Urteil des LG Krefeld vom 05.11.2004

LG Krefeld: kreditkarte, eurocard, unverzüglich, haftungsbeschränkung, rufnummer, aufbewahrung, diebstahl, entwendung, spanien, obliegenheit

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 1 S 57/04
05.11.2004
Landgericht Krefeld
1. Zivilkammer
Urteil
1 S 57/04
Amtsgericht Krefeld, 13 C 273/03
Die Berufung des Beklagten gegen das am 08.03.2004
verkündete Urteil des Amtsgerichts Kempen wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien streiten um Schadenersatz aus der Entwendung einer Kreditkarte des
Beklagten. Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus abgetretenem Recht mit der
Begründung, der Beklagte habe durch Fahrlässigkeit die Entwendung seiner Kreditkarte
nebst Geheimzahl ermöglicht, wodurch Unbefugte in die Lage versetzt worden seien,
Bargeldabhebungen und Einkäufe mit der Kreditkarte zu tätigen, wodurch der Zedentin, der
EURO Kartensysteme Gesellschaft mbH, die die Kreditkarte an den Beklagten ausgegeben
hat, Aufwendungen in der eingeklagten Höhe entstanden seien. Ferner habe der Beklagte
den Verlust der Kreditkarte pflichtwidrig zu spät angezeigt. Das Amtsgericht hat der Klage
zum ganz überwiegenden Teil stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit
seiner Berufung, mit der er Klageabweisung beantragt. Die Klägerin hat Zurückweisung der
Berufung beantragt.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug
genommen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 ZPO.
Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
In der Sache gibt die Berufung lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
1.
Es kann dahinstehen, ob der Beklagte bereits dadurch gegen seine vertraglichen Sorgfalts-
und Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 5 der Eurocard-Kundenbedingungen verstoßen hat,
dass er die Kreditkarte in seinem Appartement und dort in einem verschlossenen Koffer
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zurückgelassen hat. Denn bezüglich der Bargeldabhebungen trifft den Beklagten jedenfalls
insoweit eine für den eingetretenen Schaden kausale Sorgfaltspflichtverletzung, als er im
gleichen Appartement die Geheimzahl für die Kreditkarte, wenngleich getarnt als
Telefonnummer, aufbewahrt hat. Bezüglich der weiteren Kreditkartenumsätze in Höhe von
2.500,65 € und 468,50 € trifft den Beklagten jedenfalls insoweit eine für den Schaden
kausale Sorgfaltspflichtverletzung, als er den Verlust der Kreditkarte nicht unverzüglich
gemeldet hat.
2.
Der Beklagte hat in erheblicher Weise nebenvertragliche Pflichten aus dem
Kreditkartenvertrag verletzt, indem er neben der Kreditkarte selbst in dem gleichen
Appartement auch die Geheimzahl, sogenannte PIN-Nr., wenngleich als Telefonnummer
getarnt bzw. verschlüsselt, aufbewahrt hat.
Selbst wenn man die Aufbewahrung der Kreditkarte selbst in einem Ferienappartement
noch nicht als Sorgfaltspflichtverletzung ansehen wollte, was die Kammer ausdrücklich
offen lässt, stellt es jedenfalls eine erhebliche vertragliche Pflichtverletzung dar, im
gleichen Appartement die zu der Kreditkarte gehörige Geheimnummer zu verwahren.
Daran ändert es auch nichts, dass der Beklagte die Geheimzahl nach seinem Vortrag als
Telefonnummer getarnt und in einem Taschenkalender in einer Jacke im Kleiderschrank
aufbewahrt haben will. Selbst wenn dies so gewesen wäre, vermag dies den Vorwurf einer
vorwerfbaren Pflichtverletzung nicht zu beseitigen. Wie das Amtsgericht insoweit zu Recht
ausgeführt hat, stellt das Zurücklassen von Karte und Geheimzahl in der räumlichen
Begrenztheit eines Ferienappartements, welches schnell und systematisch nach
stehlenswerten Gegenständen durchsucht werden kann, einen Sorgfaltspflichtverstoß dar.
Es liegt auf der Hand und hätte auch von dem Beklagten ohne Weiteres erkannt werden
können und müssen, dass im Falle eines evtl. Einbruchs das gesamte Appartement
durchsucht und sämtliche von den Feriengästen dort eingebrachten Gegenstände
aufgefunden werden. Dabei lag es auch erkennbar auf der Hand, dass beim Auffinden
einer Kreditkarte Diebe nach möglichen Notizbüchern oder dergleichen suchen werden, in
denen möglicherweise Geheimzahlen für Kreditkarten und EC-Karten notiert sind. Deshalb
durfte der Beklagte keineswegs darauf vertrauen, dass ein in seiner Jacke im Schrank
aufbewahrter Notizkalender nicht entwendet werden würde. Vielmehr war naheliegend,
dass im Falle eines Einbruchs auch solche Gegenstände entwendet werden, weil sie
erfahrungsgemäß immer als Aufbewahrungsort für Geheimzahlen von Kreditkarten etc. in
Betracht kommen. Auch vermag es den Beklagten erkennbar nicht zu entlasten, dass er die
Geheimzahl als Telefonnummer getarnt bzw. verschlüsselt haben will. Wie bereits das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 15.07.2003 (NJW-RR
2004, S. 206) dargelegt hat, stellt auch das als Telefonnummer getarnte Notieren einer
Geheimzahl längst keine wirksame und sichere Methode dar, denn eine solche Tarnung ist
weit verbreitet und nicht sonderlich originell. Sie ist schlichtweg ungeeignet,
Unberechtigten, insbesondere professionell tätigen Dieben, die Geheimzahl
vorzuenthalten. Wie bereits dargelegt, musste es sich dem Beklagten aufdrängen, dass ein
Entwender der Kreditkarte sich zuerst in Notizbüchern, Kalendern u.ä. auf die Suche nach
der Geheimzahl machen würde. Dass die von dem Beklagten vorgenommene "Tarnung"
der Geheimnummer als Telefonnummer gänzlich ungeeignet war, um den an eine
besonders sorgfältige und getrennte Aufbewahrung der Kreditkarte und Geheimzahl zu
stellenden Anforderungen Rechnung zu tragen, indiziert vorliegend die Tatsache, dass die
Bargeldabhebungen mit korrekter Geheimzahl und in einem Zeitraum von nicht mehr als
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maximal 2 1/2 Stunden nach dem Einbruch erfolgt sind. Schließlich stellt es auch keine
unzumutbare Anforderung an den Beklagten dar, von diesem zu verlangen, entweder die
Kreditkarte selbst oder, sofern er auf ein Notieren der Geheimzahl angewiesen ist,
zumindest diese Notizen mit sich zu führen.
3.
Bezüglich der beiden weiteren getätigten Umsatzgeschäfte in Höhe von 2.500,65 € und
468,50 € ist dem Beklagten eine für den eingetretenen Schaden ursächliche
Sorgfaltspflichtverletzung jedenfalls insoweit vorzuwerfen, als er entgegen den
vertraglichen Verpflichtungen den Verlust der Kreditkarte nicht unverzüglich angezeigt hat.
Nach seinem eigenen Vortrag hat der Beklagte den Einbruch sowie den Verlust der
Kreditkarte spätestens um 20.00 Uhr bemerkt. Die beiden Umsatzgeschäfte in Höhe von
2.500,65 € sowie 468,50 € sind um 23.25 bzw. 23.33 Uhr getätigt worden, mithin 3 1/2
Stunden nachdem der Beklagte den Diebstahl bemerkt hatte. Wäre der Beklagte seinen
Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 5 der EUROCARD-Kundenbedingungen
nachgekommen und hätte er den Verlust der Kreditkarte vertragsgemäß unverzüglich
angezeigt, hätten die erst 3 1/2 Stunden später erfolgten Umsatzgeschäfte verhindert
werden können.
Dem Beklagten war es zuzumuten, innerhalb dieser Frist von 3 1/2 Stunden den bemerkten
Diebstahl anzuzeigen. Selbst wenn es zuträfe, dass dem Beklagten in seinem Appartement
kein funktionsfähiges Telefon zur Verfügung stand, was indessen wenig wahrscheinlich ist,
wäre es ihm zumindest möglich gewesen, entweder mit Hilfe öffentlicher Telefongeräte, die
es, was sowohl allgemein- als auch gerichtsbekannt ist, auch in Maspalomas und Las
Palmas zahlreich gibt, die telefonische Verlustmeldung abzugeben oder aber dies
spätestens auf der Polizeiwache nachzuholen, wo er nach seinem eigenen Vortrag gegen
21.30 Uhr angekommen ist. Spätestens dort hätte er sich auch der Hilfe der Zeugin A
bedienen können, die nach dem eigenen Vortrag des Beklagten der spanischen Sprache
mächtig ist, und die ihm deshalb dabei hätte behilflich sein können, um die Möglichkeit
eines Telefongesprächs auf der Polizeiwache zu bitten. Es mag den Beklagten auch nicht
zu entlasten, dass er auf Grund des Verlustes sämtlicher Unterlagen nicht wusste, an
welche Telefonnummer er sich zwecks Verlustmeldung wenden konnte. Es ist allgemein
bekannt und auch der Beklagte hätte erkennen können und müssen, dass die Möglichkeit
besteht, mit Hilfe der Telefonauskunft ausfindig zu machen, unter welcher Rufnummer der
Verlust einer Kreditkarte unverzüglich gemeldet werden kann. Insoweit bestehen auch
keinerlei Sprachschwierigkeiten, denn der Beklagte hätte eine Telefonauskunft in
Deutschland anrufen können. Zudem konnte er sich spätestens nach dem Erscheinen der
Zeugin A deren Hilfe bedienen, weshalb er sogar eine Telefonauskunft in Spanien hätte
kontaktieren können. Insgesamt ist festzustellen, dass es keine unzumutbaren
Anforderungen an den Beklagten gestellt hätte, sich vor Ort nach der Rufnummer für die
unverzüglich erforderliche Verlustmeldung der Kreditkarte zu erkundigen. Wäre der
Beklagte seiner vertraglichen Obliegenheit, die Verlustmeldung unverzüglich
vorzunehmen, nachgekommen, hätten die erst 3 1/2 Stunden nach dem Bemerken des
Verlustes getätigten Umsatzgeschäfte verhindert werden können. Die Pflichtverletzung des
Beklagten ist somit auch für den eingetretenen Schaden bezüglich dieser beiden Geschäfte
kausal geworden (vgl. zu den Anforderungen an eine unverzügliche Verlustmeldung auch
den Beschluss des OLG Frankfurt am Main, a.a.O.).
4.
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Schließlich ist festzustellen, dass, wie bereits das Amtsgericht zu Recht hervorgehoben
hat, sich aus Ziffer 9 S. 2 der EUROCARD-Kundenbedingungen zu Gunsten des Beklagten
für den Fall missbräuchlicher Verfügungen vor Eingang der Verlustanzeige keine
Haftungsbeschränkung auf einen Höchstbetrag von 50,00 € ergibt.
Ziffer 9 S. 2 der EUROCARD-Kundenbedingungen kann bei richtigem Verständnis nur für
solche Sachverhalte Geltung beanspruchen, bei denen Schäden verschuldensunabhängig
eingetreten sind. An der Verschuldenshaftung des Kunden bei Verletzung seiner
Sorgfaltspflichten ändert diese Bestimmung nichts (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O.,
m.w.N.). Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Oberlandegerichts Frankfurt am
Main sowie des Amtsgerichtes an, dass in der betreffenden Bestimmung der Fall einer als
Schadensursache feststehenden Pflichtverletzung des Karteninhabers erkennbar nicht
geregelt ist. Insoweit ist die Bestimmung auch nicht unklar im Sinne des § 5 AGB-Gesetz
bzw. § 305 c Abs. 2 BGB. Würde man auch bei fahrlässiger Sorgfaltspflichtverletzung des
Karteninhabers die Haftungsbeschränkung eintreten lassen, müsste sich dieser geradezu
ermuntert fühlen, unsorgfältig mit den Kreditkarten umzugehen, weil außer der
Selbstbeteiligung in Höhe von 50,- € weitere Folgen nicht zu befürchten wären. Dies kann
jedoch erkennbar nicht Sinn und Zweck der Regelung der Ziffer 9 der EUROCARD-
Kundenbedingungen sein, denn der sorgfältige Umgang des Kunden mit der Karte ist
Grundlage eines jeden Kreditkarten- bzw. Scheckkartensystems. Dies ergibt sich auch
unzweifelhaft aus den ausdrücklich unter Ziffer 5 der EUROCARD-Kundenbedingungen
aufgeführten Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten. Demgemäß ergibt eine verständige
Auslegung der Ziffer 9 der EUROCARD-Kundenbedingungen auch aus dem Horizont des
Verbrauches, dass mit der dort aufgeführten Haftungsbeschränkung erkennbar nur solche
Fälle erfasst werden sollen, in denen der Karteninhaber seinen Sorgfalts- und
Mitwirkungspflichten genügt hat.
5.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass das Amtsgericht den Beklagten zu Recht zur
Zahlung von 3.979,15 € nebst Zinsen verurteilt hat.
6.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
7.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708
Ziffer 10, 713 ZPO.