Urteil des LG Krefeld vom 17.06.2002

LG Krefeld: pfändung, gehalt, einkünfte, vollstreckungsverfahren, renteneinkommen, ergänzung, einziehung, datum

Landgericht Krefeld, 6 T 160/02
Datum:
17.06.2002
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 160/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Krefeld, 16 M 1596/01
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des
Amtsgerichts Krefeld vom 19.04.02 wie folgt abgeändert:
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Krefeld
vom 08.06.01 wird dahin abgeän-dert, dass die Gläubigerin das
gegenwärtige und künftige Arbeitseinkommen der Schuldnerin in den
Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO erweitert insoweit pfänden kann,
als das Arbeitseinkommen gegenüber der Gläubigerin nach
Steuerklasse IV zu berechnen ist. Der insoweit erweitert pfändbare
Einkommensteil beträgt gegenwärtig bei einem monatlichen Bruttogehalt
in Höhe von 1.733,28 EUR 105,-- EUR.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 1.200,-- EUR
G r ü n d e :
1
Die Gläubigerin hat gegen die Schuldnerin einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss erwirkt, durch den die Ansprüche der Schuldnerin auf Zahlung
des gegenwärtigen und künftigen Rentenanspruchs sowie der gegenwärtigen und
künftigen Ansprüche aus Arbeitseinkommen gepfändet und der Gläubigerin zur
Einziehung überwiesen worden sind.
2
Die Gläubigerin hat Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach §
850 e ZPO beantragt und darauf hingewiesen, dass die Schuldnerin eine ungünstige
Steuerklasse gewählt hat, sie werde nämlich nach Steuerklasse V besteuert. Sie müsse
sich aber gegenüber der Gläubigerin so behandeln lassen, als wenn sie nach
Steuerklasse IV besteuert werden würde.
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Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 07.05.02 zurückgewiesen und die
Auffassung vertreten, eine Änderung der Steuerklasse sei nachträglich nicht möglich.
Dies würde dazu führen, dass die Schuldnerin und ihr Ehemann so behandelt würden,
als würden sie weniger Steuern zahlen, was tatsächlich aber nicht der Fall ist.
4
Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat
eine erweiterte Pfändung des Arbeitseinkommens beantragt und darauf hingewiesen,
die Schuldnerin müsse sich ihr gegenüber so behandeln lassen, als wenn sie nach
Steuerklasse IV besteuert werde.
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Die sofortige Beschwerde ist nach § 793 ZPO zulässig. Sie hat Erfolg und führt zur
Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
6
Der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung kann nicht gefolgt werden. Durch die Wahl
der Steuerklasse V hat die Schuldnerin ihrem Ehemann die Möglichkeit gegeben mit der
Einstufung in Steuerklasse III in den vollen Genuss des Splittingvorteils zu gelangen.
Sie hat damit eine höhere Steuerlast übernommen als dies erforderlich wäre. Für das
materielle Unterhaltsrecht ist anerkannt, dass der Schuldner dem Gläubiger gegenüber
dies nicht entgegenhalten kann (vgl. BGH NJW 1980, 2251, 2252). Im vorliegenden Fall
gelten ähnliche Grundsätze wie in dem Fall verschleierter Einkünfte nach § 850 h Abs. 2
ZPO. Das bedeutet, die Schuldnerin muss sich gegenüber der Gläubigerin so
behandeln lassen, als ob sie ihr Einkommen nach Steuerklasse IV versteuern müsste.
Dies bedeutet keine Änderung der Steuerklasse auf der Steuerkarte. Der Arbeitgeber
muss vielmehr nach der auf der Steuerkarte eingetragenen Steuerklasse an das
Finanzamt abführen. Gegenüber der Schuldnerin kann die Gläubigerin aber eine
erweiterte Pfändung ihres Einkommens vornehmen, indem sie ihr Einkommen nach
Steuerklasse IV abrechnet. Auf diese Weise werden erweiterte Einkommensteile für die
Pfändung frei, ohne dass dies zu Unklarheiten gegenüber dem Finanzamt führt. Die
Gläubigerin hat dargelegt, dass bei einem gegenwärtigen Gehalt der Schuldnerin von
1.733,28 EUR bei Berechnung nach Steuerklasse V sich ein Nettogehalt von 787,50
EUR ergibt. Danach wäre nach § 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO ein pfändbarer Betrag nicht
mehr vorhanden. Bei der Wahl der Steuerklasse IV würde sich bei einem Gehalt von
1.733,28 EUR ein Nettogehalt nach Abzug von Steuern von 1.084,05 EUR ergeben. In
diesem Fall wäre ein Betrag von 105,00 EUR nach § 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO pfändbar.
Da sich das Arbeitseinkommen bzw. Renteneinkommen verändert, war auszusprechen,
dass bei einer Pfändung das Arbeitseinkommen erweitert pfändbar ist und die
Schuldnerin sich gegenüber dem Pfändungsgläubiger so behandeln lassen muss, als
würde ihr Einkommen nach Steuerklasse IV besteuert. Die Kammer schließt sich
insoweit der Auffassung der Rechtsprechung an, dass sich der Schuldner, der ohne
sachlichen Grund eine für ihn ungünstige Steuerklasse wählt, im
Vollstreckungsverfahren gegenüber dem Gläubiger nicht auf seine tatsächliche
Steuerlast berufen kann, sondern insoweit ähnliche Grundsätze gelten, wie im Fall
verschleierter Einkünfte nach § 850 h ZPO (vgl. OLG Zweibrücken, unter Hinweis auf
die Entscheidung des BGH in NJW 80, 2251; LG Köln, Rechtspfleger 96, 120; AG
Phillipsburg, Jur. Büro 96, 661).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
8
Mit Rücksicht auf die oben angegebene Rechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen worden.
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