Urteil des LG Krefeld vom 29.09.2004

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Landgericht Krefeld, 11 O 85/04
Datum:
29.09.2004
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 85/04
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 15.07.2004 wird mit dem
folgenden Wortlaut im Hauptsacheausspruch aufrecht erhalten:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung eines vom
Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr, insbesondere im Internet, Abbildungen mit pornografischem
Inhalt, besonders solche mit der Altersfreigabe FSK 18 zu verkaufen
oder zu vertreiben, ohne vorher die Volljährigkeit des
Bestellers/Erwerbers in ausreichender und in zweifelsfreier Weise
verifiziert zu haben, wozu das von der Antragsgegnerin verwendete
Altersverifikationssystem “über18.de“ nicht ausreicht.
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin
auferlegt.
Tatbestand:
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Die Parteien bieten im Internet pornografische Darstellungen an, die nach den
gesetzlichen Bestimmungen des Jugendmedienstaatsvertrages nur zulässig sind, wenn
von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass die Inhalte nur Erwachsenen
zugänglich sind. Die Antragstellerin nutzt das Altersverifikationssystem "X-Check",
während die Antragsgegnerin ihr Angebot mit dem kostenfreien System "über18.de"
schützt. Dieses System erfordert die Eingabe einer Personal- oder Reisepassnummer
mit Eingabe der Postleitzahl des Ausstellungsortes. Aus der Nummer lässt sich ersehen,
ob der Nutzer volljährig ist. Zudem ist die Angabe einer E-Mail-Adresse und die Wahl
eines Passwortes sowie die Unterwerfung unter die AGB, die verlangen, dass alle
Angaben der Wahrheit entsprechen, erforderlich. Die Version 2 des Systems erfordert
zudem die Angabe von Namen, Adresse, Kontonummer mit Bankleitzahl oder
Kreditkartennummer. Über diese Verbindung wird der für die Nutzung des Systems
geschuldete Betrag eingezogen.
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Das System X-Check, das kostenpflichtig ist, setzt eine persönliche Identifizierung mit
Altersüberprüfung vor Aushändigung eines USB-Stickers voraus, der alleine den Zugriff
gewährt.
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Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, dass von der Antragsgegnerin verwendete
Altersverifikationssystem (AVS) genüge den gesetzlichen Anforderungen des
Jugendmedienstaatsvertrages nicht. Die Antragsgegnerin verschaffe sich durch die
Nutzung des kostenfreien Systems mit der leichten Zugänglichkeit ihr gegenüber einen
Wettbewerbsvorteil. Ihr Verhalten sei wettbewerbswidrig.
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Eine geforderte strafbewährte Unterlassungserklärung hat die Antragsgegnerin nicht
abgegeben. Daraufhin hat die Antragstellerin am 15.07. eine einstweilige Verfügung des
Inhalts erwirkt, dass der Antragsgegnerin - unter Androhung eines Ordnungsgeldes oder
Ordnungshaft - untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr im Internet Abbildungen mit
pornografischem Inhalt, besonders solche mit der Altersfreigabe FSK 18 zu verkaufen
oder zu vertreiben, ohne vorher die Volljährigkeit des Bestellers oder Erwerbers in
ausreichender und in zweifelsfreier Weise verifiziert zu haben. Gegen diese einstweilige
Verfügung hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die einstweilige Verfügung der Kammer vom 15.07.2004 aufrecht zu erhalten.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die einstweilige Verfügung der Kammer aufzuheben und den Antrag auf
Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Sie vertritt die Ansicht, das von ihr verwendete AVS verstoße - wie einige Gutachten
bestätigt hätten - nicht gegen die Vorschriften des Jugendmedienstaatsvertrages, denn
es gewährleiste in ausreichender Weise, dass nur Erwachsene oder Jugendliche mit
Zustimmung der Erziehungsberechtigten Zugriff auf von ihr angebotene pornografische
Darstellungen hätten. Zudem könnten die Erziehungsberechtigten durch Verwendung
des sog. ICRA-Systems den Zugriff auf Seiten mit pornografischem Inhalt verhindern.
Auch könnten diese ihre Ausweisnummern sperren lassen. Zudem würden die
angegebenen Personalausweisnummern dergestalt auf ihre Richtigkeit überprüft, dass
nicht existierende Nummern erkannt würden. Im übrigen sei der Konsum
pornografischer Darstellungen für die Entwicklung von Minderjährigen nicht schädlich.
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Es fehle zudem an einem Verfügungsgrund, da sie das AVS schon seit mehreren
Jahren einsetze. Auch sei der Verfügungstenor zu unbestimmt.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien
sowie auf die von ihnen vorgelegten Gutachten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
13
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 15.07.2004 ist aufrecht zu erhalten, da sie
rechtmäßig ergangen ist. Die Kammer hat lediglich klargestellt, dass die Verifikation des
Bestellers durch die Verwendung des Altersverifikationssystems "über18.de" nicht in
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ausreichender Weise gewährleistet ist. Im übrigen hat sie den Hinweis auf die
Verwendung des AVS X-Check herausgenommen. Dies bedeutet indes keine sachliche
Änderung des Beschlusstenors.
Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist das neue UWG anzuwenden, da mit
Verkündung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt am 03.07.2004 das bis zu diesem
Zeitpunkt geltende UWG außer Kraft getreten ist.
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Der Verfügungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich aus §§ 8 Abs. 3 Nr.1, 3, 4 Nr. 11
UWG. Nach diesen Vorschriften steht der Antragstellerin der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch zu.
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Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, denn beide bieten
Waren im gleichen Marktsegment an.
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Beide unterliegen als Anbieter auf dem deutschen Markt den Bestimmungen des
Jugendmedienschutzvertrages, der in § 4 Abs. 2 den Anbietern von pornografischen
Darstellungen die Sicherstellung auferlegt, dass Inhalte nur Erwachsenen zugänglich
gemacht werden. Diese Voraussetzung erfüllt das von der Antragsgegnerin verwendete
AVS nicht. Zwar bedeutet das Merkmal der Sicherstellung nach Auffassung der Kammer
nicht, dass ein System zu wählen ist, das einen hundertprozentigen Schutz
gewährleistet. Ein solcher Schutz wird in der Realität nicht zu erreichen sein. Sie ist
jedoch der Auffassung, dass der Begriff der Sicherstellung nur erfüllt ist, wenn der
Zugang durch die Errichtung eines regelmäßig wirksamen Hindernisses deutlich
erschwert wird. Eine solche deutliche Erschwerung kann jedoch nicht erreicht werden,
wenn das System überwunden werden kann mit Hilfe der Eingabe einer Personal- oder
Passausweisnummer mit Postleitzahl des Ausstellungsortes. Eine - auch real
existierende - Nummer können sich entsprechend interessierte Jugendliche einfach bei
älteren Geschwistern, den Eltern oder volljährigen Freunden besorgen, ohne dadurch
einen Rechtsbruch zu begehen. Auch innerhalb des Familienkreises dürfte es nicht
üblich sein, die Ausweispapiere wegzuschließen oder ein Verbot des Inhalts
aufzustellen, die Ausweispapiere der Familienangehörigen nicht einzusehen. Wird eine
solche real existierende Ausweisnummer benutzt, so ist auch die Postleitzahl der
ausstellenden Behörde kein Problem und stellt kein wirksames Schutzkriterium dar.
Dies gilt ebenso für den Schutzfilter, der nicht existente, im Internet angebotene
Ausweisnummern aussortiert.
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Ebenso wenig vermag das Erfordernis der Angabe einer E-Mail-Adresse, einer real
existierenden Adresse sowie der Angabe einer Bankverbindung den Zugang wirksam
zu erschweren, denn viele Jugendliche verfügen sowohl über eine E-Mail-Adresse als
auch über ein Bankkonto, das von allen Banken kostenlos als Schülerkonto angeboten
wird. Da die Jugendlichen dann auch über eine Kontokarte verfügen, erhalten auch sie
alleine den Überblick über die erfolgten Abbuchungen.
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Der Hinweis auf die vereinbarten AGB ist auch nicht geeignet, den Zugang zu
erschweren. Mit Jugendlichen kann die Geltung von AGB nicht wirksam vereinbart
werden.
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Ebenso wenig vermag der Verweis der Antragsgegnerin auf die Verantwortung der
Erziehungsberechtigten und deren Möglichkeiten, durch Einbau eines ICRA-
Filtersystemes oder die Sperrung ihrer Ausweisnummern den Zugang zu erschweren,
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ihrem Verteidigungsvorbringen zum Erfolg zu verhelfen. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2
JMStV richtet sich ausweislich des eindeutigen Textes an Anbieter, nicht jedoch an
Erziehungsberechtigte. Hinzu kommt, dass nicht jedem Erziehungsberechtigten die
Existenz entsprechender Schutzsysteme bekannt sein muss. Auch eine Sperrung von
Ausweisnummern würde keinen Schutz bedeuten, da die Jugendlichen
Ausweisnummern von Geschwistern oder Freunden nutzen könnten.
Auch stellt die Verwendung eines sicheren Systemes keinen Eingriff in das Elternrecht
dar, da die Vorschrift des § 4 Abs. 2 JMStV den Erziehungsberechtigten behilflich ist, ihr
Elternrecht auszuüben. Unerheblich ist, ob die jugendliche Entwicklung durch
pornografische Darstellungen gefährdet wird, denn die entsprechende Schutzvorschrift,
der die Antragsgegnerin als Anbieterin unterworfen ist, setzt eine solche Gefährdung
nicht voraus.
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Unerheblich ist ebenso, dass Gutachten auf dem Markt sind, die bestätigen, dass das
von der Antragsgegnerin verwendete AVS ausreichend ist, denn diese Gutachten
könnten nur Einfluss auf das subjektive Unlauterkeitselement haben. Nach Auffassung
der Kammer ist dieses aber im Gegensatz zu § 1 UWG a.F. nicht erforderlich, denn die
nachteiligen Auswirkungen einer Wettbewerbshandlung auf die übrigen
Marktteilnehmer und den Wettbewerb bestehen unabhängig davon, welche subjektiven
Vorstellungen der Handelnde hat (vgl. Prof. Dr. Köhler, Das neue UWG, NJW 2004,
2121 (2122 unter III. 1. c)). Im übrigen hätte sich der Antragsgegnerin die Erkenntnis
aufdrängen müssen, dass im Vergleich zu anderen marktgängigen AVS ihr System
unsicher ist.
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Auch ist jedem bekannt, dass im Grunde für jedes gewünschte Ergebnis eine
Gutachtenmeinung zu finden ist.
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Dieser Rechtsbruch begründet ein unlauteres Handeln der Antragsgegnerin, denn die
von ihr verletzte Vorschrift des § 4 Abs. 2 JMStV ist dazu bestimmt, im Interesse der
Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Sie dient dem Schutz des minderjährigen
Verbrauchers.
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Die Handlung ist auch geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen. Zum einen verschafft
sich die Antragsgegnerin einen Vorteil gegenüber der Antragstellerin durch die
Verwendung eines kostenfreien Systems. Zum anderen werden jugendliche Benutzer
ebenso wie Volljährige die Antragstellerin bevorzugen, da das von ihr verwendete AVS
leichter zu überwinden ist. Diese Möglichkeiten wurden bereits oben dargestellt.
Dagegen erfordert die Überwindung des von der Antragstellerin benutzten AVS die
Bereitschaft eines Volljährigen, sich anzumelden, sich zu identifizieren und einen USB-
Sticker zu bestellen. Es ist daher die Kenntnis und Einwilligung eines Volljährigen
erforderlich.
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Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es für den Erlass einer einstweiligen
Verfügung nicht auf das Bestehen eines Verfügungsgrundes an. Die neue Regelung
des § 12 Abs. 2 UWG verzichtet im Rahmen der Durchsetzung von
Unterlassungsansprüchen auf die Notwendigkeit der Darlegung und Glaubhaftmachung
von Tatsachen im Zusammenhang mit der Rechtfertigung des einstweiligen
Verfügungsverfahrens.
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Die seitens der Kammer erlassene einstweilige Verfügung ist nicht zu unbestimmt, denn
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sie untersagt der Antragsgegnerin die Verwendung des von ihm bisher verwandten
AVS, ohne ihn auf ein anderes AVS festzulegen. Dies wäre nach Ansicht der Kammer
unzulässig, da mit einer solchen Festlegung auf ein bestimmtes System die
Antragsgegnerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit in unzulässiger Weise beeinträchtigt
würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Kammer sieht keine Veranlassung ihre Streitwertfestsetzung zu ändern. Das
Angriffsinteresse der Antragstellerin wird bestimmt von den Umfang der ihr entgehenden
Einnahmen. Der Einnahmeverlust ist - wie ausgeführt - durch die leichtere
Zugänglichkeit der pornografischen Darstellungen bei der Antragsgegnerin bedingt.
Angesichts des Umfanges der Kostenpflicht ist der Streitwert angemessen bewertet.
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