlegung des Kellers geleistete Mehraufwand.
274
Bei der Ermittlung der Wertsteigerung war auf den Verkehrswert abzustellen, der
anhand des Sachwertes zu ermitteln ist, weil es sich bei dem Gebäude unstreitig um ein
eigen genutztes Wohn- und Bürogebäude handelt (BGH, BauR 1979, 74; Werner, in:
Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 1801). Da es sich bei dem hier
streitgegenständlichen Objekt ferner um den Umbau eines bereits bestehenden
Gebäudes handelt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Wert des
von der früheren Bebauung weiter verwendeten Teils zu errechnen und vom
Gesamtwert des Gebäudes abzuziehen, um die Wertsteigerung zu ermitteln (vgl. BGH,
Urt. vom 23.01.1997, VII ZR 171/95, NJW-RR 1997, 850, 851; Werner, in:
Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 1801). Ein Schaden besteht nach
diesen Grundsätzen nur dann, wenn die Wertsteigerung geringer ist als die mit den
Mehrkosten bewirkte Umbaumaßnahme.
275
Nach diesen Maßstäben ist bei der Beklagten vorliegend kein Schaden eingetreten.
Denn nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen X ist
durch die Trockenlegung und den Ausbau des Kellergeschosses eine Steigerung des
Sachwertes der baulichen Anlagen um insgesamt 235.000,00 € eingetreten. Denn der
Sachverständige hat festgestellt, dass der Sachwert der baulichen Anlagen vor der
Trockenlegung und dem Ausbau des Kellers mit € 75.479,00 anzusetzen war, während
der Sachwert nach Trockenlegung und Ausbau des Kellers € 310,146,00 beträgt. Ferner
hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung
vom 3.05.2007 ausgeführt, dass es sich bei den von ihm angegebenen 235.000,00 € um
den Mehrwert handelt, der bei einer Veräußerung des Objektes durch den Ausbau und
die Trockenlegung des Kellergeschosses zu erzielen ist. Damit sind sämtliche über das
ursprüngliche Angebot der Fa. X von 215.000,00 DM hinausgehenden Baukosten, das
sind 100.000,00 DM, durch die Wertsteigerung aufgewogen.
276
Der vollständige Vorteilsausgleich ist der Beklagten auch zuzumuten und entlastet den
Kläger nicht unbillig. Dies wäre nur dann anzunehmen gewesen, wenn der Bauherr den
ihm zufallenden Vermögenszuwachs finanziell nicht tragen kann oder er sich durch eine
notwendig gewordene Mehrfinanzierung in einer die Opfergrenze übersteigenden
Weise persönlich hätte einschränken müssen (vgl. Werner, in: Werner/Pastor, Der
Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 1800). Derartiges hat die Beklagte aber nicht vorgetragen.
277
Da im Ergebnis kein Schaden entstanden ist, kann letztlich offen bleiben, ob die
zusätzlichen Aufwendungen der Beklagten überhaupt dadurch verursacht wurden, dass
der Kläger nach Freilegung der Kelleraußenwände der Beklagten die zu erwartende
Baukostensteigerung nicht mitgeteilt hat.
278
ii) Rechnungsprüfung
279
Der Vergütungsanspruch des Klägers ist ferner auch nicht in Höhe von
280
43.239,00 DM
281
für von dem Rechnungsprüfer X erbrachte Tätigkeit aufgrund der von der Beklagten
erklärten Aufrechnung erloschen. Zwar stellt die Rechnungsprüfung eine
Hauptverpflichtung des Architekten im Rahmen seines Vertrages mit dem Bauherrn dar.
Der Beklagten steht dennoch gegen den Kläger kein Anspruch aus § 635 BGB a.F. i.V.
mit § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI zu, weil sie nicht hinreichend dargetan hat, inwieweit die
Rechnungsprüfung durch den Kläger fehlerhaft war. Die alleinige Auflistung der
Rechnungen im Schriftsatz vom 12.07.2002 mit der Gegenüberstellung, welchen Betrag
der Kläger bei der Überprüfung festgestellt hat, welchen Betrag der Rechnungsprüfer X
ausgerechnet hat und auf welchen Betrag die Beklagte sich letztlich mit den
Unternehmen geeinigt hat, genügt der hinreichenden Darlegung nicht. Denn aus dieser
Auflistung ist nicht erkennbar, worauf die Divergenzen in den Werten beruhen, also ob
dem Kläger Fehler bei der Rechnungsprüfung unterlaufen sind oder ob sich die
Beklagte mit den Unternehmen aufgrund außerhalb der Prüfung liegender Umstände,
z.B. Mängel oder Rabatte, auf einen geringeren Betrag geeinigt hat.
282
Soweit die Beklagte auf Hinweis des Gerichtes ihren Vortrag im Schriftsatz vom
09.12.2002 in Bezug auf drei Rechnungen konkretisiert hat, reicht dieses nicht zur
Substantiierung aus. Denn zum einen entfällt die vom Zeugen X errechnete Ersparnis
nicht lediglich auf Rechnungskorrekturen im eigentlichen Sinne, sondern hinsichtlich
der Rechnung der Fa. X und der Fa. X auch auf Mängel. Zum anderen ist nicht
ersichtlich, in welchem Umfang der Zeuge X hinsichtlich aller von ihm vorgenommenen
Rechnungsprüfungen Tätigkeiten des Klägers ausgeübt hat und welche Rechnungen
keiner weiteren Korrektur bedurft hätten.
283
Damit kann im Weiteren dahinstehen, ob Herr X nach dem 01.01.1997 als Mitarbeiter
der Beklagten oder als freier Wirtschaftsprüfer tätig war.
284
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. gerechtfertigt ab
Zustellung des Mahnbescheides am 18.12.2000. Dabei kann hier dahinstehen, ob die
Schlussrechnung des Klägers bereits seit dem 12.02.2000, also wie von ihm behauptet
nach 88 Tagen ab Rechnungsstellung, fällig war. Denn der Kläger hat nicht
vorgetragen, die Beklagte hinsichtlich dieser Rechnung durch eine Mahnung in Verzug
gesetzt zu haben.
285
B. Zum Klageantrag zu 2)
286
Der Klageantrag zu 2) ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine Ansprüche auf
Zahlung von Verzugszinsen für die Abschlagrechnungen Nr. 4 vom 07.11.1997 und Nr.
5 vom 21.10.1997 zu. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte mit ihrem Schreiben
287
vom 05.02.1997 unstreitig stellen wollte, dass alle vom Kläger erteilten Rechnungen 88
Tage nach Erhalt fällig sein sollen. Denn auch für den Fall, dass eine Fälligkeit ab
diesem Zeitpunkt vorliegen sollte, fehlt eine verzugsbegründende Mahnung des
Klägers, die Voraussetzung für einen Anspruch auf Verzugszinsen ist. Insoweit kann in
dem Schreiben der Beklagten vom 05.02.1997 auch keine Selbstmahnung gesehen
werden. Eine solche würde nur für den Fall vorliegen, dass die Beklagte die alsbaldige
Zahlung ausdrücklich angekündigt hat, aber trotzdem nicht leistet (vgl.
Palandt/Heinrichs 66. Aufl., § 286 Rn. 25). Die Beklagte wollte mit diesem Schreiben
hingegen nicht zum Ausdruck bringen, dass sie die Abschlagsrechnung Nr. 4 in Kürze
begleichen werde. Vielmehr wollte sie dem Kläger den Vorschlag unterbreiten, alle
nachfolgenden Leistungen erst mit der Schlussrechnung abzurechnen und keine
weiteren Abschlagsrechnungen vorzunehmen.
C. Zur Widerklage
288
Die Widerklage ist unbegründet. Denn die Beklagte hat lediglich Anspruch auf Ersatz
hinsichtlich der Einschaltung der Sachverständigen X und X, der Solaranlage und der
geltend gemachten Reklamationsarbeiten in Höhe von insgesamt 67.221,21 DM, die
bereits wegen der erklärten Aufrechnung gegen die Klageforderung gemäß § 389 BGB
erloschen sind. Im Hinblick auf die übrigen von der Beklagten geltend gemachten
Positionen stehen ihr aus den obigen Erwägungen keine Ansprüche gegen den Kläger
zu.
289
Die Widerklage ist vollumfänglich abzuweisen.
290
D.
291
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 u.
2 ZPO.
292
Streitwert: 1.290.573,20 DM 659.859,59 €)
293