Urteil des LG Krefeld vom 27.01.2010

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Landgericht Krefeld, 7 O 96/09
Datum:
27.01.2010
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 O 96/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger war als selbständiger Handelsvertreter und Vermittlungsagent für die
Beklagte tätig.
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Am 22.02.2002 schlossen die Parteien einen Vertretungsvertrag mit Wirkung zum
01.03.2002. In diesem Vertrag heißt es unter Ziffer 3.4.1.:
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"Bei der Werbung für die Gesellschaften gelten einheitliche Grundsätze. ……..Der
Vertreter stimmt …….. die Gestaltung der Leuchtwerbung jeweils vorher mit der
vertragsschließenden Gesellschaft ab."
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Unter Ziffer 3.4.2. heißt es:
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"Der Vertreter bringt nach Abschluss seiner Einarbeitungszeit ein Vertreterschild gut
sichtbar an dem Geschäftsgebäude an, in welchem er seine Vertretung betreibt."
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Unter Ziffer 5 heißt es:
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"Der Vertreter darf während der Laufzeit dieses Vertretungsvertrages in den
Geschäftszweigen, die die Gesellschaften betreiben, für andere Unternehmen weder
unmittelbar noch mittelbar tätig sein."
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Unter Ziffer 9.1.10 und 11 heißt es:
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"Ist der Vertrag gekündigt, so kann die vertragsschließende Gesellschaft den Vertreter
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von der Führung der Geschäfte seiner Vertretung entbinden. Bis zur Beendigung des
Vertrages erhält der Vertreter die ihm zustehenden Folgeprovisionen sowie eine
monatliche Pauschalzahlung. Die Folgeprovisionen bemessen sich aus dem Bestand
im Zeitpunkt der Freistellung. Die Pauschalzahlung bemisst sich nach dem monatlichen
Durchschnitt der in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung verdienten
erstjährigen Provisionen.
Der Anspruch auf die Weiterzahlung der monatlichen Pauschalzahlung entfällt, wenn
der Vertreter während der Zeit der Freistellung gegen Ziffer 5 dieser
Vertragsbestimmungen (Tätigkeit für die Konkurrenz) verstößt.
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Ohne Einhaltung einer Frist kann der Vertrag von beiden Seiten gekündigt werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 89a HGB). Ein wichtiger Grund für die Gesellschaft
ist vor allem dann gegeben, wenn der Vertreter gegen das Konkurrenzverbot (Ziffer 5)
verstößt."
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Mit Schreiben vom 23.12.2008 bestätigte die Beklagte die vorangegangene
Eigenkündigung des Klägers vom 12.12.2008 zum 30.06.2009 und teilte ihm mit, dass
er ab dem 02.01.2009 von seiner Tätigkeit freigestellt sei. In diesem Schreiben heißt es:
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"Bitte geben Sie zum Freistellungszeitpunkt sämtliche Geschäftsunterlagen ……, des
weiteren das Ihnen durch die Gesellschaft überlassene Material wie Werbeschilder,
…….. an Ihre Geschäftsstelle zurück."
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Unter dem 12.02.2009 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Erklärung wonach ihm
ein Zahlungsanspruch in Höhe von 34.733,32 EUR für die Zeit von Januar bis Juni 2009
zustehe.
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Am 13.01.2009 zahlte die Beklagte an den Kläger 8.700,0 EUR auf die
Abfindungssumme.
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Der Kläger vermietete seine Büroräume unterdessen mit Mietvertrag vom 29.12.2008 an
den Zeugen X weiter, um Kosten zu sparen. In diesem Vertrag heißt es:
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"Der Untermieter verpflichtet sich die Außenwerbung der X zeitnah zu entfernen oder
ggf. durch eine andere zu ersetzen."
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Der Zeuge X befestigte anschließend ein Werbeschild der X-Versicherung an den
Mieträumen und übernahm die Rufnummer des Klägers.
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Anfang Februar stellte die Beklagte fest, dass an den Geschäftsräumen des Klägers
neben der Leuchtreklame für die Beklagte auch ein Werbeschild für die X Versicherung
hing und auf einem Werbeaufsteller mit dem X-Schriftzug die Telefonnummer des
Klägers stand.
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Mit Schreiben vom 16.02.2009 kündigte die Beklagte den Vertrag mit dem Kläger
außerordentlich und verlangte die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen in Höhe
von 9.256,67 EUR.
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Mit Schreiben vom 18.02.2009 widersprach der Kläger der fristlosen Kündigung. Mitte
Februar entfernte er die Leuchtreklame.
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Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm die von ihr selbst berechnete Abfindung in
Höhe von 34.733,32 EUR abzüglich der bereits gezahlten 8.700,00 EUR abzüglich der
berechtigten Rückforderung in Höhe von 9.256,67 EUR und damit 16.776,65 EUR zu
zahlen.
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Darüber hinaus ist er der Ansicht, ihm stehe für das Jahr 2008 noch eine
Zusatzprovision "Bestandssicherung Sach" in Höhe von 6.989,00 EUR zu. Des
Weiteren macht er Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.085,04 EUR geltend.
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Er ist der Ansicht, die außerordentliche Kündigung sei mangels Kündigungsgrundes
wirkungslos; die Beklagte selbst habe eine frühere Entfernung des Werbeschildes
vereitelt.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.765,65 EUR nebst vorgerichtlicher
Anwaltskosten in Höhe von 1.085,04 EUR zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger ab dem 16.02.2009 aufgrund der
fristlosen Kündigung keine Provisionsansprüche mehr zustehen. Darüber hinaus stehe
ihm auch die Zusatzprovision "Bestandssicherung Sach" für das Jahr 2008 nicht zu,
weil der Vertretervertrag dazu im Jahr 2008 ungekündigt geblieben sein müsste.
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Die Beklagte behauptet, es bestehe noch ein vom Kläger auszugleichender Sollsaldo
von 156,56 EUR. Sie erklärt hiermit und der unstreitigen Rückzahlungsforderung in
Höhe von 9.256,67 EUR die Aufrechnung.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu.
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Denn der Vertrag ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten am
16.02.2009 beendet worden. Nach Ziffer 9.1.10 hat der Kläger ab diesem Zeitpunkt
keinen Anspruch mehr auf weitere Provisionszahlungen.
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Grundsätzlich standen dem Kläger nach seiner Eigenkündigung für die Zeit bis zum
30.06.2009 die von ihm eingeforderten Provisionszahlungen in Höhe von 34.733,32
EUR zu. Zwar hat die Beklagte dies bestritten. Das pauschale Bestreiten ist aber
unbeachtlich, da der Kläger seinen Anspruch auf eine Berechnung der Beklagten stützt
und die Beklagte im Prozess nicht weiter ausgeführt hat, was an ihrer eigenen
Berechnung nicht stimmt. Zudem hat die Beklagte die erste Rate auf diese Summe in
Höhe von 8.700,00 EUR auch unstreitig gezahlt.
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Dem Kläger steht diese Summe aber nicht in voller Höhe zu, da die Beklagte ab dem
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16.02.2009 nach Ziffer 9.1.10 des Vertrages nicht mehr verpflichtet war,
Folgeprovisionen an den Kläger zu zahlen.
Der Kläger hat – letztlich unstreitig - gegen Ziffer 5 des Vertrages verstoßen und der
Beklagten damit einen Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben.
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Unstreitig hat der Kläger die Leuchtreklame an den Geschäftsräumen nicht wie im
Schreiben der Beklagten vom 23.12.2008 gefordert ab dem Zeitpunkt seiner Freistellung
(02.01.2009) entfernt. Unstreitig ist dies erst nach dem Ausspruch der außerordentlichen
Kündigung geschehen. Ebenso ist zwischen den Parteien unstreitig, dass ein Vertreter
der X-Versicherung, also eines direkten Wettbewerbers der Beklagten, mit Wissen und
Wollen des Klägers in dessen Geschäftsräume eingezogen ist und von dort aus
Verträge für die X vermittelt hat. Unstreitig ist weiter, dass der Untermieter
Außenwerbung für die X angebracht hat, obwohl der Kläger die Außenwerbung für die
Beklagte noch nicht entfernt hatte, und die Telefonnummer des Klägers übernahm. Dies
war dem Kläger auch bekannt.
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Damit liegt es auf der Hand – und dem konnte der Kläger sich auch nicht ernsthaft
verschließen- , dass Kunden der Beklagten bei versuchter Kontaktaufnahme mit ihrem
Vertreter, nämlich dem Kläger, an einen Handelsvertreter der Konkurrenz gerieten. Dies
musste dem Kläger auch bewusst sein. Dass er damit das Vertrauensverhältnis zu
seinem Vertragspartner, der Beklagten, erschüttert hat, bedarf keiner weiteren
Ausführungen.
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Der Kläger war im Zeitraum seiner Freistellung, also bis zum 30.06.2009, vertraglich
weiter an die Beklagte gebunden. Er hatte weiterhin sämtliche Pflichten aus dem
Vertrag einzuhalten. Entsprechend erhielt er für diesen Zeitraum schließlich auch eine
Gegenleistung – nämlich Folgeprovisionen. Der Kläger hat auch nicht darlegen können,
weshalb die Beklagte ein Mitverschulden an der Situation hätte treffen sollen.
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Der Kläger war mit Schreiben vom 23.12.2008 unmissverständlich dazu aufgefordert
worden, die Werbeschilder zu entfernen. Weshalb der Kläger auf eine weitere
Entscheidung der Beklagten gewartet hat, hat er auch in der mündlichen Verhandlung
nicht nachvollziehbar darlegen können. Er konnte sich seiner Pflicht auch nicht
entledigen, indem er seinem Untermieter aufgab, die Werbung für die Beklagte zu
entfernen. Zum einen ist der Vortrag des Klägers hier schon widersprüchlich. Denn er
behauptet ja selbst, die Reklame absichtlich nicht entfernt zu haben, weil er – aus seiner
Sicht – noch ein Einverständnis der Beklagten brauchte. Zum anderen behauptet er, der
Untermieter habe für die Entfernung Sorge tragen müssen. Dann hätte es aber dem
Kläger oblegen, die Einhaltung dieser Verpflichtung zu überprüfen.
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Nach der Berechnung der Beklagten vom 10.02.2009 standen dem Kläger für den
Januar 2009 12.713,93 EUR sowie für den Februar 2009 4.801,03 EUR, also anteilig für
16 Tage 2.743,45 EUR, und insgesamt 15.457,38 EUR zu. Hierauf hat die Beklagte
unstreitig 8.700,00 EUR gezahlt. Damit verbliebe ein Anspruch in Höhe von 6.757,38
EUR. Insoweit hat die Beklagte aber mit einer unstreitig Rückforderung in Höhe von
9.256,67 EUR aufgerechnet.
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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zusatzprovision Bestandssicherung Sach
für das Jahr 2008. Denn nach den hierzu von den Parteien getroffenen vertraglichen
Vereinbarungen (insofern wird auf die Besonderen Zusatzprovisionsbestimmungen,
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Anlage B6, Blatt 74 f. der GA verwiesen) standen dem Vertreter diese Zusatzprovisionen
nur für den Fall zu, wenn "…das Vertragsverhältnis im maßgeblichen Kalenderjahr nicht
gekündigt ist". Unstreitig hat der Kläger den Vertrag aber im Dezember 2008 gekündigt.
Damit lagen die Voraussetzungen für die Zahlung einer Zusatzprovision nicht vor.
Mangels Hauptanspruchs steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung seiner
außergerichtlichen Kosten zu.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
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Streitwert: 23.765,65 EUR.
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