Urteil des LG Krefeld vom 26.03.2003

LG Krefeld: notwendige streitgenossenschaft, mietvertrag, wohnung, auszug, zugang, entlassung, vollstreckbarkeit, vermieter, ausschluss, aufspaltung

Landgericht Krefeld, 2 S 69/02
Datum:
26.03.2003
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 69/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Kempen, 14 C 256/98
Tenor:
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 18. November 2002 bleibt
aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nach-
gelassen, die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung der Klägerin
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils
beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
1
I.
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Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf
das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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Das Amtsgericht hat der Klage auf Mieterhöhung in Höhe von 49,08 EUR monatlich ab
dem 1. Juli 1998 stattgegeben. Mit der Berufung strebt der Kläger die Abweisung der
Klage an und stützt sich hierzu im wesentlichen darauf, dass nicht nur er, sondern auch
seine frühere Ehefrau auf die Mieterhöhung in Anspruch genommen werden müsse; ihr
Auszug aus der Wohnung und ihre Vereinbarung mit der Vermieterseite, sie sei aus
dem Mietverhältnis entlassen, reiche nicht aus.
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Durch Versäumnisurteil vom 18. November 2002 hat die Kammer die Berufung des
Beklagten zurückgewiesen.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
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das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
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Der Beklagte beantragt,
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das Versäumnisurteil vom 18.11.2002 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
9
II.
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1.
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Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist der gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 600,00 EUR erreicht. Denn
anders als der Verfahrensstreitwert richtet sich die Höhe der für die Zulässigkeit der
Berufung notwendigen Beschwer im Mieterhöhungsprozess nicht nach § 16 Abs. 5
GKG, sondern nach § 9 ZPO (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1531; Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 3
Rdnr. 16 Stichwort "Mietstreitigkeiten; a.A. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, 61.
Aufl., § 3 Rdnr. 79) und damit nach dem 3 1/2 fachen Wert des einjährigen Bezuges. Die
rechnerische Beschwer beträgt damit vorliegend 2.061,53 EUR (ausgehend von der
zuerkannten Erhöhung von 49,08 EUR monatlich).
12
2.
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Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat der Klage auf Zustimmung
zur Mieterhöhung zu Recht im ausgeurteilten Umfang stattgegeben. Das
Berufungsvorbringen bietet der Kammer keinen Anlass zur Abänderung dieser
Entscheidung.
14
a.
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Die Mieterhöhungsklage ist in der vorliegenden Form zulässig, da keine notwendige
Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite besteht. Das wäre dann der Fall, wenn
mehrere Mieter vorhanden wären (vgl. KG, WM 1986, 106), wenn also die frühere
Ehefrau des Beklagten, die ursprünglich mit diesem gemeinsam die Wohnung
angemietet hatte, noch Mieterin wäre. Sie war zum Zeitpunkt des
Mieterhöhungsverlangens jedoch schon aus dem Mietverhältnis entlassen.
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Unstreitig ist die Ehefrau des Beklagten bereits im Jahre 1995 aus der gemeinsamen
Wohnung ausgezogen und hatte mit Schreiben vom 11. Oktober 1995 das
Mietverhältnis mit der verstorbenen Rechtsvorgängerin der Klägerin gekündigt.
Daraufhin trafen beide nach den Feststellungen des Amtsgerichts, die in der Berufung
unangegriffen geblieben sind, eine Vereinbarung dahingehend, dass der Mietvertrag
zwischen ihnen beendet sei. In der Berufung wendet der Beklagte hiergegen nur noch
ein, auch er hätte der Vertragsaufhebung zustimmen müssen; da es an dieser
Zustimmung fehle, sei die Entlassung seiner früheren Ehefrau aus dem Mietvertrag
unwirksam. Er stützt sich auf einen Rechtsentscheid des Bayerischen Obersten
Landesgerichts (WM 83, 107), wonach das Ausscheiden des mitmietenden Ehegatten
aus dem Mietverhältnis generell der Zustimmung des verbleibenden Ehegatten bedürfe;
aus dem Verbleiben des einen und dem Auszug des anderen allein könne diese
Zustimmung nicht hergeleitet werden. Die Kammer teilt diese Ansicht jedoch nicht.
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Dem Rechtsentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts lässt sich eine
Begründung für seine Rechtsauffassung nicht entnehmen, er bezieht sich nur auf einen
Beschluss des OLG Celle (WM 1982, 102) sowie auf mietrechtliche Literatur. Dieser
Beschluss betrifft zwar eine andere Fallgestaltung, stellt aber wohl den allgemeinen
Grundsatz auf, dass es einem Ehegatten wegen der Einheitlichkeit des
Mietverhältnisses verwehrt sei, sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten aus dem
Vertrag zu lösen. Die Einheitlichkeit des Mitverhältnisses ist indes kein Selbstzweck. Da
ein Mieter nicht verpflichtet ist, die Mietsache zu nutzen, kann die Einheitlichkeit des
Mietverhältnisses offensichtlich nicht dazu dienen, eine gemeinschaftliche Nutzung aller
Mieter herzustellen oder aufrechtzuerhalten; eine Aufspaltung des Mietverhältnisses
muss vielmehr nur dann verhindert werden, wenn einem der daran Beteiligten
(wirtschaftliche oder rechtliche) Nachteile aus dem Ausscheiden eines anderen
Beteiligten erwachsen können: So kann der Vermieter ein Interesse daran haben, einen
zusätzlichen Schuldner für die Entrichtung des Mietzinses zu behalten; ein Mieter kann
ein Interesse daran haben, seinen Mitmieter zu behalten, um sich mit ihm im
Innenverhältnis die Schuld zu teilen. Es verbietet sich aber eine allgemeine Regel oder
eine generalisierende Betrachtungsweise; es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu
untersuchen, ob und ggf. welche Interessen einer Mietvertragspartei durch das
Ausscheiden einer anderen Vertragspartei betroffen sind.
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Im vorliegenden Fall hat keiner der Beteiligten ein schützenswertes Interesse daran,
dass die frühere Ehefrau des Beklagten nach wie vor formell in der Mieterstellung
verbleibt. Die Klägerin hat auf Grund der von ihrer Rechtsvorgängerin erklärten
Entlassung aus dem Mietvertrag zu erkennen gegeben, dass sie keine Ansprüche mehr
gegen die frühere Ehefrau des Beklagten haben wolle; sie hat insofern auf die
Geltendmachung ihres an sich schützenswerten Interesses an einem weiteren
Schuldner verzichtet.
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Der Beklagte seinerseits hat ebenfalls kein schützenswertes Interesse daran, dass
seine geschiedene Ehefrau noch Mieterin bleibt. Denn er hätte hieraus keinen
wirtschaftlichen Vorteil, nachdem er zum Zeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens
bereits mehr als drei Jahre alleine die gemietete Ehewohnung bewohnte. Ihm steht in
diesem Fall kein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB zu, denn insoweit ergibt
sich jedenfalls konkludent eine anderweitige Bestimmung im Sinne der Vorschrift (vgl.
OLG München, FamRZ 96, 291). Eine etwa vom Auszug an zu gewährende
Übergangsfrist für den Ausschluss des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB
wäre im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens längst
abgelaufen gewesen.
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b.
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Die Klage ist auch begründet. Das Mieterhöhungsverlangen ist dem Beklagten
innerhalb der Frist des § 2 Abs. 4 MHG zugegangen. Dies ergibt die erstinstanzliche
Beweisaufnahme. Soweit der Beklagte nunmehr darauf verweist, bereits in seinem
eigenen Schreiben vom 26. Mai 1998 darauf hingewiesen zu haben, dass er das
Mieterhöhungsverlangen vom 28. April 1998 nicht erhalten habe, vermag dies das
Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu erschüttern. Nach den Unterlagen des Zeugen
Rechtsanwalt L hat dieser das Mieterhöhungsschreiben selbst bei dem Beklagten
eingeworfen. Lediglich vermochte er nicht mehr mit letzter Sicherheit zu sagen, wann
genau dies geschehen ist. Aus seinen Akten hat der Zeuge indes entnommen, dass
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dies zu einem Zeitpunkt gewesen sein muss, der noch auf einen fristgemäßen Zugang
des Mieterhöhungsverlangens schließen lässt. Wenn der Beklagte damals wie heute
den Zugang des Mieterhöhungsverlangens bestreitet, so erschüttert das den durch
Vernehmung des Zeugen L erbrachten Beweis nicht.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 analog, 711 ZPO.
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Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen.
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Streitwert für den Berufungsrechtszug: 589,00 EUR (§ 16 Abs. 5 GKG)
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