Urteil des LG Krefeld vom 11.04.2002

LG Krefeld: verkehr, sorgfalt, hindernis, fahren, sucht, sportveranstaltung, rechtskraft, datum, schadenersatz

Landgericht Krefeld, 3 S 76/01
Datum:
11.04.2002
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 S 76/01
Vorinstanz:
Amtsgericht Kempen, 14 C 323/00
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 5. September 2001 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Kempen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
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Das Amtsgericht hat die Klage des Klägers, der von dem Beklagen Schadenersatz
begehrt, nachdem beide Parteien bei einer Trainingsfahrt des Radsportvereins V mit
ihren Rennrädern zusammengestoßen sind, mit Recht abgewiesen.
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Dem Kläger steht auch unter Berücksichtigung eines von ihm anerkannten
Haftungsanteils von 50 % gegen den Beklagten kein Schadenseratzanspruch zu. Dabei
kann dahin stehen, ob der Beklagte sich nicht rechtswidrig verhalten hat, weil er
entsprechend den Verkehrsregeln nach dem Passieren eines Hindernisses wieder nach
rechts gefahren ist, während der Kläger dies nicht getan hat, wie das Amtsgericht meint.
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Denn der Kläger hat schon nicht bewiesen, dass der Beklagte die im Verkehr bei
derartigen Sportveranstaltungen erforderliche Sorgfalt (§ 276 BGB) nicht beachtet hat.
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Wie dem Kläger bereits in der Berufungsverhandlung erläutert worden ist, sind nämlich
im Schadenersatzrecht die Besonderheiten der Sportveranstaltung, an der beide
Parteien teilgenommen haben, zu beachten. Beide waren Teilnehmer einer aus ca. 15
Fahrern eines Radsportvereins bestehenden sportlichen Trainingsgruppe, die mit ihren
Rennrädern unterwegs war. Bei derartigen Sportveranstaltungen sind jedoch
Schadenersatzansprüche grundsätzlich ausgeschlossen, weil solche Fahrten, selbst
wenn es sich nur um Trainingsfahrten handelt, nicht ungefährlich sind, so dass jedem
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wenn es sich nur um Trainingsfahrten handelt, nicht ungefährlich sind, so dass jedem
der Teilnehmer ein Fehler passieren und ein anderer zu Schaden kommen kann.
Maßgeblich ist jeweils, ob ein Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§
276 BGB) vorliegt. Dabei richtet sich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei
Sportveranstaltungen, zu denen auch Trainingsfahrten von Rennradfahrern gehören
(OLG Zweibrücken NZV 1994, 480), nach den durch die Eigenart des Sports geprägten
Maßstäben. Da jeder Teilnehmer seinen Vorteil sucht, kann weder jedes fehlerhafte
Steuern eines Rennrades noch jeder Verstoß gegen eine Vorschrift der
Straßenverkehrsordnung zu einer Haftung führen. Eine Haftung kommt vielmehr nur bei
einem gewichtigen Regelverstoß in Betracht (OLG Saarbrücken VersR 1992, 248; OLG
Düsseldorf NJW-RR 1997, 408).
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Ein solcher erheblicher Regelverstoß ist nicht bewiesen. Allein der Umstand, dass der
Kläger nach dem Hindernis wieder nach rechts fahren wollte, während der Beklagte
verkehrsordnungswidrig geradeaus fuhr, reicht hierzu nicht aus. Wegen der Einzelheiten
wird auf die Beweisaufnahme des Amtsgerichts und die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Streitwert:
10