Urteil des LG Krefeld vom 15.12.2007

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Landgericht Krefeld, 6 T 253/07
Datum:
15.12.2007
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 253/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Krefeld, 93 IN 11/02
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss das Amtsgerichts
Krefeld vom 23.8.2007 wirkungslos geworden ist und das
Beschwerdeverfahren erledigt ist.
G r ü n d e
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I.
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Der Schuldner wendet sich gegen die Versagung der Restschuldbefreiung.
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Mit Beschluss vom 23.12.2002 eröffnete das Amtsgericht Krefeld auf Eigenantrag des
Schuldners, mit dem auch ein Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden war, das
Insolvenzverfahren über dessen Vermögen. Zwei Jahre später kündigte das Amtsgericht
mit Beschluss vom 28.9.2004 dem Schuldner die Restschuldbefreiung an und bestellte
den damaligen Insolvenzverwalter, den Beteiligten, zum Treuhänder.
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Mit Schreiben vom 26.4.2007 beantragte der Beteiligte, dem Schuldner die
Restschuldbefreiung gemäß § 298 Abs. 1 InsO zu versagen, da er seiner Verpflichtung
zur Zahlung der Mindestvergütung in Höhe von 119,- € nicht nachgekommen sei. Am
23.1.2007 sei lediglich eine Rate in Höhe von 50,-€ eingezahlt worden. Daraufhin habe
er, der Beteiligte, den Schuldner am 11.4.2007 erneut schriftlich aufgefordert die
ausstehenden 69,-€ zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den oben
genannten Antrag (Bl. 258 ff. d.A.) Bezug genommen.
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Die dem Schuldner von dem Amtsgericht gesetzte 2-Wochen-Frist zur Begleichung der
restlichen Vergütung verstrich zunächst fruchtlos. Mit Schreiben vom 30.5.2007 teilte der
Beteiligte dem Gericht jedoch mit, dass ein weiterer Betrag von 55,- € auf seine
Vergütung gezahlt worden sei und damit nur noch ein Betrag von 14,-€ offen stehe.
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Nachdem dieser Restbetrag von dem Schuldner nicht geleistet wurde, versagte das
Amtsgericht mit Beschluss vom 23.8.2007 die Restschuldbefreiung. Wegen der
konkreten Begründung wird auf den genannten Beschluss (Bl. 272 ff. d.A.) verwiesen.
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Der Beschluss wurde dem Schuldner am 30.8.2007 zugestellt. Anfang September gab
der Beteiligte dem Amtsgericht bekannt, dass der Restbetrag beglichen worden sei und
nahm den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurück (vgl. Bl. 279 d.A.). Das
Amtsgericht erteilte dem Beteiligten den Hinweis, dass der Beschluss erlassen und eine
Antragsrücknahme nicht mehr möglich sei.
Unter dem 31.10.2007 beantragte der Schuldner persönlich bei der Rechtsantragstelle
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwies auf einen am 30.8.2007
gefertigten "Einspruch" (Bl. 288 d.A.) gegen den Beschluss.
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Mit Beschluss vom 2.11.2007 gewährte das Amtsgericht dem Schuldner
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, half der Beschwerde gegen den die Restschuld
versagenden Beschluss jedoch nicht ab. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf
den genannten Beschluss Bezug genommen (Bl. 291 f. d.A.).
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II.
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Die gemäß § 298 Abs. 3, 296 Abs. 3 InsO und auch im Übrigen nach §§ 567 ff. ZPO
statthafte sofortige Beschwerde hat sich dadurch erledigt, dass der angefochtene
Beschluss durch die Antragsrücknahme des Beteiligten wirkungslos geworden ist.
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Die am 6.9.2007 bei Gericht eingegangene Rücknahme des Versagungsantrages durch
den antragstellenden Treuhänder ist wirksam.
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Die Vorschrift des § 298 InsO soll sicher stellen, dass der vom Gericht bestellte
Treuhänder jedenfalls die ihm zustehende Mindestvergütung erhält, dafür sollten dem
Schuldner gegebenenfalls Zahlungen aus seinem unpfändbaren Vermögen zuzumuten
sein. Das Amtsgericht versagt die Restschuldbefreiung unter den Voraussetzungen der
auf Antrag des Treuhänders
Das bedeutet, der Treuhänder ist Herr dieses Verfahrens, da nur seine
Vergütungsansprüche gegenüber dem Schuldner betroffen sind. Die Insolvenzgläubiger
müssen nicht mit einbezogen werden(vgl. Graf-Schlicker-Kexel, Kommentar zur InsO, 1.
Auflage 2007, § 298 Rd. 7). Bei den in § 298 InsO geregelten Fristen für den Treuhänder
und das Gericht handelt es sich nicht um Notfristen ( vgl. Graf-Schlicker s.o., § 298 Rd. 7
Fn. 11; Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 1. Auflage 2003, § 298 Rd. 12 ).
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Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen – insbesondere des Normzwecks – besteht
kein Anlass, für den Versagungsantrag von den zivilprozessualen Regelungen
abzuweichen, dass unter den Prozesshandlungen jedenfalls die
Erwirkungshandlungen, also solche, die die Prozesslage nicht unmittelbar verändern,
sondern nur auf eine gerichtliche Entscheidung gerichtet sind, die ihrerseits eine
Änderung herbeiführt, grundsätzlich zurückgenommen bzw. widerrufen werden können.
Das gilt solange die Verfahrenslage noch unverändert ist ( vgl. Zöller, Kommentar zu
Zivilprozessordnung, 26. Auflage, vor § 128 Rd. 22. ).
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In der Literatur wird die Rücknahme des Antrages auf Versagung der
Restschuldbefreiung nach § 298 InsO durch den Treuhänder bis zur gerichtlichen
Entscheidung für möglich erachtet ( vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung,
1. Auflage 2003, § 298 Rd. 13 ). Unklar bleibt, ob damit die erstinstanzliche gerichtliche
Entscheidung oder aber eine rechtskräftige Entscheidung gemeint ist.
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Gläubigerantrages
der Vorschrift des § 290 InsO wird die Rücknahme des Antrages durch den Gläubiger
ebenfalls allgemein als statthaft angesehen. Dabei wird zum Teil vertreten, dass der
Antrag nur bis zu dem Beschluss über die Versagung der Restschuldbefreiung
zurückgenommen werden kann, zum Teil wird die Rücknahme bis zur Rechtskraft der
Entscheidung über die Versagung zugelassen ( vgl. zum Meinungsstand: LG Dresden,
Beschluss vom 22.1.2007 – 5 T 32/07 – recherchiert in juris ).
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Der letztgenannten Ansicht ist auch für das Verfahren nach § 298 InsO zuzustimmen.
Sie berücksichtigt, dass das Verfahren über die Versagung der Restschuldbefreiung als
ein quasikontradiktorisches Verfahren ausgestaltet ist und entspricht dem gesetzlichen
Regelfall der §§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 13 Abs. 2 2. Alt, InsO. Es ist darüber hinaus
kein schützenswertes Interesse - weder des Schuldners noch des Treuhänders -
ersichtlich, dass einer Rücknahme bis zur Rechtskraft der Entscheidung zuwiderlaufen
würde. Der Schuldner ist – wenn auch verspätet - seiner Pflicht zur Begleichung der
Mindestvergütung nachgekommen. Er hat ein erhebliches Interesse, dass ihm die
Restschuldbefreiung erteilt wird. Der Treuhänder hat die Mindestvergütung erhalten und
hat als Herr des Verfahrens seinen persönlich gestellten Antrag, der das Verfahren
überhaupt in Gang gesetzt hat, zurückgenommen. Gläubigerinteressen sind in keiner
Weise involviert.
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Die Entscheidung über den Antrag nach § 298 ergeht gerichtsgebührenfrei, da Nr. 2350
GKG-KV nicht auf § 298 InsO verweist. Nachdem Gerichtskosten somit nicht angefallen
sind und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht in
Betracht kommt, sind eine Kostenentscheidung und eine Festsetzung des
Beschwerdewertes entbehrlich ( vgl. hierzu Münchener Kommentar zur
Insolvenzordnung, 1. Auflage 2003, § 298 Rd. 13 ).
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