Urteil des LG Krefeld vom 12.10.2010

LG Krefeld (kläger, höhe, forderung, schuldner, freiwillige leistung, leistung, bank, zahlung, verjährung, zwangsvollstreckung)

Landgericht Krefeld, 1 S 46/10
Datum:
12.10.2010
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 46/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Krefeld, 5 C 253/09
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 08.04.2010 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Krefeld teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.360,55 € nebst Zin-sen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen
Basiszinssatz seit dem 16.08.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden den Klä-gern zu
33,5 % und der Beklagten zu 66,5 % auferlegt; hiervon ausgenommen
sind die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts
Oranienburg entstandenen Mehrkosten, die die Kläger zu tragen haben.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden den Klägern zu
32,1 % und der Beklagten zu 67,9 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
I.
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Die Kläger schlossen mit der X Inkasso AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, zum
15.06.2000 den als Anlage K1 vorgelegten Inkassodienstleistungsvertrag. In diesem
Zusammenhang erteilten die Kläger ihrem Kreditinstitut, der X Bank, einen
"Abbuchungsauftrag für Lastschriften" zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten
als Zahlungsempfängerin. Zu Einzelheiten dieses Inkassodienstleistungsvertrages und
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des Abbuchungsauftrages wird auf Bl. 9 ff. d.A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 29.12.2007 kündigten die Kläger den Inkassodienstleistungsvertrag
zum 15.06.2008. Am 19.06.2008 ließ die Beklagte von dem Konto der Kläger per
eingereichter Lastschrift 2.728,98 € abbuchen. Auf telefonische Nachfrage der Klägerin
zu 1) übersandte die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 23.06.2008
Abrechnungen zu den seitens der Kläger erteilten Inkassoaufträge die Schuldner X X, -
betreffend. Zu Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Anlagenkonvolut K2 verwiesen.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.07.2008 ließen die Kläger die Rechtsvorgängerin
der Beklagten zur Rückzahlung von 2.728,89 € spätestens bis zum 15.08.2008
auffordern. Zu Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Anlage K3 Bezug genommen.
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Die Klägerin zu 1) versuchte in der Folgezeit, die Lastschrift vom 19.06.2008 in Höhe
von 2.728,98 € zu widerrufen. Mit Schreiben vom 26.03.2009 teilte die X Bank den
Klägern mit, dass ein Widerruf der Abbuchungen nicht möglich sei. Zu Einzelheiten
dieses Schreibens wird auf Bl. 254 d.A. verwiesen.
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Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Die Kläger haben zunächst Klage beim Amtsgericht Oranienburg erhoben. Durch
Beschluss vom 21.04.2009 hat sich das Amtsgericht Oranienburg für örtlich unzuständig
erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Krefeld verwiesen.
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Das Amtsgericht Krefeld hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das
Amtsgericht in seinem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die zu Lasten des Kontos
der Kläger erfolgte Gutschrift in Höhe von 2.728,98 € auf dem Konto der Beklagten zur
Erfüllung des Anspruchs der Beklagten geführt habe, nachdem die Kläger nicht
bewiesen hätten, dass sie der Abbuchung innerhalb der in Ziffer 7 Nr. 3 X-Banken
genannten 6-Wochen-Frist widersprochen hätten. Ob die Forderung der Beklagten zur
Zeit der Abbuchung verjährt war, könne dahinstehen, weil einem
Rückforderungsanspruch der Kläger § 214 Abs. 2 BGB entgegenstehe.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die unter Wiederholung und Vertiefung
ihres Vortrags ihren in erster Instanz gestellten Hilfsantrag weiterverfolgen.
10
II.
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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in dem aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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1.
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Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung von 2.360,55 €
gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu:
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a)
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Der Beklagten stand gegen die Kläger zunächst ein Anspruch auf Zahlung der
vertraglich vereinbarten Inkassokosten sowie ein Anspruch auf Erstattung der im
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vertraglich vereinbarten Inkassokosten sowie ein Anspruch auf Erstattung der im
Rahmen der jeweils erteilten Inkassoaufträge aufgewendeten Auslagen in einer
Gesamthöhe von wenigstens 2.728,98 € zu. Beides ergibt sich aus dem
zugrundeliegenden Vertrag bzw., die Auslagen betreffend, aus dem Vertrag in
Verbindung mit § 670 BGB:
Nachdem die Beklagte auf den insoweit erhobenen Einwand der Kläger, sie habe ihren
Anspruch nicht hinreichend substantiiert, bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom
03.03.2009 die auf die einzelnen Inkassoaufträge entfallenden Inkassokosten und
Auslagen spezifiziert (vgl. insoweit Bl. 61 ff. d.A.) und durch die dem Schriftsatz vom
04.03.2009 beigefügten Unterlagen (Bl. 78 ff. d.A.) belegt hat, steht fest, dass der
Beklagten gegen die Kläger Zahlungsansprüche in folgender Höhe zustanden:
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244,64 € betreffend den Inkassoauftrag X;
161,85 € betreffend den Inkassoauftrag X;
108,76 € betreffend den Inkassoauftrag X;
114,39 € betreffend den Inkassoauftrag X;
572,43 € betreffend den Inkassoauftrag X;
176,61 € betreffend den Inkassoauftrag X;
287,01 € betreffend den Inkassoauftrag X;
295,81 € betreffend den Inkassoauftrag X;
420,33 € betreffend den Inkassoauftrag X;
154,78 € betreffend den Inkassoauftrag X;
216,71 € betreffend den Inkassoauftrag X.
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Die Kläger sind dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten schon erstinstanzlich nicht
mehr entgegen getreten, und sie haben – insoweit zu Recht – auch mit ihrer Berufung
keine Einwände hiergegen erhoben.
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b)
21
Die Zahlungsansprüche der Beklagten waren indes zum Zeitpunkt der Einziehung der
Forderungen teilweise verjährt:
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aa)
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Gemäß § 271 BGB waren die Ansprüche der Beklagten gegen die Kläger auf Zahlung
der vertraglich vereinbarten Inkassokosten ebenso wie auf Erstattung der Auslagen
sofort fällig. Eine dem § 8 Abs. 1 RVG entsprechende Regelung, nach der die
Vergütung (dort: eines Rechtsanwalts) erst mit Erledigung des Auftrags oder
Beendigung der Angelegenheit fällig wird, existiert für Inkassodienstleistungsverträge
wie den vorliegenden nicht. Zu Recht ist auch die Beklagte nicht der Auffassung, dass
ihre Zahlungsansprüche auf Grund einer gesetzlichen Regelung nicht sofort fällig
gewesen wären.
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Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten waren die ihr zustehenden Ansprüche
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gegen die Kläger allerdings auch nicht gestundet: Die Stundung als das
Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung bei Bestehenbleiben der Erfüllbarkeit
bedarf grundsätzlich einer vertraglichen Abrede. Eine solche Abrede haben die Parteien
zunächst nicht ausdrücklich getroffen, weil weder dem Vertrag noch den den ihm
zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsvorgängerin der
Beklagten eine derartige Stundungsabrede zu entnehmen ist. Soweit in Ziffer A.II.1.
dieser AGB bestimmt ist, dass bei Zuwiderhandlung gegen die Vereinbarung, dass der
Kunde der Beklagten während der Dauer des Auftrages die Forderung weder
unmittelbar noch mittelbar bearbeiten darf, die vereinbarten Inkassokosten und
Provisionen nebst Auslagen fällig werden, ist dies nicht etwa dahingehend zu
verstehen, dass eine Fälligkeit erst bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift
vereinbart wurde. Denn zum einen steht diese Bestimmung unter Überschrift "Pflichten
des Inkassoauftraggebers", zum anderen hätte eine Stundungsabrede, so sie die
Parteien hätten treffen wollen, zumindest auch in einem generellen Zusammenhang
Erwähnung finden müssen, insbesondere etwa Ziffer A.III.1, wonach der Beklagten das
Recht eingeräumt wurde, die von den Schuldnern eingehenden Gelder mit eigenen
Ansprüchen gegen den Kunden zu verrechnen. Dies ist indes nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine Stundungsabrede auch nicht im
Hinblick auf den vertraglichen Charakter des Inkassodienstleistungsvertrages
angenommen werden. Zwar ist es nicht ungewöhnlich, dass Inkassoaufträge, wie sie
die Beklagte für die Kläger erledigen sollte, mitunter mehrere Jahre andauern. Dies führt
indes nicht dazu, dass die dem Inkassounternehmen zustehenden Zahlungsansprüche
gegen ihre Kunden nicht sofort fällig wären, weil dies der Regelung des § 271 BGB
entgegenstünde und es insoweit einer – sei es gesetzlichen, sei es vertraglichen –
Regelung bedürfte, dass die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben wäre, so wie
dies etwa in § 8 Abs. 1 RVG ausdrücklich bestimmt ist. Dass die Beklagte ihrem
eigenen Vorbringen zu Folge "in anderen Fällen mit den Kunden wirksame
Stundungsvereinbarungen geschlossen hat" (Bl. 68 d.A.), führt nicht etwa dazu, dass
auch in dem vorliegenden Fall eine Stundungsvereinbarung angenommen werden
könnte, sondern zeigt vielmehr, dass die Beklagte selbst die Notwendigkeit zum
Abschluss einer entsprechenden Stundungsvereinbarung auch in Inkassoverträgen der
vorliegenden Art gesehen hat.
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bb)
27
Die Verjährung der Forderungen, die der Beklagten gegen die Kläger zustehen, richtet
sich nach §§ 195, 199 BGB. Danach waren am 19.08.2008 sämtliche Forderungen, die
bis einschließlich zum 31.12.2004 fällig waren, verjährt. Dies sind im Einzelnen:
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eine Forderung in Höhe von 244,64 € hinsichtlich des Inkassoauftrags X;
eine Forderung in Höhe von 161,85 € hinsichtlich des Inkassoauftrags X;
eine Forderung in Höhe von 50,80 € hinsichtlich des Inkassoauftrags X (nämlich
108,76 € abzüglich der nicht verjährten Ansprüche in Höhe von 7,59 €, 14,28 €,
15,00 €, 18,50 € und 2,59 €);
eine Forderung in Höhe von 114,39 € hinsichtlich des Inkassoauftrags X;
eine Forderung in Höhe von 545,62 € hinsichtlich des Inkassoauftrags X (nämlich
572,43 € abzüglich nicht verjährter 7,53 €, 6,11 €, 700 € und 6,17 €);
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eine Forderung in Höhe von 176,61 € hinsichtlich des Inkassoauftrags X;
eine Forderung in Höhe von 287,01 € hinsichtlich des Inkassoauftrags X (nämlich
287,01 € abzüglich nicht verjährter 26,02 € und 66,50 €);
eine Forderung in Höhe von 152,83 € hinsichtlich des Inkassoauftrags X (nämlich
295,81 € abzüglich nicht verjährter 43,85 €, 42,03 €, 15,00 €, 15,00 € und 27,10 €);
eine Forderung in Höhe von 420,33 € hinsichtlich des Inkassoauftrages X (soweit
eine Forderung der Beklagten in Höhe von 641,29 € nicht verjährt ist, führt dies nur
dazu, dass sich noch ein Anspruch der Kläger auf Auskehrung weiterer 220,96 €
ergibt: 242,00 € + 3.217,40 € - 2.328,47 € - 372,36 € - 477,11 € - 60,50 €);
eine Forderung in Höhe von 119,28 € hinsichtlich des Inkassoauftrages X (nämlich
154,78 € abzüglich nicht verjährter 20,50 € + 15,00 €);
schließlich eine Forderung in Höhe von 179,71 € hinsichtlich des
Inkassoauftrages X (nämlich 216,71 € abzüglich nicht verjährter 22,00 € + 15,00
€).
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Insgesamt waren daher zum Zeitpunkt der Abbuchung Zahlungsansprüche der
Beklagten in einer Höhe von (244,64 + 161,85 + 50,80 + 114,39 + 545,62 + 176,61 +
194,49 + 152,84 + 420,33 + 119,28 + 179,71 =) 2.360,55 € verjährt.
31
c)
32
Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt BGB können die Kläger das in dieser Höhe Geleistete
zurückfordern:
33
Auch wenn die Abbuchung des Betrages auf die Einreichung einer Lastschrift seitens
der Beklagten zurückgeht, liegt eine Leistung im Sinne von 812 Abs. 1 BGB vor. Denn
bei dem im Rahmen eines Abbuchungsverfahrens erteilten Abbuchungsauftrag an die
Bank handelt es sich um eine Weisung im Sinne der §§ 665, 676 BGB innerhalb des
zwischen dem Schuldner und seiner Bank bestehenden Girovertrages, kraft derer die
Schuldnerbank berechtigt ist, die Lastschriften der im Abbuchungsauftrag namentlich
bezeichneten Gläubiger zu Lasten des Kontos des Schuldners einzulösen. Dies
geschieht mit dem Zweck der Zahlungsvereinfachung und verfolgt das Ziel, vertragliche
Ansprüche des Gläubigers, der die Lastschrift bei seiner Bank einreicht, gemäß § 362
Abs. 1 BGB zum Erlöschen zu bringen. Aus diesem Grunde hat etwa auch das OLG
Düsseldorf in seinem Urteil vom 17.11.1998 auch den seitens des Schuldners (=
Anweisenden) gegen den Gläubiger (d.h. denjenigen, der die Lastschrift eingereicht hat)
geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auf § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB gestützt
(vgl. NJW-RR 1999, 417). Der Rückforderung stehen die Ansprüche der Beklagten
gegen die Kläger auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Inkassokosten und auf
Aufwendungsersatz – für die mithin ein Rechtsgrund besteht – nicht entgegen, weil nach
§ 813 Abs. 1 Satz 1 BGB auch das mit Rechtsgrund Geleistete zurückgefordert werden
kann, wenn der zugrundeliegende Anspruch – wie hier – einredebehaftet ist.
34
d)
35
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Rückzahlung des auf die verjährten
Forderungen Geleisteten vorliegend § 214 Abs. 2 BGB nicht entgegen:
36
Nach § 214 Abs. 2 BGB kann das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs
Geleistete nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung
geleistet worden ist. Die Vorschrift ist indes nur dann einschlägig, wenn die Leistung
auch freiwillig erbracht wurde. Dies kann bei einer wertenden Betrachtungsweise hier
nicht angenommen werden:
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Nach der ratio des § 214 Abs. 2 BGB soll sich ein Schuldner, der auf einen
bestehenden, wenngleich verjährten Anspruch leistet, nicht im Nachhinein auf die
Einrede der Verjährung berufen können. Auch wenn nach dem vorstehend Gesagten
vorliegend eine Leistung anzunehmen ist, kann die im Rahmen eines Lastschrift-
Abbuchungsverfahrens erfolgte Leistung nicht mit einer freiwilligen Leistung des
Schuldners gleichgesetzt werden, weil es andernfalls der Gläubiger in der Hand hätte,
sich den zu seinen Gunsten erteilten Abbuchungsauftrag zu Nutze zu machen und
durch die Einreichung einer Lastschrift, von der der Schuldner im einzelnen keine
Kenntnis hatte – so auch im vorliegenden Fall –, dem Schuldner die Möglichkeit zu
nehmen, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Denn hätte – hier – die
Beklagte die Kläger verklagt, hätten diese im Prozess die Einrede der Verjährung
erheben können. Dies war ihnen vorliegend verwehrt.
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Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich im Übrigen auch aus Folgendem:
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§ 214 Abs. 2 BGB ist auch dann nicht anwendbar, wenn der Schuldner freiwillig, aber
zur Abwendung der Zwangsvollstreckung (letztlich also doch nicht freiwillig) zahlt; vgl.
statt aller Staudinger-Peters, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2004, § 214 Rdnr. 35
m.w.N. Nach der Auffassung des BGH in seinem dieser Kommentierung zu Grunde
liegenden Urteil ist in jenem Fall eine auf § 214 Abs. 2 BGB gestützte Ausnahme von
der Regel des § 813 Abs. 1 S. 1 BGB deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Schuldner
die Zahlung nur unter dem Druck er-
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bracht habe, andernfalls im Wege der Zwangsvollstreckung schwerwiegende Verluste
erleiden zu müssen, und es sich deshalb nicht um eine freiwillige Leistung handele
(BGH, NJW 1993, 3318, 3320). Wenn aber schon in diesem Fall einer bewussten,
wenngleich unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erbrachten Leistung § 214 Abs. 2
BGB nicht einschlägig ist, so muss dies erst recht dann gelten, wenn – wie hier – die
Leistung des Schuldners auf eine seitens des Gläubigers eingereichte Lastschrift
zurückzuführen ist, die dem Schuldner, der lediglich von der Existenz des zu Gunsten
des Gläubigers erteilten Lastschriftauftrages Kenntnis hatte, unbekannt war.
41
2.
42
Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen, weil die Klage in dem angefochtenen
Urteil insoweit jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde:
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a)
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Ein Rückzahlungsanspruch in Höhe restlicher (2.728,98 - 2.360,55 =) 368,43 € besteht
insbesondere nicht nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt, 813 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die
Zahlungsansprüche der Beklagten waren in dieser Höhe nicht verjährt.
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Zudem erfolgte eine Zahlung auch nicht ohne Rechtsgrund, so dass der
Rückzahlungsanspruch auch nicht auf § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB gestützt werden
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kann: Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, sie hätten die Abbuchung rechtzeitig
widerrufen, ist dies vorliegend irrelevant und führt insbesondere nicht zu einem Wegfall
des rechtlichen Grundes. Denn hat der Zahlungspflichtige, hier die Kläger, seiner Bank
einen Abbuchungsauftrag erteilt, kann er der Belastung seines Kontos nach Einlösung
der Lastschrift nicht widersprechen (BGHZ 72, 343 ff., zitiert nach JURIS Rdnr. 10; OLG
Düsseldorf, NJW-RR 1999, 417, zitiert nach JURIS Rdnr. 15). Denn eine aufgrund eines
entsprechenden Abbuchungsauftrages eingereichte Lastschrift ist von der
Schuldnerbank dann einzulösen, wenn das Konto – wie hier – eine ausreichende
Deckung aufweist; die X Bank hat sich in ihrem Schreiben vom 26.03.2009 hierauf
insoweit auch zu Recht berufen. Auf die Genehmigungsfiktion im Sinne von Ziffer 7 Nr. 3
X-Banken kommt es daher vorliegend mehr nicht an.
b)
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Ein Zahlungsanspruch der Kläger besteht ebenso wenig in Höhe weiterer 822,60 €,
insbesondere nicht nach § 667 BGB:
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Es kann dahinstehen, ob die im Rahmen der Klageänderung mit Schriftsatz vom
30.03.2009 vorgetragene Auffassung der Kläger, ihnen stehe ein Anspruch auf Zahlung
eines "Fremdgelddifferenzbetrages" in Höhe von 822,60 € zu, zutreffend ist. Denn im
Rahmen der Berufungsbegründung der Kläger vom 11.06.2010 fehlt hierzu jeglicher
Vortrag.
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3.
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Die Beklagte ist überdies verpflichtet, Zinsen in der geltend gemachten Höhe auf die
berechtigte Hauptforderung in Höhe von 2.360,55 € zu zahlen, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs.
1 BGB. Sie schuldet die Zinszahlung allerdings erst mit Ablauf des in dem als Anlage
K3 vorgelegten Schreiben, das eine Mahnung darstellt, genannten Datums. Dies ist der
16.08.2008.
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4.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 Ziffer 2 ZPO.
53
5.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
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Streitwert (für die zweite Instanz):
3.474,34 €
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