Urteil des LG Krefeld vom 24.08.2007

LG Krefeld: wiedereinsetzung in den vorigen stand, fristlose kündigung, seminar, vertragsübernahme, abtretung, ausbildung, verzug, dienstverhältnis, form, rate

Landgericht Krefeld, 1 S 75/06
Datum:
24.08.2007
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 75/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Nettetal, 4 C 140/06
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin werden das Versäumnisurteil und das
Urteil des Amtsgerichts Nettetal vom 22.06.2006 und vom 24.08.2006
aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.231,76 nebst Zin-sen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
03.12.2005 sowie weitere € 209,45 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen und die weitergehende Berufung zu-rückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der
Kosten, die durch die Säumnis der Klägerin entstanden sind.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die Berufungsinstanz: € 3.236,76
Entscheidungsgründe
1
I.
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Der Beklagte schloss mit der Fa. T Schulungsstätte für das Kraftfahrzeugwesen GmbH
(im Folgenden: T) am 09.01.2003 einen sog. Kooperationsvertrag. Danach hatte der
Beklagte während der Vertragslaufzeit von drei Jahren monatlich
Kooperationsgebühren in Höhe von € 99,50 zzgl. MWSt. (= € 115,42 brutto) zu zahlen.
Die T war u.a. verpflichtet, ein Intensiv-Seminar zum Kfz-Sachverständigen
durchzuführen, jährlich eine Fachtagung und Seminare anzubieten und monatlich ein
Gutachten für den Beklagten auszuwerten. Die T behielt sich gemäß § 4 Ziff. 7 vor,
diese Pflichten ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
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Die Klägerin macht geltend, sie habe die Rechte und Pflichten aus dem mit dem
Beklagten bestehenden Kooperationsvertrag gemäß Vertrag vom 11.12.2003 von der T
übernommen; zudem habe ihr die T alle Rechte aus den Kooperationsverträgen
abgetreten. Mit Schreiben vom 24.11.2005 forderte die Klägerin den Beklagten auf,
insgesamt € 3.231,76 bis zum 02.12.2005 zu zahlen.
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Der Beklagte wendet ein, er habe der Vertragsübernahme weder ausdrücklich noch in §
4 Ziff. 7 des Kooperationsvertrags zugestimmt; im Übrigen habe er den Vertrag mit
Schreiben vom 27.03.2003 und 28.05.2003 gekündigt.
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Wegen der weiteren Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand
des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen.
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Das Amtsgericht Nettetal hat das klageabweisende Versäumnisurteil vom 22.06.2006
mit Urteil vom 24.08.2006 aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die Berufung der
Klägerin, die ihren Antrag erster Instanz weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt die
Zurückweisung der Berufung.
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II.
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1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die
Berufung richtet sich zwar in der Berufungsschrift gegen das Urteil des "Amtsgerichts
Nettetal vom 27.07.2006". Insoweit handelt es sich jedoch um eine unschädliche
Falschbezeichnung, da sich die Berufung ungeachtet der unzutreffenden Angabe des
Verkündungsdatums ersichtlich auf das Urteil des Amtsgerichts Nettetal vom 24.08.2006
bezieht. Soweit die Klägerin die Berufungsbegründung nicht fristgerecht eingelegt hatte,
wurde ihr am 19.03.2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
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2. Auch in der Sache hat die Berufung der Klägerin Erfolg.
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Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht der T einen Anspruch auf Zahlung der sog.
Kooperationsgebühren für die Zeit vom 01.01.2004 bis 30.04.2006 in Höhe von
insgesamt € 3.231,76.
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Die Klägerin hat nach ihrem Vortrag mit der T am 11.12.2003 die Abtretung aller Rechte
aus dem Kooperationsvertrag vereinbart; dem ist der Beklagte auch nicht substantiiert
entgegengetreten. Er wendet lediglich ein, die T habe den Vertrag, d.h. die Rechte und
Pflichten aus dem Kooperationsvertrag, nicht wirksam auf die Klägerin übertragen, da er
einer solchen Vertragsübernahme nicht zugestimmt habe. Zwar folgt eine Zustimmung
zur Vertragsübernahme auch nach Ansicht der Kammer nicht aus § 4 Ziff. 7 des
Kooperationsvertrags, da diese Klausel lediglich einen Vorbehalt der T, nicht jedoch
eine Willenserklärung des Beklagten enthält. Der Anspruch ist jedoch aufgrund der
Abtretung der Ansprüche aus dem Kooperationsvertrag gerechtfertigt. Denn auch wenn
die Zustimmung des Schuldners zur Vertragsübernahme fehlt, kann die in der
Übernahme enthaltene Abtretung wirksam sein, da diese – anders als die
Vertragsübernahme – keiner Zustimmung des Schuldners bedarf (vgl. BGH, Urteil v.
11.07.1996, IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1519). Der Wirksamkeit der Abtretung der
Zahlungsansprüche steht auch nicht § 613 BGB entgegen, da diese Vorschrift sich nur
auf die persönliche Dienstleitungspflicht und nicht auf die Pflicht zur Zahlung der
vereinbarten Vergütung bezieht.
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b) Der Beklagte hatte den Vertrag auch nicht zuvor wirksam gekündigt oder sonst
erhebliche Einwände dagegen vorgebracht.
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Der Beklagte ist zwar mit Schreiben vom 27.03.2003 vom Vertrag "zurückgetreten", was
gemäß Anwaltsschreiben vom 28.05.2003 als Kündigung mit sofortiger Wirkung zu
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verstehen sein sollte. Zu einer Kündigung vor Ablauf der Laufzeit war der Beklagte
jedoch nicht berechtigt. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung war insbesondere
nicht aus § 627 Abs. 1 BGB gegeben. Nach § 627 Abs. 1 BGB ist eine fristlose
Kündigung nur zulässig, wenn der Dienstpflichtige, ohne in einem dauernden
Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die
aufgrund besonderen Vertrauens erbracht zu werden pflegen. Damit soll unter
bestimmten Umständen die Lösung von einem von persönlichem Vertrauen geprägten
Dienstvertrag erleichtert werden. Die T hat ihre Dienste von dem Beklagten jedoch nicht
aufgrund besonderen Vertrauens übertragen bekommen. Persönliches Vertrauen kann
grds. nur einer Einzelperson und nicht einer juristischen Person wie der T
entgegengebracht werden. Unterrichts- bzw. Ausbildungsverträge, bei denen – wie hier
– die Auswahl der Lehrer dem Institut obliegt, lasen sich gerade nicht auf ein
persönliches Vertrauen i.S.d. § 627 BGB zurückführen (vgl. Henssler in Münchener
Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 627 Rn. 19 m.w.N.). Darüber hinaus stand die T in einem
auf drei Jahre angelegten und damit dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen, so
dass auch wegen des Vorliegens der negativ gefassten Tatbestandsmerkmale des
§ 627 Abs. 1 BGB eine Kündigung nach dieser Vorschrift ausscheidet.
Der Beklagte hat auch nicht hinreichend vorgetragen, dass er von der T arglistig i.S.v. §
123 Abs. 1 BGB getäuscht worden ist. Vielmehr ergibt sich aus dem Vortrag des
Beklagten, dass er selbst sich erst nach Vertragsschluss näher mit den durch
Ausbildung verbundenen beruflichen Perspektiven auseinandergesetzt hat und sich
sodann vom Vertrag lösen wollte. Dagegen hat er nicht substantiiert dargetan, dass
seine (unzutreffenden) Erwartungen an die Ausbildung durch falsche Angaben eines
Mitarbeiters der T hervorgerufen worden sind. Der Beklagte kann sich auch nicht mit
Erfolg darauf berufen, dass er von der T bisher keine Leistungen erhalten hat. Er hat, da
er an der Ausbildung nicht mehr interessiert war, die T zu keinem Zeitpunkt zur Leistung
aufgefordert. Schließlich würde sich an der rechtlichen Wertung auch dann nichts
ändern, wenn ein Mitarbeiter der T dem Beklagten erklärt hätte, er müsse Zahlungen
erst dann leisten, wenn er erfolgreich am Seminar "Kfz-Sachverständiger"
teilgenommen hat. Denn der Beklagte hatte sich bereits am 27.02.2003 zu dem Seminar
im April 2003 angemeldet, daran jedoch nicht teilgenommen, da er der Ansicht war,
seine Anmeldung zum Seminar sei aufgrund der Kündigung vom 27.03.2003 hinfällig
geworden. Angesichts dessen kann der Beklagte jedenfalls ab Mai 2003 die
monatlichen Gebühren nicht mehr verweigern, auch wenn er nicht am Seminar
teilgenommen hat.
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Der T stand somit in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.04.2006 ein Anspruch auf
Zahlung der gemäß § 3 des Vertrags geschuldeten monatlichen Rate von € 115,42
gegen den Beklagten zu. Diesen Anspruch hat sie wirksam an die Klägerin abgetreten.
Die Klageforderung in Höhe von € 3.231,76 (28 Monate x € 115,42) ist demnach gemäß
§ 3 des Vertrages i.V.m. § 398 BGB begründet.
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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich, soweit zuerkannt, aus Verzug gemäß den §§ 286
Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 24.11.2005
zur Zahlung bis zum 02.12.2005 aufgefordert, so dass sich der Beklagte ab dem
03.12.2005 mit der Zahlung in Verzug befand. Der Zinsanspruch ist auch in Höhe von 8
Prozentpunkten begründet, da der Beklagte den Ausbildungsvertrag als Inhaber der Fa.
N – Reparatur Autohaus X zu einem seiner beruflichen Tätigkeit zuzurechnenden
Zwecke abgeschlossen hat. Neben den Zinsen schuldet der Beklagte der Klägerin
Mahnkosten in Höhe von € 5,00 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von
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€ 204,45.
III.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 344, 708
Nr. 10, 713 ZPO.
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