Urteil des LG Krefeld vom 30.11.2006

LG Krefeld: grundstück, besondere gefahr, gerichtsakte, störer, sicherheit, verstopfung, kanal, verschulden, beweisverfahren, vorsorge

Landgericht Krefeld, 3 O 354/05
Datum:
30.11.2006
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 354/05
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-22 U 6/07
Tenor:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner
263,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 09.09.2005 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 99 % und tragen die
Beklagten zu 1 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Leistung
einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten der Beklag-
ten durch Leistung einer Sicherheit von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz eines ihm angeblich entstandenen
Schadens in Anspruch; dieser soll auf Wurzeleinwuchs eines Baumes vom Grundstück
der Beklagten in den auf seinem Grundstück befindlichen Abwasserkanal
zurückzuführen sein.
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Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter Hausgrundstücke in X. Es ist streitig
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zwischen ihnen, ob es am 20.06.2002 nach starken Regenfällen zu einem
Wassereinbruch in den Keller des klägerischen Hauses kam, und ob dies darauf
zurückzuführen ist, dass die Wurzeln einer auf dem Grundstück der Beklagten
gepflanzten Lärche in das Regenkanalrohr eingewachsen waren und dies verstopft
hatten, so dass es zu einem Rückstau gekommen ist. Streitig ist insbesondere auch,
welche Kosten gegebenenfalls mit der Beseitigung des Schadens verbunden sind,
wobei die Kausalität zwischen Wurzeleinwuchs und einem eventuellen Schaden des
Klägers ebenfalls von den Beklagten bestritten wird.
Der Kläger behauptet, am 20.06.2002 sei es nach starken Regenfällen zu massivem
Wassereintritt im Keller seines Hauses gekommen. Er habe sodann nach der Ursache
gesucht und das Regenkanalrohr geöffnet, sodann den Kanal gespült und gereinigt,
womit er eine Fremdfirma beauftragt habe. Nach etwa 15 Meter sei die Düse mit dem
Spülschlauch festgefahren; da Wurzeleinwuchs im Kanal vermutet worden sei, sei das
Regenkanalrohr im Bereich der Hauszufahrt auf seinem Grundbesitz von Hand
freigelegt und geöffnet worden. Dabei sei festgestellt worden, dass dieses durch
Wurzeleinwuchs der benachbarten Bepflanzung der Beklagten verstopft gewesen sei.
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Durch diese Verstopfung sei das Regenwasser durch die Kellerfenster ins Hausinnere
gedrückt worden. Die Verstopfung sei durch die Wurzeln einer von den Beklagten in nur
einem Meter Abstand von der Grundstücksgrenze gepflanzten, mindestens 25 Jahre
alten und 20 Meter hohen Lärche verursacht worden, die in das Regenkanalrohr
eingewachsen seien und dieses dadurch verstopft hätten.
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Insbesondere im Jahre 2000 und erst im Jahre 2001 habe die streitgegenständliche
Lärche eine derartige Größe erreicht, dass die Beklagten die besondere Gefahr hätten
erkennen können und müssen, die sich aufgrund der Baumgröße und der entsprechend
großen Baumwurzeln für sein Grundstück ergeben hätten. Insoweit sei insbesondere zu
berücksichtigen, dass das Wurzelwerk von Bäumen mindestens diejenige Ausdehnung
habe, wie sie die Baumkrone habe. Da die Lärche in den Jahren 2000 und 2001 mit
ihren Ästen weit über seine Garageneinfahrt geragt habe, hätten die Beklagten die
Gefahr des Wurzeleinwuchs erkennen können und müssen. Gleichwohl hätten sie
jedwede Untersuchung im Hinblick auf ein Einwachsen des Wurzelwerkes unterlassen.
Der Kläger ist daher der Ansicht, dass die Beklagten ihrer Verkehrssicherungspflicht
nicht nachgekommen seien.
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Die Kosten der Sanierung des ihm durch den Wassereintritt im Keller seines Hauses
entstandenen Schadens beliefen sich auf 4.170,-- Euro netto; insoweit nimmt der Kläger
Bezug auf die Kostenermittlung durch den Sachverständigen Dr. X, der im Rahmen des
von dem Kläger eingeleiteten selbständigen Beweissicherungsverfahrens (3 OH 4/03)
hinsichtlich der Kosten zu diesem Ergebnis gekommen ist. Die Beseitigung des
gesamten durch das Eindringen des Regenwassers verursachten Schadens inklusive
der Kosten der Sanierung des Kellers beziffert der Kläger auf 23.326,66 Euro,
einschließlich einer Kostenpauschale von 25,-- Euro, die er mit der Klage geltend
macht. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Kosten wird auf die diesbezügliche
Auflistung in der Klageschrift, dort Seite 5 (Blatt 5 der Gerichtsakte), sowie im Schriftsatz
vom 16.12.2005, dort Seiten 4-8 (Blatt 61-65 der Gerichtsakte) Bezug genommen. So
seien insgesamt 547 Arbeitsstunden gemäß der zur Gerichtsakte gereichten Aufstellung
(Blatt 33-35 der Gerichtsakte) zu einem Stundenlohn von 10,-- Euro erforderlich
gewesen. Ferner seien die in den aufgeführten Rechnungen ausgewiesenen Arbeiten
mit dem in den Rechnungen ausgewiesenen Materialien ausgeführt worden. Sämtliche
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Arbeiten seien erforderlich gewesen und ortsüblich und angemessen abgerechnet
worden. Auch seien sämtliche geltend gemachten Rechnungspositionen mit Ausnahme
der Position 3 bezahlt. Der Kläger behauptet zudem, dass sämtliche den
Rechnungspositionen zugrunde liegenden Arbeiten zur Beseitigung des Schadens, der
durch die Rohrverstopfung durch Wurzeleinwuchs hervorgerufen worden sei, und die
darauf zurückzuführende Kellerüberschwemmung, erforderlich gewesen seien.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung an ihn in Höhe von
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23.351,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
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Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilten.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass es am 20.06.2002 nach angeblich
starken Regenfällen zu massivem Wassereintritt in den Keller des klägerischen Hauses
gekommen sei.
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Sie behaupten, der Keller des klägerischen Objektes sei bereits vor dem behaupteten
Schaden ständig feucht gewesen, Wasser sei eingedrungen und es habe regelmäßig
Wasser im Keller gestanden, der Keller sei daher ohnehin sanierungsbedürftig
gewesen.
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Die Beklagten sind der Auffassung, dass im selbständigen Beweisverfahren durch den
Sachverständigen X erstattete Gutachten sei unbrauchbar, denn der den gutachterlichen
Feststellungen zugrundeliegende Ortstermin habe nur in Gegenwart des Klägers ohne
Information der Beklagten stattgefunden.
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Das vorgenannte selbständige Beweisverfahren leitete der Kläger am 13.03.2003 ein.
Auf die im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens auf gerichtliche Anordnung
erstatteten Gutachten des Sachverständigen Dr. X vom 02.08.2004 (Blatt 109-121 der
OH-Akte) und des Sachverständigen X vom 30.07.2003 (Blatt 35-52 der OH-Akte) sowie
vom 10.01.2004 (Blatt 90-101 der OH-Akte) wird Bezug genommen. Die Akte des
selbständigen Beweisverfahrens (3 OH 4/03) wurde beigezogen und ist Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen. Das Gericht hat dem Kläger im Termin zur
mündlichen Verhandlung am 20.12.2005 (Blatt 77 der Gerichtsakte) sowie durch
schriftlichen Hinweisbeschluß vom 06.06.2006 (Blatt 106 ff. der Gerichtsakte) Hinweise
erteilt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll sowie
den sonstigen Inhalt der Akte Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist nur in ganz geringem Umfang begründet, im übrigen unbegründet. Dem
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Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch im tenorierten Umfang aus § 812 Abs. 1
Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Erstattung der Kosten zu,
die von den Beklagten zur Erfüllung des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB
notwendigerweise hätten aufgewendet werden müssen. Der Kläger kann hingegen die
weiteren geltend gemachten Kosten weder nach den vorgenannten Vorschriften noch
aus unerlaubter Handlung beanspruchen.
I.
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Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Kosten nicht nach § 823 Abs. 1 BGB
oder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB verlangen. Nach beiden
Anspruchsgrundlagen wäre ein Verschulden der Beklagten erforderlich, welches hier
jedoch nicht festgestellt werden kann. Der Kläger wurde seitens der Kammer darauf
hingewiesen, dass die Voraussetzungen für ein Verschulden der Beklagten nicht
schlüssig vorgetragen sind; die von dem Kläger anschließend behauptete Verletzung
der Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagten ist nicht erkennbar.
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Zwar gilt, dass derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, im
Rahmen des Möglichen dafür Sorge zu tragen hat, dass von den dort stehenden
Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist,
dass er im Rahmen des nach forstwirtschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen
Windbruch und Windwurf, insbesondere aber auch gegen Umstürzen aufgrund
fehlender Standfestigkeit gesichert ist (BGH, Urteil vom 21.03.2003, NJW 2002, 1733
ff.). Dass die Beklagten die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des
auf ihrem Grundstück befindlichen Baumes, nämlich einer Lärche, verletzt hätten, läßt
sich hingegen nicht feststellen. Ein Verschulden der Beklagten folgt nicht bereits aus
dem bloßen Schadensereignis selbst. Die Lärche stand bereits mindestens 25 Jahre in
der Nähe der Grundstücksgrenze, wobei sie nicht von den Beklagten, sondern von den
vorhergehenden Eigentümern des Grundstücks gepflanzt worden war. Es sind mithin 25
Jahre vergangen, bevor es zu dem Schadensereignis gekommen ist. Damit ist jedenfalls
nicht festzustellen, dass die Beklagten bei der Anpflanzung, die ohnehin nicht von ihnen
vorgenommen worden war, oder später eine Schädigung des dem Kläger gehörenden
Grundstücks vorhersehen konnten. So ist dem klägerischen Vortrag auch nicht zu
entnehmen, dass und woraus konkret für die Beklagten zu erkennen gewesen sein
sollte, dass es durch Wurzeleinwuchs zu einer Schädigung des klägerischen
Grundstücks kommen könnte. Allein die Größe des Baumes und die Nähe zum
klägerischen Grundstück ist hier insbesondere in Anbetracht des Alters des Baumes
nicht ausreichend. Zwar mag es zwischen den Beklagten in der Vergangenheit bereits
Streit wegen eines Überwuchs gegeben haben, dass der Kläger die Beklagten aber
darauf hingewiesen habe, dass die Wurzeln in sein Grundstück einwachsen, wird von
ihm selbst nicht vorgetragen; die Baumsicherungspflicht umfaßt zwar die gewissenhafte
Vorsorge zur Abwehr der bei Anlegung eines realistischen Beurteilungsmaßstabs
vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Gefahren (OLG Köln 1992, 6). Der
Ausschluß aller überhaupt vorstellbarer, ganz ungewöhnlicher
Gefährdungskonstellationen ist hingegen nicht zu verlangen. Insoweit ist zwar zum
einen auch festzustellen, dass Wurzeleinwuchs in Kanäle nicht völlig ungewöhnlich ist,
nach den Feststellungen des Sachverständigen aber auch zu konstatieren ist, dass
Wurzeln nicht selbständig aktiv in einen Kanal eindringen können, sondern erst bei
Vorschädigung des Kanalsystems einen Weg in diesen finden und sodann den
Schaden vergrößern können. Dass eine solche Gefahr hier von den Beklagten zu
erkennen und durch entsprechende Vorsorge abzuwenden war, läßt sich daher nicht
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feststellen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall OLG Düsseldorf, NJW 1986, 2648; vgl.
zudem BGH, Urteil vom 28.11.2003, NJW 2004, 603 ff.).
II.
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Dem Kläger steht allerdings ein Zahlungsanspruch dem Grunde nach gemäß § 812
BGB zu. Denn die Beklagten sind auf Kosten des Klägers dadurch bereichert, dass der
Kläger die zur Beseitigung der von den Wurzeln des Baumes der Beklagten
ausgehenden Störungen erforderlichen Maßnahmen selbst durchgeführt hat.
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Nach dem Ergebnis des selbständigen Beweissicherungsverfahrens ist es zu einem
Wurzeleinwuchs in den Regenkanal durch Wurzeln der auf dem Grundstück der
Beklagten stehenden Lärche gekommen. Der Kläger hatte, nachdem er die Ursache der
Verstopfung des Regenkanals ermittelt und diesen teilweise freigelegt hatte,
Wurzeleinwuchs in dem Regenrohr entdeckt und diese Wurzeln sichergestellt. Auf Seite
6 des Gutachtens des Sachverständigen X vom 30.07.2003 (Blatt 35 ff. der OH-Akte) ist
die Lage der Schadstelle mit den Originalrohren im vorderen Einfahrtsbereich des
klägerischen Grundstücks angedeutet. Die dort ebenfalls dokumentierten Fotos zum
Zeitpunkt der Freilegung des Kanals (Foto Nr. 9) zeigen den erfolgten Wurzeleinwuchs.
Dafür, dass es sich hierbei um eine Fälschung handelt, bestehen keinerlei
Anhaltspunkte. Das Gutachten gelangt schließlich zu der Feststellung, dass es sich bei
der eingewachsenen Wurzel mit großer Wahrscheinlichkeit um die Wurzeln einer
Lärche handelt. Nach dem umfangreichen und nachvollziehbaren Gutachten des
Sachverständigen ist schließlich auch mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen,
dass die Wurzeln nicht nur von einer Lärche stammen, sondern eben von der auf dem
Grundstück der Beklagten befindlichen Lärche. Denn hierzu hat der Sachverständige
auch umfangreiche Ermittlungen der Örtlichkeit angestellt, die in seinem weiteren
Gutachten vom 10.01.2004 nur den Schluß zulassen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit
Wurzeln der Lärche der Beklagten unter der Garageneinfahrt Seefeldt anzutreffen sind.
Dass es sich um Wurzeln anderer Bäume handeln könnte, konnte der Sachverständige
aufgrund der Lage der anderen in der Umgebung befindlichen Bäume, deren
Wuchsverhalten und Wuchsbedingungen ausschließen.
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Dem Kläger steht daher ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagten dem Grunde
nach zu. Denn der durch von einem Nachbargrundstück hinübergewachsene
Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer kann die von dem Störer geschuldete
Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch
entstandenen Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen (vgl. BGH,
NJW 2004, 603 ff. m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, insbesondere des 5. Senats, ist der Störer darüber hinaus auch zur
Beseitigung solcher Eigentumsbeeinträchtigungen verpflichtet, die zwangsläufig durch
die Beseitigung der primären Störung entstehen (BGH, NJW 2005, 1366 ff.). Dies sind
hier ohne weiteres die Kosten für die Erneuerung des Regenkanalrohrs (Nr. 14 der vom
Kläger geltend gemachten Positionen) sowie die Kosten für die Ursachenfindung,
nämlich hier die Spülung des geöffneten Kanalrohrs durch die Firma X (Position 4 der
vom Kläger geltend gemachten Positionen). Diese sind von den Beklagten zu ersetzen.
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Die durch die Beseitigung der primären Störung verursachten Beeinträchtigungen sind
aber von solchen Beeinträchtigungen zu differenzieren, die als weitere Folge der
primären Störung entstanden sind (vgl. BGH a.a.O.). Zwar überschneiden sich insofern,
worauf der Kläger zu Recht hinweist, die zu ersetzenden Kosten der
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verschuldensunabhängigen Störerhaftung im Nachbarrecht und der deliktischen
Haftung teilweise, gleichwohl ist eine Trennung erforderlich. Sicherlich ist der Störer
nicht nur zur Beseitigung des Wurzelwerks verpflichtet, sondern auch zur Reparatur und
Neuverlegung der zerstörten Leitungen bzw. Wiederherstellung der Oberfläche. Der
Störer haftet aber nach der verschuldensunabhängigen Haftung nicht für weitergehende
Schäden, die wie hier durch den Kläger im Hinblick auf den Keller geltend gemacht
werden.
Inwieweit sich die weiteren vom Kläger geltend gemachten Positionen noch auf die
Beseitigung des Schadens beziehen, läßt sich dem klägerischen Vortrag nicht
entnehmen. Denn mit der Vielzahl von Positionen sind Arbeiten und Aufwendungen
geltend gemacht, die sich eben nicht zwangslos mit der Beseitigung des Schadens,
nämlich des Wurzeleinwuchs, in Verbindung bringen lassen. Hierauf wurde der Kläger
ausführlich durch die Kammer hingewiesen. Gleichwohl ist ein weiterer Vortrag zur
Differenzierung nicht erfolgt. Die weiteren Positionen können daher von dem Kläger
nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
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Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 BGB.
30
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidungen über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf den §§ 709, 711 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 23.351,66 Euro festgesetzt.
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