Urteil des LG Krefeld vom 24.02.2010

LG Krefeld (kläger, freigabe, fristlose kündigung, kündigung, tätigkeit, zahnarztpraxis, schuldner, höhe, zahlung, zeitpunkt)

Landgericht Krefeld, 2 O 346/09
Datum:
24.02.2010
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 346/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger ist Zwangsverwalter des Grundstücks X. In dem auf diesem
Grundstück befindlichen Gebäude hatte ein Dr. X Räumlichkeiten gemietet und
betrieb dort eine Zahnarztpraxis. In dem Verfahren 2 O 349/07 vor dem
Landgericht Krefeld erklärte der Kläger in der Klageschrift wegen der
ausstehenden Mieten für August bis November 2007 die fristlose Kündigung
des Mietverhältnisses gegenüber Herrn Dr. X. Die Klageschrift wurde Herrn Dr.
X am 14.11.2007 zugestellt. Zuvor war bereits ein Antrag zur Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn Dr. X gestellt worden. Mit
Beschluss vom 12.11.2007 bestellte das Amtsgericht Krefeld den Beklagten
zum vorläufigen Insolvenzverwalter und traf Anordnungen nach §§ 21, 22 InsO.
Hierbei wurde insbesondere ein Zustimmungsvorbehalt hinsichtlich von
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens angeordnet
(sogn. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter). Am 01.02.2008 wurde dann
durch Beschluss des genannten Gerichts das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum
Insolvenzverwalter wurde der Beklagte bestellt. Bereits im Februar 2008 gab der
Beklagte die zahnärztliche Praxis des Insolvenzschuldners aus dem
Insolvenzbeschlag frei. Die Erklärung der Freigabe teilte der Beklagte dem
Kläger mit Schreiben vom 18.02.2008 mit und wies gleichzeitig daraufhin, dass
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ab dem 01.03.2008 fällig werdende Mieten vom Insolvenzschuldner selbst zu
tragen seien. Im ersten Quartal 2009 forderte der Kläger den Beklagten
mehrfach auf, die Praxisräume zu räumen. Mit Schreiben vom 29.04.2009
untersagte der Beklagte dem Kläger die Entfernung der Betriebs- und
Geschäftsausstattung aus den Praxisräumen, da diese zu Insolvenzmasse
gehören würden.
Der Kläger macht Nutzungsentschädigung für die Praxisräume vom 01.01.2009
bis 31.07.2009 in Höhe der ursprünglichen Bruttomiete von monatlich 1.350,00
€ geltend. Er ist der Ansicht, der Kläger habe ihm die Mieträume vorenthalten
und schulde daher die begehrte Nutzungsentschädigung.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 9.450,00 € zuzüglich 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2009 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage anzuweisen.
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Der Beklagte ist der Ansicht, infolge der "Freigabe" der Praxis hafte er ab
diesem Zeitpunkt nicht mehr für die entstehenden Mietzinsansprüche. Ferner
habe der Insolvenzschuldner die Praxisräume bereits vollständig mit Betriebs-
und Geschäftsausstattung übernommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der
begehrten Geldsumme besteht nicht.
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Dabei muss nicht entschieden werden, ob das Mietverhältnis am 01.01.2009
bereits beendet war und damit ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung
gemäß § 546a BGB überhaupt in Betracht kommt oder dieser sich vielmehr auf
Zahlung von Mietzins nach § 535 Abs. 2 BGB richtet. Insoweit spricht zwar viel
dafür, dass das Mietverhältnis am relevanten Stichtag noch bestand, denn die
Kündigung in dem vorangegangenen Klageverfahren vor dem Landgericht
Krefeld war gemäß § 112 Abs. 1 InsO unwirksam, da sie dem
Insolvenzschuldner jedenfalls erst nach Insolvenzantragstellung zuging und der
Ausspruch einer weiteren Kündigung nicht behauptet wurde. Entscheidend ist
hier jedoch, dass die Zahnarztpraxis bereits im Februar 2008 gemäß § 35 Abs.
2 InsO aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben wurde. Dies führt nämlich dazu,
dass die Insolvenzmasse ab dem Zeitpunkt der Freigabe nicht mehr für
Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis über die Praxisräume im Sinne des §
55 InsO haftet und damit sowohl der Anspruch aus § 535 Abs. 2 BGB als auch
der Anspruch aus § 546a BGB ausgeschlossen sind.
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Das Gericht ist der Auffassung, dass die "Freigabe" nach § 35 Abs. 2 InsO
jedenfalls diejenigen Vertragsverhältnisse und Betriebsmittel umfasst, ohne die
eine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht möglich ist (so auch Ahrens NZI
2007, 624; Ries ZInsO 2009, 2031). Hierzu muss auch stets das aus
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gewerblichen Gründen eingegangene und genutzte Mietverhältnis des
Insolvenzschuldners gehören, denn ohne dieses wird der Schuldner seine
selbstständige Tätigkeit in den seltensten Fällen fortsetzen können. Die
gegenteilige, in der Literatur vertretene Auffassung (Wischemeyer ZInsO 2009,
2123), überzeugt nicht. Soweit darauf verwiesen wird, der Insolvenzverwalter
könne weiteren Masseverbindlichkeiten aus bereits bestehenden
Dauerschuldverhältnissen nur durch eine Kündigung nach § 109 Abs. 1 InsO
entgehen, da § 35 Abs. 2 InsO nicht geeignet sei den insoweit abschließenden
Regelungskomplex außer Kraft zu setzen, wird hierbei die gesetzgeberische
Zielsetzung verkannt. Die genannte Norm soll zum einen die Insolvenzmasse
und damit die Gläubiger vor weiteren Verlusten schützen, zum anderen dient sie
aber auch dazu, dem Schuldner eine Fortsetzung seiner Tätigkeit außerhalb der
Insolvenzmasse ermöglichen, um ihm damit auch einen wirtschaftlichen
Neubeginn zu eröffnen (BT-Drucks. 16/3227, 17).
Den letztgenannten Zweck gebietet nicht zuletzt auch die grundgesetzlich
verbürgte Berufsfreiheit des Art. 12 GG. Das zeigt der vorliegende Fall. Dem
Insolvenzschuldner wäre ohne die Praxisräume und das entsprechende
Mietverhältnis eine Fortsetzung seiner Tätigkeit als selbstständiger Zahnarzt
wohl verwehrt gewesen. Dies insbesondere deshalb, weil die Anmietung neuer
Räumlichkeiten durch das laufende Insolvenzverfahren ganz erheblich
erschwert worden wäre. Gerade dieser Aspekt wird auch von der abweichenden
Auffassung nicht ausreichend berücksichtigt. Der Vorschlag, der
Insolvenzschuldner könne ja ein neues Mietverhältnis eingehen (Wischemeyer
ZInsO 2009, 2124), vermag das Problem nicht zu beseitigen, dass viele
Vermieter von der Vermietung an insolvente Personen zurückschrecken
werden. Abgesehen davon ist dieser Auffassung auch entgegenzuhalten, dass
Vorbild der "Freigabe" nach § 35 Abs. 2 InsO ausdrücklich auch § 109 Abs. 1 S.
2 InsO war, diese Norm aber gerade die Freigabe eines Mietverhältnisses -
wenn auch über Wohnraum - vorsieht (vgl. BT-Drucks. 16/3227; Graf-Schlicker,
InsO, 1. Aufl., § 35 Rn. 24). Auch ein etwaiges, in den §§ 109 und 113 InsO zum
Ausdruck kommendes, schutzwürdiges Vertrauen der Gläubiger von
Altverträgen bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin vorrangig als
Massegläubiger befriedigt zu werden rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn
jedenfalls überwiegt die nach Auffassung des Gerichts klare gesetzgeberische
Wertung diesen Aspekt. Schließlich entspricht es der grundlegenden
Zielsetzung der Insolvenzrechtsreform die Verteilungsgerechtigkeit zu erhöhen
und damit auch die Entstehung von Masseverbindlichkeiten im Sinne des §§ 53
ff. InsO restriktiv zu handhaben und auf ihre eigentliche Zweckbestimmung
zurückzuführen (Ermöglichung der effektiven Verwaltung und Verwertung der
Insolvenzmasse; vgl. Müko-InsO, 2. Aufl., § 53 Rn. 1). Damit geht es aber
gerade konform, wenn dem Verwalter mit § 35 Abs. 2 InsO die Möglichkeit
gegeben wird, die Entstehung neuer Masseverbindlichkeiten (so gerade
aufgedrängte Masseschulden) unter gleichzeitiger Berücksichtigung der
genannten Schuldnerinteressen zu verhindern - insbesondere da die hier
interessierenden gewerblichen Mietverhältnisse für die Insolvenzmasse dann
keinen Nutzen haben, wenn der Schuldner Verluste erwirtschaftet.
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Ist das Mietverhältnis aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben worden,
scheidet, wie bereits gesagt, eine Haftung der Masse für hieraus resultierende
Verbindlichkeiten für die Zukunft aus. Für die begehrte Nutzungsentschädigung
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folgt dies daraus, dass diese unmittelbare Folge der insoweit nicht mehr
geschuldeten Rückgabe- und Räumpflicht des Mieters nach § 546 Abs. 1 BGB
ist.
An der Enthaftung der Masse ändert es nichts, dass der Beklagte dem Kläger
untersagt hat, das Praxisinventar zu entfernen und insoweit eine Räumung
durchzuführen. Insbesondere ist hierin kein wirksamer Widerruf der
Freigabeerklärung zu erblicken, denn die Freigabe nach § 35 Abs.2 InsO ist aus
Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich unwiderruflich (vgl. MüKo-InsO, 2.
Aufl., § 35 Rn. 100). Die Äußerung des Beklagten mag insoweit rechtsirrig
gewesen. Denn der Insolvenzschuldner hat die Räume - bei Unterstellung des
Beklagtenvortrags als richtig - entweder bereits mit Praxisinventar übernommen
und dieses gehörte daher mangels Eigentum des Insolvenzschuldners ohnehin
nicht zur Masse im Sinne des § 35 Abs. 1 InsO oder die entsprechenden
Gegenstände sind durch die Freigabe des Beklagten aus dem
Insolvenzbeschlag entlassen worden. Die Einrichtungsgegenstände der
Zahnarztpraxis stellen nämlich notwendige Betriebsmittel dar und sind damit
nach obiger Auffassung von der Freigabeerklärung umfasst, wenn sie nicht
vorher zur Insolvenzmasse gehörten. Insoweit kommt wegen der betreffenden
Ausführungen des Beklagten allenfalls eine persönliche Inanspruchnahme nach
§ 60 InsO in Betracht; dies wurde im vorliegenden Verfahren jedoch nicht
geltend gemacht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,711
ZPO.
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Der Streitwert wird auf 9.450,00 € festgesetzt.
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