Urteil des LG Krefeld vom 02.02.2005

LG Krefeld: eigentümer, verwaltung, erneuerung, verordnung, auskunft, ermessen, zustand, reparatur, ausstattung, vergleich

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 6 T 282/04
02.02.2005
Landgericht Krefeld
6. Zivilkammer
Beschluss
6 T 282/04
Amtsgericht Krefeld, 85 UR 7/04 WEG
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Krefeld vom 13. September 2004 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Beschwerdewert: 15.000,00 €
Gründe:
Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentumsanlage R-Str. in K. In der
Wohnungseigentumsanlage befindet sich bisher eine ölbefeuerte Heizungsanlage, Baujahr
1966 mit einer Heizleistung von 68.036 kcal/h bzw. 80,00 kWh und einem
Abgasverlustgrenzwert von etwa 9 %. Ob der Heizkessel später ertüchtigt worden ist, so
dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten werden, war zwischen den
Parteien streitig.
In der Eigentümerversammlung vom 21.01.04 haben die Wohnungseigentümer folgende
mehrheitlichen Beschlüsse gefasst:
TOP 5:
Grundsätzliche Erneuerung des Heizkessels mit einem neuen
Erdgasniedertemperaturkessel. Austausch nach Beendigung der Heizperiode.
Die Verwalterin wird beauftragt, entsprechende Angebote von drei Installationsfirmen
vorzulegen.
TOP 6:
Die Verwalterin wird beauftragt, im Namen und für Rechnung der Eigentümer einen
Erdgas- Versorgungsvertrag abzuschließen.
TOP 7:
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Reinigung und Demontage des Tanks mit Mauerdurchbruch unter der Tankraumplatte zum
Preis von 1.470,090 € zuzüglich Mehrwertsteuer.
Die Gestellung eines Provisoriums im Heizraum einschließlich Befüllung mit
Auftraggeberöl (Umpumpen vom Tank), die Gestellung des Provisoriums gemäß der
Variante 3 des Angebotes der Firma A GmbH & Co. KG vom 09.01.2004 erfolgt zum Preis
von pauschal 45,00 € monatlich zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer.
Die Antragsteller haben diese Beschlüsse angefochten. Sie sind der Auffassung, dass es
völlig unwirtschaftlich sei, einen voll funktionstüchtigen Heizkessel gegen einen neuen,
gasbetriebenen Heizkessel auszutauschen. Es handele sich nicht um eine bloße
Instandhaltungsmaßnahme, sondern darüber hinaus noch um eine Änderung des
Energieträgers, weil von Öl auf Gas umgestellt werde. Durch eine Leistungsumstellung auf
36,0 kWh und den Einbau von Rauchgaswirbellatoren in den Abgaszügen seien geringere
Abgasverluste entstanden. Die Verwalterin habe lediglich ein Pauschalangebot ohne
Auflistung der einzelnen Posten vorgelegt und einen Teilauftrag erteilt, um Fakten zu
schaffen. Es treffe zwar zu, dass die Tankauffangwanne an einer Seite beschädigt und
deshalb saniert werden und einen Auffrischungsanstrich erhalten müsse, diese Arbeiten
seien aber im Vergleich zu der Anschaffung einer neuen Heizung erheblich geringer. Die
Anschaffung einer neuen Abgasheizung sei unwirtschaftlich.
Die Antragsteller haben beantragt,
die Beschlüsse TOP 5, 6 und 7 auf der Eigentümerversammlung vom 21.01.2004 für
unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegner haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegner sind der Auffassung, die Eigentümergemeinschaft sei aufgrund des
Energieeinsparungsgesetztes verpflichtet, den Heizkessel bereits 2006 auszutauschen.
Das Amtsgericht Krefeld hat eine Auskunft des Bezirksschornsteinfegermeisters S
eingeholt. Es hat sodann den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, es handele sich
um eine ordnungsmäßige Verwaltungsmaßnahme im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG. Nach §
9 der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende
Anlagentechnik bei Gebäuden müssen Eigentümer von Gebäuden Heizkessel, die mit
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, grundsätzlich bis zum
31.12.2006 außer Betrieb nehmen. Bei ertüchtigten Heizkesseln, bei denen die zulässigen
Abgasverlustgrenzwerte eingehalten werden, laufe diese Frist bis zum 31.12.2008. Die
Verwaltung habe ein Ermessen, den Austausch auch vor diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
Die Eigentümer könnten auch schon vor diesem Zeitpunkt eine neue gasbetriebene Anlage
anschaffen.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Sie
wiederholen und vertiefen ihren bisherigen Vortrag.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 13.09.2004 aufzuheben und die
Beschlüsse der Tagesordnungspunkte 5, 6 und 7 auf der Eigentümerversammlung vom
21.01.2004 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegner beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie sind weiterhin der Auffassung, die Eigentümer könnten im Rahmen einer
ordnungsmäßigen Verwaltung die angegriffenen Beschlüsse fassen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist nach § 45 Abs. 1 WEG zulässig. In der
Sache hat sie keinen Erfolg.
Die angefochtenen Beschlüsse sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen einer
ordnungsmäßigen Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG. Es handelt sich bei ihnen
um eine sog. modernisierende Instandsetzungsmaßnahme, zu denen die
Wohnungseigentümer berechtigt sind. Sie sind nicht verpflichtet, den bisherigen Zustand in
Bezug auf die technische Ausstattung beizubehalten. Sie können vielmehr auch auf einen
höheren Standard zurückgreifen, solange ein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis
besteht (vgl. OLG Düsseldorf, NJW, RR, 94,1169 (1170)). Die Vorteile der Erdgasheizung
bestehen im Wegfall des Öltanks, der Wartungskosten umfasst und im vorliegenden Fall
auch repariert werden müsste. Nach der Rechtsprechung (vgl. auch Bay. ObLG NZM 2002,
75) ist die modernisierende Instandsetzung zulässig, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll und
sich im Bereich erprobter und bewährter Technik verhält. Im vorliegenden Fall ist nach § 9
EnEVO der Eigentümer verpflichtet, Heizkessel, die vor dem 01.10.1978 eingebaut worden
sind, bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb zu nehmen. Heizkessel, die so ertüchtigt
wurden, dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten worden sind, müssen bis
zum 31. Dezember 2008 außer Betrieb genommen werden. Wie der zuständige
Schornsteinfegermeister S mit Schreiben vom 26.04.2004 mitgeteilt hat, kann der bisherige
Ölheizkessel noch bis zum 31.12.2008 betrieben werden, da er einen
Abgasverlustgrenzwert von höchstens 9 % nach der 1. BImSchV besitzt. Die
Wohnungseigentümer sind allerdings berechtigt, den Austausch des Heizkessels auch
schon vor Ablauf dieser Frist vorzunehmen. Dabei hat das Amtsgericht zutreffend
berücksichtigt, dass das Hinauszögern der Erneuerung Nachteile für die
Eigentümergemeinschaft mit sich bringen kann. Es fallen Kosten für die Reparatur des
Öltanks an und bei einer späteren Erneuerung kann es möglicherweise auch zu einer
höheren Preisentwicklung kommen.
Die vorgesehenen Maßnahmen unter TOP 5, 6 und 7 entsprechen deshalb einer
ordnungsmäßigen Verwaltung. Unter TOP 5 ist lediglich die grundsätzliche Erneuerung
des Heizkessels mit einem Erdgasniedertemperaturkessel beschlossen worden. Soweit die
Antragsteller behaupten, die Eigentümer hätten hierdurch bereits Fakten geschaffen, trifft
dies nicht zu. In TOP 5 Abs. 3 wird die Verwaltung beauftragt, entsprechende Angebote von
drei Installationsfirmen einzuholen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist
nicht angeordnet worden, da es sich um eine typische Wohnungseigentümerangelegenheit
handelt.