Urteil des LG Krefeld vom 24.08.2007

LG Krefeld: nacherbe, ausschlagung, tod, tante, erblasser, testament, inhaber, erbschaft, nachlass, form

Landgericht Krefeld, 1 S 51/07
Datum:
24.08.2007
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 51/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Krefeld, 6 C 686/06
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld
vom 20.04.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für die Berufungsinstanz: € 3.000,00
Entscheidungsgründe
1
I.
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Der Kläger begehrt von der Beklagten, seiner Tante, die Feststellung, dass er neben ihr
Erbe nach seinem Großvater At geworden ist.
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A hatte durch notarielles Testament vom 23.08.1957 seine Ehefrau, B, als Vorerbin und
seine beiden Töchter, C und D, als Nacherbinnen eingesetzt. Für den Fall, dass noch
weitere Kinder in der Ehe geboren werden würden, war bestimmt, dass diese zu
gleichen Teilen und Rechten neben die beiden Töchter als Nacherben treten sollten.
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Der Großvater des Klägers, A, verstarb am 04.04.1979. Seine Ehefrau, die von ihm
eingesetzte Vorerbin, verstarb am 25.03.2006. Zu diesem Zeitpunkt war die Mutter des
Klägers, D, bereits vorverstorben. Der Kläger hatte die Erbschaft nach seiner Mutter
ausgeschlagen.
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Wegen der weiteren Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand
des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Krefeld Bezug genommen.
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Das Amtsgericht Krefeld hat die Klage am 20.04.2007 abgewiesen. Hiergegen richtet
sich die Berufung des Klägers, der seinen Antrag erster Instanz weiterverfolgt. Die
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Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
II.
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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat
keinen
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Das Amtsgericht Krefeld hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgewiesen. Der Kläger ist nicht neben seiner Tante Erbe nach seinem Großvater
geworden, da er das Erbe seiner Mutter ausgeschlagen hat.
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Entgegen der Berufung greift zugunsten des Klägers nicht § 2069 BGB ein. Die
Auslegungsregel des § 2069 BGB erfasst den Fall, dass ein als Nacherbe eingesetzter
Abkömmling zwischen Testamentserrichtung und Erbfall wegfällt (Palandt/Edenhofer,
BGB, 66. Aufl., § 2069 Rn. 6). Verstirbt der Nacherbe jedoch – wie hier – erst zwischen
Erbfall und Nacherbfall, vererbt sich sein Nacherbrecht grds. auf seine Erben. Das folgt
aus § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB, wonach dann, wenn der eingesetzte Nacherbe vor dem
Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls stirbt, sein Recht
auf seine Erben übergeht, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen
ist. Aus dem Umstand, dass der Nacherbe ein Abkömmling des Erblassers ist, kann
allein nicht gefolgert werden, dass der Erblasser die Vererblichkeit der
Nacherbenanwartschaft nicht gewollt hat (vgl. BGH, Urteil v. 23.01.1963, V ZR 82/61,
NJW 1963, 1150). Überlebt der Nacherbe den Erblasser, erlangt er ein
Anwartschaftsrecht (Palandt/Edenhofer, BGB, § 2100 Rn. 10); dieses
Anwartschaftsrecht fällt gemäß § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB grds. in den Nachlass des
Nacherben.
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Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, wäre danach die Klage nur begründet
gewesen, wenn der Kläger das Erbe seiner Mutter nicht ausgeschlagen hätte. Mit
Ausschlagung des Erbes ist das Anwartschaftsrecht nicht auf den Kläger
übergegangen, so dass es auch durch den Tod seiner Großmutter, die als Vorerbin
eingesetzt war, nicht in seiner Person zum Vollrecht erstarken konnte.
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Eine andere rechtliche Würdigung folgt auch nicht aus den Ausführungen des Klägers
im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 02.08.2007. Der Kläger wäre mit dem Tod
seiner Mutter nur dann Inhaber der Nacherbenanwartschaft geworden, wenn er seine
Mutter beerbt hätte. Dies folgt unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut des § 2108 Abs. 2
S. 1 BGB, wonach das Nacherbrecht des eingesetzten Nacherben auf "seine"
(gesetzlichen oder durch Testament eingesetzten) Erben übergeht. Der Kläger ist
jedoch durch die Ausschlagung nicht Erbe nach seiner Mutter geworden, so dass ihm –
wie das Amtsgericht treffend dargelegt hat – auch das Erbe nach seinem Großvater
nicht angefallen ist.
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Die Berufung des Klägers hat danach keinen Erfolg.
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III.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 ZPO
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Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 ZPO
weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert.
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