Urteil des LG Krefeld vom 06.01.2004

LG Krefeld: einstweilige verfügung, freiheit, handelsvertreter, daten, beendigung, provision, händler, abrede, sicherheitsleistung, geschäftsverbindung

Landgericht Krefeld, 7 O 87/03
Datum:
06.01.2004
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 O 87/03
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, 16 U 28/04
Tenor:
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 15.08.2003 bleibt aufrecht
erhalten.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Parteien schlossen am 11.08.1993 einen Vertriebspartnervertrag, nach dem die
Verfügungsklägerin Vertragsabschlüsse zwischen der Verfügungsbeklagten und Dritten
für die Teilnahme am Mobilfunkdienst D1, D2 und E-plus und für die Vermittlung von
Dienstleistungsverträgen im Festnetzbereich vermitteln sollte. In § 3 des Vertrages ist
der Anspruch des Vertriebspartners auf Abschlussprovision geregelt; § 5 verhält sich
über eine zusätzliche Entgeltbeteiligung unter bestimmten Voraussetzungen bei
weiterer Betreuung nach der Vermittlung ("Airtime-Provision"). Auf die entsprechenden
Vertragsklauseln wird wegen näherer Einzelheiten zu den Provisionsbedingungen
Bezug genommen. Die Parteien hatten den Vertrag zwischenzeitlich beendet, sich dann
aber doch einvernehmlich zu einer Fortsetzung entschieden.
2
Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat die Kammer am 15.08.2003 eine einstweilige
Verfügung erlassen, in der der Verfügungsbeklagten untersagt wurde, Adressen von
Kunden, die die Verfügungsklägerin im Rahmen des geschlossenen Vertrages
zwischen ihr und der Verfügungsbeklagten vom 11.08.1993 akquiriert hat und die zu
ihrem Kundenstamm gehören, an andere Händler oder an Dritte weiterzugeben, sofern
der Dritte ein Wettbewerber der Verfügungsklägerin ist. Für den Fall der
Zuwiderhandlung wurde der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld von bis zu
250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ihrem
Vorstand eine Ordnungshaft oder an Stelle des Ordnungsgeldes ihrem vorgenannten
Vertretungsberechtigten sofort eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.
Gegen die einstweilige Verfügung hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.
3
Die Verfügungsklägerin macht geltend, die Verfügungsbeklagte habe etwa seit
Dezember 2002 Adressen und Daten von Kunden, die sie – die Verfügungsklägerin –
akquiriert und betreut habe, an andere Händler weiter gegeben, wodurch der
Verfügungsklägerin Provisionen verloren gegangen seien.
4
Die Verfügungsklägerin beantragt,
5
die einstweilige Verfügung vom 15.08.2003 aufrecht zu erhalten.
6
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
7
die einstweilige Verfügung aufzuheben.
8
Sie macht geltend:
9
Ein Kundenschutz sei vertraglich nicht vereinbart. Eine Freeway-Zusatzvereinbarung
habe sie nicht unterschrieben. Ein Schaden sei der Verfügungsklägerin nicht
entstanden, da sie bis zur regulären Beendigung des von ihr vermittelten Vertrages
immer die ihr zustehende Airtime-Provision erhalten habe, selbst wenn andere
Betriebspartner vorzeitige Vertragsverlängerungen vermittelt hätten. Im Übrigen habe
die Verfügungsklägerin die Arbeit für die Verfügungsbeklagte ohnehin eingestellt.
10
Entscheidungsgründe:
11
Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten auf ihre
Rechtmäßigkeit zu prüfen; dies führte zu ihrer Bestätigung.
12
Der Verfügungsantrag ist begründet. Der Verfügungsklägerin steht gegen die
Verfügungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch in tenorierter Form aus §§ 241, 242
BGB i.V.m. dem Vertriebspartnervertrag vom 11.08.1993 zu. Die Parteien haben mit
dem Vertriebspartnervertrag einen Handelsvertretervertrag im Sinne der §§ 84 ff. HGB
geschlossen, aus dem sich für die Verfügungsbeklagte als Unternehmerin
Treuepflichten gegenüber der Verfügungsklägerin als Handelsvertreterin ergeben (vgl.
Baumbach-Hopt HGB, 30. Aufl., §86a Rz 15 m.w.N. aus der Rspr.). Der Umfang dieser
Pflicht zur Unterstützung und Rücksichtsnahme ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern
richtet sich nach dem Umfang der gegenseitigen vertraglichen Bindung und
Einschränkung und den Umständen des Einzelfalles. Bei dem in Rede stehenden
Vertrag handelt es sich um einen Handelsvertretervertrag ohne Ausschließlichkeit und
ohne Kundenschutz. Bei dieser vertraglichen Ausgestaltung unterliegen beide Parteien
keinen wesentlichen Einschränkungen und die Eingliederung der Verfügungsklägerin in
den Betrieb der Verfügungsbeklagten ist eher locker. Korrespondierend damit obliegt
der Verfügungsbeklagten gegenüber der Verfügungsklägerin zwar grundsätzlich eine
Pflicht zur Unterstützung und Rücksichtnahme, dies aber bei voller unternehmerischer
Freiheit. Diese Freiheit findet ihre Grenze jedoch in der willkürlichen Ausschaltung der
Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte. Durch die glaubhaft gemachte und
von der Verfügungsbeklagten nicht in Abrede gestellte Weitergabe von Kundendaten an
andere Handelsvertreter hat die Verfügungsbeklagte diese ihrer Freiheit in der
unternehmerischen Ausgestaltung ihres Vertriebes gesetzte Grenze überschritten und
gegen die ihr obliegende Treuepflicht verstoßen. Denn durch die Weitergabe der
kundenbezogenen Daten wird der Verfügungsklägerin die Möglichkeit genommen,
jedenfalls bei einer Vertragsverlängerung durch einen konkurrierenden Handelsvertreter
13
Verlängerungs- und weitere Pflegeprovisionen zu verdienen, mag dieser Nachteil, wie
die Verfügungsbeklagte vorträgt, auch erst nach Beendigung der regulären Laufzeit
eintreten. Neben diesem unmittelbaren Nachteil führt die Weitergabe der Daten an
Konkurrenten auch zu einem mittelbaren Wettbewerbsnachteil, denn die
konkurrierenden Handelsvertreter ersparen sich den mit der Akquise neuer Kunden
einhergehenden Zeitaufwand und haben so gegenüber der Verfügungsklägerin einen
Wettbewerbsvorteil. Unerheblich ist, ob tatsächlich und ab wann genau die
Verfügungsklägerin keine Verträge mehr vermittelt hat. Denn solange der Vertrag
weiterbesteht, kann es jederzeit zu weiteren Tätigkeiten kommen. Will die
Verfügungsbeklagte ihre Geschäftsverbindung zur Verfügungsklägerin lösen, steht es
ihr frei, dieses Ziel durch Beendigung des Vertriebspartnervertrages zu erreichen; eine
"Ausschaltung" der Verfügungsklägerin "auf kaltem Weg" ist ihr nach dem Vertraginhalt
jedoch nicht gestattet.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 709 ZPO.
14
Streitwert: 10.000,00 Euro
15