Urteil des LG Krefeld vom 30.07.2010

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Landgericht Krefeld, 1 S 23/10
Datum:
30.07.2010
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 23/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Krefeld, 2 C 90/09
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
1
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz für die Beschädigung seines
Pkw in der vom Beklagten betriebenen Autowaschanlage.
2
Der Beklagte betreibt die Tankstelle nebst Autowaschanlage in der X-Straße in X. Der
Kläger stellte seinen Pkw der Marke Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen X
am 19.10.2008 in der Waschanlage ab. Der Kläger behauptet, sein Pkw sei bei diesem
Waschvorgang beschädigt worden. Er macht Reparaturkosten in Höhe von 1.852,59
EUR, verauslagte Gutachterkosten in Höhe von 496,83 EUR, eine Kostenpauschale in
Höhe von 20,- EUR sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten geltend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand der
angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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Das Amtsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 18.02.2010
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass in der Beweisaufnahme zwar
festgestellt worden sei, der Pkw des Klägers sei in der von dem Beklagten betriebenen
Autowaschanlage beschädigt worden. Hierzu sei es jedoch gekommen, da der Kläger
mit dem linken Vorderrad auf der 7 cm hohen Führungsschiene gestanden habe. Für
das Befahren und Rangieren sei er als Kunde selbst verantwortlich.
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Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt der Kläger vor,
die Autowaschanlage sei automatisch, nämlich gesteuert durch eine Lichtschranke, und
nicht durch ihn selbst in Gang gesetzt worden und zwar nachdem ihm die Anweisung
"Stopp" gegeben worden sei. Angesichts dessen habe er auf die Gefahrlosigkeit des
Waschvorgangs vertrauen dürfen.
5
Der Beklagte trägt vor, bereits zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Waschvorgangs
sei an der Waschanlage auf einem Hinweisschild angegeben worden, die Fahrzeuge
seien mittig einzufahren.
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II.
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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.
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Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 280 Abs. 1 oder § 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz des
an seinem Pkw entstandenen Schadens zu.
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Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Reinigung des
Fahrzeugs handelt es sich zwar um einen Werkvertrag gem. § 631 BGB, in dessen
Rahmen der Beklagte eine Schutzpflicht i.S. der §§ 280 Abs.1, 241 Abs. 2 BGB verletzt
hat, weil das Fahrzeug des Klägers während der automatischen Reinigung beschädigt
wurde. Der Beklagte war verpflichtet, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses
so zu verhalten, dass Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. Nach dem
Reinigungsvertrag bestand die erfolgsbezogene Pflicht, einen Schaden wie den
eingetretenen zu verhindern (OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 962). Diese von ihm
verletzte Verkehrssicherungspflicht stellt innerhalb eines Vertragsverhältnisses
grundsätzlich auch eine Vertragspflicht dar (OLG Düsseldorf a.a.O.). Hier ergibt sich die
Pflichtverletzung des Beklagten als Schuldner bereits daraus, dass der Kläger als
Gläubiger bei der Durchführung des Vertrags einen Schaden erlitten hat, da der Pkw
beim Durchlaufen der Waschanlage beschädigt wurde (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).
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Der Beklagte muss sich hinsichtlich seines Verschuldens betreffend die Verletzung
dieser Verkehrssicherungspflicht somit gemäß § 280 Abs. 1 S.2 BGB entlasten (OLG
Düsseldorf a.a.O.). Dies ist ihm jedoch gelungen. An diesen Entlastungsbeweis dürfen
grundsätzlich keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (OLG Düsseldorf a.a.O.).
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Der Betreiber einer Autowaschanlage hat nach zutreffender Ansicht auch ein nicht
sachgemäßes Verhalten der Benutzer in Betracht zu ziehen, sofern dieses nicht völlig
ungewöhnlich und grob unsachgemäß ist (Staudinger-Johannes Hager, Neubearb.
2009, § 823 Rn. E 275). Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit darin, dass der
Kläger mit dem linken Vorderreifen auf die Führungsschiene gefahren war und in jedem
Fall sowohl taktil als auch vor allem aufgrund der sich hieraus ergebenden horizontalen
Schieflage hätte merken müssen, dass er sein Fahrzeug nicht vorschriftsgemäß
abgestellt hatte (i.E. AG Limburg NZV 2005, 323). Es musste jedermann einleuchten,
dass eine derartige Position nicht ordnungsgemäß, sondern schadensträchtig war. Das
völlig atypische Verhalten des Klägers setzte sich nach dem Waschvorgang fort, als er
einfach davonfuhr, weil er dem "Knallen" und "Rammen", welches er wahrgenommen
hatte, keine Aufmerksamkeit geschenkt hatte.
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Die Rangieranweisungen durch die Autowaschanlage betrafen hingegen offensichtlich
nur das Vor- und Zurückfahren und nicht die mittige Stellung zwischen den
Führungsschienen. Der Kläger durfte daher nicht darauf vertrauen, seinen Pkw
ordnungsgemäß in der von dem Beklagten betriebenen Autowaschanlage abgestellt zu
haben. Das Verhalten des Klägers war dermaßen ungewöhnlich und unsachgemäß,
dass der Beklagte hiergegen keine Vorsorge treffen musste. Ihn trifft daher kein
Verschulden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
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Streitwert: 2.369,42 Euro.
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