Urteil des LG Krefeld vom 08.12.2006

LG Krefeld: treu und glauben, miete, fristlose kündigung, mittelbarer täter, dolus eventualis, unerlaubte handlung, geschäftsführer, firma, abberufung, einziehung

Landgericht Krefeld, 5 O 491/04
Datum:
08.12.2006
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 491/04
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.353,70 EUR nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2002 zu zahlen. Im
übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
(
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter Eigentümer
der Wohnungen in den Häusern A in B sind. Sie vereinnahmt die ihren Gesellschaftern
zustehenden Mieteinnahmen dieser Wohnungen gemeinsam und verteilt diese
Einnahmen auf ihre Gesellschafter entsprechend ihrem Gesellschaftsanteil. Der Zweck
dieses "Mietpools" liegt darin, bei Mietausfällen die Verluste der einzelnen
Gesellschafter auf die übrigen Gesellschafter zu verteilen und so möglichst gering zu
halten. Die Gesellschafter der Klägerin gehören sämtlich der
Wohnungseigentümergemeinschaft der Häuser A an; allerdings sind nicht alle
Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zugleich auch Gesellschafter der
Klägerin.
2
Der Beklagte war bis Juli 2004 der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der "X.
Baugesellschaft mbH". Die X Baugesellschaft mbH war die Verwalterin der
Wohnungseigentümergemeinschaft. Außerdem wurde die X Baugesellschaft mbH von
den Gesellschaftern der Klägerin im Rahmen jeweils einzeln abgeschlossener
"Verträge über Einziehung und Verwendung von Mieteinnahmen" damit beauftragt, den
Mietzins für Wohnungen und Sondernutzungsrechte einzuziehen, auf einem Konto der
Gemeinschaft zu sammeln und die eingehenden Mieten unter den Mitgliedern zu
verteilen; Entsprechendes wurde für die Garagenmieteinnahmen vereinbart. Hinsichtlich
der Einzelheiten dieser gleichlautenden Verträge wird auf die mit klägerischem
Schriftsatz vom 02.12.2005 (Bl. 95 ff. GA) beigefügten Anlagen und hier insbesondere
auf §§ 2, 3 der Verträge verwiesen.
3
Der Beklagte richtete für die X Baugesellschaft mbH bei der Ybank ein offenes
Treuhandkonto ein (Kontonummer: 0). Auf dieses, als "Treuhandkonto Miete"
bezeichnete Konto wurden die Mieteinnahmen der den Gesellschaftern der Klägerin
gehörenden Wohnungen überwiesen und anschließend ausgeschüttet. Die letzte
Ausschüttung von dem "Treuhandkonto Miete" an die Klägerin bzw. ihre Gesellschafter
erfolgte am 29.05.2001.
4
Durch Beschluss vom 17.11.2001 wurde die X Baugesellschaft mbH von der
Wohnungseigentümergemeinschaft der Häuser A als Verwalterin der
Wohnungseigentümergemeinschaft außerordentlich abberufen. Zudem wurde der
Verwaltervertrag mit der X Baugesellschaft mbH am 23.11.2001 aus wichtigem Grund
gekündigt. Die von der X Baugesellschaft mbH zunächst vorgenommene Anfechtung
der Abberufung als Verwalterin und Kündigung des Verwaltervertrags wurde in der
Folgezeit nicht mehr weiterbetrieben. Nach ihrer Abberufung als Verwalterin entfaltete
die X Baugesellschaft mit Ausnahme des Mietinkassos keine Verwaltungstätigkeit mehr.
5
Das bei der Ybank geführte "Treuhandkonto Miete" wies am 21.05.2002 ein Guthaben
von 49.481,57 EUR auf.
6
Am 22.05.2002 übersandte die X Baugesellschaft mbH der Klägerin eine "Abrechnung
Verwaltervergütung gem. WEG Verwaltervertrag". Darin stellte sie der Klägerin eine
Verwaltervergütung für die Restlaufzeit des Verwaltervertrags bis zum 31.12.2004 in
Höhe von 40.357,70 EUR in Rechnung und erklärte mit dem auf dem "Treuhandkonto
Miete" vorhandenen Guthaben die Aufrechnung; zu Einzelheiten wird auf Bl. 75 GA
verwiesen. Am 28.05.2002 wurden von dem "Treuhandkonto Miete" 40.357,70 EUR auf
ein Konto der X. Baugesellschaft mbH überwiesen.
7
Am 13.12.2003 fand eine Versammlung der Gesellschafter der Klägerin statt, auf der
u.a. Beschlüsse über die Geltendmachung der Forderungen aus dem Mietpool-Konto
verabschiedet wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Versammlung wird auf das
Protokoll auf Bl. 145 ff. GA verwiesen.
8
Die X Baugesellschaft mbH ist mittlerweile unerreichbar und besitzt insbesondere auch
keinen Geschäftsführer mehr. Zwangsvollstreckungsversuche gegen diese Gesellschaft
blieben erfolglos.
9
Die Klägerin behauptet:
10
Der Beklagte habe die Überweisung vom 28.05.2002 persönlich vorgenommen, obwohl
er wusste, dass der X Baugesellschaft mbH eine Restvergütung für die Zeit nach ihrer
Abberufung nicht zugestanden habe. Denn zum einen seien sowohl die Kündigung des
Verwaltervertrags als auch die Abberufung der X Baugesellschaft mbH als Verwalterin
wirksam gewesen. Zum anderen sei schon die Bestellung der X Baugesellschaft mbH
zur Verwalterin unwirksam gewesen, weil der in dem Verwaltervertrag vereinbarte 6-
Jahres-Zeitraum der Bestellung die gesetzliche Höchstdauer überschritten habe.
11
Die zu einer Vermögensschädigung führende Überweisung vom 28.05.2002 sei schon
deshalb als Untreuehandlung zu werten, weil der Beklagte die Verwaltervergütung
selbst bei einem bestehenden Anspruch von dem "Treuhandkonto Miete" nicht habe
begleichen dürfen. Soweit der Beklagte behauptet, nicht nur er habe Zugriff auf den
12
Online-Code des Treuhandkontos gehabt, stellt dies nach Auffassung der Klägerin ein
massives Organisationsverschulden dar, das den Beklagten gleichfalls zum
Schadensersatz verpflichte.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Beklagte sei aufgrund der persönlichen
Eröffnung des "Treuhandkontos Miete" zur Erteilung der Zustimmung der Herausgabe
bzw. Reproduktionen von Kontoauszügen verpflichtet. Zudem habe sie ein berechtigtes
Interesse daran
13
Die Klägerin beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 40.353,70 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2002 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zur Herausgabe und ggf. der
Reproduktion von Kontoauszügen zu dem Konto der Klägerin Nr. 1252150202 bei
der Ybank an die Klägerin zu erteilen und einer Auskehrung eventueller
Kontoguthaben an die Klägerin zuzustimmen;
3. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, auf welchem
Konto er die aus den eingehenden Mieten zu bildende Instandhaltungsrücklage für
das Sondereigentum angelegt hat und welches Guthaben dieses Rücklagenkonto
am 31.12.2001, am 31.12.2002, am 31.12.2003, am 31.12.2004 und am
31.12.2005 und zum Zeitpunkt der Zustellung des Schriftsatzes vom 08.02.2006
durch Vorlage der Kontoauszüge zu den vorgenannten Stichtagen aufweist;
15
16
a.
hilfsweise,
17
18
4. den Beklagten zu verurteilen, an die im klägerischen Schriftsatz vom 02.12.2005
benannten 54 Gesellschafter der Klägerin 40.353,70 EUR nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2002 zu zahlen;
5. den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zur Herausgabe und ggf. der
Reproduktion von Kontoauszügen zu dem Konto der Klägerin Nr. 1252150202 bei
der Ybank an die im klägerischen Schriftsatz vom 02.12.2005 benannten 54
Gesellschafter der Klägerin zu erteilen und einer Auskehrung eventueller
Kontoguthaben an diese Gesellschafter zuzustimmen.
19
20
Der Beklagte beantragt,
21
die Klage abzuweisen.
22
Der Beklagte ist der Auffassung,
23
die Klägerin sei schon nicht aktivlegitimiert. Denn zum einen sei unklar, ob der
gegenwärtige Gesellschafterbestand der Klägerin auch dem Gesellschafterbestand zum
Zeitpunkt der Überweisung vom 28.05.2002 entspreche. Zum anderen sei die Klägerin
auch deshalb nicht anspruchsberechtigt, weil sie sich mittlerweile selbst aufgelöst und
die Firma Z mit der Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs beauftragt
habe. Außerdem sei dem vorprozessualen Schreiben der Prozessbevollmächtigten der
Klägerin vom 28.04.2003 an die X Baugesellschaft mbH zu entnehmen, dass die
Gesellschafter der Klägerin den Anspruch an die Wohnungseigentümergemeinschaft
bereits abgetreten hätten. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 190 ff.
GA Bezug genommen.
24
Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 02.12.2005 eine
gegenüber der Klageschrift geänderte Liste der Gesellschafter der Klägerin vorgelegt
habe, liegt hierin nach Auffassung des Beklagten eine teilweise Klagerücknahme.
25
Der Beklagte behauptet, er selbst habe die Überweisung vom 28.05.2002 nicht
vorgenommen. Vielmehr habe es sich um ein Online-Konto gehandelt, zu dem - seines
Kenntnisstandes nach zwei bis drei - Mitarbeiter der X Baugesellschaft mbH Zugang zur
Online-Abwicklung von Buchungsvorgängen im Zusammenhang mit
Verwaltungsmaßnahmen gehabt hätten. U.a. müsste eine Frau C in der Lage gewesen
sein, mit einer elektronischen Unterschrift Verfügungen am Onlineverfahren
vorzunehmen.
26
Der Beklagte hält die Überweisung von 40.357,70 EUR auf das Konto der X
Baugesellschaft mbH in der Sache für rechtmäßig, weil der Abberufungsbeschluss vom
17.11.2001 sowie die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags vom 23.11.2001
rechtswidrig gewesen seien. Die der X Baugesellschaft mithin zustehende
Restvergütung habe daher, wie bereits in der Vergangenheit zuvor, von dem
"Treuhandkonto Miete" abgebucht werden dürfen.
27
In ihrer Klageschrift vom 22.12.2004, bei Gericht eingegangen am 23.12.2004, hat die
Klägerin die Eigentümer der Wohnungen in der Anlage A als Kläger bezeichnet und als
Anlage eine Liste mit insgesamt 81 Personen beigefügt. Mit Schriftsatz vom 02.12.2005
hat die Klägerin klargestellt, dass diese 81 Personen nur teilweise Gesellschafter der
Klägerin und im übrigen ausschließlich Mitglieder der
Wohnungseigentümergemeinschaft sind; zugleich hat sie ihre 54 Gesellschafter
benannt. Zu Einzelheiten wird auf Bl. 1 ff. sowie Bl. 95 ff. GA verwiesen.
28
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den übrigen Inhalt der
Gerichtsakte Bezug genommen.
29
Entscheidungsgründe:
30
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
31
1.
32
Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist die Klägerin aktivlegitimiert:
33
a)
34
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung ist die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen
Rechts rechts- und parteifähig. In Prozessen, in denen Gesamthandsforderungen
geltend gemacht werden, kann daher nur die Gesellschaft selbst, nicht auch die
Gesellschafter, Klägerin sein (BGH, NJW 2003, 1043; NJW-RR 2004, 275, 276). Ob die
Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Anlage zu ihrer Klageschrift vom 22.12.2004
alle Gesellschafter der Klägerin aufgenommen hat, oder ob diese in Bl. 10-14 GA
enthaltene Liste nicht alle Gesellschafter oder sogar Nicht-Gesellschafter (nämlich
Wohnungseigentümer, die nicht Gesellschafter der Klägerin waren) erfasste, ist
hinsichtlich der Parteistellung der Klägerin irrelevant: Entscheidend ist allein, dass
Klagegegenstand eine Gesamthandsforderung der als "Mietpool-GbR" bezeichneten
Klägerin ist, die ersichtlich nur dieser und nicht ihren Gesellschaftern oder gar Nicht-
Gesellschaftern zustehen konnte. Klagegegenstand ist als Hauptforderung der Betrag
von 40.373,70 EUR, der nach der Behauptung der Klägerin von dem "Treuhandkonto
Miete" seitens des Beklagten auf ein Konto der X Baugesellschaft mbH überwiesen
wurde. Nach ihrer Behauptung wäre allein die Klägerin anspruchsberechtigt, weil das
"Treuhandkonto Miete" zwar auf den Namen der X Baugesellschaft mbH lautete, aber
wirtschaftlich dem Vermögen der Klägerin als Treugeberin zuzurechnen war.
35
b)
36
Bei der mit Schriftsatz vom 02.12.2005 angezeigten Änderung des
Gesellschafterbestandes auf Seiten der Klägerin handelt es sich nicht um eine teilweise
Klagerücknahme: Mit der Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts geht es nämlich einher, dass die Stellung der Gesellschaft als Partei im Prozess
unabhängig von Änderungen im Gesellschafterbestand ist und bei einem Ausscheiden
von Gesellschaftern gerade keine teilweise Klagerücknahme vorliegt.
37
c)
38
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch die Klägerin und nicht etwa die Firma
Z Vermietungs- und Verwaltungs-GmbH aktivlegitimiert:
39
Zwar haben die Gesellschafter der Klägerin auf der außerordentlichen
Gesellschafterversammlung vom 13.12.2003 ausweislich des TOP 3a den einstimmigen
Beschluss gefasst, die Vermietungs-GbR "alt" aufzulösen, weil deren
Gesellschaftszweck zum 01.03.2003 gegenstandslos geworden sei, vgl. TOP 3. Die
hiernach beschlossene Auflösung der Klägerin - nichts anderes kann mit diesem
Beschluss gemeint sein - ändert gleichwohl nichts an ihrer Aktivlegitimation: Nach § 730
Abs. 2 Satz 1 BGB gilt die Gesellschaft für die Beendigung der schwebenden Geschäfte
sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens als fortbestehend.
Zu diesen schwebenden, noch unerledigten Geschäften zählt ausweislich des TOP 3b
des Protokolls dieser Gesellschafterversammlung ausschließlich die Geltendmachung
der unter a. bis j. genannten, gegen den Beklagten sowie die X Baugesellschaft mbH
gerichteten Ansprüchen. Damit hat sich die Klägerin zwar von einer werbenden
Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft umgewandelt, gleichwohl ihre Identität in
personen- und vermögensrechtlicher Hinsicht bewahrt; die Gesellschaft selbst ist erst
40
mit - hier noch nicht erfolgten - vollständigen Abwicklung des Gesamthandsvermögens
beendet (vgl. MünchKomm/BGB-Ulmer, 4. Aufl., § 730 Rdnr. 24, 38).
Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten hat die Klägerin die
streitgegenständlichen Ansprüche auch nicht an die Firma Z Vermietungs- und
Verwaltungs-GmbH abgetreten, so dass ihre Aktivlegitimation auch insoweit gegeben
ist: Zwar hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in ihrem vorprozessualen
Schreiben vom 28.04.2003 (Bl. 191 GA) ausgeführt, dass ihre Mandanten (gemeint sind
die Gesellschafter der Klägerin) den hier geltend gemachten Rückforderungsanspruch
an die Wohnungseigentümergemeinschaft abtreten würden. Indes ist weder die dort
weiterhin gezogene Schlussfolgerung, der Rückzahlungsanspruch sei aufgrund dieser
behaupteten Abtretung "bereits rechtshängig", richtig, noch wird die dort erwähnte
Abtretung durch den schriftsätzlichen Klägervortrag belegt. Vielmehr hat die Klägerin
u.a. mit Schriftsatz vom 08.09.2006 dargetan, dass die Firma Z Vermietungs- und
Verwaltungs-GmbH lediglich mit der gerichtlichen und außergerichtlichen
Wahrnehmung der Interessen der Klägerin beauftragt war. Dies korrespondiert mit dem
unstreitigen Inhalt des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 13.12.2003, dem
zufolge diese Firma mit der Geltendmachung der klägerischen Ansprüche und
insgesamt der Restabwicklung der GbR "beauftragt" wurde (TOP 3b). Damit wurde der
Firma Z Vermietungs- und Verwaltungs-GmbH lediglich eine Einziehungsermächtigung
erteilt. Diese hindert die Klägerin an der gerichtlichen Geltendmachung der nach wie vor
ihr zustehenden Forderungen in keiner Weise, weil der Gläubiger aus seiner
fortbestehenden Gläubigerposition heraus auch weiterhin die Forderung selbst
einziehen kann (MünchKomm/BGB-Roth, a.a.O., § 398 Rdnr. 49; Staudinger-Busche,
BGB-Komm., Neubearbeitung 1999, vor §§ 398 ff. Rdnr. 129).
41
2.
42
Die Klägerin besitzt gegen den Beklagten gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1
StGB einen Anspruch auf Zahlung von 40.353,70 EUR nebst Zinsen. Die durch den
Beklagte vorgenommene Überweisung von 40.357,70 EUR stellt eine Untreuehandlung
dar, die den Beklagten zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens in der Höhe
der Klageforderung verpflichtet:
43
a)
44
Die Klägerin hat dargelegt, dass der Beklagte als Geschäftsführer der X Baugesellschaft
mbH das "Treuhandkonto Miete" eingerichtet und auf der Grundlage der gegenüber der
Klägerin gefertigten Abrechnung der Verwaltervergütung und der ihr gegenüber
erklärten Aufrechnung mit Schreiben vom 22.05.2002 die angeblich geschuldeten
40.357,70 EUR von diesem Treuhandkonto abgebucht hat. Soweit der Beklagte
bestreitet, er selbst habe die Online-Überweisung vorgenommen, ist dies ersichtlich
unzureichend:
45
Zwar musste die Klägerin alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sie ihren
Schadensersatzanspruch herleitet, hier also alle Umstände, aus denen sich die
Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt (vgl.
BGH, VersR 1986, 167, 168). Der Vortrag des Beklagten, in dem dieser die
eigenhändige Vornahme der Überweisung bestreitet und behauptet, auch die seines
Kenntnisstandes nach zwei bis drei damaligen Mitarbeiter der X Baugesellschaft mbH
hätten die Online-Überweisung vornehmen können, verpflichtete die Klägerin gerade
46
nicht zu einem detaillierteren Vortrag und entsprechendem Beweisantritt. Vielmehr war
der Beklagte verpflichtet vorzutragen, wer, wenn nicht er, die streitgegenständliche
Überweisung getätigt hat: Nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegt dem Prozessgegner nämlich
eine gestufte Erklärungslast, die in ihrem Bestehen und ihrem Umfang davon abhängig
ist, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat (BGH, NJW 1999, 1404, 1405;
NJW-RR 1996, 1211). Schon die von dem Beklagten selbst eingeräumte Tatsache,
dass es sich um ein Online-Konto gehandelt hat, zu dem mehrere Personen Zugriff in
einer Weise gehabt haben sollen, die eine Rückverfolgbarkeit selbst - wie hier -
umfangreicher Überweisungen nicht ermöglichte, begründet ein grob fahrlässiges
Verschulden des Beklagten als dem hierfür verantwortlichem Geschäftsführer. Daher
war der Beklagte verpflichtet, das bei der Klägerin vorhandene Informationsdefizit durch
detaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebes und den ergriffenen
Sicherheitsmaßnahmen, die unbefugte Überweisungen von treuhänderischen Konten
verhindern sollten, auszugleichen (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 396, 399). Die von dem
Beklagten zugestandenen Versäumnisse stellen ein Organisationsverschulden von
besonderem Ausmaß dar, das ihn zur Vermeidung prozessualer Nachteile zur Tätigung
präziser Angaben über die damaligen Umstände verpflichtete (vgl. BGH, NJW 1987,
2008, 2009). Insbesondere war der Beklagte verpflichtet mitzuteilen, wer anstelle seiner
selbst diese Überweisung hätte vornehmen können. Hierzu war er bei einer derart
geringen Zahl von Angestellten - seines Wissens nach angeblich zwei bis drei - auch
unschwer in der Lage. Die nicht einmal als feststehend zu bezeichnende Behauptung
seinerzeit vorhandener Mitarbeiter ist dagegen ersichtlich ungenügend, weil sie es der
Klägerin nicht einmal ermöglichte, ihren eigenen Vortrag zu substantiieren.
Auch die auf den richterlichen Hinweis vom 25.08.2006 in dem Schriftsatz vom
19.09.2006 aufgestellte Behauptung, "aus der Erinnerung des Beklagten heraus"
müsste eine Frau C - deren ladungsfähige Anschrift nicht einmal mitgeteilt wird - in der
Lage gewesen sein, derartige Online-Verfügungen vorzunehmen, ist ersichtlich
unzureichend: Zum einen war es spätestens hier erforderlich, substantiiert zu den
seinerzeit bei der X Baugesellschaft mbH beschäftigten Angestellten, die Zugang zu
treuhänderisch gehaltenen Online-Konten gehabt haben, vorzutragen. Zum anderen war
die bloße Benennung dieser Person auch deshalb unzureichend, weil dies noch immer
nicht die Verantwortlichkeit des Beklagten für die streitgegenständliche Überweisung
ausschließen würde: Immerhin liegt es selbst auf der Grundlage des
Beklagtenvorbringens mehr als nahe, dass sich der Beklagte - die Vornahme der
Überweisung durch einen Mitarbeiter der X Baugesellschaft mbH unterstellt - mit
gewisser Wahrscheinlichkeit durch eine entsprechende Anweisung dieses Mitarbeiters
und damit als Anstifter oder gar mittelbarer Täter hierfür verantwortlich zeichnete; so
distanzierte sich der Beklagte von der fehlerhaften Abrechnung vom 22.05.2002 auch im
Rahmen dieses Prozesses nicht, sondern behauptete im Gegenteil - und insoweit
unzutreffenderweise (dazu noch im Folgenden) - deren Rechtmäßigkeit und machte sich
diese Abrechnung zu eigen. Das Vorbringen des Beklagten war daher unter
Berücksichtigung der von der Rechtsprechung des BGH aufgestellten Grundsätze zur
sekundären Behauptungslast (u.a. BGH, NJW-RR 2001, 396, 399 mit zahlreichen
Nachweisen) zur Widerlegung des klägerischen Vortrags erkennbar unzureichend.
47
b)
48
Die von dem Beklagten zu verantwortende Überweisung stellt auch eine
Untreuehandlung i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB dar:
49
aa)
50
Zunächst besaß der Beklagte als Geschäftsführer der X Baugesellschaft mbH
gegenüber der Klägerin eine Vermögensbetreuungspflicht. Denn der zwischen der X
Baugesellschaft mbH und den Gesellschaftern der Klägerin geschlossene "Vertrag über
die Einziehung und Verwendung von Mieteinnahmen" ermöglichte es allein der insoweit
beauftragten X Baugesellschaft mbH, die Mieteinnahmen einzuziehen und den
Zwecken des Vertrags entsprechend zu verwenden und zu verteilen. Weil der alleinige
Zweck dieses Vertrags die Einziehung und Verteilung der Mieten war, handelt es sich
um eine Hauptpflicht und, aufgrund der Fremdnützigkeit dieser Vermögensfürsorge, um
eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB. Diese
Vermögensbetreuungspflicht der X Baugesellschaft mbH stellt ein
strafbarkeitsbegründendes Merkmal dar, das nach § 14 Abs. 1 StGB auch bei dem
Beklagten als Geschäftsführer vorliegt.
51
bb)
52
Die streitgegenständliche Überweisung verletzte diese Vermögensbetreuungspflicht:
Der "Vertrag über die Einziehung und Verwendung von Mieteinnahmen" sieht nämlich
ausdrücklich vor, dass der Verwalter berechtigt ist, von den Mieteinnahmen die
Verwalterkosten "in Höhe von 0,00 DM pro Monat" einzuziehen (§ 2 Abs. 1). Unter § 3
war überdies bestimmt, dass die Leistungen des Verwalters hinsichtlich des
Mietinkassos mit der ihm als Hausverwalter zustehenden Vergütung abgegolten seien.
Mit anderen Worten: Die X Baugesellschaft als Verwalterin der
Wohnungseigentümergemeinschaft übernahm zusätzlich und ohne Entgelt das
Mietinkasso für die Klägerin bzw. deren Gesellschafter. Angesichts dieser klaren
Bestimmungen war die Verrechnung des WEG-Verwalterhonorars mit dem
"Treuhandkonto Miete" offensichtlich unzulässig. Daher war über die von der Klägerin
bestrittene Behauptung des Beklagten, die X Baugesellschaft mbH habe in der
Vergangenheit üblicherweise die Verwaltervergütung von dem Mietpool-Konto
entnommen, kein Beweis zu erheben.
53
cc)
54
Die Überweisung führte auch mangels der Zuführung eines gleichwertigen
Vermögensbestandteils zu einem Vermögensschaden. Dabei ist es unerheblich, ob der
X Baugesellschaft mbH - wie der Beklagte behauptet - tatsächlich ein Verwalterhonorar
in der aus der Rechnung vom 22.05.2002 ersichtlichen Höhe zugestanden haben soll:
Weil die Klägerin ausweislich dem bereits erwähnten § 3 des Vertrags nämlich nicht zur
Begleichung dieses Honorars verpflichtet war, kam eine Schuldbefreiung gem. § 362
Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Zudem wären weder die Klägerin noch ihre Gesellschafter
von einer anderweitigen Verbindlichkeit befreit worden und erhielten auch insoweit kein
vermögenswertes Äquivalent: Schließlich waren nicht alle Wohnungseigentümer
Gesellschafter der Klägerin, also Mitglieder des Mietpools. Ob die Kündigung des
Verwaltervertrags gegenüber der X Baugesellschaft mbH und deren Abberufung als
Verwalterin aus wichtigem Grund daher wirksam waren oder nicht, ist für ihre
Rechtsbeziehungen zur Klägerin irrelevant. Die Auffassung des Beklagten, der X
Baugesellschaft mbH habe überdies wenigstens ein Anspruch auf Zahlung einer
angemessenen Vergütung gem. § 612 BGB zugestanden, ist angesichts des klaren
Wortlauts des § 3 des "Vertrags über die Einziehung und Verwendung von
Mieteinnahmen" ebenfalls rechtsirrig.
55
dd)
56
Angesichts dieses klaren Verstoßes gegen vertragliche Bestimmungen bestehen
hinsichtlich einer vorsätzlichen Vorgehensweise, zumindest in der Form des - insoweit
auch ausreichenden - dolus eventualis, keine Zweifel.
57
c)
58
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Einer Mahnung bedurfte es
angesichts des deliktischen Handelns des Beklagten nach dem Grundsatz fur semper in
mora nicht.
59
3.
60
Dagegen ist die Klage im übrigen unbegründet:
61
a)
62
Zunächst besteht ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur Herausgabe oder ggf.
Reproduktion von Kontoauszügen sowie zur Auskehrung eines eventuell vorhandenen
Restguthabens nicht: Bei diesen Ansprüchen handelt es sich nämlich um vertragliche
Ansprüche, die nur gegen die Gesellschaft und nicht auch gegen den Beklagten
gerichtet sind. Insbesondere beruht diese Verpflichtung nicht auf einer unerlaubten
Handlung seitens des Beklagten, weil das Halten eines treuhänderischen Kontos kein
deliktisches Handeln darstellt, sondern auf der mit der X Baugesellschaft mbH
geschlossenen Vertragsbeziehung. Dass diese vertraglichen Ansprüche mittlerweile
möglicherweise nicht mehr realisierbar sind, stellt die Verwirklichung des immanenten
Risikos eines Vertragspartners, der mit einer insolvenzfähigen juristischen Person
kontrahiert, dar.
63
Den Beklagten trifft insoweit auch keine Verpflichtung aus Treu und Glauben gem. § 242
BGB. Zum einen würde eine persönliche Inanspruchnahme des Beklagten auf der
Grundlage des § 242 BGB die Vorschrift des § 13 Abs. 2 GmbHG umgehen. Zum
anderen ist der Beklagte bereits seit Mitte 2004 nicht mehr Geschäftsführer der X
Baugesellschaft mbH; er kann daher weder Unterlagen, die sich im Besitz dieser
Gesellschaft befinden, zur Verfügung stellen noch eine wirksame Zustimmung zur
Verfügung über Konten, die von der Gesellschaft als Treuhänderin geführt werden,
erteilen.
64
b)
65
Der Klägerin steht überdies kein Anspruch auf Erteilung der aus dem Antrag zu 3.
ersichtlichen Auskunft und auf Vorlage von Kontoauszügen zu den dort genannten
Stichtagen zu: Die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 259 BGB sind
nicht gegeben, weil jedenfalls den Beklagten persönlich keine Verpflichtung zur
Rechenschaftspflicht trifft. Ein Auskunftsanspruch auf der Grundlage des § 242 BGB, der
der Durchsetzung eines anderen Anspruchs dienen soll (Palandt-Heinrichs, a.a.O., §
261 Rdnr. 11), besteht ebenfalls nicht: Zum einen ist die Klägerin hierfür schon gar nicht
anspruchsberechtigt, weil dieser Anspruch allenfalls der - personenverschiedenen -
Wohnungseigentümergemeinschaft der Häuser A zustünde. Zum anderen ist in keiner
66
Weise ersichtlich, dass der Klägerin ein Anspruch gegen den Beklagten persönlich auf
Auskehrung der Kontenguthaben, die für die zu bildende Instandhaltungsrücklage
angelegt wurden, zustünde, weil die Bildung dieser Instandhaltungsrücklage keine
unerlaubte Handlung darstellt, sondern sogar eine vertragliche Verpflichtung der X
Baugesellschaft mbH.
c)
67
Der Hilfsantrag zu 5. ist ebenfalls unbegründet. Denn er richtet sich im Gegensatz zu
dem Hauptantrag zu 2. auf eine Leistung an die Gesellschafter der Klägerin. Der
Beklagte ist aber aus den oben zu 3. a) genannten Gründen schon gar nicht verpflichtet,
die von der Klägerin begehrte Zustimmung zu erteilen.
68
4.
69
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Anträge zu 2. und 3.
sowie der Hilfsantrag zu 4. führten aufgrund ihres mit jeweils 500,00 EUR
anzusetzenden Streitwertes zu einer verhältnismäßig geringfügigen Zuvielforderung von
lediglich 3,7 % und verursachten keinen Gebührensprung.
70
5.
71
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.
72
Streitwert: 41.873,70 EUR
73