Urteil des LG Krefeld vom 12.07.2007

LG Krefeld: geschäftsführung ohne auftrag, auflage, treu und glauben, organisation, vergütung, rechnungslegung, auskunftserteilung, bezifferung, kündigung, dienstvertrag

Landgericht Krefeld, 3 O 360/06
Datum:
12.07.2007
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
3 O 360/06
Tenor:
1.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu
erteilen, wie viele Stunden Tennisunterricht, Tennistraining und
Organisation im Tennisbereich die Beklagten zu 2) und 3) selbst oder
durch Co-Trainer in der Zeit vom 18.10.2004 bis zum 21.11.2005 für den
Beklagten zu 1) erbracht haben. Hinsichtlich des weitergehenden
Auskunftsbegehrens und des Anspruchs auf Rechnungslegung wird die
Klage abgewiesen.
2.
Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) wird insgesamt
abgewiesen..
3.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) hat der Kläger
zu tragen.
Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt dem Schlussurteil
vorbehalten.
4.
Das Urteil ist für die Beklagten zu 2) und 3) gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Auskunftsansprüche zur Substantiierung eines Anspruchs auf
Annahmeverzugsvergütung und Schadensersatz. Der Kläger war seit dem Jahr 1991 für
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den Beklagten zu 1) aufgrund eines zuletzt 2003 modifizierten sogenannten
"Kooperationsvertrages Tennistraining und Organisation" als Tennistrainer tätig.
Darüber hinaus oblag ihm aufgrund des Vertrages die gesamte Organisation des
Tennisbetriebs einschließlich der Planung und der Durchführung. Mit Schreiben vom
07.09.2004 kündigte der Beklagte zu 1) den vorbezeichneten "Kooperationsvertrag" mit
Wirkung zum 31.10.2004 aus wichtigem Grund und erneuerte die Kündigung in der
Folgezeit unter dem 30.10. und 12.11.2004 jeweils fristlos. Diese Kündigungen waren
Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht.
Mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3 0.06.2005 wurde festgestellt,
dass das Vertragsverhältnis der Parteien durch keine der in Rede stehenden
Kündigungen beendet worden war. Das vorgenannte Urteil erlangte nach Rücknahme
der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht durch die Beklagte zu 1) ab
dem 08.09.2005 Rechtskraft.
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Nach der ersten Kündigung des Vertrages durch die Beklagte zu 1) setzte diese die
Tennisschule A anstelle des Klägers für die Planung, Durchführung und Organisation
des Tennisbetriebes ein. Dem Grunde nach ist es zwischen dem Kläger und dem
Beklagten zu 1) unstreitig, dass dem Kläger gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf
Annahmeverzugsvergütung gern. § 615 BGB zusteht. Die Höhe des
Annahmeverzugslohns bzw. der Zeitraum, in dem sich der Beklagte zu 1) im
Annahmeverzug befand, ist zwischen den Parteien streitig, ebenso streitig ist die Frage
der Anrechenbarkeit etwaiger anderweitig erzielter Einnahmen des Klägers.
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Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen den Beklagten zu 1) ein Auskunftsanspruch
hinsichtlich der Frage zu, wie viele Stunden Tennisunterricht, Tennistraining und
Organisation im Tennisbereich die Beklagten zu 2) und 3) oder Dritte im Zeitraum vom
18.10.2004 bis zum 21.11.2005 selbst oder durch Co-Trainer erbracht haben. Die
Auskunft sei zur Bezifferung sowohl des Anspruchs auf Annahmeverzugsvergütung als
auch auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns notwendig. Bei
ordnungsgemäßer Fortführung des Vertrages hätte er, der Kläger, die von den
Beklagten zu 2) und 3) erteilten Tennisstunden selbst oder durch Co-Trainer erteilt und
daraus Einnahmen erzielt. Darüber hinaus stehe ihm ein Auskunftsanspruch gegen den
Beklagten zu 1) hinsichtlich der Frage zu, in welcher Höhe dieser Zahlungen direkt oder
als weitergeleitete Zahlungen an die Beklagten zu 2) und 3) im vorgenannten Zeitraum
geleistet habe. Neben den vorgenannten Auskunftsansprüchen stehe ihm jeweils auch
ein Anspruch auf Rechnungslegung zu. Überdies ist der Kläger der Ansicht, dass die
Beklagten zu 2) und 3) ihm Auskunft schuldig seien, in welcher Höhe sie Zahlungen von
Mitgliedern des Beklagten zu 1) im Zeitraum vom 18.10.2004 bis 21.11.2005 erhalten
haben. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten Kenntnis von der Auseinandersetzung
zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) gehabt und spätestens aufgrund eines
Schreibens des damaligen Klägervertreters auch gewusst, dass hinsichtlich der
Erteilung von Tennisunterricht bei der Beklagten zu 1) ein Wettbewerbsverbot
zugunsten des Klägers bestehe. Darüber hätten sich die Beklagten zu 2) und 3) jedoch
hinweggesetzt. Die Auskunftspflicht ergebe sich daraus, dass der zwischen ihm, dem
Kläger, und dem Beklagten zu 1) bestehende "Kooperationsvertrag" insoweit eine
vertragliche "Drittwirkung" entfalte. Seine im Zeitraum von November 2004 bis
November 2005 durch Privattraining mit anderen Kunden seiner Tennisschule erzielten
Einnahmen in Höhe von 12.871, 58 € brutto seien auf seinen Anspruch auf
Annahmeverzugsvergütung und Schadensersatz nicht anzurechnen, da ihm dieser
Verdienst auch bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages mit dem Beklagten
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zu 1)- zumindest durch den Einsatz von Co-Trainern - möglich gewesen wäre.
Der Kläger beantragt auf der ersten Stufe seiner Klage,
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1.
7
den Beklagten zu 1) zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, wie viel Stunden
Tennisunterricht, Tennistraining und Organisation im Tennisbereich die Beklagten zu 2)
und 3) und Dritte mit welchen Mitgliedern selbst oder durch Co-Trainer seit 18.10.2004
bis 21.11.2005 für den Beklagten zu 1) erbracht haben und darüber Rechnung zu legen
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2.
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hilfsweise,
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die Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, ihm, dem Kläger, Auskunft darüber zu erteilen,
wie viel Stunden Tennisunterricht, Tennistraining und Organisation im Tennisbereich
sie mit welchen Mitgliedern selbst oder durch Co-Trainer seit 18.10.2004 bis 21.11.2005
für den Beklagten zu 1) erbracht haben und darüber Rechnung zu legen,
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3.
12
den‘ Beklagten zu 1) zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe
er Zahlungen direkt und als weitergeleitete Zahlungen an die Beklagten zu 2)und 3) für
den Zeitraum ab 18.10.2004 bis 21.11.2005 geleistet habe und darüber Rechnung zu
legen,
13
4.
14
hilfsweise
15
die Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, in welcher
Höhe sie Zahlungen vom Beklagten zu 1) für den Zeitraum ab 18. 10.2004 bis
21.11.2005 erhalten haben und darüber Rechnung zu legen,
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5.
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die Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, in welcher
Höhe sie Zahlungen von Mitglieder des Beklagten zu 1) für den Zeitraum ab 18.10.2004
bis 21.11.2005 erhalten haben und darüber Rechnung zu legen
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen
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Die Beklagten sind der Ansicht, der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch
bestehe nicht. Einen etwa bestehenden Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zu 1)
habe dieser – ob dazu verpflichtet oder nicht – jedenfalls dadurch erfüllt, dass er
mitgeteilt habe, dass im Jahr 2005 seitens des Beklagten zu 1) Zahlungen in Höhe von
5.921,38 € an die Beklagten zu 2) und 3) erbracht worden seien und wie sich dieser
Betrag auf die einzelnen Trainingsbereiche auswirke. Darüber hinaus behauptet der
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Beklagte zu 1), zu weitergehenden Auskünften nicht in der Lage zu sein, da er kein
Inkasso für die von den Beklagten zu 2) und 3) erteilten Privatstunden durchführe. Der
Beklagte zu 1) ist der Auffassung, die seitens des Klägers geforderte Auskunft sei schon
deshalb nicht erforderlich, weil dieser eine Ausfallberechnung auf der Grundlage der
Einnahme-Überschussrechnung für 2004 vornehmen könne. Ein Anspruch des Klägers
auf Annahmeverzugsvergütung stehe diesem jedenfalls nicht über den Zeitpunkt hinaus
zu, in dem er in Düsseldorf eine Stelle als Bezirkstrainer übernommen habe.
vorleistungspflichtig.
Die Beklagten zu 2) und 3) sind der Ansicht, ein gegen sie gerichteter
Auskunftsanspruch bestehe schon aufgrund des Fehlens jedweder vertraglicher
Bindungen mit dem Kläger nicht. Überdies komme ein solcher Anspruch auch nicht
aufgrund ihres Tätigwerdens für den Beklagten zu 1) in Betracht. Sie hätten nicht an der
Kündigung mitgewirkt oder wettbewerbswidrig auf diese Einfluss genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Ein
weitergehender Anspruch auf Auskunft oder gar Rechnungslegung steht dem Kläger
gegen den Beklagten zu 1) nicht zu. Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) ist
insgesamt unbegründet und daher insoweit in vollem Umfang abzuweisen.
25
A.
26
Das Landgericht Krefeld ist gem. den §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, 29 ZPO sachlich und
örtlich zuständig. Eine ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gern. § 2 Abs.
1 Nr. 3a und b ArbGG ist nicht gegeben. Danach sind die Arbeitsgerichte nur zuständig
für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus
dem Arbeitsverhältnis bzw. für Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen
eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger ist weder Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Satz 1
ArbGG) noch eine arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Vielmehr ist
seine Tätigkeit den freien Diensten zuzuordnen.
27
B.
28
I.
29
1.
30
Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Auskunftserteilung
darüber, wie viele Stunden Tennisunterricht, Tennistraining und Organisation im
Tennisbereich die Beklagten zu 2) und 3) selbst oder durch Co-Trainer für den
Beklagten zu 1) in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 18.10.2004 bis zum
21.11.2005 erbracht haben. Dem Grunde nach folgt der Anspruch des Klägers aus
§ 242 BGB. Zwar besteht kein genereller Auskunftsanspruch ohne jede
Voraussetzungen gegen jedermann aufgrund eines Informationsvorsprungs
(Soergel/Wolf, 12. Auflage, § 260 Rn. 23 f.), die insoweit erforderliche Sonderverbindung
(BGH NJW 1986, 1244) zwischen Auskunftsberechtigtem und Auskunftsverpflichtetem
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ist aber hier in dem zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) bestehenden
"Kooperationsvertrag", der als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB einzustufen ist, zu
sehen. Ob ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1) auf
Annahmeverzugsvergütung gem. § 615 BGB und Schadensersatz wegen entgangenen
Gewinns tatsächlich besteht, kann auf dieser Stufe der Klage dahinstehen. Besteht
nämlich zwischen den Beteiligten, so wie hier, ein Vertragsverhältnis, so genügt es für
die Annahme eines Auskunftsanspruchs zum Zwecke der Geltendmachung
vertraglicher Ansprüche oder Einwendungen, dass der geltend gemachte Anspruch mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht (Soergel/Wolf, 12. Auflage, § 260 Rn. 25).
Dies ist hier angesichts der Tatsache, dass das Fortbestehen des Dienstverhältnisses
trotz der Kündigungen des Beklagten zu 1) vom 07.09.2004, 30. 10.2004 sowie
12.11.2004 durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf rechtskräftig
festgestellt worden ist und angesichts der Tatsache, dass der Beklagte zu 1) einen
Anspruch des Klägers auf Annahmeverzugsvergütung dem Grunde nach nicht
bestreitet, der Fall. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte möglicherweise
eine Tätigkeit als Bezirkstrainer in der Saison 2005 aufgenommen hat. Eine
Beendigung des Annahmeverzugs tritt nicht dadurch ein, dass der Dienstpflichtige einen
neuen Dienstvertrag abschließt (LAG Frankfurt AP 1950, Nr. 198; Soergel/Kraft, 12.
Auflage, § 615 Rn, 47), und zwar selbst dann nicht, wenn die neue Tätigkeit den
Dienstpflichtigen voll in Anspruch nimmt, so dass ihm eine weitere Dienstleistung gar
nicht möglich, ist (Staudinger/Richardi, 12. Auflage, § 615 Rn. 79, 117;
Hueck/Nipperdey, ArbR 1, S. 219; Münchener Kommentar BGB/Schaub, 3. Auflage, §
615 Rn. 27; Soergel/Kraft, 12. Auflage, § 615 Rn. 47). Zur anderweitigen Verwertung
seiner Arbeitskraft ist der Dienstpflichtige in gewissem Umfang gem. § 615 S. 2 BGB
sogar verpflichtet. In der Annahme einer anderen Tätigkeit konnte auch kein
Zugeständnis des Klägers als Dienstpflichtigem dahin gesehen werden, dass das alte
Dienstverhältnis beendet worden ist (vgl. bereits RAG ARS 40, 231). Auch die Annahme
einer konkludenten Kündigung seitens des Klägers durch die Aufnahme einer Tätigkeit
als Bezirkstrainer scheidet danach aus.
Der Kläger ist hier nach der Art des Rechtsverhältnisses entschuldbarerweise über das
Bestehen bzw. den. Umfang seines Rechts im Ungewissen, und es besteht für ihn keine
Möglichkeit, sich die Auskunft auf zumutbare Weise selbst zu beschaffen. Denn nur der
Beklagte zu 1) kann Auskunft darüber erteilen, in welchem Umfang die Beklagten zu 2)
und 3) selbst oder durch Co-Trainer in den vorgenannten Bereichen für den Beklagten
zu 1) tätig geworden sind. Der Kläger ist auch auf die Erteilung der hier in Rede
stehenden Auskunft angewiesen, denn nur so kann er den von ihm im Wege der
Stufenklage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer möglichen
Annahmeverzugsvergütung sowie Schadensersatz in der gebotenen Weise berechnen
und entsprechend beziffern. Der Kläger hätte aufgrund der in dem "Kooperationsvertrag"
enthaltenen Exklusivvereinbarung bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages
die nunmehr von den Beklagten zu 2) und 3) durchgeführten und abgerechneten
Tätigkeiten für den Beklagten zu 1) erbracht und hierfür die jeweils im
"Kooperationsvertrag" vereinbarte Vergütung erhalten. Insoweit kann der Beklagte zu 1)
den Kläger nicht mit Erfolg darauf verweisen, dieser könne sich die für die Bezifferung
seines Leistungsantrags erforderlichen Informationen selbst verschaffen, indem er die
Einnahmeüberschussrechnung für das Vorjahr der Berechnung der geltend gemachten
Annahmeverzugsvergütung zugrunde legt. Dies mag zwar eine den Interessen des
Klägers entsprechende zügige Berechnung ermöglichen, andererseits hängt die dem
Kläger nach dem sog. "Kooperationsvertrag" zustehende Vergütung in erster Linie von
den tatsächlich erbrachten Leistungen ab. Dies bereits deshalb, da überwiegend die
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stundenmäßige Vergütung der seitens des Klägers zu erbringenden Leistungen
vereinbart war. Daran vermag auch das Bestehen einer Bestimmung über die Zahlung
einer garantierten Mindestvergütung nichts zu ändern. Der Kläger kann daher auf eine
stundengenaue Berechnung der Annahmeverzugsvergütung bestehen, unabhängig
davon, ob sich dies gegebenenfalls zu seinen Lasten auswirkt, weil die Anzahl der
seitens der Beklagten zu 2) und 3) anstelle des Klägers im fraglichen Zeitraum
erbrachten abrechenbaren Stunden niedriger gewesen sein mag, als im vergleichbaren
Vorjahreszeitraum vom Kläger selbst geleistete Stunden. Andererseits kann die
Stundenzahl im Vergleich zum Vorjahreszeitraum auch eine höhere Gesamtvergütung
ergeben. Der Beklagte zu 1) kann auch unschwer die Auskunft erteilen, die erforderlich
ist, um die auf Seiten des Klägers bestehende Ungewissheit hinsichtlich der erbrachten
Stundenzahl zu beseitigen. Denn für seine eigene Jahresrechnung sowie zu Zwecken
der Abrechnung mit der eingesetzten Tennisschule hat der Beklagte zu 1) ohnehin Buch
über seine Einnahmen und Ausgaben zu führen. Dafür, dass solche Aufzeichnungen im
fraglichen Zeitraum etwa nicht erfolgten und dem Beklagten zu 1) eine
Auskunftserteilung nicht möglich ist, ist weder ersichtlich noch seitens des Beklagten zu
1) nachvollziehbar vorgetragen. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist auch nicht
etwa durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) vom
09.06.2006 kraft Erfüllung erloschen. Zwar hat der Beklagte zu 1) mitteilen lassen, in
welcher Höhe er im Jahr 2005 Zahlungen an die Beklagten zu 2) und 3) erbracht hat.
Diese Mitteilung stellt aber keine ausreichende Auskunft dar, denn sie enthielt keine
Angaben hinsichtlich der mit den Beklagten zu 2) und 3) im Einzelnen abgerechneten
Stunden, was aber - wie dargelegt - für die Berechnung der Annahmeverzugsvergütung
durch den Kläger erforderlich ist.
Der Beklagte zu 1) kann sich hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskunftserteilung auch
nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er auf eine Vorleistungspflicht des Klägers bezogen
auf die in der Zeit nach den Kündigungen im Herbst 2004 erzielten Nebeneinkünfte
abstellt. Zwar kann der Beklagte zu 1) als Dienstberechtigter die Zahlung der
Annahmeerzugsvergütung solange gem. § 320 BGB verweigern, bis der Kläger als
Dienstberechtigter über seine etwa zwischenzeitlich erzielten Einkünfte Auskunft erteilt
hat (vgl. BAG NJW 1974, 1348; NJW. 1979,, 285; Kittner/Zwanziger/Appel, Arbeitsrecht,
2. Auflage 2003; § 89 Rn 61), wozu er in entsprechender Anwendung des § 74c Abs. 2
HGB verpflichtet ist (vgl. BAG NJW 1974, 1348 zur Auskunftspflicht des Arbeitnehmers).
Dies betrifft jedoch nur ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des
Zahlungsanspruchs . Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Auskunftsanspruchs
lässt sich daraus nicht ableiten. Denn Zweck des Zurückbehaltungsrechts in Bezug auf
die Zahlung der Annahmeverzugsvergütung ist es, die nach § 615 Abs. 2 BGB zu
erfolgende Anrechnung eines etwaigen Nebenverdienstes des Dienstpflichtigen
sicherzustellen. Der Dienstberechtigte soll also vor einer sich möglicherweise
nachträglich als überhöht erweisenden Auszahlung der Annahmeverzugsvergütung
geschützt werden, um zu verhindern, dass eine Überzahlung seitens des
Dienstberechtigten nachträglich zurückgefordert werden müsste und dieser damit das
Insolvenzrisiko des Dienstverpflichteten zu tragen hat. Anders liegt es jedoch bei dem
Auskunftsanspruch. Dieser dient lediglich der Bezifferung des Zahlungsanspruchs. Die
genannte Gefahr für das Vermögen des Dienstberechtigten besteht hierbei aber gerade
noch nicht. Nach alledem ist die Klage hinsichtlich Antrags zu 1) gegen den Beklagten
zu 1) hinsichtlich des Auskunftsanspruchs begründet.
33
2.
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Ein weitergehender Auskunftsanspruch steht dem Kläger gegen den Beklagten zu 1)
dagegen nicht zu. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der begehrten Auskunft über die
von Dritten erbrachten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Tennisunterricht,
Tennistraining und Organisation — was immer mit letzterem gemeint sein soll -. Insoweit
ist die Beklagte einer ihr etwa obliegenden Auskunftsverpflichtung nachgekommen.
Bereits im Rahmen der Klageerwiderung hat die Beklagte zu 1) erklärt, das nach dem
Ausscheiden des Klägers keine Zahlungen an Dritte erfolgt sind und sich der im
Schreiben vom 09.06.2006 genannte Betrag von 5.921,38 € auf die einzelnen
Trainingsbereiche beschränkt und die Beklagte zu 1) kein Inkasso des Privattrainings
durchgeführt hat. Mehr kann der Kläger nicht verlangen.
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II.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf Rechnungslegung im
Sinne des § 259 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind nicht
gegeben. Denn der Anspruch auf Rechenschaftslegung betrifft nur eine mit Einnahmen
und Ausgaben verbundene Verwaltung (Palandt/Heinrichs, 66. Auflage, § 261 Rn. 17).
Daran fehlt es hier bereits aufgrund des Umstandes, dass die Erfassung von
abgerechneten Stunden durch den Beklagten zu 1), auf die hier abzustellen ist, keine
mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung betrifft. Darüber hinaus besteht
ein Anspruch auf Rechenschaftslegung, der sich hier mangels ausdrücklicher
gesetzlicher Anordnung im Dienstvertragsrecht nur aus § 242 BGB ergeben kann (vgl.
Palandt/Heinrichs, 66. Auflage, § 261 Rn. 1), auch deshalb nicht, weil der Kläger auf
eine Rechenschaftslegung für die Bezifferung des Klageanspruchs nicht angewiesen
ist. Denn die Rechenschaftslegung erfordert im Gegensatz zur Auskunft eine
übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben
(BGH NJW 1982, 573; NJW 1985, 2699), die nicht nur den derzeitigen Zustand, sondern
auch die Entwicklung zu ihm im Einzelnen aufzeigt (OLG Köln NJW-RR 1989, 528;
Palandt/Heinrichs, 66. Auflage, § 261 Rn. 23). Im vorliegenden Fall kann der Kläger
jedoch seinen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung auch dann berechnen, wenn
der Beklagte zu 1) ihm über die durch die Beklagten zu 2) und 3) erbrachten Stunden
lediglich Auskunft erteilt. Diese Auskunft hat sogar in der Regel schriftlich zu erfolgen
(Palandt/Heinrichs, 66. Auflage, § 261 Rn. 20), so dass der Kläger anhand der
übermittelten Informationen leicht die ihm entgangene Vergütung errechnen und
beziffern kann. Nach alledem ist der klägerische Antrag auch insoweit abzuweisen.
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III.
38
Die hilfsweise auf Rechnungslegung und Auskunft gerichteten Klageanträge haben
ebenfalls keinen Erfolg. Auch insoweit ist die Klage unbegründet. Die Voraussetzungen
solcher Ansprüche liegen nicht vor. Als Grundlage derartiger Ansprüche kommt auch
hier nur § 242 BGB in Betracht. Der Kläger ist aber gerade nicht auf die geforderten
Informationen angewiesen. Denn für die Bezifferung seines geltend gemachten
Anspruchs auf Annahmeverzugsvergütung bzw. Schadensersatz ist die Kenntnis der
Höhe der seitens des Beklagten zu 1) an die Beklagten zu 2) und 3) geleisteten
Zahlungen nicht erforderlich. Der Kläger hat bei der Berechnung der ihm
möglicherweise zustehenden Annahmeverzugsvergütung darauf abzustellen, welchen
Verdienst er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Kooperationsvertrages erzielt hätte.
Dafür ist aber nicht etwa die Höhe der an die Beklagten zu 2) und 3) gezahlten
Vergütung, sondern allein die hypothetische Höhe seiner eigenen Vergütung
maßgebend, die sich ihrerseits anhand der geleisteten Stunden berechnet; Die Höhe
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des seitens der Beklagten zu 2) und 3) erzielten Verdienstes ist für den Kläger
grundsätzlich ohne Belang und von der erstrebten Auskunft über die Anzahl der
geleisteten und abgerechneten Stunden streng zu trennen. Die seitens der Beklagten zu
1) mit den Beklagten zu 2) und 3) getroffene Vergütungsvereinbarung hat ohnehin nichts
mit dem seinerzeit mit dem Kläger geschlossenen "Kooperationsvertrag" zu tun. Auch
die berechtigten Geschäftsinteressen der Beklagten zu 2) und 3) stehen dem
Auskunftsbegehren des mit ihnen im Wettbewerb stehenden Klägers entgegen.
IV.
40
Gegen die Beklagten zu 2) und 3) stehen dem Kläger weder Ansprüche auf
Rechnungslegung noch auf Auskunftserteilung zu Denn hierfür fehlt es an einer
einschlägigen Anspruchsgrundlage. Anders als zwischen dem Kläger und dem
Beklagten zu 1) besteht zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2) und 3) gerade
kein Vertragsverhältnis. Entgegen der Ansicht des Klägers entfaltet die zwischen dem
Kläger und dem Beklagten zu 1) bestehende Exklusivitätsvereinbarung auch keine
vertragliche Drittwirkung gegenüber den Beklagten zu 2) und 3). Denn aufgrund ihres
relativen Charakters wirken Schuldverhältnisse im Grundsatz nur zwischen den an
ihnen Beteiligten (Palandt/Heinrichs, 66. Auflage, § 261 Rn. 5), Die
Exklusivitätsvereinbarung hatte danach grundsätzlich ausschließlich der Beklagte zu 1)
zu beachten. Eine ausnahmsweise Erstreckung der Wirkung der
Exklusivitätsvereinbarung über die Parteien des Kooperationsvertrages hinaus auch zu
Lasten Dritter nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) scheidet
vorliegend aus. Allein der Umstand, dass die Beklagten zu 2) und 3) möglicherweise
Kenntnis von der Vereinbarung und dem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem
Beklagten zu 1) hatten, vermag eine nur in seltenen Ausnahmefällen vorzunehmende
Erstreckung auch auf Dritte nicht zu rechtfertigen Auch an einer sonstigen
Sonderverbindung zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2 und 3) fehlt es. Eine
gesetzliche Sonderverbindung besteht weder nach den Grundsätzen der
Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) noch aufgrund einer
Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2) und 3) aus Delikt. Es kann dabei hinsichtlich
des Vorliegens einer Sonderverbindung aufgrund von Ansprüchen aus
Geschäftsführung ohne Auftrag offenbleiben, ob es sich bei den von den Beklagten zu
2) und 3) für den Beklagten 1) vorgenommenen Tätigkeiten um objektiv fremde
Geschäfte handelt, weil solche Ansprüche hier jedenfalls am Fehlen eines
entsprechenden Fremdgeschäftsführungswillens auf Seiten der Beklagten zu 2) und 3)
scheitern. Denn diese wollten einzig im eigenen Interesse und Pflichtenkreis aufgrund
ihrer als Dienstvertrag gem. § 611 BGB einzustufenden mündlichen Abrede mit dem
Beklagten zu 1) tätig werden, keinesfalls jedoch auch im Interesse und Pflichtenkreis
des Klägers. Gleiches gilt umso mehr für das etwaige Privattraining, welches die
Beklagten zu 2) und 3) Mitgliedern des Beklagten zu 1) erteilt haben. Auch eine
Sonderverbindung aufgrund einer deliktischen Schadensersatzpflicht der Beklagten zu
2) und 3) gern. § 823 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kläger scheidet aus. Denn für einen
allenfalls in Betracht kommenden Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb des Klägers durch die Beklagten zu 2) und 3) fehlt es bereits erkennbar
an der Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Zum einen konnten letztere allenfalls nach
Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom Fortbestand des
Kooperationsvertrages Kenntnis erlangt haben. Jedenfalls ist im Tätigwerden der
Beklagten zu 2) und 3) für den Beklagten zu 1) als Ersatz für den - wenn auch im
Ergebnis nicht wirksam - gekündigten Kläger selbst in Ansehung der
Exklusivitätsvereinbarung kein rechtswidriges Handeln der Beklagten zu 1) und 2) zu
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sehen. Vielmehr entfaltet die Exklusivitätsvereinbarung nur im Innenverhältnis zwischen
dem Kläger und dem Beklagten zu 1) Bindungswirkung, nicht jedoch auch im
Außenverhältnis zwischen dem Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) und 3). Für
eine Schadensersatzpflicht gern. § 826 BGB fehlt es jedenfalls an der Verwerflichkeit
des Verhaltens der Beklagten zu 2) und 3). Auch ist es für einen Anspruch auf
Rechenschaftslegung oder Auskunftserteilung gegen die Beklagten zu 2) und 3) ohne
Belang, dass letztere die vom Kläger begehrten Auskünfte möglicherweise erteilen und
darüber Rechnung legen könnten, weil sie anstelle des Klägers eingesetzt waren. Denn
es besteht kein genereller Auskunftsanspruch gegen jedermann aufgrund eines
etwaigen oder tatsächlich bestehenden Informationsvorsprungs (Soergel/Wolf, 12.
Auflage, § 260 Rn. 23f). Nach alledem war die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3)
insgesamt abzuweisen.
C.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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