Urteil des LG Krefeld vom 12.04.2010

LG Krefeld (zpo, sinn und zweck der norm, vorschrift, unterhalt, zwangsvollstreckung, forderung, gläubiger, antrag, zweck, kommentar)

Landgericht Krefeld, 7 T 35/10
Datum:
12.04.2010
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 T 35/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Nettetal, 15 M 0347/09
Tenor:
Auf die sofortigen Beschwerden des Beschwerdeführers vom
18.12.2009 und vom 12.02.2010 werden die Beschlüsse des
Amtsgerichts Nettetal vom 09.12.2009 und vom 29.01.2010 aufgehoben
und der Antrag des Beschwerdegegners vom 06.11.2009
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdegegner.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 485,12 €.
G r ü n d e :
1
I.
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Am 30.03.2009 stellte der Gläubiger einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Nettetal. Er vollstreckt aufgrund des
Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Nettetal vom 18.03.2009 -
Aktenzeichen 15 M 0862-08 - einen Anspruch auf Zahlung von 485,12 €. Es handelt
sich hierbei um Kosten der Zwangsvollstreckung von Unterhaltsforderungen.
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Das Amtsgerichts Nettetal erließ am 03.09.2009 einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss. Es bestimmte, dass sich die Pfändung nur auf den nach
Anwendung der §§ 54 SGB I, 850 c ZPO ermittelten pfändbaren Betrag erstreckt.
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Am 06.11.2009 stellte die damalige gesetzliche Vertreterin des Gläubigers telefonisch
den Antrag, die pfändungsfreie Grenze herabzusetzen und die Forderung aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss als bevorrechtigte Forderung i.S.d. § 850 d ZPO gelten zu
lassen.
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Nach Anhörung des Schuldners setzte das Amtsgericht Nettetal mit Beschluss vom
09.12.2009 den monatlichen Notbedarf des Schuldners mit 650,00 € fest. Auf den Inhalt
des Beschlusses (Bl. 18, 19 d.GA.) wird Bezug genommen.
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Gegen diesen, dem Schuldner am 14.12.2009 zugestellten Beschluss, hat er mit beim
Amtsgerichts Nettetal am 21.12.2009 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz
Beschwerde eingelegt. Er machte geltend, dass eine monatliche Zahlungsverpflichtung
an das Finanzamt nicht in ausreichender Höhe berücksichtigt worden sei.
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Mit Beschluss vom 29.01.2010 hat das Amtsgericht Nettetal den Beschluss vom
09.12.2009 dahingehend abgeändert, dass der monatliche Notbedarf ab sofort mit
700,00 € festgesetzt wurde (Bl. 39, 40 d.GA.). Gegen diesen, dem Schuldner am
03.02.2010 zugestellten Beschluss, hat er mit beim Amtsgericht Nettetal am 12.02.2010
eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Dieser hat das
Amtsgericht Nettetal mit Beschluss vom 19.02.2010 nicht abgeholfen und die Sache
dem Landgericht Krefeld zur Entscheidung vorgelegt. Es ist der Auffassung, dass die
Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nettetal vom
18.03.2009 als bevorrechtigte Forderung i.S.d. § 850 d ZPO zu gelten habe.
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II.
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Die Beschwerden des Schuldners vom 18.12.2009 und vom 12.02.2010 sind als
sofortige Beschwerden zu werten und gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen
zulässig, insbesondere binnen der nach § 569 Abs. 1 ZPO geltenden Notfrist von 2
Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt worden.
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Sie haben auch in der Sache Erfolg. Denn die Kosten der Zwangsvollstreckung, die im
Rahmen der Vollstreckung der Unterhaltsvergleiche dem Gläubiger entstanden sind und
die dieser durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.03.2009 hat festsetzen
lassen, fallen nach Auffassung der Kammer nicht unter die Vorschrift des § 850 d Abs. 1
ZPO.
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Ob unter diese Vorschrift auch die Zwangsvollstreckungskosten fallen, die infolge der
Vollstreckung eines Unterhaltstitels entstanden sind, ist in der Rechtsprechung und
Literatur umstritten.
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Nach einer Auffassung erstreckt sich das Pfändungsvorrecht für Unterhaltsforderungen
auch auf damit zusammenhängende notwendige Prozess- und
Zwangsvollstreckungskosten (vgl.: OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.1976,
Rechtspfleger 1977, 109; Stöber in Forderungspfändung, 4. Aufl., Rn. 1086; Smid in
Münchener Kommentar zur ZPO, 2007, § 850 d Rn. 3). Zur Begründung wird angeführt,
dass die Zwangsvollstreckungskosten nach der Vorschrift des § 788 ZPO das Schicksal
der Hauptforderung teilen. Nach § 788 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. ZPO sind die
Zwangsvollstreckungskosten zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden
Anspruch beizutreiben. Damit ist gesetzlich festgelegt, dass Vollstreckungstitel für die
Beitreibung der Zwangsvollstreckungskosten der Hauptsachetitel ist. Ein selbständiger,
gesonderter Vollstreckungstitel ist nicht notwendigerweise zu beschaffen, aber auch –
wie hier – nicht ausgeschlossen (vgl.: Stöber in Zöller, Kommentar zur ZPO, § 788 Rdn
14 und 18).
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Nach dieser Auffassung spricht weiter der Zweck des Gesetzes dafür, diese Kosten
unter das Pfändungsprivileg zu subsummieren. Denn der Unterhaltsgläubiger müsse
diese Kosten ansonsten aus Mitteln entnehmen, die ihm für den Unterhalt zur Verfügung
stünden. Darüber hinaus sei der Unterhaltsschuldner nicht schutzwürdig, da er diese
Kosten durch seine Weigerungshaltung zur Zahlung von Unterhalt verursacht habe.
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Die Gegenmeinung stützt sich auf den Wortlaut der Vorschrift und den Gesetzeszweck.
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Dem verschärften Vollstreckungszugriff unterliegen nach dem Wortlaut des § 850d Abs.
1 gesetzliche Unterhaltsansprüche.
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Allein aus der Vorschrift des § 788 ZPO lasse sich nicht ableiten, dass auch für die
Zwangsvollstreckungskosten das Pfändungsprivileg des § 850 d Abs. 1 ZPO gelten
müsse. Diese Vorschrift besage nur, dass für Zwangsvollstreckungskosten kein
besonderer Titel nötig sei (zur Gegenmeinung: Hartmann in
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 63. Aufl., § 850 d, Rn. 3;
Büttner, Unterhalt und Zwangsvollstreckung, FamRZ 1994, 1433, 1434).
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Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluss vom 09.07.2009 (Az.: VII ZB 65/08,
recherchiert nach Juris) den prozessualen Kostenerstattungsanspruch des
Unterhaltsgläubigers gegen den Unterhaltschuldner aus einem Unterhaltsprozess nicht
als bevorrechtigte Forderung i.S.d. § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO angesehen.
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Ob auch die Beitreibungskosten unter das Vollstreckungsprivileg fallen oder nicht, hat er
in dieser Entscheidung offengelassen.
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Die Kammer schließt sich der zuletzt genannten Auffassung aus folgenden Gründen an:
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Die Vorschrift des § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO erfasst nur gesetzliche
Unterhaltsansprüche. Darunter fallen nach dem Wortlaut Kosten, die aus Anlass der
Zwangsvollstreckung entstanden sind, nicht.
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Auch aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 788 Abs. 1 ZPO folgt nichts Anderes. Der
Umstand, dass die Zwangsvollstreckungskosten zugleich mit dem Hauptsachetitel
beigetrieben werden können, besagt nicht, dass für diese Kosten zwangsläufig die
gleichen Pfändungsprivilegien gelten. Es ist nicht zwingend, dass diese
Titelerstreckung sich auch auf die Pfändungsvorrechte bezieht.
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Aus dem Sinn und Zweck des § 850 d Abs. 1 ZPO kann nicht gefolgert werden, dass
Zwangsvollstreckungskosten dem verschärften Zwangsvollstreckungszugriff
unterliegen. Denn nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift soll dem dort genannten
Personenkreis der aktuelle notwendige Unterhalt gesichert werden. Hinter der durch §
850 d Abs. 1 ZPO für gesetzliche Unterhaltsansprüche angeordneten Herabsetzung der
Pfändungsfreigrenze steht das gesetzgeberische Anliegen, den Gläubiger, der seinen
Unterhalt nicht selbst bestreiten kann, nicht auf die staatliche Sozialfürsorge zu
verweisen (BGH, a.a.O.).
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Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich mit § 850 d Abs. 1 Satz 4 ZPO, wonach
Unterhaltsrückstände, die länger als 1 Jahr vor dem Antrag auf Erlass des
Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, grundsätzlich nicht unter diese Vorschrift
fallen, es sei denn, es ist nach Lage der Verhältnisse anzunehmen, dass der
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Unterhaltschuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
Die hier geltend gemachten Zwangsvollstreckungskosten sind in den Jahren 2006 und
2007 entstanden. Ihre Vollstreckung dient nicht mehr der Gewährleistung aktuellen
Unterhalts. Für rückständigen Unterhalt, der wegen des Zeitablaufs nicht mehr dazu
dienen kann, den aktuellen Unterhaltsbedarf zu befriedigen, bedarf der
Unterhaltsgläubiger aber keiner vollstreckungsrechtlichen Privilegierung, weil dann
nicht die Gefahr besteht, dass er wegen ausbleibender Zahlungen des Schuldners auf
Sozialleistungen angewiesen ist (BGH, a.a.O.).
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Aus diesen Erwägungen folgt, dass nach Sinn und Zweck der Norm die rückständigen
Vollstreckungskosten nicht unter das Pfändungsprivileg des § 850 d Abs. 1 ZPO fallen
können.
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Das Argument des Oberlandesgerichts Hamm (a.a.O.), wonach der Unterhaltsgläubiger
die Vollstreckungskosten ansonsten aus Mitteln entnehmen müsse, die ihm für den
Unterhalt zur Verfügung stehen, ist nicht zwingend.
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Der unbemittelte Unterhaltsgläubiger muss die Kosten der Zwangsvollstreckung seines
Unterhaltsanspruchs nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Er kann vom
Unterhaltschuldner Kostenvorschuss verlangen (§§ 1360 a Abs.4, 1610 BGB), und -
soweit ein solcher Vorschussanspruch mangels Leistungsfähigkeit des Schuldners oder
aus sonstigen Gründen nicht besteht - Prozesskostenhilfe nach Maßgabe der §§ 114 ff.
ZPO beanspruchen (BGH, a.a.O.). Hierdurch ist sichergestellt, dass durch die
Finanzierung der Zwangsvollstreckung dem Gläubiger nicht zusätzlich die Mittel
entzogen werden, die er für seinen angemessenen laufenden Unterhalt benötigt.
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Gegen die Unterwerfung der Vollstreckungskosten unter den verschärften
Vollstreckungszugriff nach § 850 d Abs. 1 ZPO spricht des weiteren, dass sie – anders
als die Unterhaltsansprüche - dem Gläubiger ohne Berücksichtigung der
Leistungsfähigkeitsgrenze des Schuldners in Gestalt des Selbstbehalts zuerkannt
werden (vgl. Büttner, a.a.O.).
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Damit hat die im ursprünglichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom
03.09.2009 angenommene Pfändungsfreigrenze Bestand.
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Die Auffassung der Kammer dürfte auch in der praktischen Umsetzung nicht zu
unüberwindlichen Schwierigkeiten führen. Es ist bei Erlass eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses und der festzulegenden Pfändungsfreigrenzen darauf zu
achten, wegen welcher Forderung jeweils vollstreckt wird.
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Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es sich bei der Frage, ob auch
Zwangsvollstreckungskosten unter das Vollstreckungsprivileg des § 850 d Abs. 1 ZPO
fallen, um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die der
Bundesgerichtshof soweit ersichtlich noch nicht entschieden hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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