Urteil des LG Krefeld vom 13.05.2004

LG Krefeld: ehevertrag, erbvertrag, gebühr, erbverzicht, eng, beurkundung, präsident, meinung, erbeinsetzung, datum

Landgericht Krefeld, 6 T 108/04
Datum:
13.05.2004
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 108/04
Tenor:
Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen die
Kostenrechnung des Kostengläubigers vom 27.01.2004
wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
1.
1
Der Kostengläubiger beurkundete am 21.01.2004 anlässlich der bevorstehenden
Scheidung des Kostenschuldners und seiner Ehefrau einen Ehevertrag (UR-Nr. ). Darin
haben die Vertragsparteien den früheren Ehe- und Erbvertrag vom 02.02.1998
aufgehoben. Der neu abgeschlossene Ehevertrag vom 21.01.2004 enthält Erb- und
Pflichtteilsverzichte beider Vertragsparteien, aber keine Erbeinsetzung. Wegen der
näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages Bezug genommen.
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Mit Kostenrechnung vom 27.01.2004 hat der Kostengläubiger seine Gebühren
berechnet. Er hat für den Ehevertrag Gebühren gemäß § 36 Abs. 2, 39 Abs. 2, 20 KostO
berechnet und für die Aufhebung des Erbvertrages eine Gebühr gemäß § 46 Abs. 2
KostO in Höhe von 5.882,50 € in Ansatz gebracht. Die Gesamtgebührenrechnung ist
zwischen den Vertragsparteien geteilt worden, so dass der Anteil des Kostenschuldners
1/2 beträgt.
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Der Kostenschuldner wendet sich gegen die Kostenrechnung nur hinsichtlich der
zusätzlichen Gebühr für die Aufhebung des Erbvertrages. Er ist der Meinung, diese sei
mit der Gebühr für den Ehevertrag unter Anwendung des § 46 Abs. 3 KostO abgegolten.
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Der Kostengläubiger hat dem widersprochen und auf die Regelung in § 46 Abs. 2 KostO
verwiesen. Der Präsident des Landgerichts hat Stellung genommen und sich der
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Auffassung des Kostengläubigers angeschlossen.
2.
6
Die Beschwerde des Kostenschuldners ist nach § 156 Abs. 1 KostO zulässig. Sie ist
nicht begründet.
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Der Kostengläubiger hat zu Recht gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 KostO eine Gebühr von 5/10
für die Aufhebung des Erbvertrages angesetzt. Soweit § 46 Abs. 3 KostO bestimmt, dass
die Gebühr nur einmal berechnet werden kann, ist dies für den Fall geregelt, dass
Erbvertrag und Ehevertrag gleichzeitig beurkundet werden. Dies trifft im vorliegenden
Fall nicht zu, weil nur der Ehevertrag neu beurkundet worden ist, aber nicht der
Erbvertrag. Der Ehevertrag enthält auch keine Verfügungen von Todes wegen, sondern
lediglich gegenseitige Erb- und Pflichtteilsverzichte. In einem Erbvertrag können nach §
2278 BGB nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen vertragsgemäß getroffen
werden. Nach seinem ausdrücklichen Wortlaut ist § 46 Abs. 3 KostO deshalb nicht
anwendbar.
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§ 46 Abs. 3 KostO kann auf den vorliegenden Fall auch nicht entsprechend angewandt
werden.
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Abs. 3 dieser Vorschrift ist eine Sonderregelung, ohne die für jeden Vertrag eine
gesonderte Gebühr anfallen würde. Als Sonderregelung ist sie eng auszulegen (vgl.
Hartmann Kostenordnung, 32.Aufl., § 46 Rdnr. 8). Die Aufhebung eines Erbvertrages ist
ausdrücklich nur in § 46 Abs. 2 S. 1 KostO erwähnt, aber nicht in Abs. 3. Der Umstand,
dass an die Stelle des Erbvertrages ein Erbverzicht im Ehevertrag getreten ist, ändert
daran nichts, denn der Erbverzicht ist ein Vertrag unter Lebenden, der Erbvertrag enthält
dagegen Verfügungen von Todes wegen. Privilegiert werden sollte durch § 46 Abs. 3
KostO die umfassenden Vermögensverfügungen durch Ehevertrag und Erbvertrag. Dies
wird in der Vorschrift auch noch dadurch betont, dass es sich um eine gleichzeitige
Beurkundung beider Verträge handeln muss. Auf den Fall, dass ein Vertrag aufgehoben
wird und nur einer neu beurkundet wird, ist § 46 Abs. 3 KostO deshalb nicht
entsprechend anwendbar. Der gegenteiligten Auffassung von
Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann (KostO 15.Aufl. § 46 Rdnr. 45) kann deshalb nicht
gefolgt werden, weil sich die Gegenstände im Erbvertrag und der Erbverzicht nicht
decken.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 156 Abs. 5 KostO.
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Die weitere Beschwerde ist gemäß § 156 Abs. 2 KostO wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Frage, ob § 46 Abs. 3 KostO erweiternd auch auf den vorliegenden Fall
anzuwenden ist, zugelassen worden.
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