Urteil des LG Krefeld vom 24.08.2007

LG Krefeld: zugesicherte eigenschaft, gold, garantie, käufer, rückgabe, geburt, zusicherung, rückzahlung, münze, rücktritt

Landgericht Krefeld, 1 S 44/07
Datum:
24.08.2007
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 44/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Krefeld, 2 C 522/06
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Krefeld
vom 12.04.2007, Az.: 2 C 522/06, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 722,00 nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
24.10.2006 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung der
vergoldeten Medaille mit der Aufschrift HEILIGES JAHR 1975,
ALBRECHT DÜRER, DIE GEBURT MARIENS UM 1503, mit einem
Durchmesser von 49 mm und einem Gewicht von 50,2 Gramm, sowie
weitere EUR 68,61 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 21.10.2006 im
Verzug der Annahme der vergoldeten Medaille mit der Aufschrift
HEILIGES JAHR 1975, ALBRECHT DÜRER, DIE GEBURT MARIENS
UM 1503, mit einem Durchmesser von 49 mm und mit einem Gewicht
von 50,2 Gramm, befindet.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die Berufungsinstanz: bis EUR 900,00
Gründe:
1
I.
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Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines über das Internetauktionshaus eBay
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abgewickelten Kaufs einer Medaille. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird
zunächst gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des
Amtsgerichts Krefeld vom 12.04.2007, Az.: 2 C 522/06, Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger
stehe gegen den Beklagten im Hinblick auf den zwischen den Parteien vereinbarten
Gewährleistungsausschluss kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe
von EUR 722,00 Zug um Zug gegen Rückgabe der streitgegenständlichen Medaille zu.
Dieser Haftungsausschluss sei auch nicht nach § 444 BGB unwirksam. Weder lasse
sich feststellen, dass der Beklagte den nicht vorhandenen Massivgoldgehalt der
Medaille arglistig verschwiegen hätte, noch liege eine zugesicherte Eigenschaft vor. Der
Beklagte habe in seinem Angebot genau den Text wiedergegeben, der auf der Medaille
eingeprägt sei. Auch aus dem weiteren Text des Angebotes, "Die Lanzmedaille in Gold
hat den Durchmesser von 49 mm", lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass es sich um
eine Medaille mit einem Goldgehalt von 999,9 handele, da diese Formulierung ebenfalls
für eine nur vergoldete Münze sprechen könne. Da der Beklagte nicht gewerblich mit
Medaillen handele, könne aus der Formulierung auch nicht auf ein arglistiges
Verschweigen geschlossen werden. Zudem ergebe sich ein arglistiges Verschweigen
weder daraus, dass der Beklagte das Angebot in der Rubrik "Medaillen aus Gold"
eingestellt habe, noch aus der Höhe des gezahlten Preises. Auch könne nicht
festgestellt werden, dass der Beklagte arglistig, das heißt vorsätzlich gehandelt habe, da
nicht festgestellt werden könne, dass der Beklagte gewusst habe, dass es sich nur um
eine vergoldete Medaille gehandelt habe. Ein Rücktrittsrecht folge auch nicht aus dem
Umstand, dass die Münze statt der im Angebot angegebenen 52,6 Gramm nur 50,17
Gramm wiege. Selbst wenn man in der genauen Gewichtsangabe eine Garantie für die
Beschaffenheit der Medaille im Sinne von § 444 BGB sehen würde, läge nur ein
unerheblicher Mangel im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vor, der das geltend
gemachte Rücktrittsrecht ausschließe.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen
erstinstanzlichen Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung des
Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der streitgegenständlichen Medaille sowie
auf Feststellung des Annahmeverzugs weiterverfolgt. Zu Unrecht sei das Amtsgericht
davon ausgegangen, dass bezüglich des Echtgoldgehaltes keine zugesicherte
Eigenschaft, was einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 BGB entspreche,
vorliege. So wie die Medaille im Internet-Angebot des Beklagten beschrieben worden
sei, handele es sich nämlich aus der hier entscheidenden Empfängersicht um die
Zusicherung einer Eigenschaft. Auch sei vom Amtsgericht zu Unrecht die Frage verneint
worden, ob durch den Beklagten der Echtgoldgehalt der Medaille verschwiegen worden
sei. Der Beklagte habe zumindest Angaben ins Blaue hinein gemacht und dadurch bei
ihm, dem Kläger, den Eindruck erweckt die Medaille sei aus Echtgold. Der Beklagte sei
verpflichtet gewesen anzugeben, dass er nicht gewusst habe, ob die Medaille
tatsächlich aus Gold ist bzw. dass er nur davon ausgegangen sei, die Medaille sei aus
Gold. Er, der Kläger, habe aufgrund der Angaben, insbesondere wegen deren
Kombination der Angabe "999,9" in Verbindung mit der Beschreibung "Die
Lanzmedaille in Gold..." keine Veranlassung gesehen und auch keine Pflicht gehabt,
beim Beklagten nachzufragen, ob es sich um eine Echtgoldmedaille handeln würde.
Auch stelle die genaue Gewichtsbeschreibung von 52,6 Gramm eine Zusicherung
dieses Gewichtes im Sinne von § 444 BGB dar. Wegen der auf ein zehntel Gramm
genauen Angabe habe der Beklagte für das angegebene Gewicht einstehen wollen.
Wegen dieser Zusicherung bzw. Garantie bezüglich der Gewichtsangabe, komme es
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nicht darauf an, ob die Gewichtsabweichung von 4,78 % erheblich sei oder nicht, da ein
Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung die Erheblichkeit des Mangels
indiziere. Der Mangel sei zudem erheblich, weil der Beklagte wegen der von ihm
abgegebenen Garantie ohnehin verschuldensunabhängig hafte. Es habe zudem an
jeglichem Vortrag des Beklagten zur Unerheblichkeit des Mangels gefehlt, obwohl nach
dem Wortlaut des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zunächst vermutet werde, dass ein Mangel
erheblich sei. Ohnehin sei das spezifische Gewicht der Medaille von derart
entscheidender Bedeutung, dass er, der Kläger, nur eine Medaille von genau dem
angegebenen Gewicht habe erwerben wollen und er mit einer Medaille, die ein Gewicht
von lediglich 50,2 Gramm habe, nichts habe anfangen können. Letztlich sei die
Entscheidung des Amtsgerichts auch deshalb falsch, weil übersehen worden sei, dass
der vereinbarte Haftungsausschluss nicht uneingeschränkt greife, wenn zugleich - wie
hier - eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart worden sei. Eine
Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss könne
nur dahingehend vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht für das
Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern nur für
solche Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB greife.
Er beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 12.04.2007,
Aktenzeichen 2 C 522/06, den Beklagten zu verurteilen,
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an ihn EUR 722,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 24.10.2006 Zug um Zug gegen Rückgabe und
Übereignung der vergoldeten Medaille mit der Aufschrift HEILIGES JAHR
1975, ALBRECHT DÜRER, DIE GEBURT MARIENS UM 1503, mit einem
Durchmesser von 49 mm und mit einem Gewicht von 50,2 Gramm,
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und an ihn weitere EUR 68,61 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
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sowie festzustellen, dass sich der Beklagte seit dem 21.10.2006 im Verzug
der Annahme der vergoldeten Medaille mit der Aufschrift HEILIGES JAHR
1975, ALBRECHT DÜRER, DIE GEBURT MARIENS UM 1503, mit einem
Durchmesser von 49 mm und mit einem Gewicht von 50,2 Gramm, befindet.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen
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Er tritt dem Vortrag des Klägers entgegen und nimmt ergänzend und vertiefend auf
seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug.
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II.
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Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
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1.
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Der Kläger kann vom Beklagten nach den §§ 346 Abs. 1, 348, 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 Abs.
5, 323 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR 722,00 Zug um Zug
gegen Rückgabe der streitgegenständlichen Medaille verlangen.
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Zu Unrecht hat das Amtsgericht ein Rücktrittsrecht des Klägers aus § 437 Nr. 2 Alt. 1
BGB verneint.
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a)
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Hierbei kann dahinstehen, ob es sich bei der Gewichtsdifferenz der verkauften Medaille
um einen erheblichen Mangel handelt, so dass ein Rücktritt nach § 323 Abs. 5 Satz 2
BGB wegen der darin liegenden unerheblichen Pflichtverletzung ausgeschlossen wäre.
Denn der Kläger ist im Hinblick darauf, dass es sich nicht um eine vollständig aus Gold
bestehende Medaille, sondern lediglich um eine vergoldete Medaille handelt, zum
Rücktritt berechtigt. Dies stellt einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1
BGB dar, der jedenfalls nicht unerheblich ist.
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Zutreffend geht die Berufung insoweit davon aus, dass die Parteien vereinbart haben,
dass die Medaille aus Echtgold (mit einem Goldgehalt von 999,9) ist. Anders als das
Amtsgericht annimmt, lässt sich das Internet-Angebot des Beklagten aus der Sicht eines
objektiven Empfängers nur so verstehen, dass der Beklagte eine Medaille mit einem
Goldgehalt von 999,9 anbietet. Insoweit ist schon fraglich, ob sich der Beklagte darauf
berufen kann, den Goldgehalt von 999,9 lediglich als genaue Widerholung der Aufschrift
auf der Medaille angegeben zu haben. Denn tatsächlich ergibt sich aus dem von ihm
selbst vorgelegten Abdruck des Angebots auf der eBay-Internetseite, dass das Angebot
in der Überschrift lautete: "ALBRECHT DÜRER DIE GEBURT MARIENS 1503; 999,9 –
52,6 g", ohne dass dort darauf hingewiesen würde, dass es sich bei der unzweifelhaften
Angabe des Goldgehaltes lediglich um die Wiedergabe des Aufdrucks handelte.
Jedenfalls die nach Wiedergabe der Aufschrift folgende Zeile des Angebots "DIE
LANZMEDAILLE IN GOLD HAT DEN DURCHMESSER VON 49 mm" lässt in
Kombination mit dem unmittelbar davor angegebenen Goldgehalt von 999,9 nur den
Schluss zu, dass hier eine Medaille mit einem Goldgehalt von 999,9 angeboten wird.
Wie der Beklagte anlässlich seiner Anhörung im Termin vom 08.03.2007 ausdrücklich
erklärte, ging er bei seinem Angebot sogar selbst davon aus, dass die Medaille aus
Gold bestehen würde. Insofern ist zwischen den Parteien bei Abschluss des
Kaufvertrages der vom Beklagten angegebene Goldgehalt von 999,9 als Beschaffenheit
vereinbart worden. Da die Medaille jedoch diesen demnach vereinbarten Goldgehalt
unstreitig nicht aufweist, liegt ein Sachmangel in Form einer Abweichung von der
vereinbarten Sollbeschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vor.
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b)
22
Auch die weitere Voraussetzung eines Rücktritts nach den §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 275
BGB ist erfüllt, da es sich bei dem bestehenden Goldgehalt um einen unbehebbaren
Mangel handelt, wie auch der Kläger unbestritten vorgetragen hat und daher die
Leistungspflicht des Beklagten nach § 275 Abs. 1 BGB wegen objektiver Unmöglichkeit
ausgeschlossen ist. Zu einer möglichen Nachlieferung einer gleichartigen Münze ist
nichts vorgetragen worden. Im übrigen hat der Beklagte eine Rückabwicklung
spätestens mit seiner Email vom 24.10.2006 abgelehnt und damit auch eine etwaige
Nacherfüllung endgültig verweigert.
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c)
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Zu Unrecht hat das Amtsgericht angenommen, das Rücktrittsrecht des Klägers sei durch
den zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen.
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(1)
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Entgegen der Ansicht der Berufung folgt dies allerdings nicht daraus, dass der Beklagte
hinsichtlich des Goldgehalts eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 Alt. 2
BGB abgegeben hätte. Eine solche wäre nur gegeben, wenn der Verkäufer - wie nach
früherem Recht bei der Zusicherung einer Eigenschaft - in vertragsmäßig bindender
Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der
Kaufsache dergestalt übernimmt, dass er seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle
Folgen des Fehlens der Beschaffenheit einzustehen (vgl. BGH NJW 2007, 1346 ff., m.
w. N.). Ob es sich insoweit im konkreten Fall bei der Angabe des Goldgehalts lediglich
um eine Beschaffenheitsangabe nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB oder um eine
Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 Alt. 2 BGB handelt, ist unter
Berücksichtigung der beim Abschluss des konkreten Kaufvertrages typischerweise
gegebenen Interessenlage zu beantworten, wobei mit Rücksicht auf die weitreichenden
Folgen einer solchen Garantie insbesondere bei der Annahme einer stilschweigenden
Übernahme der Einstandspflicht Zurückhaltung geboten ist (vgl. für den
Gebrauchtwagenkauf BGH, a. a. O., m. w. N.). Da es sich vorliegend unstreitig um einen
Privatverkauf handelte, was auch die Klägerseite anlässlich des Termins vom
08.03.2007 nochmals einräumte, trifft die für den gewerblichen Verkauf insoweit
maßgebliche Erwägung, dass sich der Käufer auf die besondere Erfahrung und
Sachkunde des Händlers verlässt und in dessen Erklärungen die Übernahme einer
Garantie sehen könnte (vgl. BGH WM 1998, 1590; BGH WM 1984, 534, jeweils m. w.
N.), vorliegend nicht zu. Hier steht vielmehr dem Interesse des Käufers gleichgewichtig
das Interesse des Verkäufers gegenüber, für nicht mehr einstehen zu wollen, als das,
was er nach laienhafter Kenntnis zu beurteilen vermag (vgl. BGH NJW 2007, a. a. O.;
BGH WM 1991, 1224). In diesem Fall kann der Käufer nicht ohne weiteres davon
ausgehen, dass der Verkäufer als Laie nachprüfen kann, ob der von ihm angegebene
Goldgehalt zutrifft. Allein aus der Angabe des Goldgehalts kann der Käufer beim
Privatverkauf daher nicht schließen, dass der Verkäufer für die Richtigkeit dieser
Angaben unter allen Umständen einstehen und gegebenenfalls auch ohne Verschulden
auf Schadensersatz haften will. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, bei dem
gerade der Verkäufer als Privatperson unstreitig ohne weitere Kenntnis über den
Goldgehalt auftritt und es sich bei dem Käufer um einen gewerblichen Einkäufer
handeln dürfte, so dass der Käufer insbesondere auch dann nicht von einer
Beschaffenheitsgarantie ausgehen kann, wenn der Verkäufer - wie hier - nicht zum
Ausdruck gebracht hat, dass er für den Goldgehalt nicht einstehen will. Da weitere
Umstände dafür, bei dem Kläger eine berechtigte Erwartung zu wecken, der Beklagte
wolle für den Goldgehalt zwingend einstehen, nicht erkennbar sind und vor allem eine
Garantie auch nicht etwa ausdrücklich vereinbart worden ist, kommt eine
(stillschweigende) Garantievereinbarung nach alledem nicht in Betracht. Etwas anderes
folgt auch nicht daraus, dass es sich hier um einen Verkauf der Medaille über das
Internet mittels eBay handelt (vgl. BGH, a. a. O.).
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(2)
28
Eine Geltendmachung des Gewährleistungsausschlusses scheitert aus den insoweit
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zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts auch nicht etwa an der vom Kläger
behaupteten, aber nicht feststellbaren Arglist des Beklagten.
(3)
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Jedoch ist das Rücktrittsrecht deshalb gleichwohl nicht ausgeschlossen, da sich der
pauschale Gewährleistungsausschluss im konkreten Fall gerade nicht auf den
vereinbarten Goldgehalt bezieht. Bei der Auslegung der Reichweite des
Gewährleistungsausschlusses ist nämlich unter Beachtung des gesamten
Vertragsinhaltes insbesondere zu berücksichtigen, dass die Parteien hier nicht nur den
Gewährleistungsausschluss, sondern – wie gesehen – auch eine bestimmte
Sollbeschaffenheit, hier bezüglich des Goldgehalts, vereinbart haben, wobei beide
Regelungen aus Sicht des Klägers gleichrangig nebeneinander stehen. Andernfalls
würde der Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit der
Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben, wodurch diese - mit Ausnahme im Falle
der Arglist des Beklagten nach § 440 Alt. 1 BGB – für den Käufer ohne Sinn und Wert
wäre (vgl. BGH, a. a. O.). Demnach kann nach der Auffassung der Kammer für den hier
vorliegenden Fall des Goldgehalts beim Münzkauf (entsprechend des vom BGH
entschiedenen Falls der Angabe einer falschen Laufleistung beim
Gebrauchtwagenkauf, BGH, a. a. O.) eine Auslegung der Kombination von
Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss nur dahin vorgenommen
werden, dass der Gewährleistungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten
Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern nur für die in § 434 Abs. 1 Satz
2 genannten Sachmängel greift. Mithin ist das Fehlen des nach als Beschaffenheit nach
§ 434 Abs. 1 BGB vereinbarten Goldgehalts nicht vom Haftungssausschluss erfasst. Da
über den pauschalen Gewährleistungsausschluss hinaus ein
Gewährleistungsausschluss genau für den Fall des Fehlens dieser vereinbarten
Sollbeschaffenheit nicht vereinbart worden ist, kann der Kläger weiterhin von seinem
Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
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2.
32
Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen folgt aus den §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2,
286, 288 Abs. 1 BGB. Der darüber hinaus geltend gemachte Schadensersatzanspruch
folgt aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 3 i. V. m. dem RVG. Der Beklagte
befindet sich seit dem 21.10.2006 in Annahmeverzug, weil er die ihm dort angebotene
Rückgabe der Medaille abgelehnt hat, §§ 293 ff. BGB.
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3.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10
ZPO.
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