Urteil des LG Krefeld vom 20.08.2002

LG Krefeld: vergütung, beendigung, kostenvorschuss, verwalter, kostenbeitrag, auflage, sicherheit, abtretung, betrug, verwertung

Landgericht Krefeld, 6 T 232/02
Datum:
20.08.2002
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 232/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Krefeld, 90 In 60/99
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.566,00 DM = 800,68 Euro.
G r ü n d e :
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I.
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Im vorliegenden Insolvenzverfahren hat der Schuldner im August 1999 Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.
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Der Beschwerdeführer ist als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Er hat
Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Er hat sein Amt vom 30.08.1999 bis
23.02.2000 ausgeübt. Danach ist er als Insolvenzverwalter tätig gewesen. Am
23.02.2000 ist das Insolvenzverfahren aufgrund des Gutachtens des Beschwerdeführers
vom 17.02.2000 eröffnet worden. Darin hat der Beschwerdeführer u. a. Verbindlichkeiten
gegenüber der Volksbank U in Höhe von 282.942,46 DM mitgeteilt und erklärt, dass der
Volksbank als Sicherheiten verschiedene Forderungen abgetreten worden seien,
darunter die Forderung gegen Q aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Kleve in
Höhe von 120.000,00 DM.
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Hierauf hatte der Beschwerdeführer bereits in seinem Schreiben vom 09.11.1999 darauf
hingewiesen, dass der Schuldner in dem noch laufenden Rechtsstreit über die hier
fragliche Forderung von den Rechtsanwälten G, und Partner in L2 vertreten werde und
es noch offen sei, in welcher Höhe die Forderung realisiert werden könne. Letztlich
werde sich dies nach den Angaben des Beschwerdeführers auf den Kostenbeitrag
erstrecken, den er mit 4.500,00 DM angenommen hat. Die freie Masse hat er aus diesem
Kostenbeitrag und dem Kostenvorschuss von 5.000,00 DM, insgesamt mit 9.500,00 DM
geschätzt. Die Sicherheiten des Schuldners hat er auf 45.000,00 DM geschätzt. Es
verblieben ungesicherte Insolvenzforderungen von mindestens 237.441,46 DM sowie
sonstige Verbindlichkeiten von etwa 300.000,00 DM. Den Geschäftsbetrieb des
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Schuldners hat der Beschwerdeführer nicht fortgeführt. Dieser war bereits vor dem
Antrag auf Konkurseröffnung aufgegeben worden. In dem Gutachten hat der
Beschwerdeführer die anfallenden Kosten wie folgt geschätzt.
Gerichtskosten 2.400,00 DM
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Vergütung des vorläufigen Verwalters 900,00 DM
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Insolvenzverwaltervergütung 3.800,00 DM
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7.100,00 DM
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Für die Erstellung des Gutachtens hat der Beschwerdeführer 1.638,73 DM berechnet,
die ihm angewiesen worden sind.
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Mit Antrag vom 17.12.2001 hat der Beschwerdeführer Festsetzung seiner Vergütung als
vorläufiger Verwalter beantragt und zwar zunächst in Höhe von 9.642,65 DM. Mit
Rücksicht auf den inzwischen eingetretenen geringen Massebestand von 3.528,75 DM
hat er diesen Betrag auf 2.500,00 DM zzgl. 400,00 DM Mehrwertsteuer, insgesamt
2.900,00 DM ermäßigt. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf diesen Antrag
Bezug genommen.
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Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 28.06.2002 eine Vergütung von
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1.000,00 DM
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Auslagen von 150,00 DM
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Mehrwertsteuer 184,00 DM
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1.334,00 DM
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festgesetzt. Es hat die Auffassung vertreten, dass unter Berücksichtigung der geringen
Masse, die es mit 5.036,71 DM angenommen hat, nur die Mindestvergütung gem. § 2
Abs. 2 InsO verlangt werden könne. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieses
Beschlusses Bezug genommen.
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Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
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II.
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Die sofortige Beschwerde ist nach § 64 Abs. 3 InsO zulässig. In der Sache hat sie
keinen Erfolg.
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Die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung als Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2
InsVV ist nicht zu beanstanden.
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Nach § 11 InsVV hat der vorläufige Insolvenzverwalter Anspruch auf Festsetzung seiner
Vergütung. Diese soll einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des endgültigen
Insolvenzverwalters betragen. Die Rechtsprechung hat hierfür in der Regel 25 % für
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angemessen gehalten (vgl. BGH in seiner Entscheidung vom 14.12.2000 in DZWIR 01,
210). Nach § 1 Abs. 1 InsVV richtet sich die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse.
Hierbei ist nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. die o. a. Entscheidung) auf den Wert
der Masse bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung abzustellen (ebenso
Haameyer/Wutzke/Förster, 3. Auflage InsO Rdnr. 487). Dabei ist bei der Vergütung für
die Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten von deren Wert auszugehen,
soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich tatsächlich mit den Aus- oder
Absonderungsrechten in nennenswertem Umfang befasst hat. Das war vorliegend nicht
der Fall.
Der Beschwerdeführer hat bereits mit Schreiben vom 09.11.1999 darauf hingewiesen,
dass der Volksbank U Forderungen zur Sicherheit abgetreten waren, darunter die
Forderung gegen die Eheleute Q, über die ein Rechtsstreit anhängig war. In dem
Schreiben vom 09.11.1999 hat der Beschwerdeführer desweiteren darauf hingewiesen,
dass der Schuldner in dem anhängigen Rechtsstreit anwaltlich vertreten sei. Er hat die
Abtretung der Forderung an die Volksbank Hüls auch nie bestritten. Eine nennenswerte
Befassung mit der Forderung hat nicht stattgefunden. Er hat lediglich einige Berichte
über die Entwicklung der Forderung in dem Rechtsstreit vorgenommen und schließlich
die Forderung, nachdem die Klage abgewiesen worden ist und der Schuldner für die
Berufung keinen Kostenvorschuss zahlen konnte, die Forderung freigegeben. Dies
reicht nach Auffassung der Kammer nicht aus, um die Forderung in Höhe von 50.000,00
DM zu der Insolvenzmasse hinzuzurechnen. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass
der Beschwerdeführer darlegt, dass er in erheblichem Umfang durch die Bearbeitung
von Aus- und Absonderungsrechten zusätzlich belastet worden ist (vgl. BGH in seiner o.
a. Entscheidung vom 14.12. auf Seite 214).
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Da für die Vergütung auf den Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen
Verwaltertätigkeit abzustellen ist und der Beschwerdeführer die freie Masse zu diesem
Zeitpunkt auf 9.500,00 DM geschätzt hat, ist die Vergütung nach dieser Masse zu
berechnen. Sie setzt sich zusammen aus einem Gerichtskostenvorschuss von 5.000,00
DM und dem zu diesem Zeitpunkt geschätzten Kostenanteil von 4.500,00 DM aus der
Forderung Q. Der Umstand, dass sich die Forderung Q später als nicht werthaltig
erwiesen hat und der Beschwerdeführer sie dann freigegeben hat, ändert an der
Einrechnung des Kostenanteils von 4.500,00 DM nichts, denn eine zuverlässige
Schätzung, in welcher Weise die Verwertung letztlich Erfolg haben wird, ist in diesem
Verfahrensstadium nicht möglich (vgl. auch BGH in der o. a. Entscheidung auf S. 213).
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Nach alledem berechnet sich die Vergütung des vorläufigen Verwalters wie folgt:
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25 % des endgültigen Verwalters, der 40 % von 9.500,00 DM = 3.800,00 DM
beanspruchen könnte. Der vorläufige Verwalter kann hiervon gem. § 11 InsVV 25 % =
950,00 DM verlangen.
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Da nach § 2 Abs. 2 InsVV die Mindestvergütung 1.000,00 DM in dem vom
Beschwerdeführer beanspruchten Zeitraum betrug, hat das Amtsgericht zu Recht diese
Mindestvergütung zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt. Im übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem für die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens maßgeblichen Gutachten die Vergütung des vorläufigen
Insolvenzverwalters selbst auf etwa 900,00 DM geschätzt hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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