Urteil des LG Krefeld vom 07.10.1998

LG Krefeld (ermächtigung, zpo, vollmacht, aktiven, einschränkung, zustimmung, literatur, streitwert, geschäftsraummiete, kapitel)

Landgericht Krefeld, 2 S 169/98
Datum:
07.10.1998
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 169/98
Vorinstanz:
Amtsgericht Krefeld, 74 C 29/98
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.04.1998 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Krefeld wird kostenfällig zurückgewiesen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
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E N T S C H E I DUNG S G R Ü N D E :
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Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin ist unbegründet.
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Zurecht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, weil es die Klägerin nicht für
prozeßführungsbefugt gehalten hat.
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Der Klägerin ist es verwehrt, im eigenen Namen die streitigegenständlichen Mietzins-
und Nebenkostennachforderungsansprüche geltend zu machen, die materiell-rechtlich
allenfalls Herrn X als dem früheren Vermieter des Beklagten zustehen.
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Die Voraussetzungen einer grundsätzlich möglichen gewillkürten Prozeßstandschaft
liegen nicht vor.
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Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin vom Rechtsinhaber X ermächtigt worden ist
zur aktiven Prozeßführung im eigenen Namen.
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Der zwischen der Klägerin und Herrn X abgeschlossene Hausverwaltervertrag enthält
eine solche, das Außenverhältnis betreffende Ermächtigung nicht. Allenfalls die
ebenfalls zur Akte gereichte "Vollmacht zur Hausverwaltung" könnte die erforderliche
Ermächtigung zur aktiven Prozeßführung beinhalten. Allerdings spricht die Wortwahl der
Vollmachtsurkunde gegen eine solche Ermächtigung zu aktiver Prozeßführung und für
eine nur einfache Bevollmächtigung, im Namen des Eigentümers auftreten zu können.
Im Eingangssatz der Vollmachtsurkunde bevollmächtigt X nämlich als Eigentümer die
Klägerin lediglich dazu, ihn und seine Erben in allen Angelegenheiten, die die
Verwaltung des nachstehenden Grundbesitzes betreffen, gegenüber Behörden,
Gerichten und dritten Personen zu vertreten. Im weiteren Text der Vollmachtsurkunde
wird dann erläutert, daß der Vollmachtnehmer unter anderem befugt sei zur Führung von
Rechtsstreitigkeiten und zur Bestellung von Prozeßbevollmächtigten, ohne
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klarzustellen, daß in diesem Rahmen eine weitergehende Rechtsposition als diejenige
eines Vertreters eingeräumt sein solle.
Letztlich ist eine Entscheidung darüber, ob bei großzügiger Auslegung der "Vollmacht
zur Hausverwaltung" auch von einer Ermächtigung zu aktiver Prozeßführung
ausgegangen werden kann, im Streitfall jedoch entbehrlich, da eine solche generelle
Ermächtigung zu aktiver Prozeßführung unwirksam wäre. Nach gefestigter
Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt und die auch in der Literatur
Zustimmung gefunden hat (ohne Einschränkung zustimmend Zöller, ZPO, 20. AufI., Vor
§ 50 RdNr. 45, und Bub-Treier-Fischer, Geschäftsraummiete, 2. AufI., Kapitel VIII 49;
Lindacher in MÜKO-ZPO, Vor § 50, RdNr. 61 a.E. entnimmt zwar dem Art. 1 § 5 Nr. 3
RBerG, daß das rechtliche Interesse des zur Prozeßführung in eigenem Namen
ermächtigten Hausverwalters anzuerkennen sei, aber auch er hält für wirksam nur die
für den Einzelfall erteilte Ermächtigung, a.a.O. RdNr. 56), verstößt eine generelle
Ermächtigung zu aktiver Prozeßführung gegen das Rechtsberatungsgesetz und ist
damit gemäß § 134 BGB unwirksam (vgl. hierzu LG Kassel Urteil vom 6.12.1990 -1 S
432/90 -in NJW RR 1991 Seite 529; LG Berlin in NJW RR 1991 Seite 1234; AG Neuss
in NJW RR 1989, Seite 269 ff).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Streitwert für den Berufungsrechtszug: 4.489,21 DM
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